Zonenreglement Landschaft
Ormalingen
Document
- Number
- 50/ZRL/2/0
- Commune
- Ormalingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 16, 2017
- In force since
- May 16, 2017
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Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 50 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 659 vom 16.05.2017
Gemeinde Ormalingen
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 29.06.2017 / ruck
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Zonenreglement Landschaft
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 2/29
Inhaltsverzeichnis
Seite
Verwendete Gesetzesabkürzungen
3
Erlass
3
1
Einleitung
4
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 4
4 4 4
2
3
4
5
Zweck und Ziele Bestandteile Geltungsbereich und Wirkung Gliederung
Nutzungszonen
5
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 5
5 6 6 6 7
Landwirtschaftszone Zone für öffentliche Werke und Anlagen Spezialzone Gärtnerei Spezialzone Ferienheim Buech Abbauzone Cholacher Waldareal
Schutzzonen und -objekte
7
Art. 11
Art. 12
70 more articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 7
8 8 9 9 10 10
Uferschutzzonen Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Obstgärten Landschaftsschutzzonen Archäologische Schutzzonen Aussichtspunkte Freihaltezonen für Gewässeroffenlegungen
Allgemeine Bestimmungen
11
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 11
11 11 11 12 12 12 13
Zuständigkeit Delegation Ergänzende Verordnungen Bauten, Anlagen und Nutzungen Landschaftsaufwertung Finanzielle Förderung Ausnahmen Strafen
Schlussbestimmungen
13
Art. 26
Art. 27 13
13
Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten und Anpassung
Anhang
14
Naturschutzzonen, Hecken und Feldgehölze (zu Art. 12)
14
Obstgärten (zu Art. 13)
26
Beschlüsse, Genehmigung
27
Beilage
28
Orientierender Planinhalt
28
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Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)
RPV
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)
RBV
Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS 400.11)
NLG
Kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (SGS 790)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)
DHG
Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992 (GS 31.132)
GG
Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)
WeinV
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007
VüdP
Kantonale Verordnung über den Pflanzenbau vom 29. April 2008 (SGS 516.31)
Erlass Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften Landschaft.
Sämtliche grau hinterlegten Textteile sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.
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1
Einleitung
Art. 1 Zweck und Ziele
Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.
Art. 2 Bestandteile
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: − Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 − Zonenreglement Landschaft mit Anhang 2 Die im Zonenplan im orientierenden Planinhalt dargestellten Teile dienen der Erläuterung. Sie sind nicht Bestandteil der Zonenvorschriften.
Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung
1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungsgebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der Perimeter Zonenplan Siedlung.
Art. 18 Abs. 5 RBG
Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.
Art. 4 Gliederung
1 Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und Schutzzonen und Schutzobjekte gegliedert. 2 Das Zonenreglement legt für die Nutzungszonen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens fest. 1
Art. 29 Abs. 1 RBG
Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.
1
Art. 18 Abs. 3 RBG
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2
Art. 5 Nutzungszonen
Landwirtschaftszone
Art. 16 Abs. 1 RPG
Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
1 Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 2 Für Rebbau gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen. 2
Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 24 Abs. 1 RBG
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.
Art. 24 Abs. 2 RBG
Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
1 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 2 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglichst zu berücksichtigen und nach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind grundsätzlich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.
2
WeinV; VüdP
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4 Sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen.
Art. 7 Spezialzone Gärtnerei
1 In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die für den Gärtnereibetrieb benötigt werden, erlaubt. 2 Angemessener Wohnraum für einen Bewirtschafter mit Familie zur Überwachung und Kontrolle des Betriebes ist gestattet.
Art. 8 Spezialzone Ferienheim Buech
1 In der Spezialzone Ferienheim Buech sind Bodennutzungen, Bauten und Anlagen gestattet, die für den Betrieb des bestehenden Pfadiheims nötig sind. 2 Alle Bauten und Anlagen dürfen die Schutzziele der angrenzenden Naturschutzzone nicht beeinträchtigen. 3 Es sind keine Wohnungen zulässig. 4 Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
Art. 9 Abbauzone Cholacher
1 Diese Zone dient der Wiederaufnahme des Betriebes der Mergelgrube Cholacher. 2 In der Abbauzone ist der Abbau von Mergel, gestützt auf eine Bewilligung der zuständigen Behörden, gestattet. Die Ausscheidung der Abbauzone erfordert eine Rodungsbewilligung. Diese ist massgebend für die Rodung, den Rodungsersatz und die Rekultivierung des Waldareals. 3 Das Abbauvolumen hat maximal 70‘000 m³ zu umfassen. Im Rahmen der Rekultivierung ist die Grube grundsätzlich auf das ursprüngliche Geländeniveau aufzufüllen. Abweichende Geländemodellierungen im Interesse des Naturschutzes sind dabei zulässig. Zur Auffüllung darf ausschliesslich sauberes Material gemäss Art. 3 Abs. 7 Technischer Verordnung für Abfälle (TVA) eingesetzt werden. siehe Erw ägungen RRB 4 Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes während der Abbau- sowie der Rekultivierungsphase müssen insgesamt einen ökologischen Mehrwert bewirken.
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Art. 10 Waldareal
Art. 18 Abs. 3 RPG
Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Art. 14 Abs. 1 KWaG
Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen
1 Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald. 2 Grundlage für die Waldbewirtschaftung bildet der Waldentwicklungsplan. 3 3 Ist Waldareal mit Natur- oder Landschaftsschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung. 4 Die Waldränder stellen den Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald dar und sind gekennzeichnet durch eine besondere Artenvielfalt, die das Landschaftsbild nachhaltig prägen. Die Waldränder sind daher im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege mit einzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.
3
Art. 11 Schutzzonen und -objekte
Uferschutzzonen
Art. 13 RBV
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
1 Die Ausdehnung der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. 2 Innerhalb der Uferschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht erlaubt sind insbesondere das Ablagern von irgendwelchen Materialien, Abfällen, das Lagern von Geräten und Maschinen sowie gartenartige Anlagen. 3 Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Die Ufervegetation ist, wo sie fehlt, zu ergänzen bzw. die Entwicklung einer solchen ist zu ermöglichen. Bei angrenzendem Weidebetrieb ist die Ufervegetation durch einen Weidezaun zu schützen. 3
Art. 16 kWaG
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Art. 12 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
Art. 10 Abs. 1 RBV
Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
Art. 13 Abs. 1 NLG
Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
Art. 14 NLG
Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
1 In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2 Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen sowie die Hecken und Feldgehölze mit Pos. Nr. sind im Anhang die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. siehe Erw ägungen RRB
3 Der Einsatz von Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion ist nicht zulässig. 4 Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Des Weiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen: − Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen: Diese markanten Einzelobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume an sinnvollem Standort zu ersetzen. − Teiche und Weiher: Die offenen Wasserflächen sind zu erhalten. Sofern erforderlich, sind die Weiher als Massnahme gegen das Verschlammen alle paar Jahre im Winter auszuräumen. Das Aussetzen von Fischen sowie die Ausbringung von Dünger und Bioziden im Einzugsgebiet der Weiher sind untersagt. Die Ufervegetation ist zu erhalten und zu pflegen. Neobioten resp. invasive Arten (Fauna und Flora) sind zu entfernen.
Art. 13 Obstgärten
1 Diese Zonen dienen der Erhaltung und Förderung des ökologisch wie auch für das Landschaftsbild sehr wertvollen Streuobstbaus, der Biotopvernetzung und der Sicherstellung der notwendigen Lebensräume für bedrohte Tierarten. 2 In den Obstgärten hat der Hochstamm-Obstbau aus traditionell heimischen Obstsorten den Vorrang. Abgehende Bäume sind durch hochstämmige Jungbäume zu ersetzen. Die Bäume sind fachgerecht zu pflegen und regelmässig zurückzuschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume). Der integrierte Pflanzenschutz ist zulässig, soll sich aber auf ein Mindestmass beschränken.
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3 Der Mindestbestand an Hochstamm-Obstbäumen für jeden einzelnen Obstgarten ist im Anhang dieses Reglements verbindlich festgelegt. 4 In Nachbarschaft zu den geschützten Obstgärten sind extensive Wiesen oder Weiden anzustreben.
Art. 14 Landschaftsschutzzonen
Art. 11 RBV
Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
1 Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. 2 Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere soll die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen im Grundsatz freigehalten werden. 3 Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. 5 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.
Art. 15 Archäologische Schutzzonen
Art. 19 RBV
Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten.
1 Innerhalb der archäologischen Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige land- und forstwirtschaftliche oder sonstige Nutzung hinausgehen. Unumgängliche Bodeneingriffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorgenommen werden. 2 Es werden folgende archäologische Schutzzonen ausgeschieden: − Pos. 1:
Cholacher
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− Pos. 2:
Buchs / Wolhusen
− Pos. 3:
Kirche
− Pos. 4:
Farnsburg
− Pos. 5:
Weierdamm
Art. 16 Aussichtspunkte
1 Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend definierte Aussicht gewährleisten: − Pos. 1
Farnsburg
Dorf, Tafel- und Kettenjura, Alpen, Rheintal, Schwarzwald, Vogesen
− Pos. 2
Homberg
Dorf, Tafel- und Kettenjura, Ergolztal
− Pos. 3
Niederfeld Büelen
Ort, Farnsberg, Wischberg
− Pos. 4
Buech
Ort, Farnsberg, Wischberg
− Pos. 5
Herrentischli
Ort, Ergolztal
− Pos. 6
Jägerhütte
Ort, Ergolztal
− Pos. 7
Mergelgrube Dellern
Ort, Ergolztal
− Pos. 8
Eichholz
Ort, Ergolztal, Kettenjura
2 Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.
Art. 17 Freihaltezonen für Gewässeroffenlegungen
1 Im Bereich der Freihaltezone für Gewässeroffenlegungen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die eine zukünftige Ausdolung der Gewässer erschweren oder verunmöglichen. Nicht zulässig sind insbesondere: − mit einer Ausdolung im Widerspruch stehende Bepflanzung (Bäume, usw.) − Bauten und Anlagen − Bodenverfestigungen − Terrainveränderung − Lagerplätze 2 Mit Vollzug der Ausdolung eines Gewässers gelten innerhalb der Freihaltezone für Gewässeroffenlegungen die Schutzvorschriften des Art. 11.
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4
Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. 4 2 Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben. 3 Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.
Art. 127 Abs. 3 RBG
Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.
Art. 19 Delegation
1 Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen oder geeignete Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen. 5 2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich fest zu legen.
Art. 20 Ergänzende Verordnungen
1 Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2 Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.
Art. 21 Bauten, Anlagen und Nutzungen
1 Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: − das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten − Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen schonend in die Landschaft eingepasst werden 6 − Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren bei der Baubewilligungsbehörde einen Plan über die Umgebungsgestaltung einfordern. − Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben, sind vorbehalten. 4
Art. 72 Abs.1 GG
Art. 97 Abs. 1 GG
6
Art. 15 Abs. 2 NLG, § 104 RBG
5
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2 Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.
Art. 115 Abs.1 RBG
Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
Art. 22 Landschaftsaufwertung
1 Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: − die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen (Hochstammobstgärten, Trockenrasen, Hecken, etc.) − die Vernetzung von Lebensräumen − die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen 2 Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.
Art. 23 Finanzielle Förderung
Art. 17 NLG
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
1 Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2 Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen. 3 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen, die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen.
Art. 24 Ausnahmen
1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. 2 Für die Bewilligung von Ausnahmen, die sich nicht auf das Baubewilligungsverfahren beziehen, ist der Gemeinderat zuständig.
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3 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwer wiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 25 Strafen
1 Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 7 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.
5
Art. 26 Schlussbestimmungen
Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten und Anpassung
1 Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
7
Art. 46a Abs. 1 lit. a GG
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Anhang Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich.
Naturschutzzonen, Hecken und Feldgehölze (zu Art. 12) Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen sowie Hecken und Feldgehölze werden die folgenden, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriften festgelegt. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft. Senngut Farnsburg (Pos. Nr. 1) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Südexponierter Waldabhang des Farnsbergs mit besonderen Waldgesellschaften
Schutzziel:
Erhaltung der typischen Waldgesellschaften mit ihrer grossen Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Kahlschläge mit monotonen Auspflanzungen - Verjüngung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft - Keine Fremdbaumarten einbringen - Durchforstung - Förderung des Nebenbestandes
Fläche:
1598 Aren
Stelli (Pos. Nr. 2) Objekttyp:
Weide, Hochstammobstbäume
Beschreibung:
Artenreiche Magerweiden mit steilen Borden und Obstgarten oberhalb des Stellihofs und bei der Stellischeune.
Schutzziel:
Erhalt der artenreichen Weiden und der Hochstammobstbäume, Kleinstrukturen erhalten und fördern
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Weiden: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Abschnittsweise, sporadische Waldrandpflege Hochstammobstbäume: - Fachgerechte Pflege und regelmässiges Zurückschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume) - Abgehende Bäume sind durch hochstämmige junge Obstbäume zu ersetzen
Fläche:
312 Aren
Hochstämme
79
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. We 52 und Sa 71)
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Birchmatt (Pos. Nr. 3) Objekttyp:
Hecke
Beschreibung:
Seit Jahren von pro natura gepflegte Hecke zwischen Panzersperre und Rötlerhof
Schutzziel:
Erhaltung der Gehölze und der Grenzlinie zwischen den offenen Flächen und der Gehölze.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Periodisches und abschnittweises Aufstocksetzen der Gehölze - Verzicht auf Pflanzenbehandlungsmittel - 3 Meter breiter Saumstreifen anlegen - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte
Fläche:
10 Aren
Rötler (Pos. Nr. 4) Objekttyp:
Wegbord
Beschreibung:
Artenreiche, magere Wegborde beidseits des Wegs.
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Wegborde als Lebensraum für besondere Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Verzicht auf Düngung - Keine Terrainveränderungen - Einmal jährlich mähen - Rückschnitt aufkommender Gehölze
Fläche:
5 Aren
Taubenloch / Rütschen (Pos. Nr. 5) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Stark gegliedertes mit dem Offenland verzahntes Waldgebiet in ehemaliger Rutschungszone
Schutzziel:
Erhaltung des landschaftlich prägenden Waldgebiets mit seiner Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Verjüngung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft - Keine Waldrandbegradigungen - Durchforstung - Waldränder periodisch etappenweise zurückschneiden
Fläche:
376 Aren
Rütschen (Pos. Nr. 6) Objekttyp:
Hecke
Beschreibung:
Hecke oberhalb des Homberghof nahe kleinerer Waldstücke.
Schutzziel:
Erhaltung der Gehölze und Schaffung eines Saumes
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Periodisches und abschnittweises Aufstocksetzen der Gehölze - Keine Beweidung unter dem Gehölz
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 16/29
- 3 Meter breiter Saumstreifen anlegen - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte Fläche:
3 Aren
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. He 16)
Homberg (Pos. Nr. 7) Objekttyp:
Feldgehölz
Beschreibung:
Feldgehölz mit hohen Bäumen oberhalb des Hofs Mittlerer Homberg
Schutzziel:
Erhalt der Gehölze und die Länge der Grenzlinien zwischen offenen Flächen und Gehölzen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Alle 6-12 Jahre abschnitt- und buchtenweise Pflege der Gehölze - Schaffung eines 3 Meter breiten Krautsaums - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte - Keine Beweidung unter dem Gehölz
Fläche:
6 Aren
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Fe 30)
Unter Homberg (Pos. Nr. 8) Objekttyp:
Hecken, Lesesteinwall
Beschreibung:
Zwei Hecken mit dornigen Pflanzen und Saumstreifen an der Grenze zu Gelterkinden. Die südlicher gelegene Hecke liegt auf einem Lesesteinwall.
Schutzziel:
Erhalt der Hecke, des Saumes und des Lesesteinwalls
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Periodisches und abschnittsweises Aufstocksetzen der Gehölze - Kahle Stellen offenhalten - Dornenreichtum erhalten - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte
Fläche:
8 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. He 13)
Mahren (Pos. Nr. 9) Objekttyp:
Magerweide, Hecke
Beschreibung:
Vielfältige Magerweide mit Obstbäumen, Dornenreiche Hecke mit dichtem Buschwerk auf der Parzellengrenze, Lesesteinhaufen.
Schutzziel:
Erhalt der Magerweide sowie der Hecke und der dornigen Gehölzen
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Weide - Extensive Beweidung - Verzicht auf Düngung - Ein- bis zweimal mähen pro Jahr
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 17/29
Hecke - Periodisches und abschnittsweises Aufstocksetzen der Gehölze - Schnellwachsende Pflanzenarten häufiger zurückschneiden als langsam wachsende - Dornenreichtum erhalten und fördern - Schaffung eines Saums von beidseitig 3 Metern Breite - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte - Keine Beweidung unter dem Gehölz Fläche:
Weide 49 Aren, Hecke 14 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nr. He 14, Wi 33)
Hinter Graben (Pos. Nr. 10) Objekttyp:
Weide, Hochstammobstbäume
Beschreibung:
Vielfältiges, mit Hochstammobstbäumen bestocktes mageres Bord beidseitig des Hintergrabenbächli.
Schutzziel:
Erhalt des mageren Bordes und Verhinderung der Verbuschung.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Weide: - Extensive Beweidung - Verzicht auf Düngung - Verzahnung mit umliegenden Obstgärten. - Ufervegetation erhalten und pflegen Hochstammobstbäume auf Parzelle Nr. 907: - Fachgerechte Pflege und regelmässiges Zurückschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume) - Abgehende Bäume sind durch hochstämmige junge Obstbäume zu ersetzen
Fläche:
63 Aren
Hochstämme:
13
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 38)
Ellbogen (Pos. Nr. 11) Objekttyp:
Magerwiese, Hochstammobstbäume, Hecke
Beschreibung:
Hinter einem ehemaligen Lättloch gelegene Magerwiese mit Hochstammobstbäumen und einer Hecke als wichtiger Lebensraum diverser Tierarten. Ehemaliges Einzugsgebiet des Hintergrabenbächli.
Schutzziel:
Erhalt der artenreichen Magerwiese
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Magerwiese: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - 1. Schnitt ab 15. Juni
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 18/29
Hecke: - Pflege der Gehölze alle 6-12 Jahre abschnitts- und buchtenweise. - Brombeeren und schnellwüchsige Gehölze regelmässig zurückschneiden. - 3 Meter breiter Saumstreifen anlegen - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte Hochstammobstbäume: - Fachgerechte Pflege und regelmässiges Zurückschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume) - Abgehende Bäume sind durch hochstämmige junge Obstbäume zu ersetzen Fläche:
92 Aren
Hochstämme
24
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 39, He 18)
Silberhöldeli (Pos. Nr. 12) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Kleines Waldstück auf heruntergerutschtem Feldblock aus Nagelfluh
Schutzziel:
Erhaltung des landschaftlich prägenden Wäldchens mit seiner typischen Holzartenzusammensetzung.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Kahlschläge - Keine Fremdbaumarten einbringen - Verjüngung mit standortgemässen Baumarten - Schonende Durchforstung
Fläche:
38 Aren
Höcherain (Pos. Nr. 13) Objekttyp:
Magerwiese, Hochstammobstbäume
Beschreibung:
Blumenreiche Magerwiese mit Hochstammobstbäumen inmitten des intensiv genutzten Kulturlands unterhalb des Gaishofs.
Schutzziel:
Erhaltung der blumenreichen Magerwiese und der Hochstammobstbäume
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Magerwiese - Verzicht auf Düngung - Verzicht auf Pestizide - 1. Schnitt ab 15. Juni - Keine Beweidung Hochstammobstbäume auf Parzelle Nr. 1142: - Fachgerechte Pflege und regelmässiges Zurückschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume) - Abgehende Bäume sind durch hochstämmige junge Obstbäume zu ersetzen
Fläche:
47 Aren
Hochstämme
5
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 19/29
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 41)
Fohren (Pos. Nr. 14) Objekttyp:
Magerwiese, Magerweide, Hochstammobstbäume
Beschreibung:
Vielfältiges artenreiches Gebiet bestehend aus Gärten, Hochstammobstbäumen, mageren Wiesen und Weiden
Schutzziel:
Erhalt und Förderung des vielfältigen Gebiets und dessen Naturobjekte.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Magerweide auf Parzelle Nr. 1230: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Extensive Beweidung - Verzicht auf Düngung - Keine Pflanzenbehandlungsmittel Magerwiesen: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - 1. Schnitt ab 15. Juni - Verzicht auf Düngung - Keine Pflanzenbehandlungsmittel Hochstammobstbäume auf den Parzellen Nrn. 1230, 1232, 1233: - Fachgerechte Pflege und regelmässiges Zurückschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume) - Abgehende Bäume sind durch hochstämmige junge Obstbäume zu ersetzen
Fläche:
Weide: 22 Aren, Wiese: 242 Aren
Hochstämme
101
Bemerkungen:
- Teile der bezeichneten Fläche unterliegen zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Sa 73)
Letten Nr. 15) Objekttyp:
Wiese
Beschreibung:
Artenreicher Magerwiesenstreifen in Hanglage mit zwei jungen Speierlingen.
Schutzziel:
Erhalt der Magerwiese und der Speierlinge.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - 1. Schnitt ab 15. Juni - Die extensive Herbstweide ist zulässig - Fachgerechte Pflege der Speierlinge
Fläche:
29.5 Aren
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 46)
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 20/29
Stigelmatt (Pos. Nr. 16) Objekttyp:
Wiese
Beschreibung:
Unter kantonalem Vertrag stehende extensive Wiese mit Ausmagerungspotenzial
Schutzziel:
- Erhalt extensiven Nutzung, Ausmagerung - Erhalt und Pflege der Gehölze und Erhaltung der Grenzlinien zwischen offenen Flächen und Gehölzen
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Düngung - keine Beweidung - 1. Schnitt ab 15. Juni - Gehölze abschnittsweise zurückschneiden, um eine Ausbreitung des Waldes zu verhindern - Ufervegetation erhalten und pflegen
Fläche:
50 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt teilweise zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Im Naturinventar wurde diese Fläche nicht erfasst
Moosrainhölzli (Pos. Nr. 17) Objekttyp:
Wiese, Feldweg, Hecke
Beschreibung:
Eine sehr artenreiche, magere Wiese mit dichter Hecke und einzelnen Bäumen auf dem unteren Teil, ungeteertes Wegstück mit artenreichem Mittelstreifen
Schutzziel:
- Verzahnung mit Moosrainhölzli und Eichholz-Höldeli - Erhalt der mageren, artenreichen Blumenwiese. - Erhalt des Mergelwegs mit Mittelstreifen - Erhalt und Pflege der Gehölze und Erhaltung der Grenzlinien zwischen offenen Flächen und Gehölzen
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Wiese - Keine Düngung - keine Beweidung - 1. Schnitt ab 15. Juni Hecke - Gehölze abschnittsweise zurückschneiden, damit die Wiese nicht vebuscht. - Periodisches und abschnittweises Aufstocksetzen der Gehölze - 3 Meter breiter Saumstreifen anlegen - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte Feldweg - Wegborde und Mittelstreifen falls nötig zurückschneiden sowie Nährstoffeintrag verhindern
Fläche:
Wiese 100 Aren, Feldweg 8 Aren, Hecke 2 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt teilweise zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 48, Di 79, He 27)
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 21/29
Wegbord Letten (Pos. Nr. 18) Objekttyp:
Magerwiesen
Beschreibung:
Mageres, extensiv genutztes Bord oberhalb Wiese
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung des Magerbordes als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Anwendung von Düngemitteln im Bereich des mageren Bordes - Jährlich einmal mähen
Fläche:
8 Aren
Bemerkung:
Die bestehende Schutzzone (Pos. 13) wurde im neuen Inventar nicht berücksichtigt
Eichholz (Pos. Nr. 19) Objekttyp:
Magerweiden
Beschreibung:
Artenreiche Magerweide an Steilbord
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung des vielfältigen Steilbords als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Verwendung von Düngemitteln - Keine Veränderung der Bodenoberfläche - Rückschnitt aufkommender Gehölze - Extensive Beweidung
Fläche:
30 Aren
Bemerkungen:
Die bestehende Schutzzone (Pos. 12) wurde im neuen Inventar nicht berücksichtigt
Wegbord Egg (Pos. Nr. 20) Objekttyp:
Strassenbord
Beschreibung:
Artenreiches mageres Bord entlang eines unversiegelten Weges mit Rinnsal, in dem feuchtliebende Pflanzen wachsen.
Schutzziel:
Erhalt des Rinnsals und des unversiegelten Wegs.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - 1. Schnitt ab 15. Juni - Keine Beweidung
Fläche:
10 Aren
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Di 78)
Weiden Hinter Reben (Pos. Nr. 21) Objekttyp:
Magerweide
Beschreibung:
An einem steilen Hang zwischen der Rebgasse und dem Waldrand gelegene
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 22/29
Weide mit Hochstammobstbäumen, die ein wichtiges Vernetzungselement zu den benachbarten Naturschutzobjekten darstellt. Schutzziel:
Erhalt der Magerweide
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Magerweide: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - 1. Schnitt ab 15. Juli - Keine Düngung
Fläche:
46 Aren
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nrn. We 54, Sa 74)
Hinter Reben (Pos. Nr. 22) Objekttyp:
Wiese, Weide, Waldrand, Kleinstrukturen
Beschreibung:
Südexponierter Steilhang mit ausserordentlicher Vielfalt an Nutzungen und Lebensräumen. Blumenwiesen, Magerwiesen, Brachflächen und verbuschte Flächen ergeben kleinräumige und vielfältige Struktur.
Schutzziel:
Erhaltung der kleinräumigen und vielfältigen Lebensräume. Förderung der verschiedenen Nutzungsformen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Allgemein: - Fortsetzung der extensiven Nutzung - Keine Errichtung von Kleinbauten (für bestehende Bauten gilt Besitzstandsgarantie) - Rebbau auf jeweils max. ¼ der Parzellenfläche erlaubt. - Zurückhaltende Anwendung von Pestiziden und Fungiziden im Rebbau - Ausbesserung und Unterhalt der Rebmäuerchen mit Kalkstein Gehölze: - Verhinderung weiterer Verwaldung und Verbuschung durch Entbuschung verschiedener Flächen im Übergang zum Offenland Wiesen- / Weideflächen: - Jährlich ein- bis zweimal mähen oder beweiden - Erster Schnitt oder Beweidung ab 1. August
Fläche:
70 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Sa 74)
Wischberg (Pos. Nr. 23)
siehe Erw ägungen RRB
Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Verschiedene Buchenwaldgesellschaften trockener Standorte in Hanglage mit ausgedehntem Buchenunterwuchs. Am Südhang ehemaliger Steinbruch.
Schutzziel:
Erhaltung der Waldgesellschaften und des südexponierten Steinbruchs als Lebensraum für Pflanzen und Tiere
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Waldverjüngung mit Baumgarten der entsprechenden Waldgesellschaft auf natürliche Art oder durch Pflanzung
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 23/29
- Normale Waldpflege mittels Durchforstung - Ehemaligen, südexponierten Steinbruch auslichten Besonderes:
Der Rückschnitt des Buchses auf den Stock während der Verjüngungs- und Pflegephase ist erlaubt Der durch den Buchs verursachte Mehraufwand bei der Waldverjüngung wird vom Kanton vergütet. Materialabbau und Wiederauffüllung in der Grube Delleren ist im Rahmen der bestehenden Bewilligung weiterhin gestattet.
Fläche:
131 Aren
Brüel (Pos. Nr. 24) Objekttyp:
Hecke
Beschreibung:
Zwischen der Ergolz und der Hauptstrasse liegende Hecke, welche um eine Wiese angeordnet ist
Schutzziel:
Erhaltung der Gehölze und der Grenzlinie zwischen den offenen Flächen und der Gehölze.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Periodisches und abschnittweises Aufstocksetzen der Gehölze - Verzicht auf Pflanzenbehandlungsmittel - 3 Meter breiter Saumstreifen anlegen - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte
Fläche:
15 Aren
Bemerkungen:
- Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. He 28) - Bestimmungen der Grundwasserschutzzone sind einzuhalten
Hinter Buech (Pos. Nr. 25) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Artenreicher, ostexponierter Waldabhang. Ehemaliger Niederwald
Schutzziel:
Erhaltung des standortgemässen und artenreichen Waldabstands
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Terrainveränderungen - Keine Monotonen Fichtenpflanzungen - Verjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft - Durchforstung
Fläche:
318 Aren
Im Buech (Pos. Nr. 26) Objekttyp:
Magerwiese, Wald
Beschreibung:
Grosse, blütenreiche Magerwiese umgeben von kleineren Waldstücken.
Schutzziel:
Erhalt der artenreichen Magerwiese und Waldrandpflege
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Keine Beweidung - 1. Schnitt ab 15. Juni
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 24/29
- Waldrand abschnittsweise und sporadisch zurückschneiden Fläche:
115 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 47)
Ruchegasse (Pos. Nr. 27) Objekttyp:
Hecke
Beschreibung:
Artenreiche Hecke entlang eines Weidezauns im Anschluss an ein kleines Waldstück.
Schutzziel:
Erhalt der vielfältigen Gehölzstruktur und der Grenzlinie zwischen den offenen Flächen und den Gehölzen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Periodisches und abschnittweises Aufstocksetzen der Gehölze - 3 Meter breiter Saumstreifen anlegen - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte
Fläche:
6 Aren
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. He 24)
Kirchhöldeli (Pos. Nr. 28) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Kleines Waldstück oberhalb Kirche mit Buchsunterwuchs
Schutzziel:
Erhaltung des landschaftlich prägenden Wäldchens mit seiner typischen Holzartenzusammensetzung.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Kahlschläge - Keine Fremdbaumarten einbringen - Verjüngung mit standortgemässen Baumarten - Schonende Durchforstung
Fläche:
34 Aren
Niederfeld (Pos. Nr. 29) Objekttyp:
Hecke
Beschreibung:
Artenreiche, dornige Hecke mit intaktem Saum nahe der Grenze zu Gelterkinden.
Schutzziel:
Erhaltung der Artenvielfalt und des Saums
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Periodisches und abschnittweises Aufstocksetzen der Gehölze - Verzicht auf Pflanzenbehandlungsmittel - Jährlicher Saumschnitt ab dem 1. Juli um maximal die Hälfte
Fläche:
12 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 25/29
- Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. He 15)
Wiese Büelen (Pos. Nr. 30) Objekttyp:
Magerwiese, Hochstammobstbäume
Beschreibung:
Artenreiche Magerwiese, die an Waldareal angrenzt und mit Hochstammobstbäumen bestockt ist.
Schutzziel:
Erhalt und Förderung der Magerwiese und der Hochstammobstbäume
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Magerwiese: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Keine Beweidung - Verzicht auf Düngung - 1. Schnitt ab 15. Juni - Mindestens einmal jährlich mähen - Das Schnittgut ist wegzuführen Hochstammobstbäume: - Fachgerechte Pflege und regelmässiges Zurückschneiden (ausgenommen ökologisch wertvolle Altbäume) - Abgehende Bäume sind durch hochstämmige junge Obstbäume zu ersetzen
Fläche:
69 Aren
Hochstämme:
8
Bemerkungen:
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 37)
Wald Büelen (Pos. Nr. 31) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Naturnaher, nordexponierter Aronstab-Buchenwald mit hohem Ahorn- und Eschenanteil
Schutzziel:
Erhaltung der typischen Waldgesellschaft
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Kahlschläge mit monotonen Auspflanzungen - Verjüngung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft - Keine Fremdbaumarten einbringen - Durchforstung - Keine Terrainveränderungen
Fläche:
834 Aren
Sommerhalde (Pos. Nr. 32) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Westexponierter Waldbestand mit Waldföhren
Schutzziel:
Erhaltung des standortgemässen Föhrenbestands
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Terrainveränderungen - Verjüngung mit standortgemässen Baumarten - Förderung der Waldföhre mittels Durchforstung
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 26/29
Fläche:
68 Aren
Tal (Pos. Nr. 33) Objekttyp:
Magerwiese
Beschreibung:
Artenreiche von Wald umgebene Magerwiese in Hanglage oberhalb der Ormalinger Waldhütte.
Schutzziel:
Erhaltung der artenreichen Magerwiese und Schaffung eines lichten Waldrands
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - 1. Schnitt ab 15. Juni - Gestufter Waldrand schaffen
Fläche:
121 Aren
Bemerkungen:
- Die bezeichnete Fläche unterliegt zusätzlich der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge - Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. Wi 50)
Stückelberg (Pos. Nr. 34) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Trockener, steiniger Hang mit artenreicher Buchenwaldgesellschaft
Schutzziel:
Erhaltung der Waldgesellschaft mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
- Extensive Bewirtschaftung der Waldfläche unter Berücksichtigung der entsprechenden Waldgesellschaft - Vermeidung von Kahlschlägen und monotonen Pflanzungen - Verjüngung nur mit standortgemässen Baumarten - Keine Terrainveränderung - Schonende Durchforstung
Fläche:
813 Aren
Obstgärten (zu Art. 13) Für die im Zonenplan eingezeichneten Obstgärten wird jeweils ein Mindestbestand an Hochstammbäumen festgelegt. Hiermit soll die schleichende Ausdünnung von Hochstammobstgärten – verursacht durch ausbleibende Neupflanzung beim Abgang alter Bäume – verhindert werden.
Nr.
Name
Fläche
Mindestbestand Hochstämme
35
Birchmatt
59 Aren
25
36
Egg
120 Aren
40
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 27/29
Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde Beschluss des Gemeinderates: 25.08.2015 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 17.09.2015 Referendumsfrist: 18.09.2015 bis 17.10.2015 Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 2 vom 14.01.2016 Planauflage vom 18.01.2016 bis 17.02.2016
Namens des Gemeinderates: Die Präsidentin:
Der Gemeindeverwalter:
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.659 vom 16.05.2017 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 20 vom 18.05.2017 Der Landschreiber:
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 28/29
Beilage Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Perimeter Teilzonenvorschriften Landschaft Farnsburg in diesem Bereich gelten unverändert die Teilzonenvorschriften Landschaft Farnsburg (RRB Nr. 153 vom 21.1.1992). Eine allfällige Revision der Teilzonenvorschriften mit allfälliger Erweiterung des Perimeters ist auch in dem Zeitraum, da üblicherweise die Planbeständigkeit gilt, zulässig. Waldareal Siehe Art. 10 Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. 8 Kantonale Naturschutzgebiete Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. 9 Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Ormalingen liegen folgende kantonal geschützte Naturobjekte: -
das Naturschutzgebiet Wischberg (RRB Nr. 319 vom 16.3.2010), das Naturschutzgebiet Farnsberg (RRB Nr. 1779 vom 28.11.2006), das Naturschutzobjekt Bodenmatt (RRB Nr. 2576 vom 3.10.1995).
Die Schutz- und Unterhaltsbestimmungen für diese Zonen ergeben sich aus den zugehörigen kantonalen Schutzverordnungen. Öffentliches Gewässer Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. 10 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. 11 8
Art. 4 kWaG
Art. 12 NLG
10
Art. 26 Abs. 1 RPV
9
Gemeinde Ormalingen, Zonenreglement Landschaft Seite: 29/29
Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. 12 Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. Gefahrenzone Schiessanlage Mit der Darstellung der Gefahrenzone Schiessanlage wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. Grundwasserschutzzonen Die heute rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen sind im Zonenplan orientierend eingetragen. Die landund forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb einer Grundwasserschutzzone wird durch die jeweiligen Schutzvorschriften beschränkt. -
Grundwasserschutzzone für die Stelliquellen (RRB Nr. 3225 vom 4.12.1984) Grundwasserschutzzonen für die Thal- und Lustgartenquellen (RRB Nr. 172 vom 26.1.1982) Grundwasserschutzzonen für die Pumpwerke Pfarmatt, Sägematt und Brühl (RRB Nr. 1659 vom 20.06.1978)
Auf eine detaillierte Darstellung der Schutzzonen (Unterscheidung S1, S2 und S3) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung Im Landschaftsgebiet von Ormalingen befinden sich zwei Objekte aus dem kantonalen Inventar der geschützten Kulturdenkmäler 13. -
das Heuschürli Nr. 207 im Homberg die „Schlossscheune“ im Stelli
Sie wurden zur Orientierung in den Zonenplan Landschaft aufgenommen. Es gelten die im Inventar festgelegten Bestimmungen zum Erhalt und Schutz der Bauten.
11
Art. 26 Abs. 3 RPV
Art. 30 Abs. 1 RPV
13
Art. 8 DHG
12