9_Q_1_ Quartierplan Langacker

Special-use plan · Bennwil

Document

Number
68
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Bennwil
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jan 17, 2017
In force since
Jan 17, 2017

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0068

vom 17. Januar 2017

Gemeinde Bennwil, Quartierplanvorschriften „Langacker“

1. Erläuterungen A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bennwil hat am 30. Mai 2016 die Quartierplanvorschriften „Langacker“ beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan „Situation und Schnitte“. Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 320, 754 und 922 mit einer Gesamtfläche von 1‘588 m2. Als zulässige Nutzung sind 1‘000 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 8. August 2016 unterbreitet der Gemeinderat Bennwil die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 2. ://:

Beschlüsse 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bennwil am 30. Mai 2016 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Langacker“ werden gestützt auf § 2 RBG genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 09/QP/1/0 und 09/ZPS/2/1, (Quartierplan „Langacker“ und Mutation zum Zonenplan Siedlung) und 09/QR/1/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: – Gemeinderat Bennwil, Hauptstrasse 42, 4431 Bennwil – Stierli + Ruggli AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

Quartierplanvorschriften

@ Gemeinde Bennwil Kanton Basel-Landschaft

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Quartierplan u ng "La ngacker"

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Show the full text

Stierli+ Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorßtrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30 www. stierl i-ruggli.ch

info@stierli-ru ggli.ch

Bearbeitung

M. Ruggli/ B. Bauer

Datei-Name

901 2_Reg01 201 607 26 _RREingabe. docx

n

Gemeinde Bennwil

Quartierplanung "Langacked'

lnhaltsverzeichnis

Erlass

1

s1

Zweck und Ziele der Quartierplanung

1

s2 s3 s4 s5 s6 s7 s8 se

Geltungsbereich

1

Bebauung

1

Art und Mass der Nutzung

2

Gestaltung der Bauten

2

Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes

3

Erschliessung und Parkierung

4

Wärm eversorg un g u nd E nergie effizienz

4

Lärmschutz

4

s10

Ausnahmen und Abweichungen

4

s 11

Schlussbestimmungen

5

Quartierplan-Reglement

lnhaltsverzeichnis

Quartierplanung "Langacker"

Gemeinde Bennwil

Erlass Die Einwohnergemeinde Bennwil erlässt - gestützt auf SS 2 - 7 und $$ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - die Quartierplan-

Vorschriften "Langacker". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500). Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund) sind zu beachten und werden in diesem Quartierplan-Reglement nicht speziell erwähnt.

S

f

Zweck und Ziele der Quartierplanung

t Der Quartierplan "Langacker" bezweckt eine geordnete haushälterische Nutzung

Zweck

des Bodens und die planerische Sicherstellung für eine Überbauung mit Wohnnutzung unter Beachtung der nachfolgenden Zielsetzungen:

'

Z¡ele

Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen folgendeZiele verfolgt:

a) Bereitstellen von Bauvorschriften, die der speziellen Lage (sehr steile Hanglage und dreieckige Grundstücksform) angepasst sind und somit Sicherstellen

der Überbaubarkeit des QP-Areals.

b) Sicherstellen einer quartierverträglichen Bebauung auf der Grundlage eines sorgfältig entwickelten Bebauun gskonzeptes;

c) Sicherstellen einer qualitativ hochwertigen Wohnüberbauung, welche sich gut in die vorhandene Topographie und in das benachbarte Siedlungsgebiet (W1-

Zone) einpasst sowie die bestehenden Bebauungsstrukturen berücksichtigt;

d) Ausbildung einer baulichen Einheit mit ästhetischem Gesamteindruck durch Abstimmung von Architektur, Farbe und Materialien;

e) Sicherstellen einer energieeffizienten Bauweise;

f) Ausbildung einer naturnahen Aussenraumgestaltung. S

2

Geltungsbereich Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-

Geltungsbere¡ch

Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

S Definition Bebauung

3

Bebauung Die Bebauung des Areals ist im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) mit Baubereichen für Hauptbauten definiert. Weitere Hauptbauten sind nicht zulässig.

Quartierplan-Reglement

Seite 1

Gemeinde Bennwil

Quartierplanung "Langacker"

Festlegungen der Baubereiche

'

Die Baubereiche definieren Lage, Ausdehnung, Höhe, Geschossigkeit und Dachform für die einzelnen Hauptbauten der Bebauung. Von den definierten Baubereichsbegrenzungen darf maximal um 0.s m abgewichen werden. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

t Die Gebäudehöhe der Baubereiche wird gemessen bis

Messweise der Gebäudehöhe

Oberkante des fertigen

Dachrandes. Die Definition der Gebäudehöhe erfolgt mittels Meereshöhe (m ü. M.).

o Als An- und Nebenbauten gelten eingeschossige, unbeheizte

Nebenbauten

Bauten wie über-

dachte Carports, Velounterstände, Schöpfe, Gerätehäuschen u. dgl.

An- und Nebenbauten dürfen innerhalb des Bereiches für Erschliessungs- und Parkierungsflächen ersteltt werden (Dachgestaltung siehe g S Abs.S).

S

4

Nutzungsart

Art und Mass der Nutzung

'

Füt das Quartierplan-Areal gilt die Wohnnutzung mit Zulassung von nicht störenden Betrieben gemäss g 2l Abs. 1 RBG.

'

Def¡nit¡on der baul¡chen Nutzung

Das Mass der baulichen Nutzung der Hauptbauten wird mit der Bruttogeschossflä-

che (BGF) gemäss g 49 Abs. 2 und 3 RBV festgetegt.

t

Nicht anrechenbare Flächen und Bauteile

Zu, Bruttogeschossfläche (BGF) werden nicht angerechnet:

a) Räume im Sockelgeschoss, die nicht als Wohn- und Arbeitsräume venvendbar sind (2.8. Keller);

b) Abstellräume fürVelos, Kindenvagen, u. Ä.;

c) mindestens einseitig offene Balkone, Loggias, Terrassen und pergolen; d) ausserhalb der Bauten liegende Bauteile wie Treppen, stützmauern, Lichtschächte, Überdachungen, Dachvorsprünge, überdachte Zugangsbereiche u. dgl.;

e) Nebenbauten gemäss g 3 Abs. 4.

Ð Bauten wie Carports und Nebenbauten im Bereich für Erschliessungs- und Parkierungsfläche Nufzungsrrass

a Bauliches Nutzungsmass

An- und Nebenbauten

u Für An- und Nebenbauten gilt S

Gestaltung allgemein

5

(BGF) für Baubereiche I - 4

1,000 m2

das maximale Mass von 4s m2 pro wohneinheit.

Gestaltung der Bauten Die Hauptbauten sind hinsichtlich der Gestaltung und Materialisierung der Fassaden als Einheit auszubilden. Materialien, Farbgebung und Architektur sind auch bei späteren sanierungen sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen.

Quartierplan-Reglement

Seite 2

Quartierplanung "Langacker"

Gemeinde Bennwil

Farbgebung und Materialisierung sind in Absprache mit der Gemeinde zu definieren.

'

Messweise der Gebäudehöhe

Die maximale Gebäudehöhe wird als Höhenkote in Meter über Meer festgelegt.

Als massgebender Messpunkt für die Gebäudehöhe gilt die Oberkante des fertigen (OK) Dachrandes.

3 Als Dachform für die Hauptbauten wird das Flachdach festgelegt. Flachdächer

Dachgestaltung Hauptbauten

sind mit einem einheimischen Saatgut extensiv zu begrünen.

o Sofern die wohnhygienischen Anforderungen erfüllt sind, kann das Sockelge-

Sockelgeschoss

schoss dem Wohnen dienen. Das Sockelgeschoss darf bis zur Hälfte des Gebäudeumfangs in Erscheinung treten.

u Bei Nebenbauten ist die Dachform frei.

Dachgestaltung Nebenbauten

u Die Gestaltung von Sonnen-, Witterungs- und Sichtschutzelementen (Überdach-

Sonnen-, Witterungs-

und Sichtschutzele-

ungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss ein-

mente

heitlich erfolgen.

7 Technische Einrichtungen wie Kamine, Antennen, Entlüftungsbauteile u. dgl.

technische Einrichtungen

können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe und die Baubereiche dadurch überschritten werden.

t Die Gemeinde verlangt im Baubewilligungsverfahren von der Bauherrschaft ein

Geolog¡e

geologisches Gutachten.

S Nutzung des Aussenraumes

6

Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes

'

Die Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, I :500) festgelegt.

Die Konkretisierung der Umgebungsgestaltung erfolgt in Absprache mit der Gemeinde vor Eingabe des Baugesuches. Für die Konkretisierung des Aussenraums

sind die nachfolgenden Bestimmungen massgebend. Grünflächen

'

Die Grünflächen sollen offen wirken und mit einzelnen Bepflanzungselementen (2.8. Sträucher, Einzelbäume) naturnah und einheitlich gestaltet werden.

Bepflanzung

o Für die Bepflanzung gelten folgende Grundsätze: a) Venruendung von standortheimischen Arten (Bäume, Sträucher etc'). b) Die im Baugesuchverfahren ausgewiesenen Grünflächen sind zu begrünen, dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

Aufschüttungen und Abgrabungen

5 Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Rahmen des dem Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) zugrunde liegenden Bebauungs- und Aussenraumkonzept gestattet. Abweichungen bis zu 1.00m sind zulässig. Stützbauwerke zur Terraingestaltung sind gestattet.

Quartierplan-Reglement

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Gemeinde Bennwil

Quartierplanung "Langacker"

Umgebungsplan

6

Zur Beurteilung der Umgebungsgestaltung wird der Gemeinderat im Rahmen des Baugesuchsverfahrens beim Bauinspektorat die Einreichung eines Umgebungsplans beantragen. Der Umgebungsplan wird Bestandteil der Baubewilligung und beinhaltet insbesondere:

a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b) Lage und Dimensionierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkierungs-

anlagen, Wendeplatz, Stützmauern sowie Nebenbauten u. dgl.);

c) Gestaltung der Grün- und Freiflächen. S

7

Erschliessung und Parkierung

1 Die Erschliessung des Areals der Quartierplanung erfolgt über die Lang-

Erscf,/¡essung des Quartierplan-Areals

ackerstrasse.

2 D¡e genaue Zahl der Parkplätze ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu

Parkplatzerm¡ttlung

ermitteln (Anhang 1111 und 1112 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz). interne Erschliessung

'

sow¡e Parkierung

Der Bereich für Erschliessungs- und Parkierungsflächen dient der internen Erschliessung. ln diesem Bereich können Carports (gem. $ 54 RBV), gedeckte Veloabstel lplätze erstel lt werden.

t Die im Quartierplan (Situation und Schnitte, '1:500) definierten Erschliessungs-,

Erstellung und Unterhalt der Erschl¡essungs- und Park¡erungsanlagen

Parkierungs- und Wendeanlagen sind zu erstellen und zu unterhalten.

S

I

Energieeffizienz

Energieeff¡z¡enz

Es sind die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.

S

9

Lär me m pfi n d I i ch ke¡ts-

Lärmschutz Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärm-Empfindlichkeits-Stufe (LES) ll

stufe

S

10 Ausnahmen und Abweichungen

Ausnahmen

ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren.

Voraussetzung für Ausnahmen

2

Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Quartierplanung gemäss $ 1 vorliegt. Die

Quartierplan-Reglement

Seite 4

Gemeinde Bennwil

Quartierplanung "Langacker"

durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierte Gesamtkonzep-

tion betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. Abweichungen

t Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definierten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften erfolgen.

Etapp¡erung

a Wird die Bebauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten, Wege etc. anteilmässig so zu erstellen, dass der

Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. Auch bei einer etappenweisen Realisierung ist auf eine einheitliche architektonische Erscheinung zu achten.

S11 Schlussbestimmungen Ubetwachung des Vollzugs

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss S f 20 ff. RBG bzw. S 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.

Quaft¡erplanvertrag

Für das Areal der Quartierplanung ist ein Quartierplanvertrag zu erstellen. Dieser

ist öffentlich zu beurkunden. lnkrafttreten

Die Quartierplan-Vorschriften "Langacker" treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Für die lnkraftsetzung der Quartierplanung wird verlangt, dass ein allfällig notwendiger Quartierplanvertag allseitig unterzeichnet vor-

liegt. Mit der lnkraftsetzung werden die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Bennwil für das Quartierplan-Areal aufgehoben.

Quartierplan-Reglement

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Quartierplanung "Langacker"

Gemeinde Bennwil

Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE öffentliches M itwirkungsverfah ren :

14. Januar 2015 bis 11. Februar 2015

Beschluss des Gemeinderates:

26. April2016

Beschluss der Gemeindeversammlung:

30. Mai 2016

Referendumsfrist:

31. Mai2016 bis 29. Juni2016

Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 23

vom 9. Juni 2016

Planauflage:

10. Juni 2016 bis 10. Juli 2016

Namens des Gemeinderates Die Gemeindeverwalterin

Die Gemeindepräsidentin:

\t tr- <J Maja Scherrer-Brechbü hl

Verena Scherrer-Nef

KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

(ru'ï

mit Beschtuss Nr. .... uor ......J..1. Jan' ?017

Publikation des Regierungsratsbeschlusses i

m Amtsblatt rur.t. . u o^ .. y'...9-. r../.,.2Ð,'l

7

Der Landschreiber

Der Landschreiber:

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Quartierplan-Reglem ent

Seite 6