37_Q_2_ Quartierplanung und Baulandumlegung "Brühl"

Special-use plan · Lausen

Document

Number
2027
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Lausen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 12, 1973
In force since
Jun 12, 1973

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2027 vom 12% duni. 1973

Lung Jausen hat am ühl" - best

örenden Reglement -

1.3. Januar rplanung "Br ebenA

sus dem Quartierplan und dem dazuge

beschlossen. Gleichzeitig werdeı e bisherigen Zonenvor-

schriften für das betroffene Gebiet aufgehoben. Der Quar-

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ein Areal von 20'777 ma. Vorgesehen

tierplan umfas

ein 3- geschossig Wohlfahrtsgebäude mit Vabrikkantine und Attikageschoss, sieben 4 ge

.„ Ferner sind 70 unterirdische und

chossige und- zehn 3= Be=-

schossige" Wohnblöcke 44 oberirdische Parkplätze für die Wohnbauten und zusätz-

lich 10

zu. 85 Parkplätze für das Wohlfahrtsgebäude, so- 8 ’

Kindergarten und vier Kinderspielplätze geplent

ie Quartierplanun

>

B. Die öffentliche Auflage Tür d 2 rusr 1970 stattgefunden. Die 3

hat vom 22. Jenuar bis 20. Febr

vom 22. Januar 1970

Publikation erfolste im Antsblatt Nr. nd 1970.

Alle auswärts wohnenden Grundeigentüner der angrenzenden 5

und im Amtsanzeiger der Gemeinde Nr. 1 vom 15. Januar

ief auf die Plan-

Parzellen sind durch eingeschriel

wese aufnerksan gemacht worden. Die fristgerecht

zurückgezogen.

De}

ı1 1970

C. Fit Schreiben vom 22. März 1 RG vsucht der Ge-

meinderat Lausen un Genchn Qua ueerplanıne.

Der Regierungsrat zieht rwägung:

Die der Genehmigung vorausgehende Veberprüfungsbefug-

laut % Absatz 2 des Baugesetzes auf

ee} } 13 \N

nis beschränkt si und auf eine Trmessenskontrolle aus

ka cr

die Rechtmässigke Gründen der Regionalplanung.

II.

Unter dieser Einschränkung hat die Kontrolle der beschlossenen Quartierplanung Tolgendes ergeben:

—.

11.72 - 60000 - 18

a

1. ullchen Voraussetzungen

ne

5 des ersammlungsbeschlu £üllt. Alle betroffenen Grundeigentünen

lich en sich der Quartierplamu:

2. In materiell-rechtlicher

ossene Quartierplanung nichts e:

‚gen Blöcke längs der zukünftigen T2 sind so zu gestalten dass für die Bewohner minimalste Lärmninnissionen entstehen.

3, Die Ernessenskontrolle aus

ergibt ebenfalls keinerlei

tierpler

://: 1. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Bau- Bosennen v vom 1 Juni 1957 wird die von der

Janmar 1970 beschlossene Quartierplanung "Brühl" - bestehend aus Quartierplan und Quartierplan-

Reglenent - im Sinne der en genehmigt und ganit allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzei-

ene Gebiet die bis-

as betrof

Pau?

d herigen Zonenvorschriften aufgehoben.

NINELN

2, NKassseben ! die nit den Inventarn

37/9P/2/0 C& vartierplan) 37/QW/2/0 (Quartier-

planrexlement) und 37/2P/1/3 (Zonenpla

versehenen Quartierpläne und Reglenente. n

Die Ziffern 1 unä 2 dieses Beschlusses sind ge-

N

stützt auf & 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Fasel-Lenäschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Lausen (3) Riehentor AG, Rheinstr. 8, Liestel Ronda AG, Hauptstr. 10, Lausen Gebr. Weibel, Ergolzstr. 37, Lausen nstr. 54, Pratteln

+ G. Spaini, Sallı

snt (6)

Baudirektion (2)

Planung:

Der Leanäschreibers

Quartierplanvorschriften

EXEMPLAR DER PLANUNGSSTELLE 37 I UR I? Gemeinde Lausen

I0

Kanton Baeel1and

QUARTIERPLANUNG

Die Ein~ohnergerneinde Lausen erlässt gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 für das Gebiet ~Brühlu Quartierplan~Vorschriften., bestehend aus: - Quartierplan 1 - Quartierplan 2 - Reglement

«Strassen1inien- und Baulinienplan» ~Bauvolumenplan»

A,

Reglement

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~

Geltungsberei~h~

1 .. 1

Die Ouartierplan-Vorschriften finden An~endun9 innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Die Vorschriften sind verbindlich für: - Strassenlinien und Landabtretungen für öffentliche Strassen - Art und Mass der Nutzung der Bauten - Lage,< Grösse und Gestaltun9 der Bauten - Gestaltung der' Freiflächen

1.2

Inhalt

Daneben legen sie fest o unter ~elchen Voraussetzungen die Quartierplan-Vorachriften vom Regierungsrat genehmigt ~er­ den können und enthalten Bestimmungen für die Realisierung der Planung. Zusätzlich ~erden im Vertragaplan die Neuzuteilungen der Grundstücke s~ie durch privatrechtliehe Vereinbarung J Bau und Benützung gemeinsamer Anlagen festgelegt (vergleiche Ziffer 6.1 und 7~. ~>

2.1

Landabtretung für öffentliche S~rassen Die im Quartierplan enthaltenen öffentlichen Strassen sind inbezug auf Lage und Ausbaubreite verbindlich.

2.2

Die Gemeinde erstellt diese Verkehrsflächeno Für die Beitragsleistung der Grundeigentümer IDl die Bodener~erbs- und Erstellungskosten der Gemeindeetraasen gilt das Baureglement der Gemeinde.

3"

LageQ~össe

3.1

und Gestalt~n9 der Bauten Lage und Grösae der Bauten «Grunqf liche ,) Geschosszahl» sowie Lage und Zahl der Pflichtparkplätze gemäss Quartierplan sind verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig_ Vorbehalten bleiben die BestimmUllgen von Ziffer 6.3~

/

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..

'

Blatt 2

3.2

GeringfUgige Abweichungen bezüglich der Baukörper sind s~eit m6g1ich Q als sie im Rahmen der Ueberbauung nicht auffallen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion. 3.3 Die Normalgeschosse dGrfen von OK Fussboden bis OK Decke 3.00 Meter nicht übersteigen. Ausnahme bildet das Erdge"" schoss des Wohlfahrtsgebäudes auf Parzelle 1212 mit 3.50 Meter. 3.4 Ein allfälliges SockelgeschoBs darf beim Wohlfahrtsgebäude auf Parzelle '1212 bis OK Decke das ge~achsene Terrain maxi~ mal 2.80 Meter überragen. Dasselbe gilt für Block EI. 3.5 Alle Baukörper sind mit Flachdächern ohne Auskragungen zu versehene ausgenommen das Attikageachoss des Wohlfahrtsgebäudes auf Parzelle 1212. 3.6 Liftaufbauten sind zulässig_ 3.7 Die Baukörper Abis G müssen in ihrer Erscheinung «Fassa~ den 0 Material und Farbe) äusserlich übereinstimmen. Materi·al und Farbe von Fassaden,. Fenstern o Balkonen und Sonnenstoren aller Baukörper sind so aufeinander abzustimmen dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck entstehtu welcher das Quartier als eine bauliche Einheit erscheinen lässt. 398 Der Kindergarten muss in seiner E&scheinung CFasaaden o Material und FarbeJ äUßserlich mit den Baukörpern von Ziffer 3.7 übereinstimmen. Das Flachdach kann mit Auskragungen versehen ~erden. 3.9 Das Areal der Quartierplanung ~ird am gemeindeeigenen Ferneeh~ verkabelungsnetz angeschlossen. , 3.10 Die Gestaltungsvorschriften gelten auch fUr spätere Umbauten und Renovationen. q

4.

4.1 4.2

4.3 ~-

4.4

Art und Mass der Nutzu~ Alle Bauten o mit Ausnahme des Kindergartens o sind als Wohnbauten zu erstellen. Im WOhlfahrtsgebäude c Parzelle 1212 0 befindet sich im Erdgeschoss eine Fabrikkantine. Die Nutzung der einzelnen Baukörper wird im Quartierplan 2 festgelegt. €Zuteilungstabelle) GeringfUg;'g8 NutzUDgsverlagerungen auf Grundstücken der beteiligten Eigentümer sind mit Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion so~eit zuläsaig o als sie die Ueberbauung gemäss Quartierplan nicht beeinträchtigen. nie Gesamtnutzung der im Ouartierplan zu erstellenden t-Iohnbauten darf 60 % der eingeworfenen Flächen nicht überschrei·ten.

• Blatt 3 4~5

Zur Nutzfläche werd~n gezählt: Alle Geschossflächen inkl. Umfassungsmauern v lnnenvände Treppenhäuser ,I Lift- und Leitungsschächte. Nicht zur Nutzung zählen; - unterirdische Garagen - Wohnbalkone - Kellerge8choss.~ soweit sie nicht gewerblicher Nutzung dieneno - Bingang.hallen (ohne Treppenanlagen) - pro Wohnung ein Abstellraum von max. 5 m2 Grundfliehe ohne natürliche Belichtung. - allgemein benUtzbare Mieterräumlichkeiten o wie Waschküchen. Trocken- und Einstellräume. J

5.

Gestaltung der Preiflächen

5.1

PUr die Gestaltung und Bepflanzung der Preiflächen ist durch den Grundeigentümer nach den Richtlin!en des Quartierplanes ein verbindlicher Ge8taltungsplan zu erstellen. 5.2 Die Preiflächen& mit Ausnahme des Kindergartens und der Parzellengrenze gegen die T2~ dürfen nicht mit Hecken oder Mauern umgeben werden. Der Block längs der T2 ist mittels Bepflanzung gegen Lärmimmission zu schUtzen. 5.3 Die AU8fUhrung der privaten Weg- und Platzanlagen hat grundsätzlich nach Quartierplan zu erfolgen. PUr die Gestaltung dieser Wege und Plätze so~ie für die Beleuchtung dieser Anlagen ist durch die GrundeigentUmer ein verbindliches o einheitliches Projekt zu erstellen. 5.4 Privatwege mit Zubringerfunktion «Kehricht- o MÖbelund Krankentransporto Feuerwehr) sind mit entsprechendem Unterbau zu verseheno 5.5 Spätere Veränderungen am privaten Wegnetz können nur mit Zustimmung vom Gemeinderat vorgenommen werden. Die Einheitlichkeit der Wegbeläge und der Beleuchtung muss jedoch erhalten bleiben. 5.6 GleiChzeitig mit der Ueberbauung sind die erforderlichen Kinderspielplätze inkl. der zugehörigen Geräte durch die Grundeigentümer zu erstellen.

6.

Realisierung der Quartierplanüberbauung

6.1

Für die Realisierung des Ueberbauungsprojektes haben die Grundeigentümer auf Basis einer privatrecht1ichen Vereinbarung ~Quartierplanvertr~g) eine Baulandumlegung durchzuführen.

1

Blatt 4 6.2

Bei etappenweiser Realisierung der QuartierplanUberbauung sind in der Regel Nebenanlagen wie ober- und unterirdische Autoabstellplätze private Wege und Plltze o GrOnflächen Kinderapielplltze entsprechend der Gröase des jeweiligen Bauvolumens mitzueratellen. Ist die teilweise Erstellung einer Bebenanlage aus technischen GrUnden nicht möglich oder aus finanziellen Gründen noch nicht zumutbaro so kann die Baudirektion auf Antrag des Gemeinderates provo Anlagen bewilligen. Die spatere Paraellierung der neu zugeteilten GrundstÜcke ist g.stattet u wenn die Verwirklichung und der "stand der Quartierplanung dadurch nicht in Frage gestellt wird. q

0

6.3

q

6.4

7. Vor!us8!tzgngen fUr die Genehmigung Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat kann erst erfolgen wenn: Die durch privatrechtliche Vereinbarung zustandegekommene Baulandaalegung abgeschlosaen, d.h. der öffentlich beurkundete Vermarkungsplano als Rechtsgrundauaweis für die Bintragung des neuen Besitzstandes in das Grundbuch 0 von sämtlichen dinglich BereChtigten unterzeichnet ist es 72 Baugesetz). Der Quartierplanvertrag öffentliCh verurkundet und von den beteiligten GrundeigentUmern unterzeichnet ist. 8. 801

8.2

803

•• -'

Schlusabestimmungen Der Gemeinderat Überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäs. 5 22 und 55 2S ff der Vollziehung.verordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalteno Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden frUberen Zonenvorachriften gelten als aufgehoben. Im Ubrigen gilt das Reglement Über die Auflagen für Quartierplanungen. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft •

2 O. März 1~"~ ~inderat von leusen

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GEN i:pALUNTER NEH MUNG U18, ~LlO + GIA~NINO 8PAINI ATTELN

BESCHLÜSSE

Gemein derat _ _ _ _ _ _ _ _1~6~.12~.6~9

Regierungsratbeschluss Nr. Z02r volJ· Juni 1973

Gemeindeversammlung _ _ _ _~13=.1~.7~O

Die zuständige Amtsstell

Der

andschreib r:

Ablageverfahren _ _ _ _,.-'~=2"-', ....-..=2~O'-'=:.2r·7~O

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Der Gemeindepräsident

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Der Gemeindeverwal1er

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Amtsblatt Nr. _ _vom _ _ _ _ _ _ _ __

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