47_Q_4_ Quartierplan Gärtnerei "Gritt"

Special-use plan · Oberdorf (BL)

Document

Number
1522
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Oberdorf (BL)
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 24, 2002
In force since
Sep 24, 2002

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1522 vom 24. September 2002

Gemeinde Oberdorf, Mutationen "Gritt" zum Zonenplan Landschaft und zum Quartierplan Gärtnerei "Gritt"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 11. Juni 2002 die Mutationen "Gritt" zum Zonenplan Landschaft und zum Quartierplan Gärtnerei "Gritt" beschlossen. Es handelt sich dabei um einen flächengleichen Abtausch zwischen dem Zonenplan Landschaft und dem Quartierplan Gritt, welcher eine Optimierung der Bewirtschaftung zulässt.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

cC. Mit Schreiben vom 20. August 2002 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf die Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

ı//: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 11. Juni 2002 beschlossenen Mutationen "Gritt" zum Zonenplan Landschaft und zum Quartierplan Gärtnerei "Gritt" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/ZPL/0/11 und ATIQPIAN (Mutation "Gritt" zum Zonenplan Landschaft und zum Quartierplan "Gritt" ) versehenen Exemplare der Pläne. R

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf 8 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf - Ingenieur- und Planungsbüro Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (4)

(4 Archiv, ZD, NL, OP, ES)

er Landschreiber: - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) D

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 1189 vom 7. April 1992

Gemeinde Oberdorf, Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt" / Mutation Zonenplan Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 16. Dezember 1991 die Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt", bestehend aus dem Quartierplanreglement (QR) und dem Quartierplan (QP), beschlossen. Gleichzeitig wurde die Mutation zum Zonenplan Landschaft in diesen Beschluss miteinbezogen.

B. Die öffentliche Planauflage wurde vom 10. Januar 1992 bis zum 10. Februar 1992 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 1/2 vom 9. Januar 1992 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Ausgabe Nr. 1 vom 8. Januar 1992 publiziert. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen erhoben worden. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit Schreiben vom 14. Februar 1992 zum Einspracheverzicht eingeladen. Die Verzichtserklärungen der auswärtigen Grundeigen-

tümer wurden der Gemeinde lückenlos zugestellt.

c. Mit Schreiben vom 2. März 1992 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf die Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt", sowie die Mutation zum Zonenplan Landschaft zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemein-

den gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazu-

gehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung der Gemeindebeschlüsse auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Veberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

II.

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 16. September 1991. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge weitgehend Rechnung tragen. Trotzdem ist folgender Mangel, der jedoch auf den beschlossenen Rechtszustand keinen Einfluss hat, zu erwähnen: Fehler in der Legende des Quartierplanes: "Holz" statt "Holzlager".

Zudem ist anzuführen, dass der die Landwirtschaftszone überlagernde Landschaftsschutz mit diesem Beschluss nicht aufgehoben wird.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf vom 16. Dezember 1991 die Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt" und die Mutation zum Zonenplan Siedlung betreffend genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/QP/4/0 (Quartierplan), 47/QR/4/0 (Quartierplanreglement) und 47/2PL/0/1 (Mutation zum Z2o0- nenplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf

Ss 23

des Geschäftsreglementes für den Regierungs-

rat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler: -

Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf Ph. Strub und Partner, Schlossweg 1, 4448 Läufelfingen

Landeskanzlei (Publikation) Bauinspektorat

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Umweltschutz und Energie Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion

Amt für Orts- und Regionalplanung (10) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers

Quartierplanvorschriften

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Exemplar Amt für Orts- und Regiona!p!anung

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GEMEINDE 44360BERDORF

QUARTIERPLAN "Gärtnerei Gritt"

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Die Einwohnergemeinde Oberdorf erlässt, gestützt auf § 4 des Kant. Baugesetzes vom 15.Juni 1967 und das Zonenreglement Landschaft vom 22.März 1988 für das Gebiet der "Gärtnerei Gritt" Quartierplanvorschriften. Diese sind festgehalten im Ouartiemlan 1:500, sowie im Quartiemlanre~lement.

1.

Geltungsbereich

1.1

Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Perimeters, wie es im Quartierplan durch die schwarz punktierte Linie festgelegt ist.

1.2 Die Quartierplanvorschriften gelten grundsätzlich solange auf dem Areal eine Gärtnerei betrieben wird. Bei Vorliegen von wesentlich veränderten Verhältnissen können sie von der Gemeinde im Verfahren gemäss BG § 2934 abgeäandert werden. 1.3 Der Quartierplan ersetzt im bezeichneten Bereich die geltenden Vorschriften des Zonenplanes und des Zonenreglementes Landschaft. 2.

Art und Mass der Nutzung

2.1

Folgende Teilbereiche sind vorgesehen:

•

A B C D E F G 2.2

Produktion, Blumenladen, Einstell halle , Holzlager Wohnen Gartenbau Glashausgärtnerei Materialdepot Bewirtschaftung Zu- und Wegfahrt

Die Bauten können nur innerhalb der Teilbereichsgrenzen erstellt werden. Dabei gelten folgende Vorschriften:

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Teilbereiche: A

Gestattet sind: Eingeschossiges Produktions gebäude mit max. Grundfläche von 300 m2 Max. Fassadenhöhe Sm Max. Gebäudehöhe 7m Dachaufbauten innerhalb Gebäudeprofil zulässig Dachform Walmdach, Satteldach Gedeckter Unterstand von max. 50 m2. Dieser muss mit dem Produktionsgebäude verbunden sein. Treibhäuser und Treibbeete.

B

Angemessener Wohnraum ist im Teilbereich Wohnen zulässig für den Bewirtschafter und seine Familie, sowie für eine Person mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeitet. Für allfällige Erweiterungen ist Art.24 RPG und die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 24.Mai 1988 massgebend. Die vorerst unüberbaute Fläche kann im Sinne des Teilbereichs F bewirtschaftet werden.

C

Für die bestehenden Gebäude gilt Besitzstandgarantie. Die Gebäude dürfen zusammen um max. 50 m2 erweitert werden. Material und Dachform müssen sich den bestehenden Gebäuden anpassen.

D

Der Teilbereich Glashausgärtnerei kann 50% genutzt werden.

E

Offene Materialdepots sind gestattet. Höhe der Abgrenzung bis 2m (Mauem aus Holz oder Beton).

F

Die Bewirtschaftungsfläche kann landwirtschaftlich genutzt oder mit Kulturen, welche der Gärtnerei dienen, bepflanzt werden.

2.3 Im Baubewilligungsverfahren kann die Baubewilligungsbehörde im Sinne des Ort- und Landschaftsbildes Einschränkungen der zulässigen Bauten machen.

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3.

Erschliessung, Versorgung, Entsorgung, Lärmschutz

3.1

Das Areal wird durch den Grittweg erschlossen.

3.2 Die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung durch die Kanalisation der Gärtnereizone Gritt wird privatrechtlieh mit der Gemeinde Niederdorf geregelt. 3.3 Das Meteorwasser wird direkt versickert. Ist dies nicht möglich, so wird es der Meteorwasserleitung zugeführt. 3.4 Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze hat den Richtlinien zur Bestimmung des Parkplatzbedarfs der Baudirektion BL zu entsprechen. 3.5 Das Areal des Quartierplanes wird der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärmschutzverordnung vom 15.12.86 (LSV) zugeteilt. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe die massgebenden Belastungswerte überschritten werden, sind geeignete Schallschluckmassnahmen zu ergreifen. 4.

Gestaltung der Bauten und Freiflächen

4.1 Dachantennen sind nicht zulässig. 4.2 Für die Freiflächen in den Zonen A, Bund C kann der Gemeinderat einen Umgebungsplan 1:100 verlangen. Im Umgebungsplan sind einzutragen: -Die wichtigsten Masse und Koten -Alle Materialien und die Bepflanzung. 4.3 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind die Gestaltung, Material- und Farbwahl der Gebäude in den Zonen A und B durch den Gemeinderat zu genehmigen.

5

5.

Schluss bestimmungen

5.1

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Er kann bei der Realisierung geringfügige Abweichungen vom Quartierplan zufolge veränderter Verhältnisse und in Abwägung öffentlicher und privater Interessen gestatten.

5.2 Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 22 und § 25 ff der VVO zum Baugesetz bleibt vorbehalten. 5.3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden Zonenvorschriften gelten als aufgehoben (Kant. Zonenreglementsnormalien, Zonenreglement Landschaft der Gemeinde Oberdorf). 5.4 Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Beschlüsse Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates Beschluss der Gemeindeversammlung Planauflage

29.10.1991 16.12.1991 10.01.1992 - 10.02.1992

Der Gemeindepräsident

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Der Gemeindeverwalter Kanton

Regierungsratsbeschluss Nr.

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Der Landschrei ber Publiziert im Amtsblatt Nr. /5

- 7. April 1992

vom

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Korresp.:

Einspr.:

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Gesuchsteller

Schneider Leo Grittweg 10, 4436 Oberdorf

Projekt

Wohnhaus-Um- und -Anbau

Nr. 0308/90

Parz. 333

Grittweg, Oberdorf Plananfertiqer

Gesuchsteller

Auflagefrist bis:

19 CI'" 9C1

Eingang ID:

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Baubewilligung vom:

Bewilligungsgebühr

Fr.

Nachtragsbewilligung

Nachtragsgebühr

Fr.

Nachtragsbewilligung

Nachtragsgebühr

Fr.

Nachtragsgebühr

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Nachtragsbewilligung

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Akten an:

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Versand

Rückgabe

Akten an:

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Rückgabe

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Einspr.:

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I::'esuchstell er Projekt

Nr. 0307/90

Schneider Leo Grittweg 10, 4436 Oberdorf Materialkojen und Geländeauffüllung Parz. 333

Grittweq, Oberdorf Plananfertiger Auflagefrist bis:

Gesuchsteller 19, (I'!. 90

Eingang ID:

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Baubewilligung vom:

Bewilligungsgebühr

Fr.

Nachtragsbewilligung

Nachtragsgebühr

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Nachtragsgebühr

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Akten an:

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Rückgabe

Akten an:

Versand

Rückgabe

GHI/BGV

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Orts- und RegionalpianunQ

Abt. Objektplanung

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Einspr.:

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GesLichsteller

Schneider Leo Grittweg 10, 4436 Ober dorf

Projekt

Werkhof- LInd LagergebäLlde Parz. 333 Gritt, Ober dorf

Plananfertiger

Minder Peter 4436 Li edertswi 1 18.12.95

Auflagefrist bis:

Nr. 2294/95

Eingang 10:

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Baubewil/igung vom:

Bewilligungsgebühr

Fr.

Nachtragsbewilligung

Nachtragsgebühr

Fr.

Nachtragsbewilligung

Nachtragsgebühr

Fr.

Nachtragsbewilligung

Nachtragsgebühr

Fr.

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Akten an:

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GHI/BGV

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Akten an:

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Rückgabe I

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