16/eBS/13/0_Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten",

Building lines · Bubendorf

Document

Number
1884
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Bubendorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 26, 1979
In force since
Jun 26, 1979

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18 11.75 100'000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1884. vom 26. Juni. 1979

Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten", Aenderung des

Strassennetz- und des Zonenplones

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 4. September 1972 dem Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" sowie einigen damit verbundenen Aende-

rungen und Anpassungen des Strassennetz- und des Zonenplanes zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 14. September bis 13. Oktober 1972 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 1972 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 18 vom 7. September 1972 bekanntgegeben. Die auswärtigen betroffenen Grundeigentümer wurden überdies mit eingeschriebenem Brief vom 11. September 1972 (Postquittung)

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benachrichtigt. Innert der Planauflagefrist haben Einsprache erhoben:

1. ] mit Schreiben vom 6. Oktober 1972

2. ee mit Schreiben vom 9. Oktober 1972

3. | mit Schreiben vom 10. Oktober 1972

4, | mit Schreiben vom 11. Oktober 1972 5. ] mit Schreiben vom 12. Oktober 1972.

Der Gemeinderat führte in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durch. Die Gutheissung der beiden Einsprachen 3. und 5. sowie Probleme im Zusammenhang mit der im Gange befindlichen Baulundumlegung veran-

lassteı den Gemeinderat, die Pläne in einigen Punkten zu überarbeiten.

C. Mit Beschluss vom 26. Oktober 1978 hat die Einwohnergemeindeversammlung den

Aenderungen zu den Erlassen vom 4. September 1972 zugestimmt.

D. Die öffentliche Planauflage der Mutationen hat vom 16. November bis 16.

Dezember 1978 stattgefunden. Sie wurde durch Publikatiorı im Amtsblatt Nr. 45 vom 16. November 1978 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 23 vom 9. November 1978 bekanntgegeben. Die auswärtigen betroffenen Grundeigentümer wurden ausserdem mit eingeschriebenem Brief vom 16. November 1978 (Postquittung)

benachrichtigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.

E. Mit Schreiben vom 11. Mai 1979 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Beschlüsse zur regierurgsrätlichen Genehmigung und die unerledigten Einsprachen zum Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf

die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Zonenpläne, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der

erstmaligen Aufstellung. II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Zonenpläne, Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus

Gründen der Regionalplanung beschränkt. 11I.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegenund es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit

dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrötliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit

vor. V.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaves auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen,

Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

VI.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse

und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzun-

gen für die Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Der Kantonsstrasse Bad Bubendorf - Ziefen muss auch langfristig eine grosse Bedeutung zugemessen werden, was an die Ausgestaltung der Einmündungsbereiche

von untergeordneten Strassen erhöhte Anforderungen stellt. Im vorliegenden

Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" wird den übergeordneten Interessen jedoch nur ungenügend Rechnung getragen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist deshalb im Bereich der Einmündung der Frenkenstrasse in die Kantonsstrasse eine Strassenausweitung für Vorsortierspuren erforderlich und bei der Einmündung der Krummackerstrasse muss der Einlenkradius auf Parzelle 1163 von 6 m auf 8 bis 1O m vergrössert werden um den Rechtseinbiegeverkehr gefahrlos bewältigen zu können.

Aus regionalplanerischen Gründen muss deshalb den Einmündungsbereichen der Frenkenstrasse und der Krummackerstrasse in der vorliegenden Form die Genehmigung versagt werden. Die nichtgenehmigten Bestandteile sind im Plan mit

grüner Farbe durchgestrichen.

3. Unerledigte Einsprachen

3.1 nl stellt das Rechtsbegehren, es sei die Fahrbahnbreite der ER >: & m auf 5 m zu reduzieren.

Die Dimensionierung der nl entspricht der im Strassennetzplan vorgesehenen und der ihrer Funktion entsprechenden Norm. Sie ist somit weder unverhöltnismässig noch willkürlich, weshalb die Einsprache nicht geschützt

werden kann.

3.2 nf betrachtet den mit & m festgelegten Einlenkradius

nicht bereit, das dafür erforderliche Areal abzutreten.

Auf Landabtretungen kann - wie bereits unter Ziffer V. ausgeführt - im Rahmen des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens nicht eingetreten werden. Was den Einlenkradius von 6 m anbetrifft, so kann der Regierungsrat die Auffassung des Einsprechers nicht teilen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (spitzwinklige Einmündung) und um einen gefahr- und reibungslosen Verkehrsablauf zu gewährleisten, muss der Einlenkradius vielmehr auf mindestens 8 m vergrössert werden (siehe Erwägungen unter Ziffer 2). Da der Einmündungsbereich deshalb von der Plangenehmigung ausgenommen wird, fällt die Einsprache als

gegenstandslos dahin.

3.3 ef stellt fest, dass als Folge des vorliegenden

Bau- und Strassenlinienplanes im Rahmen der Ausführung des Projektes die Einfahrt zum Zeughaus sowie die Betriebsstoffabfüllanlage und die. Umzäunung angepasst bzw. verlegt werden müssen und stellt das Rechtsbegehren, es seien diese Massnahmen dannzumal zulasten des Strassenbaues zu treffen.

Wie bereits unter Ziffer V. ausgeführt, kann auf Einwände, welche sich mit den Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren

nicht eingetreten werden.

://: 1. Die Einsproche N :::< o1s sesenstandslos abgeschrieben. 2. Die übrigen Einsprachen werden - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgelehnt. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni

w

1987 wird der von der Einwohnergemeindeversanmmlung Bubendorf cam 4. September 1972 / 26. Oktober 1978 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" und die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes im Sinne der Erwägungen genehmigt

und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausgenommen von der Geneh-

migung sind die Einmündungsbereiche der 0] in die Kantonsstrasse.

4. Der Gemeinderat Bubendorf wird eingeladen, die Nichtgenehmigung der beiden Einmündungsbereiche den davon betroffenen Grundeigentümern zur Kenntnis zu bringen.

5. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/eBS/13/0 (Bau- und Strassenlinienplan Sappeten), 16/SP/1/10 (Mutation zum Strassennetzplan) und 16/ZP/1/12 (Mutation zum Zonenplan) versehenen Planexemplare.

6. Die Ziffern 3 und 5 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung cr (<in9=:ch:: eben)

(eingeschrieben EN ENTER

Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf

- Ingenieurbüro Itin & Kipfer AG, Schwieriweg 12, 4410 Liestal

Kreisgeometerbüro, Frenkendörferstr. 23, 4410 Liestal Landeskanzlei (Amtsblatt)

Vermessungsamt

Tiefbauamt

Bodenamt

Planungsemt (8)

Baudirektion (2)

der Landschreiber;

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