30/BSP/22/0_Waldbaulinienplan "Weid"

Forest distance lines · Hölstein

Document

Number
2575
Kind
Forest distance lines
Commune
Hölstein
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 25, 1984
In force since
Sep 25, 1984

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Hölstein with its building zones.Open the full map

Files

RRB_2575_19840925.pdfOpen in a new tab

Text

Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.

18 3.80 140000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

N 2575 vom 25, September 1984

Gemeinde Hölstein, Waldbaulinienplan "Weid"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 25. Juni 1984 den Waldbaulinienplan "Weid" (Parzelle Nr. 193) beschlos-

sen. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 5. Juli bis 4. August

1984 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 27 vom 5. Juli 1984 und im Waldenburger Bezirksblatt (Anzeiger) Nr. 28 vom 12. Juli 1984 bekanntgegeben. Die Anstösser wurden mit eingeschriebenem Brief vom 4. Juli 1984 (Postquittung) benachrich-

Show the full text

tigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 7. August 1984 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung des Erlasses. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgen-

den Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Stras-

senlinienpläne aufzustellen. II. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Ge-

meinden - und darunter fallen auch die Waldbaulinienpläne - der

Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid

vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-

nalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die

Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Vor-

aussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.

://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 25. Juni 1984 beschlossene Waldbaulinienplan "Weid" [Parzelle Nr. 193] genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 30/BSP/22/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt

Forstamt

Baupolizeiamt [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [4]

Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]