25/eBS/22/0_Bau- und Strassenlinienplan "Schweienweg"

Building lines · Gelterkinden

Document

Number
568
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Gelterkinden
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 19, 1974
In force since
Feb 19, 1974

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

568 19. Februar 1974

Nr. vom

A, Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 29, Juni 1973

den Bau- und Strassenlinienplan "Schweienweg" gutgeheissen,

B. Die öffentliche Auflage fand vom 12, Juli bis 13. August 1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 28 vom 12. Juli 1973 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums bekanntge= geben, Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12, Juli 1973 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom 10. August 1973 hat el Einsprache erhoben, In Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverfahrens entschied sich der Gemeinde-

rat Gelterkinden, der Einsprache zu entsprechen und den Plan zu ändern,

E. Am 26, November 1973 stimmte die Einwohnergemeindeversammlung in Wieder-

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erwägung des Beschlusses vom 29, Juni 1973 dem neuen Flan zu,

D, Die erforderliche Auflage erfolgte vom 14, Dezember 1973 bis 14, Januar 1974, Entsprechende Mitteilungen erschienen im Amtsblatt Nr, 50 vom 13. Dezember 1973 und im Anzeiger der Gerichtshbezirke Sissach und Gelterkinden vom 13, und 20. Dezember 1973. Gemäss Postquittung wurden die Ostroffenen mit einer Anzeige orientiert, Gegen den zweiten Beschluss gingen keine Einsprechen ein, und Hans Schneider hat gestützt auf das Endercebnris seine Einsprache schriftlich zurück“ gezogen, Mit Schreiben vom 2], Januar 1974 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten

wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen, Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86,

92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15, Juri 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen, II,

Gemäss $ 3 des Baugesetzes berürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Re= gierungsrates, Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Re-

ticnalplanung beschränkt,

10. 73 - 100000 - 18

III,

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung Folgendes ergeben:

l, Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formeil-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzung“ gen für eine Genehmigung erfüllt,

2, Ermassenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind keine Einwände zu erheben,

ı//: 1, Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15, Juni

1967 wird der von der Einwohnergemeindeversamnlung Gelterkinden am 26, November 1973 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Schweienweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt,

2, Massgehbend sind die mit der Inventarnummer 25/885/22/0 versehenen Pläne (Situation und Profile),

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf & 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-land-

schaft im Amtsblatt zu veröffentlichen,

Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2)

Technischen Büro F, Dettwiler, Birkenweg 6, Gelterkinden

Kreisgenmeterbüro, Wuhrweg 28, Sissach Landeskanzlei

Baupolizeiamt

Vermessungsamt

Planungsamt (6)

Baudirektion (2)

Der Landschreibers

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