52/QP/16/0_Quartierplan Bahnhofplatz

Building lines · Pratteln · Repealed May 22, 2012

Document

Number
1021
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Pratteln
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 18, 2004
In force since
May 18, 2004
Repealed
May 22, 2012

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1021

van 18. Mai 2004

Gemeinde Pratteln, Quartierplanung "Bahnhofplatz", Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan-Mutation Bahnhof A. Der Einwohnerrat Pratteln hat am 22. September 2003 die Quartierplanung "Bahnhofplatz" und die Mutation Bahnhof zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan (LES) beschlossen. Geplant ist eine 3 bis 5-geschossige Wohn- und Geschäftsüberbauung mit Bahnhofgebäude und attraktiver Gestaltung des Bahnhofplatzes. Die neuen Quartierplanvorschriften ersetzen die bisherige Quartierplanung von 1992, welche aufgrund des nicht mehr zeitgemässen Projektes und der inzwischen geänderten Verhältnisse nicht realisiert worden ist. Das Areal liegt innerhalb des Teilzonenplanes Zentrum. B. Die Information und Mitwirkung der Bevölkerung wurde im Dezember 2001/Januar 2002 durchgeführt. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die öffentliche Planauflage fand vom 6. Oktober bis 4. November 2003 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 2. Oktober 2003 und im Prattler Anzeiger vom 3. Oktober 2003 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 21. Januar und 28. April 2004 unterbreitet der Gemeinderat Pratteln die erwähnten Quartierplanvorschriften inklusive Mutation zum LES-Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind.

11. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von§ 31 RBG.

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111. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell- und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung vorbehältlich nachfolgender Bemerkungen gemäss Ziffern 1.3 und 1.4 grundsätzlich erfüllt. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Quartierplanung Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 21. Februar 2002 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen konnten bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt werden. Die Kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen (ABK) hat die Quartierplanung an ihrer Sitzung vom 29.1.02 behandelt. Dabei wurde die Planung mit gewissen Auflagen und Empfehlungen zur Weiterbearbeitung empfohlen (vgl. nachfolgende Ziffer 1.3). Der Quartierplan-Vertrag als Genehmigungsvoraussetzung gemäss Ziffer 12.1 des Quartierplan-Reglementes wurde von den Vertragsparteien im Dezember 2003 bzw. Januar 2004 unterzeichnet. 1.3 Die Gemeinde wird ersucht, gestützt auf den oben genannten Beschluss der ABK für die Gestaltung des Bahnhofplatzes als Zentrum des Quartierplanareals zwecks fachlicher Begleitung ein Expertenbüro beizuziehen. Dabei ist den Planungszielen gemäss Reglement sowie im Sinne des Planungsberichtes Rechnung zu tragen. 1.4 Im Lärmgutachten, Kap. 4, Abs. 1 wird erwähnt, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) so angelegt seien, dass ein qualitativ gutes Wohnen und Arbeiten gewährleistet sei. Diese Aussage trifft für die im Quartierplan-Areal geltende Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III nicht zu. Es ist zu beachten, dass die aufgrund der Lärm-Vorbelastung geltenden IGW von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ein qualitativ gutes Wohnen (mit lärmgeschütztem Aussenraum) nicht erlauben. Zudem wird festgestellt, dass die IGW nachts an der äusseren West- und Nordfassade der Blockrandbebauung überschritten sind. Wird das Bahnhofgebäude nicht erstellt, liegt eine Ueberschreitung der IGW an diesen Fassaden nachts und teilweise tags sowie zusätzlich nachts an der Ostfassade und an der Nordfassade des Linintra-Gebäudes vor. Da in den vorliegenden Unterlagen nicht anhand von richtungsweisenden Grundrissen aufgezeigt wird, wie die IGW durch die Grundriss- bzw. Fassadengestaltung im offenen Fenster eingehalten werden können, muss dieser Nachweis im Sinne von Art. 31 bis 35 LSV bzw. Ziffer 9.1 des Quartierplan-Reglementes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachgeholt werden. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden kann, müsste das Gebäude Nr. 8 (Bahnhofsgebäude) aus Lärmschutzgründen spätestens gleichzeitig mit den übrigen Gebäuden erstellt werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Eine Durchsicht der Genehmigungsunterlagen durch die zuständigen kantonalen Fachinstanzen hat ergeben, dass der gemäss § 95 Abs. c RBG festgelegte Bauabstand von 10 m ab äusserster Gleisachse nicht eingehalten wird. Da die geplante Baute gleichzeitig als Lärmschutz dient, ist die Gemeinde angehalten worden, im Sinne von § 97 Abs. 3 lit. c RBG bzw. § 60 RBV anstelle der oberirdischen Baulinie eine spezielle Lärmschutzbaulinie zu legen. Dementsprechend hat der Gemeinderat die erwähnte Anpassung im Einvernehmen mit der SBB als Grundeigentümerin im Quartierplan vorgenommen und gleichzeitig dem Regie-

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rungsrat mit Schreiben vom 28. April 2004 beantragt, die Anpassung gestützt auf§ 31, Abs. 5 RBG sowie die oben genannten Gesetzesbestimmungen als geringfügige Aenderung vorzunehmen bzw. zu genehmigen. Dem Antrag der Gemeinde kann somit im Sinne obiger Ausführungen stattgegeben werden.

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1. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 werden die Beschlüsse des Einwohnerrates Pratteln vom 22. September 2003 betreffend die Quartierplanung "Bahnhofplatz" sowie die LärmEmpfindlichkeitsstufenplan-Mutation Bahnhof im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den lnventarnummern 52/QP/16/0 und 52/QP/4/2 (Quartierpläne 1-3), 52/TZP/7 /7 (Quartierpläne 1+2), 52/QR/16/0 (Quartierplan-Reglement) sowie 52/LES/1 /2 (Mutation Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf§ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Pratteln, 4133 Pratteln, Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil Landeskanzlei (Publikation) Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Raumplanung (13) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: