52/QP/20/0_Oberemattstrasse
Building lines · Pratteln
Document
- Number
- 1192
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Pratteln
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 18, 2006
- In force since
- Jul 18, 2006
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RRB1192_20060718_Pratteln_OPHK_qp06-07oberemattstr_GK28358.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1192
vom 18. Juli 2006
Gemeinde Pratteln, Quartierplanung "Oberemattstrasse 40-44" A. Der Einwohnerrat Pratteln hat am 20. Februar 2006 die Quartierplanung "Oberemattstrasse 40-44" beschlossen. Geplant sind 14 Wohneinheiten in einem 3-geschossigen Wohn- und Geschäftsbau mit Attikageschoss und Einstellhalle. Das Areal liegt nordöstlich des Ortszentrums in der Zone WG2. B. Die Information und Mitwirkung der Bevölkerung wurde im April 2005 durchgeführt. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Die öffentliche Planauflage fand vom 9. März bis 7. April 2006 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 9 vom 2. März 2006 und im Prattler Anzeiger vom 3. März 2006 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 21. April 2006 unterbreitet der Gemeinderat Pratteln die erwähnten Quartierplanvorschriften zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der Quartierplan-Vertrag wurde am 6. Juli 2006 nachgeliefert. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG.
III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
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1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell- und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung grundsätzlich erfüllt. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Quartierplanung Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 1. Juni 2005 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen konnten bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt werden. Die Kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen (ABK) hat die Quartierplanung in mehreren Sitzungen im Mai bis September 2005 behandelt. Schliesslich wurde die Planung mit gewissen Empfehlungen zur Weiterbearbeitung gutgeheissen. Der Quartierplan-Vertrag wurde von den Vertragsparteien im Juni 2006 unterzeichnet. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen.
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1. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss des Einwohnerrates Pratteln vom 20. Februar 2006 betreffend die Quartierplanvorschriften "Oberemattstrasse 40-44" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 52/QP/20/0 und 52/ZPS/2/29 (Quartierpläne 1-10) sowie 52/QR/20/0 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Verteiler: - Gemeinderat Pratteln, 4133 Pratteln, - Ehrsam & Partner AG, Ingenieure und Planer, Oberemattstrasse 35, 4133 Pratteln - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie - Bauinspektorat - Amt für Raumplanung (9) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin