80/TZPL/1/0_Parzelle 167

Forest distance lines · Grellingen

Document

Number
1453
Kind
Forest distance lines
Commune
Grellingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 11, 2001
In force since
Sep 11, 2001

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1453 vom 11. September 2001

Gemeinde Grellingen, Teilzonenvorschriften Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen hat am 7. Juni 2000 die Teilzonenvorschriften Landschaft bestehend aus einem Teilzonenplan und einem Teilzonenreglement beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung einer Zone für Familiengärten, welche einen Teil der Parzelle Nr. 167 umfasst.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. Juni bis 24. Juli 2000 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 2000 und im Anschlagskasten der Gemeinde bekanntgegeben. Alle betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 13. Juni 2000) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden:

mit Schreiben vom 24. Juli 2000 und Ergänzung vom 13. September 2000.

Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung wurde am 6. September 2000 durchgeführt. Mit der Einsprecherin konnte keine Einigung erzielt werden.

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c. Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen die Teilzonenvorschriften Landschaft zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.

Gemäss 8 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtliichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Pianungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

H. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes festzuhalten.

Die regierungsrätliche Prüfung der Teilzonenvorschriften hat ergeben, dass im Teilzonenreglement u.a. eine Übergangsbestimmung lit. e) durch die Gemeindeversammlung beschlossen wurde. Diese Bestimmung lautet:

"Bestehende Erschliessungseinrichtungen (Strom, Wasser, Gas, Strassen, usw.), die ohne Bewilligung erstellt worden sind, müssen innert einem Jahr entfernt werden."

Anlässlich der Vorprüfung der Teilzonenvorschriften durch das Amt für Raumplanung am 14.

Juli 1999 wurde der Gemeinde empfohlen, anstelle der Übergangsbestimmung lit. e) auf das

Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 zu verweisen.

Aufgrund der umfassenden Prüfung im Genehmigungsverfahren muss nun festgestellt wer-

den, dass die Übergangsbestimmung lit. e) des Teilzonenreglementes der Gemeinde Grel-

lingen vom Regierungsrat nicht genehmigt werden kann.

8 138 RBG regelt abschliessend die Beseitigung und Ersatzvornahme im Zusammenhang

mit vorschriftswidrigen Zuständen. Die Bewilligungsbehörde kann unter Androhung einer

Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung solcher Zu-

stände verfügen.

Den Gemeinden steht im Rahmen des Erlasses von Zonenvorschriften jedoch nicht zu, ei-

gene weitergehende Bestimmungen betreffend die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände

festzulegen. Die Übergangsbestimmung lit. e) im Teilzonenreglement Landschaft wird ent-

sprechend rot gestrichen.

Damit werden die Begehren der EEE , vertreten durch erfüllt.

Es sei jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Nichtgenehmigung der Über-

gangsbestimmung lit. e) allfällige vorschriftswidrige Zustände im Perimeter der Teilzonen-

planes nicht legitimiert werden. Die Gemeinde wird vielmehr aufgefordert, die Sachlage zu

prüfen und nötigenfalls das entsprechende Verfahren einzuleiten.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziff. 5 RBG keine Bemerkungen

:/1: 1. Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Grellingen vom 7. Juni 2000 betreffend die Teilzonenvorschriften Landschaft genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen wird die Übergangsbestimmung lit. e) des Teilzonenreglementes.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 80/TZPL/1/0 (Teilzonenplan Landschaft), 80/TZRL/1/0 (Teilzonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

- Gemeinderat Grellingen, 4203 Grellingen

- Ing.-Büro Peter Jermann, Industriestrasse 2, 4222 Zwingen

- Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat Laufental

- Tiefbauamt

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Raumplanung (6)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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