21/BSP/6/0_Baulinienplan "Im Stutz"
Building lines · Eptingen
Document
- Number
- 2137
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Eptingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 21, 1988
- In force since
- Jun 21, 1988
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2137 vom 21. Juni 1988
Gemeinde Eptingen, Waldbaulinienplan "Parzelle 1053 Dellen" und Baulinienplan "Im Stutz"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Eptingen hat am 2. Oktober 1987 den Waldbaulinienplan "Parzelle 1058 Dellen" [für Bauten unter der Erde] sowie den Baulinienplan "Im Stutz"
beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 22. Januar bis 21. Februar 1988 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 3 vom 21. Januar 1988 sowie mittels Flugblatt vom 14. Januar 1988 an alle Haushaltungen bekanntgemacht worden. Die auswärtigen Grundeigentümer sind zudem mit eingeschriebenem Brief [Postquittung vom 13. Januar 1988] auf die Planauflage hingewiesen
worden.
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Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht
worden.
C. Mit Schreiben vom 8. April 1988 ersucht der Gemeinderat Eptingen um die regierungsrätliche Genehmgiung der vorliegenden Planungsbeschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf die 58 3 und 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Dazu gehören auch Baulinien-, bzw. Waldbaulinien-
pläne.
II.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die kommunalen Bauvorschriften der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung beschränkt sich dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermes-
senskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1. Die zuständigen kantonalen Dienststellen hatten Gelegen-
heit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den vorliegenden
Plänen Stellung zu nehmen [Schreiben des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 29. Januar und 7. Oktober 1987]. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Waldbaulinien Dellen wurde am 13. April 1987 auch ein Augenschein mit dem Gemeinderat, dem projektierenden Ingenieurbüro sowie den beteiligten Dienststellen durchgeführt. Dabei wurde seitens der kantonalen Dienststellen einer Waldbaulinie von 9 m grundsätzlich zugestimmt, jedoch mit der Auflage, die Baulinie auf den Bereich des Bauvorhabens zu beschränken [Aktennotiz Sutter,
Ingenieur- und Planungsbüro, Arboldswil]l. In diesem Sinne
wurde auch im Rahmen der kantonalen Vorprüfung festgehalten,
dass sich die Länge der Waldbaulinie auf ca. 12 - 15 m zu beschränken habe. In gleichem Sinne lautete der Antrag des Gemeinderates Eptingen zuhanden der Gemeindeversammlung:
"...Festlegung einer Waldbaulinie für Bauten unter der Erde mit einem Abstand von 9 m vom Waldrand. Diese Linie soll nur im Bereich des Bauvorhabens gezogen werden." [Auszug aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll vom 2. Oktober 1987]. Der An-
trag des Gemeinderates wurde ohne Wortbegehren gutgeheissen.
- Dennoch wurde [aus Versehen?] die gleiche Plangrundlage aufgelegt, die im Rahmen der Vorprüfung beanstandet worden war. In der gleichen Form wurden dann auch die Planexemplare zur
regierungsrätlichen Genehmigung eingereicht.
1.2 Gemäss 5 85 des kantonalen Baugesetzes [BauG] sind die Gemeinden grundsätzlich berechtigt, den gesetzlichen Waldabstand von 20 m mittels einer Baulinie zu vergrössern oder zu reduzieren. Aus den Gesetzesmaterialien zum BauG geht andererseits auch klar hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der 20 m-Abstand nur in begründeten Situationen durch Baulinien unterschritten werden soll. Im vorliegenden Fall kommt der Regierungsrat zur Feststellung, dass die Waldbaulinie Dellen mit einer Länge von rund 30 m erheblich über das erforderliche Mass hinausgeht. Wie im Rahmen der Vorprüfung zu recht festgehalten worden ist, kann die Waldbaulinie ohne weiteres auf 12 - 15 m Länge gekürzt werden, ohne damit das
Bauvorhaben [Quellfassung/Wasserreservoir] zu gefährden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sieht sich der Regierungsrat veranlasst, die Waldbaulinie Dellen lediglich auf eine Länge von 15 m [ab Parzelle 1230] zu genehmigen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Eptingen vom 2. Oktober 1987 betreffend den Waldbaulinienplan "Parzelle 1058 Dellen" und den Baulinienplan "Im Stutz" mit nachstehend angeführter Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme
Von der Genehmigung ausgenommen wird die Waldbaulinie Dellen soweit sie [ab Parzelle 1230] eine Länge von 15 m überschreitet.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 21/BSP/ 5/0 [Waldbaulinienplan "Parzelle 1058 Dellen"] und 21/BSP/6/0 [Baulinienplan "Im Stutz"] versehenen Plan-
exemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Eptingen, 4458 Eptingen
Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt
Forstamt
Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [7] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
GR