87/BSP/2/0_BSP ARA-Weg / Kohlflüh
Building lines · Zwingen
Document
- Number
- 2312
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Zwingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 5, 1995
- In force since
- Sep 5, 1995
Map
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2312 vom 5. September 1995
Gemeinde Zwingen, Bau- und Strassenlinienplan „ARA-Weg / Kohlflüh“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zwingen hat am 9. Mai 1995 den Bauund Strassenlinienplan „ARA-Weg / Kohlflüh“ beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Zwingen (Schreiben vom 14. August 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
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Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 9. Mai 1995 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan „ARA-Weg / Kohlflüh“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 87/BSP/2/0 (Bau- und Strassenlinienplan ARA-Weg / Kohlflüh) versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler. - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen - R. Schmidlin + Partner, Röschenzstrasse 42, 4242 Laufen - BIT, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK, ES)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt: sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreibers
Mtede