Zonenreglement Landschaft
Läufelfingen
Document
- Number
- 34/ZRL/1/0
- Commune
- Läufelfingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Apr 4, 2017
- In force since
- Apr 4, 2017
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34_ZRL_01_00_N_G_2017_0469.pdfOpen in a new tab
Text
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 34 / ZRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 0469 vom 04.04.2017
Gemeinde Läufelfingen
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 22.05.2017 / Tho.
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Zonenreglement Landschaft
Information zum Reglementsinhalt
Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).
Rechte Spalte Kommentar nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).
Beispiel
Beispiel
Art. 3 Geltungsbereich
1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2
Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.
Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBG
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ArchVo
Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005
BGBB
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
BFF
Biodiversitätsförderfläche
BW
Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991
ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 DHG
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992
DZV
Eidg. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013
EG ZGB
Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006
KRIP
Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010
FWG
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991
GschV
Gewässerschutzverordnung Bund vom 28. Oktober 1998
GG
Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998
KV
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
KRIP
Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010
LRB
Landratsbeschluss
LRV
Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)
LSV
Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986
LZE
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998
RBV
Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998
RRB
Regierungsratsbeschluss
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
RPV
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000
USG (K)
Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007
VIVS
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991
WaV
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZRL
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Seite
A.
Erlass .................................................................................................................................................... 1
B.
Einleitung .............................................................................................................................................. 1 § 1 Zweck / Ziele................................................................................................................................ 1
Art. 2
Bestandteile ................................................................................................................................. 1
Art. 3
Geltungsbereich / rechtliche Wirkung .......................................................................................... 2
C.
Gebiets- und Zoneneinteilung ............................................................................................................ 2
Art. 4
Gliederung ................................................................................................................................... 2
D.
Nutzungszonen .................................................................................................................................... 2 D.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen ....................................................................... 2
Art. 5
Bauten und Anlagen / Einfriedigungen ........................................................................................ 2
Art. 6
Naturgefahren .............................................................................................................................. 3
Art. 7
Bestandesgarantie ....................................................................................................................... 3 D.2 Nutzungszonen ............................................................................................................................ 4
Art. 8
Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 4
Art. 9
Waldareal..................................................................................................................................... 4
Art. 10
Zone für öffentliche Werke und Anlagen ..................................................................................... 5
Art. 11
Spezialzone für soziale Bauten und Anlagen "Walten" ............................................................... 5
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Art. 12
Spezialzone für Camping ............................................................................................................ 7
Art. 13
Überlagernde Spezialzone Skisport ............................................................................................ 7
E.
Schutzzonen / Schutzobjekte ............................................................................................................. 9
Art. 14
Grundsatz / Vereinbarung ........................................................................................................... 9
Art. 15
Landschaftsschutzzonen ........................................................................................................... 10
Art. 16
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte .......................................................................... 10
Art. 17
Uferschutzzonen ........................................................................................................................ 11
Art. 18
Kulturschutz-Einzelobjekte (Feldscheunen / Karrgeleise) .........................................................11
Art. 19
Aussichtspunkte ........................................................................................................................ 12
Art. 20
Archäologische Schutzzonen .................................................................................................... 12
F.
Schlussbestimmungen...................................................................................................................... 13
Art. 21
Vollzug ....................................................................................................................................... 13
Art. 22
Ausnahmen................................................................................................................................ 14
Art. 23
Beiträge, Abgeltungen ............................................................................................................... 14
Art. 24
Strafen ....................................................................................................................................... 14
Art. 25
Aufhebung früherer Beschlüsse ................................................................................................ 15
Art. 26
Inkrafttreten................................................................................................................................ 15
G.
Beschlüsse ......................................................................................................................................... 16
Anhang 1:
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich)
Anhang 2:
Orientierende Inhalte
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
A. ERLASS Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 08. Januar 1998 und der dazugehörenden Verordnung (RBV) vom 27. Oktober 1998 erlässt die Einwohnergemeinde Läufelfingen das nachfolgende Zonenreglement Landschaft. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan Landschaft die Zonenvorschriften Landschaft.
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglements aufgeführt.
B. EINLEITUNG
Art. 1 Zweck / Ziele
1
Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung zwischen verschiedenen Nutzungsbedürfnissen und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele, einer zweckmässigen Raumordnung und übergeordneter Rahmenbedingungen. Des Weiteren bezwecken die Zonenvorschriften die Erhaltung und Förderung der Biodiversität.
Grundlagen:
Art. 3 RPG, § 3 RBG,
Art. 9 NLG, rechtliche Voraussetzungen für ökologische
Verbesserungen sowie Kantonaler Richtplan u.a.
2
Ziele Als Ziele sind insbesondere zu nennen: Haushälterische Nutzung des Bodens, Erhaltung der offenen Landschaft. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bzw. des Landschaftshaushaltes. Erhaltung des typischen Landschaftsbildes. Erhaltung des geeigneten Kulturlandes für landwirtschaftliche Nutzung. Schutz, Erhaltung und Förderung des Waldes in all seinen Funktionen. Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume. Schutz der erhaltenswerten Bauten und der historischen Objekte. Erhaltung und Förderung eines abwechslungsreichen und vielfältigen Landschaftsbildes als Grundlage für sanfte Naherholung und Freizeit.
Art. 2 1
Bestandteile
Bestandteile Zonenvorschriften Landschaft
Grundeigentumsverbindlich: - Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000 - Zonenreglement Landschaft - Anhang 1, Zonenreglement Landschaft: Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte Orientierend: - Anhang 2, Zonenreglement Landschaft
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RBG
Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Diese unterstehen nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2
Beigestellte Dokumente Nicht Bestandteil der grundeigentumsverbindlichen Zonenvorschriften sind Naturinventar, Pflegevereinbarungen für Naturschutzobjekte, Waldentwicklungspläne, Waldbetriebspläne, weitere Inventare etc. Diese beigestellten Dokumente haben wegleitenden Charakter. Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Seite 1
Art. 3 Geltungsbereich / rechtliche Wirkung
1
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung.
2
Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.
Rechtsgrundlage: § 18 RBG
C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG
Art. 4 Gliederung
Der Gemeindebann ausserhalb des Siedlungsgebietes ist in Nutzungszonen und überlagernde Zonen und Schutzobjekte gegliedert. 1
Nutzungszonen mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten - Landwirtschaftszone (§ 8 ZRL) - Waldareal (§ 9 ZRL) - Zone für öffentliche Werke und Anlagen (§ 10 ZRL) - Spezialzonen (§ 11 - 13 ZRL)
Siehe Zonenplan Landschaft Rechtsgrundlagen: -Landwirtschaftszone > Art. 16 RPG -Waldareal: Forstgesetzgebung (Bund und Kanton) -öW+A-Zonen: § 24 RBG
2
Überlagernde Schutzzonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen (§ 15 – 20 ZRL). Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein und darf dieses nicht beeinträchtigen.
Rechtsgrundlage: § 29 RBG
D. NUTZUNGSZONEN D.1 Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen
Art. 5 Bauten und Anlagen / Einfriedigungen
1
Gebäudegruppen Bauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Im Sinne von Art. 16 RPG
Seite 2
2
Bewilligung / Einpassung Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichen Bewilligungsverfahrens:
Rechtsgrundlage:
Art. 24 RPG, § 15 NLG
Art. 104 RBG, § 87 RBV
-
Solaranlagen sind zugelassen gestützt auf Art. 18a RPG.
Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschafts- und Dorfbild eingepasst werden. Exponierte Standorte sind zu vermeiden.
-
Bauliche und betriebliche Auswirkungen haben Rücksicht auf die Wohnqualität des angrenzenden Siedlungsgebietes zu nehmen.
-
Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Umgebungsplan einzureichen ist.
3
Einfriedigungen Einzäunungen / Einfriedigungen sind als Weid- und Wildschutzzäune zugelassen. Sie müssen für Kleintiere passierbar sein.
Abgrabungen, Aufschüttungen und fest montierte Einfriedigungen (mit Ausnahme von Hecken) Lagerplätze, Deponien, Hartbelage, fest montierte Abdeckungen für Kulturen etc. sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist der Kanton. Es hat ein Abwägungsprozess stattzufinden. Siehe Information BUL (Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft) "Weidezäune – sicher und zweckmässig". http://shop.bul.ch/d/informatio n/weidezaeune.htm Massive Einzäunungen/ Einfriedigungen mit Beton-, Eisen- und Bahnschwellenpfosten und Drahtzäune mit Diagonalgeflecht sind zu vermeiden. Zu beachten sind auch Abstände entlang Waldrändern, Ufergehölzen etc. im Sinne der DZV, Pufferstreifen, Anhang 1, Kapitel 9.
Art. 6 Naturgefahren
1
Werden Bauten und Anlagen errichtet, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungen durch Naturgefahren zu überprüfen. Dazu ist die Naturgefahrenkarte BL der Gemeinde Läufelfingen zu konsultieren. Liegt der Standort ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters ist die Gefahrenhinweiskarte BL zu berücksichtigen. Weist die Gefahrenhinweiskarte BL einen Gefahrenhinweis für den fraglichen Standort aus, ist mittels eines Gefahrengutachtens, im Detaillierungsgrad einer Naturgefahrenkarte nach Vorgabe des Bundes, die Eignung des Standortes abzuklären.
Es wird empfohlen, bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls die Naturgefahrenkarte zu konsultieren.
2
Wird durch die Naturgefahrenkarte BL bzw. ein Gefahrengutachten eine Gefährdung für den Standort ausgewiesen, sind der Gefährdung angepasste Massnahmen auszuführen. Der ausreichende Schutz der Bauten und Anlagen sowie der sie nutzenden Personen und Tiere vor seltenen Ereignissen (Jährlichkeit 100 - 300 Jahre) ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 7 Bestandesgarantie
Bestehende Bauten und Anlagen / Bestandesgarantie Es gilt die Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.
Rechtsgrundlage:
Art. 115
RBG, Art. 24 ff RPG, Art. 41, 42 RPV
Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Seite 3
D.2 Nutzungszonen
Art. 8 Landwirtschaftszone
1
Zonendefinition Die Landwirtschaftszone dient: ₋ der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis; ₋ der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums; ₋ dem ökologischen Ausgleich. 2
Nutzungsarten Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 3
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.
Art. 9 Rechtsgrundlage: Art. 16ff
RPG, § 19 RBG Überlagernde Fruchtfolgeflächen (FFF) stützen sich auf übergeordnete eidgenössische Grundlagen und Gesetzesbestimmungen (siehe orientierender Anhang 2 bzw. orientierende Darstellung FFF im Zonenplan Landschaft. Zonenkonforme Bauten und Anlagen Art. 16 RPG, Art. 34 RPV Rechtsgrundlage LärmEmpfindlichkeitsstufen: Art. 43 LSV Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.
Waldareal
1
Abgrenzung Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Sofern keine statischen Waldgrenzen festgelegt werden, gilt der dynamische Waldbegriff. 2
Funktion Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan WEP und dem Betriebsplan) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten. 3
Waldränder Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit einer gesunden Strauchschicht mit standortheimischen Arten anzustreben und zu erhalten. 4
Wald mit überlagernder Schutzzone Ist Waldareal mit einer Naturschutzzone, einer Schutzzone "Schützenswertes Wäldchen" überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.
Rechtsgrundlage:
Art. 18 RPG, WaG, kWaG
Gemäss §4 WaG BL erlässt der Kanton zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen Waldgrenzenkarten, die die Waldgrenzen im Bereich von Bauzonen und Zonen mit Bauzonencharakter (z.B. Spezialzonen, öW+A-Zonen) auf unbestimmte Zeit festlegen. Das Waldareal ist im Zonenplan Landschaft als orientierender Inhalt dargestellt. Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan - Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte. WEP "Homburger- und Eital 2008 - 2023", RRB Nr. 0481 vom 31.03.2009 sowie Waldrandpflegekonzept 2007 Vgl. Anhang 1 Kap. A: Naturschutzzonen Kap. B: Schützenswertes Wäldchen als Vernetzungsachse Empfehlungen für Aufwertung und Pflege der Waldränder und der Übergangsbereiche siehe orientierender Anhang 2.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Seite 4
Art. 10 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
1
Zonendefinition Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
Rechtsgrundlage:
Art. 24 RBG
2
Nutzungszweck Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. 3
Einpassung Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Stadtbild sowie die Ziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 4
Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung haben grundsätzlich naturnah mit standortgerechten, einheimischen Arten zu erfolgen. Diese sind fachgerecht zu pflegen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 5
Lärm-Empfindlichkeitsstufe öW+A-Zone Nr. 1 Museum Sandgrube inkl. Parkierung .............................................. LES II Nr. 2 Bürgergemeindehütte ............................................................... keine LES
Art. 11 Spezialzone für soziale Bauten und Anlagen "Walten"
1
Zweckbestimmung Die Spezialzone für soziale Bauten und Anlagen dient dem Betrieb einer sozialen Institution.
Rechtsgrundlage: § 28 RBG
2
Nutzung / Einpassung In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Zusammenhang mit der sozialen Institution sowie landwirtschaftliche Bauten zugelassen. Namentlich erlaubt sind: -
Ferien-, Lagerhaus Seminarbetrieb, Tagungen, Schulung, Kulturanlässe Bauten und Anlagen für Spiel, Sport und Erholung Bauten mit Bezug zur Landwirtschaft Wohnung für den Betriebsleiter
Vom Regierungsrat nicht genehmigt / siehe Erwägungen RRB
An- und Nebenbauten haben sich der bestehenden Wohnbaute unterzuordnen. Die zulässigen Bauten haben sich in jeder Beziehung harmonisch in das Landschaftsbild einzufügen und gesamthaft eine Einheit zu bilden. 3
Bebauung Das max. Bebauungsmass beträgt 290 m² Gebäudegrundfläche. Dabei werden sämtliche Bauten und Nebenbauten angerechnet.
Das Mass der baulichen Nutzung ist neben der max. zulässigen Gebäudegrundfläche durch die Bruttogeschossfläche nachzuweisen. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen und dem Arbeiten dienenden und hierfür verwendbaren Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Seite 5
Nicht zur Bruttogeschossfläche werden gezählt: - Unterirdische Bauten bzw. Untergeschossflächen - Eingeschossige und unbeheizte Bauten wie überdachte Unterstände, Schöpfe, Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze / Veranda - Ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Stützmauern, Lichtschächte, Dachvorsprünge, überdachte Zugangsbereiche
Best. Gebäudegrundfläche Stand Oktober 2014: 205 m² (Hauptbaute 2VG+DG), 27m² (gedeckte Veranda 1 VG). Zusätzliches Bebauungsmass: + 58 m².
Es gelten folgende Massvorschriften: Max. Bebauungsmass:
290 m²
Entspricht ca. 12% der Spezialzonenfläche (Fläche SPZ= 2'474m²).
Bruttogeschossfläche:
650 m²
Die Bruttogeschossfläche ist gesamthaft nachzuweisen.
Geschosszahl / Nutzung Anbauten an Hauptbaute:
Grundsätzlich 1-geschossig 2-geschossig möglich, sofern harmonische Einheit mit Hauptbaute erzielt wird Erweiterung nur in westlicher Richtung möglich
Max. Grundfläche / Geschosszahl / Nutzung freistehende Nebenbauten:
Max. 20m² Gebäudegrundfläche, 1geschossig, keine Wohnnutzung, Standort darf die schützenswerte Hauptbaute nicht beeinträchtigen.
Nebenbauten sind i.d.R. eingeschossige und unbeheizte Bauten wie überdachte Unterstände, Schöpfe, Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze u.ä.
Gebäudehöhe für freistehende Neben- 7.5 m bauten (ab tiefstem Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrain): Zulässig Dachform für An- und Nebenbauten:
Satteldach, Pultdach, Flachdach mit Dachbegrünung
4
Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat mit standortgerechten, einheimischen Arten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 5
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Spezialzone für soziale Bauten und Anlagen "Walten" gilt die LärmEmpfindlichkeitsstufe II gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der LärmschutzVerordnung.
Seite 6
Art. 12 Spezialzone für Camping
1
Zweckbestimmung Die Spezialzone für Camping ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Betrieb des Campingplatzes dienen sowie der Erholung und dem vorübergehenden Verbringen der Freizeit in naturnaher Umgebung.
Rechtsgrundlage: § 28 RBG
2
Nutzung In dieser Zone sind nur Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Zusammenhang mit dem Campingbetrieb zugelassen. Namentlich erlaubt sind: das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten, dem Campingzweck dienende und notwendige Bauten und Anlagen, wie Gemeinschaftsanlage für sanitäre Einrichtungen, Aussenanlagen (Spielplatz, Gemeinschaftsplatz etc.) ein Abstellraum. Ein vorübergehender Aufenthalt in der Spezialzone für Camping verbunden mit Übernachtungen ist möglich. Der im Zonenplan Landschaft ausgeschiedene Bereich "Durchgangsplätze" innerhalb der Spezialzone für Camping ist für Kurzaufenthalte freizuhalten.
Die Begründung einer Niederlassung (Wohnsitznahem) in der Campingzone ist nicht gestattet. Niederlassung / Wohnsitz (Art. 23 ZGB): Ort des Lebensmittelpunktes, Absicht des dauernden Verbleibens.
3
Parkierung Notwendige Parkierungsflächen sind auf dem Areal der Spezialzone anzuordnen. Parkierungsflächen dürfen nicht versiegelt werden. 4
Benutzungsverordnung (Camping- Verordnung) Der Grundeigentümer bzw. der Betreiber hat eine Benutzungsverordnung (Camping-Verordnung) zu erstellen, die durch den Gemeinderat geprüft und im Sinne von § 21 des Zonenreglementes durch den Gemeinderat erlassen wird.
Art. 21 Erlass von Verordnungen, Richtlinien durch den
Gemeinderat
5
Umgebungsgestaltung Die Bepflanzung hat mit standortgerechten, einheimischen Arten zu erfolgen. Bei Bodenbefestigungen sind grundsätzlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden, die nach Möglichkeit für Spontanvegetation geeignet sind. 6
Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Spezialzone für Camping gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.
Art. 13 Überlagernde Spezialzone Skisport
1
Zweckbestimmung Die überlagernde Spezialzone für Skisport dient dem Skisport und damit verbundene Einrichtungen.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Rechtsgrundlage: § 28 RBG
Seite 7
2
Nutzung / Allgemeine Bestimmungen Unter Berücksichtigung der Landschaftsschutzzone sind folgende Bestimmungen massgebend: Zulässig sind das Erstellen von temporären Skiliftanlagen sowie temporäre Einrichtungen für den saisonalen Betrieb. Betriebsnotwendige fest montierte Einrichtungen für den Skisport sind konzentriert zu platzieren. Die Parkierung hat auf bezeichneten Arealen zu erfolgen.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Der Kanton ist zuständig für die Bewilligung von Bauten und Anlagen.
Seite 8
3
Schutzvorschriften Nutzungen und Einrichtungen haben auf die Schutzziele der überlagerten Schutzzonen und Schutzobjekte Rücksicht zu nehmen und müssen sich schonend in das Landschaftsbild einfügen. Die kleinräumige Gliederung mit Hecken, Uferbestockung, Wäldchen ist zu bewahren. 4
Landwirtschaftliche Nutzung / Weidezäune Eine landwirtschaftliche Nutzung muss gewährleistet sein. Weidezäune müssen demontierbar sein.
E. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE
Art. 14 Grundsatz / Vereinbarung
1
Grundsatz Die Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung der Natur- und Landschaftswerte. 2
Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen Für ökologisch bedeutsame Objekte sollen, wenn möglich und sinnvoll, Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen getroffen werden oder mittels Strategiepapiere die Zielrichtung manifestiert werden. Der Gemeinderat unterstützt Bemühungen, die zum Abschluss von Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen führen. Die Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen Naturobjekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden. Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen bzw. Strategiepapiere zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern / Bewirtschaftern können folgende Inhalte enthalten: -
Objektdefinition (Lage, Ausdehnung/Fläche, Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter) Objektbeschreibung und Bedeutung Schutz- und Entwicklungsziele Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) Allfällige Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge Allfällige Unterstützungsmassnahmen Gegenseitige Unterzeichnung Gemeinde und Grundeigentümer und/oder Bewirtschafter
Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen sollen, wenn möglich, mit dem Kanton (Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain) abgeschlossen werden (Biodiversitätsförderflächen). Im Zonenplan orientierend dargestellte Naturwerte sind, wenn möglich, vertraglich auf freiwilliger Basis zu sichern (z.B. Verträge mit dem Kanton im Rahmen des ökologischen Ausgleiches). Strategiepapiere können durch die Grundeigentümer/Bewirtschafter mitgetragen werden (mittels Unterschrift) oder der Gemeinde als wegweisendes Planungsinstrument dienen (Festlegung von Prioritäten, Unterstützungsmassnahmen etc.)
Sind Verträge mit dem Kanton vorhanden, werden diese berücksichtigt bzw. übernommen.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Seite 9
Art. 15 Landschaftsschutzzonen
1
Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzonen Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. Diese sollen in ihrem Bestand und in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen. 2
Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzonen sind, mit Ausnahme von zonenkonformen Bauten und Anlagen in unmittelbarer Hofnähe, im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen sowie landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein.
Rechtsgrundlage:
Art. 11 RBV
Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft Art.16a ff RPG. Bewilligungen für neue landwirtschaftliche Bauten können als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles durch die kant. Baubewilligungsbehörde allenfalls erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (gesetzliche Grundlage Art. 24 RPG). Sie müssen den Schutzzielen dienen bzw. mit diesen vereinbar sein.
Art. 16 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte
1
Zweck der Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: ₋ die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen. ₋ die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2
Schutz- und Entwicklungsziele Die Gemeinde setzt sich für die Erreichung folgender Schutz- und Entwicklungsziele ein: ₋
Übergeordnetes Schutzziel ist die Bewahrung naturkundlich und kulturhistorisch interessanter Schutzobjekte (Einzel- oder Flächenobjekte). Insbesondere sind dies Standorte mit hoher oder besonderer Biodiversität, Einzelbäume, Feldgehölze / Hecken, wertvolle Waldränder, geologische Objekte etc.
₋
Entwicklungsziel ist das Anlegen von weiteren ökologisch wertvollen Landschaftselementen an geeigneten Standorte.
3
Spezifische Schutzziele und Schutzvorschriften für Naturschutzzonen In den Naturschutzzonen dürfen keine Massnahmen oder Veränderungen vorgenommen werden, welche den Schutzzielen zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzzonen in ihrem Bestand zu gefährden oder in Wert und Wirkung zu beeinträchtigen. Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Für die Bewirtschaftung sind Fauna schonende Maschinen und Geräte einzusetzen. Im grundeigentumsverbindlichen Anhang 1 wird für jede ausgeschiedene Naturschutzzone das Objekt beschrieben, die Bedeutung aufgezeigt sowie die Schutzziele und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.
Rechtsgrundlage:
Art. 10 RBV
Für die Erreichung der Schutzziele passt der Grundeigentümer die notwendige Nutzung entsprechend an (Art. 18c NHG Bund). Die Gemeinde sorgt für die Pflege und den Unterhalt, indem sie mittels Vereinbarung entsprechende Schutzund Pflegemassnahmen mit dem Grundeigentümer regelt (§ 27 NLG BL). Sofern anderslautenden Vereinbarungen (Verträge mit Landwirtschaftlichem Zentrum Ebenrain) getroffen werden, werden diese berücksichtigt.
Wo möglich, sind Vereinbarungen mit Grundeigentümern und / oder Bewirtschaftern gemäss § 14 Abs. 2 ZRL abzuschliessen. Auf die Verwendung von Mähaufbereitern ist zu verzichten. Das Aufkommen und Ausbreiten von invasiven Arten ist zu verhindern (siehe dazu entsprechende Bestimmung
Art. 32
, Abs. ZRL). Vgl. Anhang 1 Kap. A: Naturschutzzonen
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
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Spezifische Schutzziele und Schutzvorschriften für Schutzobjekte Natur Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Schutzobjekte sind an ihrem Standort, in ihrem Bestand und ihrer Eigenart zu erhalten, resp. wiederherzustellen und zu pflegen. Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelbereich sowie artfremde, dem Schutzzweck widersprechende Nutzungen und Pflegemassnahmen sind untersagt.
Vgl. Anhang 1 Kap. C: Hecken, Feldgehölze, Gebüsche / Strauchgruppen Kap. D: Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen Kap. E: Biotop, Geologische Objekte
Im Anhang 1 werden die Objekte aufgelistet und für die einzelnen Vegetationstypen weitere Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt. 5
Natur- bzw. Kulturobjekte auf Kantonsstrassenparzellen / Bahnparzellen Tangieren Natur- oder Kulturobjekte Kantonsstrassenparzellen bzw. Bahnparzellen, so haben diese Objekte orientierenden Charakter. Müssen im Rahmen eines Bauprojektes Natur- oder Kulturobjekte entfernt werden, setzt sich der Gemeinderat dafür ein, dass Ersatzmassnahmen geleistet werden.
Art. 17 Uferschutzzonen
1
Schutzziel / Zweck Die Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere, die Lebensraumvernetzung sowie die Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes. Sie ist Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2
Schutzvorschriften Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: das Entfernen von bestehenden Ufergehölzen, Gebüschen und ungenutzten Krautsäumen; Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Biozide, Pflanzenschutzmittel); standortfremde und nicht-einheimische Bepflanzungen; neue Wege, mit Ausnahme von Erschliessungs- und Weganlagen gemäss Strassennetzplan und solche, die für die Bewirtschaftung bzw. den Unterhalt der Uferbereiche notwendig sind. 3
Standortgerechte Ufervegetation In Bereichen, wo eine naturnahe und standortgerechte Ufervegetation fehlt, ist deren Gedeihen zu fördern.
Rechtsgrundlage:
Art. 13
RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37 GSchG (inkl. GschV),
Art. 21
NHG. Anmerkung: Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben (Ausscheidung von Gewässerräumen in einem kantonalen Nutzungsplan, § 12a RBG) gelten die Übergangsbestimmung der eidg. GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum), vgl. Anhang 2. Sofern die Bestimmungen der Uferschutzzonen nicht gegen den kantonalen Nutzungsplan verstossen, bleiben diese bestehen. Pflanzenschutzmittel sind im Nahbereich der Gewässer aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Anhang 1, Kap. 9) - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6 Standortgerechte Ufervegetation / Bewirtschaftungsformen gemäss GschV Art. 41c, Abs. 4: Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide etc. Siehe auch DZV Anhang 4 sowie Pufferstreifenmerkblatt "Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften", KIP/PIOCH 2009.
Art. 18 Kulturschutz-Einzelobjekte (Feldscheunen / Karrgeleise)
1
Zweck Die Ausscheidung der Kulturschutz-Einzelelemente bezweckt die Bewahrung und die Pflege kulturhistorisch und ästhetisch bedeutender Objekte. Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte sind historische Bauten und Anlagen von besonderer Bedeutung oder prägen als wichtige Bestandteile der Kulturlandschaft das typische Landschaftsbild.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Rechtsgrundlage:
Art. 19 RBV und ArchVo
Es wird empfohlen bei baulichen Veränderungen, Res-
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2
Schutzziel / Schutzvorschriften Feldscheunen Schutzziel ist die substantielle Erhaltung und der fachgerechte Unterhalt der Baute in ihrem typischen Charakter. An den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 3
Schutzziel / Schutzvorschriften Karrgeleise Die bis heute erhaltene Substanz ist möglichst ungeschmälert zu bewahren. Es ist untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, zuzuschütten oder in Wert und Wirkung zu beeinträchtigen.
Art. 19 taurationen die kantonale
Fachstelle (Bauinspektorat bzw. kantonale Denkmalpflege) frühzeitig zu kontaktieren. Vgl. Anhang 1 Kap. F: Feldscheunen / Karrgeleise
Siehe dazu auch Dokumentation Inventar Historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS), Strecke BL 12.1 sowie Anhang 2, Kapitel 3.5 ZRL)
Aussichtspunkte
1
Zweck Aussichtspunkte bezwecken die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten bezeichneten Standorten und Lagen aus. 2
In den Aussichtsschutzzonen sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Neupflanzungen höhenmässig zu begrenzen, dass die Aussicht auf die im Anhang 1 bezeichneten Gebiete und Ausblicksrichtungen bewahrt bleibt.
Art. 20 Vgl. Anhang 1
Kap. G: Aussichtspunkte
Archäologische Schutzzonen
1
Zonenabgrenzung Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet.
Rechtsgrundlage:
Art. 19 RBV und ArchVo
2
Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten und Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung.
Vgl. Anhang 1 Kap. H: Archäologische Schutzzonen
3
Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm (§ 5 ArchVo).
Schutzvorschriften Innerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt gewährleistet. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einem Schutzobjekt ist die zuständige Behörde (Archäologie Baselland) zu informieren, die gegebenenfalls eine archäologische oder bauhistorische Untersuchung anordnet.
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Archäologische Schutzzonen In den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgende Objekte vorhanden bzw. werden solche vermutet: Zone A: Zone B: Zone C: Zone D: Zone E: Zone F: Zone G: Zone H: Zone I: Zone J: Zone K:
Mittelalterliche Burgruine Homburg Steinzeitliche Siedlung Wirblingen Steinzeitliche Siedlung Homberg 1 Steinzeitliche Siedlung Homberg 2 Steinzeitliche Siedlung Reisenegg Römische Siedlung Buckterfluh/Babbur Römische Siedlung/ Frühmittelalterliches Gräberfeld/ spätmittelalterliche Kirche Historische Strassenreste 1 Historische Strassenreste 2 Historische Strassenreste 3 Historische Strassenreste 4
Beschreibung der Archäologischen Schutzzonen, siehe Anhang 1.
Zu den historischen Elementen in der Landschaft gehören speziell auch die historischen Verkehrswege, erhoben mit dem Bundesinventar Historische Verkehrswege Schweiz (siehe auch Kulturschutzobjekte Karrgeleise § 18 ZRL). Anhang 2 verweist auf die historischen Verkehrswege in Läufelfingen sowie Grundsätze über den Umgang.
F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Vollzug
Rechtliche Grundlage:
Art. 72 GG
1
Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG.
Vollzug Als vollziehende Behörde obliegen dem Gemeinderat der Vollzug der Gemeindereglemente. Soweit nicht kantonale oder eidgenössische Bewilligungsverfahren massgebend sind, liegen die Entscheidungsbefugnisse für die Belange des Landschafts- und Naturschutzes beim Gemeinderat. 2
Beratende Kommission / Fachpersonen Für die Überprüfung einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichtsinstanz, eine Kommission oder auch Fachpersonen einsetzen, die den Gemeinderat in seiner Aufgabe als ausführende Vollzugsinstanz beratend unterstützt.
Rechtliche Grundlage, Zuständigkeit Kanton:
Art. 12 NLG
Der Gemeinderat kann ein Pflichtenheft oder Reglement erlassen, in welchem die Aufgaben der Kommission definiert werden.
3
Richtlinien / Verordnungen Der Gemeinderat kann Richtlinien und Verordnungen zum Vollzug der Zonenvorschriften erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter. 4
Zuständigkeit Kanton Mit der Aufnahme der Schutzobjekte in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 5
Inventar der Naturobjekte / Überprüfung und Erfolgskontrolle Der Gemeinderat erstellt ein Inventar, in welchem alle interessanten und schützenswerten Naturobjekte des Gemeindegebietes mittels Verzeichnis und Plan registriert und umschrieben sind. Das Inventar ist im Rahmen einer Revision der Zonenvorschriften zu überprüfen oder bei Bedarf nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen.
Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele und Bestandesentwicklung bei Bedarf periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften in Absprache mit den kantonalen Fachstellen vorzunehmen.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Die periodische Überprüfung erfolgt systematisch und in angemessenen, sich an den Schutzzielen orientierenden Zeitabständen. Bei notwendig werdenden Anpassungen der Zonenvorschriften sind die Verfahrensschritte, gestützt auf das RBG, zu beachten.
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6
Nicht heimische Problemarten Der Gemeinderat sorgt bei Bedarf für Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten. Eine Bepflanzung mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, ist nicht zulässig.
Problemarten > siehe auch Schwarze Liste und WatchList der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW). Information und Beratung: Sicherheitsinspektorat BL (www.sit.bl.ch)
Art. 22 Ausnahmen
1
Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz. 2
Ausnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte Sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die kommunalen Schutzzonen und Schutzobjekte gestatten, wenn die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ein ausgesprochener Härtefall vorliegt. Ausnahmeanträge müssen begründet sein.
Rechtsgrundlage:
Art. 24 RPG, § 115 RBG,
Art. 7 RBV
Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagensiehe unter Kapitel D.1 (Allgemeine Vorschriften für Bauten und Anlagen) § 7 ZR.
Art. 23 Beiträge, Abgeltungen
1
Zweckgebundene Mittel Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft. Die Gemeinde nimmt dafür jährlich Fr. 8.-- pro Einwohner in ihr Budget auf. Nicht verwendete Budgetbeträge verfallen. Anträge sind jeweils bis Ende Juli an den Gemeinderat zu richten. 2
Beitragsentrichtungsmodus Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Beiträge zur Aufwertung und Erhaltung von Natur- und Kulturwerten.
Die Verwendung der kommunalen Mittel können eingesetzt werden zur Aufwertung und Erhaltung von Natur- und Kulturwerten insbesondere für erschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten.
Die Verwendung der kommunalen Mittel wird prioritär in Schutzzonen und auf ökologischen Vernetzungsachsen ausgerichtet, sofern keine andere Abgeltung zum Tragen kommt. Der Gemeinderat kann in einer Verordnung über Abgeltungs- und Bewirtschaftungsbeiträge die Verwendung der kommunalen Mittel für Schutzobjekte, für ökologische Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes sowie das Vorgehen regeln. Sofern keine entsprechende Verordnung die Modalitäten regelt, sind Anträge für Beiträge/Abgeltungen schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten.
Art. 24 Strafen
1
Bussen Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bis CHF 5'000.-- ausgesprochen werden.
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2
Wiederherstellungspflicht Wer den Schutzobjekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Der Gemeinderat kann die Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder die Ersatzvornahme anordnen.
Art. 25
Rechtliche Grundlage:
Art. 29 NLG (Wiederherstellungspflicht) sowie § 70 GG
Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: -
Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 1999 vom 8. Juli 1980 inkl. Mutationen
Art. 26 Inkrafttreten
Genehmigung Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Der Planungshorizont beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre. Danach sind die Zonenvorschriften Landschaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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G. BESCHLÜSSE Beschlussfassung Gemeinde
Beschluss des Gemeinderates:
18. Mai 2016
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
9. Juni 2016
Referendumsfrist:
10. Juni 2016 bis 9. Juli 2016
Urnenabstimmung:
----
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 25 vom
23. Juni 2016
Planauflage vom
27. Juni 2016 bis 26. Juli 2016
Namens des Gemeinderates Die Vizepräsidentin:
Der Gemeindeverwalter:
Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 469 vom 4. April 2017 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 14 vom 6.4.2017
Der Landschreiber:
Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
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"GRUNDEIGENTUMSVERBINDLICH"
ANHANG 1
Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen und Einzelobjekte (zu §§ 16 -20 des Zonenreglementes Landschaft)
1
Dieser Anhang ist Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft.
2
Die im Anhang 1 aufgeführten geschützten Objekte mit entsprechender Nummerierung sind im Zonenplan Landschaft dargestellt.
Weitere nicht unter Schutz gestellte Naturobjekte siehe Naturinventar 2013, Büro oekoskop, Basel.
3
Aufsicht und Zuständigkeiten für Naturschutzzonen / Naturschutzobjekte werden in den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümer / Bewirtschafter und Gemeinde bzw. zuständige kantonale Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetes Recht.
z.B. ist der Kanton Aufsichtsbehörde bei Fliessgewässern und Waldareal.
4
Kursiv und grau dargestellte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5
Inhalte Anhang 1
A
Naturschutzzonen (M.. - Objekte) .................................................................................................... 2
B
schützenswerte Wäldchen als Vernetzungsachse (G../ W../ F.. -Objekte)................................. 13
C
Naturschutzeinzelobjekte Hecken, Feldgehölze, Gebüsche/Strauchgruppen (G.. - Objekte)................................................................................................................................... 14
D
Naturschutzeinzelobjekte Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen (E.. / G.. - Objekte) ........................................................................................................................... 17
E
Naturschutzeinzelobjekte Biotop / Geologisches Objekt (B.. -Objekte).................................... 19
F
Schützenswerte Kulturobjekte Feldscheunen / Kulturhistorische Objekte (K.. -Objekte) ...... 21
G
Aussichtspunkte ............................................................................................................................. 22
H
Archäologische Schutzzonen ........................................................................................................ 23
Die Objektnummerierung korrespondiert mit der Nummer des Naturinventares 2012, sofern darin enthalten.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 1
A
Siehe auch § 16 ZRL, Naturschutzzonen.
Naturschutzzonen (M... - Objekte)
Naturschutzzone "Magerwiese, Gebiet Rapp" Beschreibung: Parz. 434
M2
Naturinventar 2013 > M2
Das grossflächige, stark geneigte Objekt setzt sich aus unterschiedlich mageren Bereichen zusammen und ist ausgesprochen artenreich. Oben und gegen NW wird die Wiese durch Gehölze begrenzt (G 11) und ideal ergänzt. Das Schnittgut muss, aufgrund der steilen Hanglage, teilweise über die Kantonsstrasse abgeführt werden können (seit Jahren erfolgte Praxishandhabung).
Bedeutung:
sehr wertvoll (kantonal schützenswert)
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.
Biodiversitätsförderfläche Kanton, Stand 2016.
Richtzeit Schnitttermin: ab 15. Juli oder gemäss BFFVereinbarung. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%) anstreben. Es sind seitens des Kantons entsprechende Voraussetzungen zu schaffen bzw. diese sind mit dem Bewirtschafter zu koordinieren.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Im Rahmen des Strassenbauprojektes des Kantons zu berücksichtigen.
Anhang 1, Seite 2
Naturschutzzone (örtlich angepasst) "Blumen- und Halbtrockenwiese, Waldrand Gebiet Chremerrüti / Choltbrunnen / Müllersweid" Beschreibung: Parz. 428, 433, 458, 459
M4
Naturinventar M4: Artenreiche Blumenwiese in einer abgeschiedenen Waldrandbucht. Die Vielfalt ist bemerkenswert und es kommen einige besondere Arten vor, insbesondere im gut besonnten Teil Naturinventar M5: Relativ trockene, blumenreiche Wiese mit BFF-Vertrag in einer reizvollen, stark geneigten Waldbucht. Nur Teile des Bestandes sind artenreich). Naturinventar M6: Mageres, trockenes und artenreiches Wiesenstück oberhalb eines Waldweges. Der Bestand umfasst Saumvegetation wie auch Halbtrockenwiese und dem Weg entlang luckige Stellen. Gegenüber 1989 ist die Vegetation geschlossener. Potenziell bedroht durch umgebenden Wald und Verbuschung. Teilflächen sind Bestandteil der Grundwasserschutzzone für die Grienackerquellen.
Bedeutung:
wertvoll (Blumenwiesen, M4 und M5 des Inventars), sehr wertvoll (Halbtrockenwiese, M6 des Inventars)
Schutzziele:
Erhaltung der verschiedenen Lebensräume. Verbuschung und Einwachsen des Waldes verhindern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Offenland: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Naturinventar 2013 > M4, M5; M6
Teilweise Bestandteil von kant. Biodiversitätsförderflächen, Stand 2016.
Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli oder gemäss BFFVereinbarung. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%). Ausgewogener Anteil an Büschen erhalten und pflegen. Einwachsen des Waldes verhindern. Saumbereich periodisch mähen. Waldareal: Berücksichtigung der Schutzziele, Schutzund Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Arbeiten bzw. in der Waldentwicklungsplanung (WEP).
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 3
Naturschutzzone "Blumenwiese Wegbord, Gebiet Oberi Hupp" Beschreibung: Parz. 446
M8
Naturinventar 2013 > M8
Das Objekt ist ein trockenes, blumenreiches Wiesenstück entlang einem Strässchen, welches auch ganz magere Bereiche mit besonderer Vegetation aufweist.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Richtzeit Schnitttermin: möglichst bald ab 1. August oder gemäss BFF-Vereinbarung. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%) anstreben.
Naturschutzzone "Halbtrockenweide, Gebiet Oberi Hupp" Beschreibung: Parz. 446
M9
Naturinventar 2013 > M9
Die unterhalb des Waldrandes liegende Weide ist relativ trockene und strukturreich, dabei eher mager. Im unteren Bereich erstrecken sich nährstoffreichere Zonen, gegen den Waldrand sind die artenreichsten Bestände. Sträucher ergänzen die Wiese.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhalten des artenreichen Bestandes. Erhalt des Strukturreichtums. Einwachsen des Waldes verhindern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.).
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Zurückhaltende Beweidung.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 4
Naturschutzzone "Halbtrockenwiese, Bahnbord Gebiet Chatzbach" Beschreibung: Parz. 222, 223
M 11
Naturinventar 2013 > M10, M11
Die ausserordentlich arten- und strukturreiche Magerwiese bildet einen Teil des Bahnbordes an der Homburgerlinie. Es wechseln sich Arten der Halbtrockenwiesen, der trockenen Säume und der Fettwiesen ab. Viele Bäume stocken im Bestand und beschatten diesen. Dauernd von Verbuschung und Beschattung bedroht. Scheint gegenüber Naturinventar 1989 zugewachsen. Goldrute vorhanden.
Bedeutung:
Sehr wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes. Bäume durch niedrige Buschgruppen ersetzen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.
Teilweise Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli bis 30 Oktober oder gemäss BFF-Vereinbarung. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%) anstreben. Ausgewogener Anteil an Büschen erhalten und pflegen (ca. 5 %).
Zweimalige Mahd bis 2020 vorsehen.
Regelmässige Gehölzpflege. Neophyten (Goldrute) bekämpfen.
Naturschutzzone "Trockenwiese, Gebiet Hüenler" Beschreibung:
M 12
Parz. 339
Das relativ trockene und steile Bord inmitten von artenärmeren Wiesen zieht sich von einem Gehölz G26 bis zum Waldrand. Der Bestand ist recht artenreich, wobei die interessantesten Partien im steilsten Bereich liegen.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Schonende Herbstweide möglich.
Naturinventar 2013 > M12
Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%) anstreben.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 5
Naturschutzzone "Trockenwiese, Gebiet Tannenrain" Beschreibung: Parz. 509
M 13
Das vom Klappertopf geprägte Wiesenbord weist teils sehr magere Vegetation auf. Als nordexponierter Bestand ist die Wiese aber eher von frischem Charakter. Sie wird ergänzt durch eine gepflanzte Niederhecke G33.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Extensive Beweidung.
Naturschutzzone "Feuchtwiese, Gebiet Munimatt" Beschreibung: Parz. 524
Naturinventar 2013 > M13
M 17
Naturinventar 2013 > M17
Diese an einem Nordhang gelegene artenreiche Knöterichwiese ist in eine reizvolle Landschaftskammer eingebettet. Sie liegt unterhalb einer Hecke bzw. eines Wäldchens. Angrenzend an ein kantonales geschütztes Heckenobjekt.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes. Einwachsen des Waldes verhindern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Schonende Herbstweide möglich.
Teilweise Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016. Zweimalige Mahd vorsehen.
Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli oder gemäss BFFVereinbarung. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%) anstreben.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 6
Naturschutzzone "Feuchtwiese, Gebiet Gsalweid" Beschreibung: Parz. 596
M 19
Naturinventar 2013 > M19
Die artenreiche Feuchtwiese liegt an einem Hang und wird unten durch das Bütschenmattbächli begrenzt.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Schonende Herbstweide möglich.
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli oder gemäss BFFVereinbarung. Schnittgut wegführen.
Naturschutzzone "Blumenwiese, Gebiet Ober Bitzen" Beschreibung:
M 22
Parz. 443
Diese artenreiche Wiese liegt in einer idyllischen Waldlichtung. Im unteren Bereich ist sie nährstoffreicher, gegen den Waldrand hat sich eine Halbtrockenwiese entwickelt.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes. Einwachsen des Waldes verhindern.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.).
Naturinventar 2013 > M22
Richtzeit Schnitttermin: ab 15. Juni, zweimalige Mahd vorsehen. Schnittgut wegführen.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 7
Naturschutzzone "Halbtrockenwiese, Gebiet Bachtalen" Beschreibung: Parz. 505
M 27
Naturinventar 2013 > M27
Das steile Wiesenbord weist eine ansprechende Vielfalt und teilweise auch feuchte Stellen auf. Es kommen vereinzelte Arten der Halbtrockenwiesen und trockenwarmen Säume auf. Allerdings hat diese Artengruppe abgenommen.
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Ausmagerung des artenreichen Bestandes.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.).
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli oder gemäss BFFVereinbarung. Schnittgut wegführen.
Zweimalige Mahd vorsehen.
Naturschutzzone "Halbtrockenwiese, Gebiet Eggflue" Beschreibung: Parz. 588
M 30
Naturinventar 2013 > M30
Das sanft geneigte, sehr trockene Bord liegt zwischen Strasse und Wald auf einer steinigen Rippe und lädt zur Erholung ein (Sitzbank). Der Bestand ist sehr mager und geht in einen reichhaltigen Kretenwald über. Zwei ältere Mehlbeeren und je eine Rosskastanie und eine Linde ergänzen den Bestand (Baumgruppe E3).
Bedeutung:
wertvoll
Schutzziele:
Erhalt des mageren Bestandes und der charakteristischen Einzelbäume
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Richtzeit Schnitttermin: ab 1. Juli. Schnittgut wegführen. Abwechslungsweise stehen lassen eines Altgrasstreifens (ca. 10%) anstreben. Einwachsen des Waldes durch periodische Saumpflege verhindern.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 8
Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Papur" Beschreibung: Parz. 223, 386, 651, 794
M 40
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Waldgesellschaft auf exponiertem Felsstandort. Lebensraum für wärme- und lichtbedürftige Tier- und Pflanzenarten. Ausgeschiedenes Wildruhegebiet (gemäss Waldentwicklungsplanung).
Bedeutung:
Sehr wertvoll (kantonal schützenswert)
Schutzziele:
Erhaltung und Förderung von wärmeliebenden Baumund Pflanzenarten, insbesondere der Eichen und Föhren.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Bei Bedarf nur kleinräumige Eingriffe vornehmen. Pflegeeingriffe unter Berücksichtigung des Personenund Sachwertschutzes der angrenzenden Kantonsstrasse vornehmen gemäss kantonalen Vorgaben für den Schutzwald.
Naturschutzzone "Extensive Weide, Gebiet Ebenländ" Beschreibung: Parz. 574
M 41
Extensiv bewirtschaftete Weide in ansteigendem Gelände.
Bedeutung:
Wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung der extensiv genutzten Weide mit Streuobstbestand.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.).
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Zurückhaltende Beweidung, Richtzeit ab 1. Mai. Ausgewogener Anteil an Büschen erhalten und pflegen (ca. 5 %).
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Anhang 1, Seite 9
Naturschutzzone "Extensive Weide, Gebiet Riederweid " Beschreibung: Parz. 585
M 42
Extensiv bewirtschaftete Weide in strukturreicher Landschaft. Die Feldgehölze (G23) liegen an Steilborden in der Weide und werden unterweidet. Wertvoller Streuobstbestand (O2) um das Hofgebäude.
Bedeutung:
Wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung der extensiv genutzten Weide.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.).
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Zurückhaltende Beweidung, Richtzeit ab 1. Juni. Ausgewogener Anteil an Büschen erhalten und pflegen (ca. 5 %). Möglichst erhalten des Streuobstbestandes.
Naturschutzzone "Waldareal, Gebiet Chellermatt" Beschreibung: Parz. 222
M 43
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Waldgesellschaft auf exponiertem Felsstandort. Lebensraum für wärme- und lichtbedürftige Tier- und Pflanzenarten. Waldareal zwischen Bahnareal und Kantonsstrasse
Bedeutung:
Sehr wertvoll (kantonal schützenswert)
Schutzziele:
Erhaltung und Förderung von wärmeliebenden Baumund Pflanzenarten, insbesondere der Eichen und Föhren.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Bei Bedarf nur kleinräumige Eingriffe vornehmen. Pflegeeingriffe unter Berücksichtigung des Personenund Sachwertschutzes der angrenzenden Kantonsstrasse und Bahnlinie vornehmen gemäss kantonalen Vorgaben für den Schutzwald.
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Anhang 1, Seite 10
Naturschutzzone "Feldgehölz (Waldareal), Gebiet Rotacher" Beschreibung: Parz. 430, 428
M 44
Die grosse Feldgehölzgruppe (Waldareal) weist eine dichte, gute Struktur auf und ist sehr artenreich. Teilweise haben sich schöne magere Krautsäume entwickelt.
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Naturinventar 2013 > G1
Allerdings sind gegenüber der Erhebung 1989 einige besondere Arten verschwunden. Bedeutung:
Sehr wertvoll
Schutzziele:
Erhalt der vielfältigen Wald-Hochhecke mit magerem Krautsaum.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Fördern von seltenen Baumarten.
Naturschutzzone "Waldareal / Hecke, Gebiet Bürgisweid" Beschreibung: Parz. 541, 578
M 45
Hohe feldgehölzartige Baumhecke, teilweise Waldareal, an einigen Stellen mit trockenwarmem Saum.
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Naturinventar 2013 > G3
Den besonderen Wert machen die vielen alten Eichen aus. Im Südteil stockt sie auf Fels. Bedeutung:
Sehr wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung und Aufwertung des Waldgehölzes zu einer dichten Baumhecke und entwickeln eines Gebüschmantels. Erhalten und fördern der Eichen bzw. entwickeln einer Baumreihe insbesondere im südlichen Abschnitt (G3).
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Abschnittsweise Gehölzpflege ca. alle 10-20 Jahre. Krautsaum entwickeln und abschnittsweise spät mähen (Richtzeit Schnitttermin ab 1. September). Baumreihe durch Eichen ergänzen. Eichen in der Baumhecke fördern und freistellen.
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Anhang 1, Seite 11
Naturschutzzone "Waldrand, Gebiet Tannenrain" Beschreibung: Parz. 509
M 46
Vorgelagerter artenreicher Waldrand und Strauchschicht. Waldfläche auf Eptinger Boden. Die Struktur ist abwechslungsreich und als Baumhecke gepflegt.
Bedeutung:
Wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung als Waldrand mit Gebüschmantel.
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Naturinventar 2013 > W6
Erhaltung des Krautsaumes. Schutz- und Pflegemassnahmen:
Pflegemassnahmen für den Gebüschmantel im Sinne einer Waldrandpflege ca. alle 5 - 10 Jahre durchführen. Krautsaum abwechslungsweise je zur Hälfte spät mähen (Richtzeit Schnitttermin ab 1. September). Mähgut wegführen.
Naturschutzzone "Kleinbiotop mit Nussbäumen / Hecke, Gebiet Breiten" Beschreibung: Parz. 672
M 47
Kleinbiotop innerhalb kantonal geschütztem Naturobjekt mit Nussbäumen und Heckenstandort.
Bedeutung:
Wertvoll
Schutzziele:
Erhaltung der Nussbäume und Hecke mit extensiver Umgebungsnutzung.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Extensive Bewirtschaftung. Hecke nach Bedarf pflegen. Dornenreiche Sträucher und Vielfältigkeit begünstigen.
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Anhang 1, Seite 12
B
schützenswerte Wäldchen als Vernetzungsachse (G../ W../ F.. -Objekte)
Beschreibung:
Nummerierung gemäss Naturinventar 2013
Wäldchen, Feldgehölze sind Lebensräume einer vielfältigen Flora und Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop). Daneben wirken sie als Wind- sowie Erosionsschutz und gliedern die Landschaft. Als Vernetzungsobjekte sind sie von grosser Bedeutung. Erhaltung der Wäldchen / Feldgehölze als wertvolle Vernetzungs- und Kulturelemente.
Schutzziele:
Entwickeln eines Gebüschmantels und Krautsaums anstreben. Schutz- und Pflegemassnahmen:
Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Bei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden: Die standortheimischen Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen. Die Pflegearbeiten sind in der vegetationsfreien Zeit durchzuführen, Pflegemassnahmen periodisch nach Bedarf. Es ist bei genügender Breite ein gestufter Waldrand mit Strauchschicht anzustreben.
Liste der schützenswerten Wäldchen / Feldgehölze (Waldareal) Rotacher Parz. 250, 428
G1
Bestandteilt einer Feldgehölzgruppe südwestlich des Hofes Rotacher Bedeutung: Wertvoll
Pulvisei Parz. 1118
G5
Dicht aufgewachsene Hecke mit vereinzelten lichten Stellen. Wird vorallem im Saumbereich gemulcht. Bewertung: Wertvoll
Niggleten Parz. 507
G6
Teilweise vernässtes Feldgehölz, teils steinig und wenig artenreich. Im oberen Teil beweidet. Bewertung: Wertvoll
Rapp Parz. 314, 434
G 11
Feldgehölz angrenzend an den Tierfriedhof im Bereich der ehemaligen Gipsfabrik. Bewertung: Wertvoll
Wirbligenloch Parz. 511, 512
G 16
Hohe Baumhecke als Grenzmarkierung zur Gemeinde Eptingen. Bereiche mit Krautsaum Bewertung: Wertvoll
Gsteig Parz. 281, 283
G 19
Hohe Baumhecke als Fortsetzung des Waldrandes. Hecke ist durchwachsen und teils unterweidet. Bewertung: Wertvoll
Engelsrüti Parz. 781, 531
G 20
Relativ junges Gehölz, teils randlich unterweidet. Bewertung: Wertvoll
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Anhang 1, Seite 13
Underi Hupp Parz. 792, 593
G 24
Baumhecke entlang der Kantonsgrenze. Bewertung: Wertvoll
Chohlhölzli Parz. 539, 542, 632, 924
G 34a
Wäldchen mit interessanten Strukturen. Bewertung: Wertvoll
Räckholder Parz. 428
W5
Artenreiches Wäldchen mit reicher Strauchschicht sowie einigen bemerkenswerten Arten. Bewertung: Sehr wertvoll
Wäldchen entlang Homburgerbach /Adlikenbach Parz. 382, 383, 505, 710
F1/ F2
Waldartiges Ufergehölz entlang Fliessgewässer. Bewertung: Wertvoll
C
Naturschutzeinzelobjekte Hecken, Feldgehölze, Gebüsche/Strauchgruppen (G.. - Objekte)
Beschreibung:
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Nummerierung gemäss Naturinventar 2013
Hecken, Feldgehölze sind Lebensräume einer vielfältigen Flora und Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop). Daneben wirken sie als Wind- sowie Erosionsschutz und gliedern die Landschaft. Sie sind entweder natürlich (z.B. an steilen Borden oder an schwierig zu bewirtschaftenden Parzellenrändern) entstanden oder im Rahmen des ökologischen Ausgleichs neu angelegt worden (meist geradliniger Verlauf). Sofern Hecken nicht im Rahmen des ökologischen Ausgleiches entstanden sind, sind diese gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NLG BL) geschützt.
Schutzziele:
Erhaltung der Hecken und Feldgehölze als wertvolle Vernetzungs- und Kulturelemente.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Bei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
Rechtsgrundlage: § 13 NLG
Nachhaltigkeit Die Hecken und Gehölze sollen auch während der Bewirtschaftungsphase erhalten bleiben. Die Pflege und Nutzung soll abschnittweise erfolgen. Vielfalt Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden. Pflanzenarten Die standortheimischen Strauch- und Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen. Pflegearbeiten Die Pflegearbeiten sollen zwischen November und Februar ausgeführt werden. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (langsamwüchsige ev. Aussparen).
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Anhang 1, Seite 14
Lücken Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- und Strauchschicht sind mit einheimischen standortheimischen Arten anzupflanzen. Bei langen Hecken sind Lücken zur Vergrösserung der Saumfläche aber erwünscht. Pufferstreifen Im Sinne der Direktzahlungsverordnung sowie übergeordneter Gesetzgebungen soll entlang von Hecken und Feldgehölzen ein Pufferstreifen extensiv bewirtschaftet werden. Hecken
Feldgehölze
Pflegemassnahmen für Nieder-, Strauch- und Baumhecke: •
Eine Niederhecke ist nur 2-3 m hoch und soll alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten werden. Sie ist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch“ identisch.
•
Eine Strauchhecke ist 3-8 m breit und aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5 m hoch. Strauchhecken sollen seitlich und oben alle 5 bis 8 Jahre zurückgeschnitten werden.
•
Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchern und Büschen hoch ausgewachsene Einzelbäume oder Baumreihen, deren Krone die Gesamtbreite bestimmen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sollen zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes stehen gelassen werden.
Pufferstreifen (Grün- oder Streueflächenstreifen) Anhang 4, Pkt. 6, Direktzahlungsverordnung (DZV). Verwendung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden), Rechtsgrundlage: ChemikalienRisikoreduktionsverordnung, Anhang 2.5 (ChemRRV).
Feldgehölze sollen durchforstet werden (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich bzw. als Waldareal bezeichnet sein.
Gebüsche / Strauchgruppen
Gebüsche, Strauchgruppen erreichen nicht die Ausmasse einer Hecke und können als kleine Trittsteinbiotope auch vereinzelt in der Landschaft stehen. Auf den Stock setzen ist bei Gebüschen nicht erwünscht, hingegen ist selektives Zurückschneiden der Äste möglich. Die Anlage von Gebüschmantel und Saum ist einzelfallweise zu prüfen.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 15
Liste der Hecken, Feldgehölze, Gebüsche Teilweise rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Leimacher / Grossacher etc. Parz. 257, 268, 269, 270, 319, 428, 456, 457, 458, 459, 599, 619, 753
G2
Verschiedene Gebüschgruppen. Bewertung: Wertvoll
Chatzbach Parz. 222
G4
Verschiedene Heckenabschnitte entlang der Bahnlinie. Bewertung: Sehr wertvoll
Pulvisei Parz. 1118
G5
Hecke angrenzend an Wäldchen. Bewertung: Wertvoll
Ramsachacher Parz. 431
G7
Lebhag mit Überhältern in Form von Obstbäumen. Bewertung: Sehr wertvoll
Biodiversitätsförderfläche Kanton, Stand 2016.
Reisen Parz. 507
G9
Schmale Baumhecke (unterweidet). Esche dominierend. Bewertung: Wertvoll
Bestandteil rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Weid Parz. 586
G 10
Kleine von Eschen dominiertes Gehölz. Bewertung: Bemerkenswert
Wirbligenägerten Parz. 524
G 12
Das Objekt grenzt an das Waldareal, ist Bestandteil eines Systems von strukturreichen Hecken (teilweise kant. Schutzobjekte). Bewertung: Sehr wertvoll
Schmutzbergmatten Parz. 511, 516
G 13
Hecken auf flachgründiger Geländerippe. Bewertung: Wertvoll
Rütiacher Bircherhübel Parz. 509
G 15
Gruppe von Baumhecken. Bewertung: Wertvoll
Hägler Parz. 346, 363, 364 und 552
G 17
Hecke, Teilbereiche mit feuchtem Krautsaum. Bewertung: Wertvoll
Engelsrüti Parz. 531
G 20
Junges Gehölz mit randlicher Unterweidung. Bewertung: Wertvoll
Zelgli / Riederweid Parz. 585 / 586
G 23
Gebüsch-/Gehölzgruppen, teils mit Unterweidung. Bewertung: Wertvoll
Underi Hupp Parz. 792
G 24
Teils feldgehölzartige, teils zurück geschnittene Baumhecken auf Anhöhe gegen Kantonsgrenze. Bewertung: Wertvoll
Eggflue / Hüenler Parz. 8, 339
G 26
Dichte Hochhecke mit optimaler Struktur. Bewertung: Wertvoll
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Teilweise rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
Anhang 1, Seite 16
Kleidietisberg Parz. 566
G 28
Ensemble von Hochhecke, feldgehölzartiger Hecke und Buschgruppen in steiler Weide. Bewertung: Wertvoll
Winkelmatt / Niggleten Parz. 507
G 29
Gehölz, das in einer Weide stockt. Bewertung: Wertvoll
Breiten / Chüblersweid Parz. 545, 993
G 31
Neu gepflanzte artenreiche Niederhecke. Bewertung: Sehr wertvoll
Tannenrain / Bircherhübel Parz. 509
G 33
Neu gepflanzte dichte Hecke. Bewertung: Wertvoll
D
Naturschutzeinzelobjekte Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen (E.. / G.. - Objekte)
Beschreibung:
Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Einzelbäume / Baumreihen sind für das Landschaftsbild von besonderer Bedeutung.
Schutzziele:
Die bezeichneten Schutzobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Es ist untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden oder zu beseitigen. Bei Wegfall eines geschützten Objektes ist möglichst in seiner unmittelbaren Nähe ein Ersatzobjekt zu pflanzen. Ist eine Pflanzung in der unmittelbaren Nähe nicht möglich definiert der Gemeinderat nach Anhörung des Grundeigentümers einen Ersatzstandort. Die Pflege ist auf eine möglichst hohe Lebenserwartung der Bäume auszurichten.
Darstellung im Zonenplan mit Verweis auf Naturinventar.
Ein Ersatzstandort soll grundsätzlich im Einverständnis mit den GrundeigentümerInnen festgelegt werden.
Liste der Einzelbäume Gsteig Parz. 305
E2
Ausladender Walnussbaum zwischen Hof und Waldrand. Bedeutung: Wertvoll
Eggfluh Parz. 588
E3
Baumgruppe mit zwei ältere Mehlbeeren, eine Rosskastanie, eine Linde an Waldrand. Bedeutung: Wertvoll
Murenegg Parz. 484, 489, 528
E4
Drei Walnussbäume, eine Linde, sowie SilberPappel (gepflanzt im Jahre 1932) in Hofumgebung. Bedeutung: Sehr wertvoll
Rüti Parz. 505
E5
Grosse Sommerlinde. Bedeutung: Wertvoll
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Bestandteil von M 30.
Anhang 1, Seite 17
Hauensteinstrasse Parz. 507
E6
Doppelstämmiger älterer Lindenbaum. Bedeutung: Wertvoll
Reisenegg Parz. 507
E8
Sehr alte absterbende Linde an markantem Standort. Bedeutung: Sehr wertvoll
Hägler Parz. 350
E 10
Walnussbaum in Weggabelung. Bedeutung: Wertvoll
Weid Parz. 531
E 11
Markante grosse Esche. Bedeutung: Wertvoll
Kleindietisberg Parz. 566
E 12
Doppelstämmige Linde. Bedeutung: Wertvoll
Kleindietisberg Parz. 566
E 13
Hoher Birnbaum neben einem Stall in einer Weide. Bedeutung: Sehr wertvoll
Breiten Parz. 925
E 14
Ausladender Walnussbaum markiert Eingang zu einem Landhaus. Bedeutung: Wertvoll
Rotacher Parz. 428
E 15
Alter, alleinstehender Birnenbaum Bedeutung: Sehr wertvoll
Underi Hupp Parz. 792
E 17
Alter Kirschbaum auf extensiver Weide, umgeben von Wald. Bedeutung: Wertvoll
Oberi Hupp Parz. 446
E 18
Alter Feldahorn. Bedeutung: Sehr wertvoll
Teichmatt / Neuhaus Parz. 226
E 19
Nussbaum beim Campingplatz. Bedeutung: Wertvoll
Rütiboden Parz. 507
E 20
Lindenbäume um Feldscheune. Bedeutung: Sehr wertvoll
Reisenegg Parz. 507
E 21
Eiche Bedeutung: Wertvoll
Mettlen Parz. 528
E 22
Markante Eiche am Rande der Hecke (G27). Bedeutung: Sehr wertvoll
Säuler Parz. 371
E 24
Birnbaum am Siedlungsrand Bedeutung: Wertvoll
Oberdoracher Parz. 283
E 25
Nussbaum Bedeutung: Wertvoll
Winterholden Parz. 431
E 26
Linde auf Gemeindegrenze zu Häfelfingen Bedeutung: Sehr wertvoll
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Rechtskräftiger Schutz gem. Planung 1980.
Rechtskräftiger Schutz gem. Planung 1980.
Rechtskräftiger Schutz gem. Planung 1980.
Rechtskräftiger Schutz gem. Planung 1980.
Anhang 1, Seite 18
Breiten Parz. 924
E27
Linde in Weggabelung Bedeutung: Sehr wertvoll
Ebenländ Parz. 580
E 28
Linde. Bedeutung: Sehr wertvoll
Liste der Baumreihen Bürgisweid Parz. 541, 578
G3
Entwickeln einer Baumreihe mit Eichen, Bestandteil von Naturschutzzone M45 Bedeutung: Wertvoll
Rütiboden Parz. 507
G8
Baumreihe südlich und nördlich der Feldscheune Rütiboden und weiterer Verlauf entlang Geländekante Richtung Rüti. Bedeutung: Sehr Wertvoll
Rapp Parz. 539
G 34 Baumreihe mit Nussbäumen.
E
Bedeutung: Wertvoll
Naturschutzeinzelobjekte Biotop / Geologisches Objekt (B.. -Objekte)
"Weiher, Gebiet Breiten" Beschreibung: Parz. 545, 925
Rechtskräftige Naturschutzzone gem. Planung 1980.
.
Schutzziele:
Siehe auch § 16 ZRL, Naturschutzzonen.
B1
Neu angelegte Weiheranlage mit naturnaher Umgebungsgestaltung (mit zurückhaltender Nutzung als Badeweiher). Grosse Geburtshelferkröten-Population (Glögglifrosch). Vorkommen der Wasserspitzmaus. Erhaltung des Biotops mit seiner Umgebung.
Schutz- und Pflege- Weiher offen halten. Pflegeeinsätze im Winter durchführen. massnahmen: In Berücksichtigung der Schutzziele ist die Nutzung als Badeweiher möglich.
"Weiher, Gebiet Oberi Hupp" Beschreibung: Parz. 446
Schutzziele:
B2
Weiheranlage mit Umgebungsgestaltung und Steinmauern. Erhaltung des Biotops mit seiner Umgebung.
Schutz- und Pflege- Weiher offen halten. Verlandung des Feuchtbiotops durch Laub und eingeschwämmtes Material verhindern. massnahmen:
Biodiversitätsförderfläche Kanton, Stand 2016.
Uferbereiche des Weihers durch regelmässige selektive Pflege zugunsten lichtbedürftiger Pflanzen offenhalten. Steinmauern offen halten.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 19
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 20
"Ehem. Gipsgrube, Gebiet Bulsten" Beschreibung: Parz. 552, 553
B3
Gutes Beispiel einer alten Gipsgrube mit einer Mineralquelle mit Gipswasser. Die Mineralisierung des Wassers ist ähnlich jener der Mineralquelle Melsten in Eptingen. Aufschluss ist weitgehend überwachsen.
Schutzziele:
Erhaltung des Biotops. Kein Zuschütten und Auffüllen der Grube.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Offen halten des Einschnittes. Vollständiges Zuwachsen verhindern. Zugang für die Bewirtschaftung ist gewährleistet. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung.
F
Schützenswerte Kulturobjekte Feldscheunen / Kulturhistorische Objekte (K.. -Objekte)
"Feldscheunen" Beschreibung:
Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Feldscheunen sind historische Bauten von besonderer Bedeutung oder prägen als wichtige Bestandteile der Kulturlandschaft das typische Landschaftsbild.
Kantonal geschützte Kulturobjekte sind im Anhang 2 aufgelistet.
Die kommunal schützenswerten Feldscheunen sind im kantonalen Inventar der Feldscheunen aufgeführt und der Gruppe A zugewiesen worden. Gruppe A: Besonders schützenswerte Bauten: Gebäude, die wegen ihrer bauhistorischen Bedeutung, ihrer architektonischen Qualität und ihrem hervorragenden Standort in der Landschaft oder wegen ihrer bemerkenswerten und in der Gegend seltenen Konstruktion besonders zu schützen sind. Schutzziele, Schutzvorschriften
Siehe § 18 Zonenreglement.
Liste der schützenswerten Feldscheunen Laufmatt Parz. 560
K1
Feldscheune mit Inschrift 1804. Bedeutung: Wertvoll
Reisen / Rütiboden Parz. 507
K2
Feldscheune mit Inschrift 1794. Bedeutung: Wertvoll
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 21
"Karrgeleise" Beschreibung:
Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Karrgeleise sind historische Strassenbauanlagen. Es sind verschiedene kurze Überreste von Karrgeleisen im heutigen Bachbett feststellbar.
Siehe dazu Dokumentation "Inventar der historischen Verkehrswege" (Abschnitt BL 12.1)
Die heute sichtbaren Karrgeleise am Unteren Hauenstein sind neueren Forschungen erst in nachrömischer Zeit entstanden. Die erhaltenswerten Wegabschnitte sind im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) aufgeführt. Schutzziele, Schutzvorschriften
Siehe § 18 Zonenreglement.
Liste der erhaltenswerten Karrgeleise (gem. IVS) Schliffi Parz. 1, 325
K3
Karrgeleis Homburgerbach. Bedeutung: Wertvoll
Bockmatt, im olten Hauenstein Parz. 494
K 4, K5
Karrgeleise neben und im Bereich des Homburgerbachs. Bedeutung: Wertvoll
G
Aussichtspunkte
Beschreibung:
Landschaftlich besonders reizvolle Aussichtsmöglichkeiten, teilweise mit historischem Hintergrund.
Schutzzweck, Schutzvorschriften
Siehe § 18 Zonenreglement.
Aussichtslagen und Richtungen Nr. 1
Ruine Neu-Homburg Blickrichtung: Rundblick
Nr. 2
Müllersweid Blickrichtung: Dorf, Chilchhübel
Nr. 3
Underi Hupp Blickrichtung: Frohburg, Hauenstein
Nr. 4
Reisenegg Blickrichtung: Mittelland, Alpen
Nr. 5
Brunniswilägerten Blickrichtung: Mittelland, Alpen
Nr. 6
Gstolten Blickrichtung: Schwarzwald (höchster Punkt von Läufelfingen, 963 m ü.M.)
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 22
H
Nr. 7
Eggwald Blickrichtung: Homburgertal, Buckten
Nr. 8
Hasengatter Blickrichtung: Bölchen, Rehhag
Nr. 9
Homburgflühli Blickrichtung: Rundblick
Archäologische Schutzzonen
Beschreibung:
Archäologische Schutzzonen sind dort ausgeschieden worden, wo aufgrund bekannter Funde davon ausgegangen werden kann, dass weitere Spuren im Boden vorhanden sind. Sie ermöglichen Erkenntnisse über unsere Vergangenheit, die wichtig sind nicht nur für die historische Forschung, sondere auch für das Selbstverständnis unserer heutigen Gemeinwesen.
Schutzzweck, Schutzvorschriften
Siehe § 20 Zonenreglement.
Archäologische Schutzzonen Nr. A
Mittelalterliche Burgruine Neu-Homburg In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts gegründete Burg. 1798 wurde die Burg geräumt und geriet in einen Verfall. In den 1930er Jahren und 2007 bis 2012 erfolgten umfangreiche Sanierungen.
Nr. B
Steinzeitliche Siedlung Wirbligen Zahlreiche Funde von steinzeitlichen Steinwerkzeugen weisen auf einen steinzeitlichen Siedlungsplatz hin.
Nr. C Nr. D Nr. E
Steinzeitliche Siedlung Homberg 1 Steinzeitliche Siedlung Homberg 2 Steinzeitliche Siedlung Reisenegg Zahlreiche Funde von steinzeitlichen Steinwerkzeugen weisen auf einen steinzeitlichen Siedlungsplatz hin.
Nr. F
Römische und steinzeitliche Buckterfluh / Papur
Siedlung
Funde von römischem Bauschutt, sowohl in einer eigetieften Grube als auch an der Oberfläche bezeugen den Standort einer römischen Villa Rustica. Weiterhin fanden sich auf dem Areal zahlreiche steinzeitliche Steinwerkzeuge, die auf einen steinzeitlichen Siedlungsplatz hinweisen.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 23
Nr. G
Römische Siedlung / Frühmittelalterliches Gräberfeld / spätmittelalterliche Kirche Bei Bauarbeiten im Pfarrhaus wurde römischer Abbruchschutt festgestellt, was zeigt, dass sich im Gebiet der heutigen Kirche eine römische Villa Rustica befunden hat. In deren Bereich legte man im frühen Mittelalter ein Gräberfeld an, von dem sechs Bestattungen erfasst wurden. Später entstand hier die Pfarrkirche St. Peter und Paul.
Nr. H Nr. I Nr. J
Historische Strassenreste 1 Historische Strassenreste 2 Historische Strassenreste 3 An mehreren Stellen sind im Fels und im Bett des Homburgerbaches eingearbeitete Karrengeleise der historischen Strasse über den Unteren Hauenstein erhalten.
Nr. K
Historische Strassenreste 4 Bei Bauarbeiten wurde ca. 2m unter dem aktuellen Bodenniveau ein Band aus Hölzern vorgefunden. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um Reste einer Befestigungen des Trassees der historischen Strasse über den unteren Hauenstein.
Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Läufelfingen
Anhang 1, Seite 24
"ORIENTIEREND"
ANHANG 2
Orientierende Inhalte 1
Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zonenvorschriften Landschaft. Sie haben orientierenden Charakter. 2
Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. 3
Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen ergänzt werden. 4
Inhalte Anhang 2
1.
Empfehlungen für Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen..........2 1.1. Empfehlungen für Pflege und Erhaltung von Obstbaumbeständen ......................................2 1.2. Empfehlungen für Aufwertung und Pflege der Waldränder / Waldrandpflegekonzept ............2 1.3. Empfehlungen für Schutz und Pflege der Uferbereiche (Uferschutzzonen) ...........................3
2.
Orientierende Planinhalte .........................................................................................................4 2.1. Kantonal geschützte Naturobjekte .....................................................................................4 2.2. BLN – Gebiet ...................................................................................................................4 2.3. Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen .........................................................5 2.4. Wildruhegebiet .................................................................................................................5 2.5. Gewässernetz ..................................................................................................................5 2.6. Grundwasserschutzzonen ................................................................................................6 2.7. Gefahrenzone Schiessanlage ...........................................................................................6 2.8. Fruchtfolgeflächen............................................................................................................6 2.9. Kulturgut von nationaler bzw. kantonaler Bedeutung ..........................................................7
3.
Orientierende Grundlagen (Bund / Kanton / Gemeinde).............................................................7 3.1. Naturinventar ...................................................................................................................7 3.2. Waldentwicklungsplanung WEP ........................................................................................8 3.3. Gefahrenhinweiskarte BL / Naturgefahrenkarte Läufelfingen ...............................................8 3.4. Kantonaler Richtplan ........................................................................................................9 3.5. Historische Verkehrswege ................................................................................................9 3.6. Fortifikation Hauenstein .................................................................................................. 11 3.7. Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV) ................................... 12
4.
Naturwerte ohne Schutzstatus................................................................................................. 13
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 1
1.
Empfehlungen für Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen
1.1.
Empfehlungen für Pflege und Erhaltung von Obstbaumbeständen
Die Strukturvielfalt in Hochstamm-Obstbaum-Beständen bietet Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere. Er begünstigt eine Vielzahl von Tieren, die im Laufe ihres Lebens verschiedene Nischen benötigen (Nistplätze, Deckung, verfügbare Nahrung wie Blüten und Insekten sowie erhöhte Sitzwarte für Jagd und Reviergesang). Zielsetzung Hochstamm-Obstbaum-Bestände sind möglichst zu erhalten und zu fördern. Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen sind das Fortbestehen älterer Bäume (auch alleinstehende) zu sichern, bestehende Bestände zu ergänzen und an neuen Standorten junge Bäume anzupflanzen. Schutz- und Pflegemassnahmen Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Sinne der Vorgaben des ökologischen Ausgleichs auszuführen. Regelmässige Pflege (Astschnitt, Ausmähen, Befallskontrolle, Verbissschutz etc.), zurückhaltender Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abgehende Bäume sollen ersetzt werden, ökologisch wertvolle Altbäume stehen lassen etc.
Im Zonenplan Landschaft werden bedeutende Obstgärten, die mit dem Naturinventar erhoben wurden, orientierend dargestellt.
Die Empfehlung gilt für das ganze Landschaftsgebiet.
Ergänzend dazu können Aufwertungsmassnahmen getroffen werden (z.B. Fördern der Strukturvielfalt im Unternutzen, am Rand, angrenzend oder in der Nähe des Bestandes mit Asthaufen, Steinhaufen, Grasstreifen etc.).
Empfehlungen für Aufwertung und Pflege der Waldränder / Waldrandpflegekonzept
Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft
Für das Forstrevier Homburg wurde ein Waldrandpflegekonzept erarbeitet, welches zum Ziel hat, Waldränder entsprechend ihrer Bedeutung durch den Kanton bzw. die Gemeinde situationsgerecht zu pflegen. Zum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgende Grundsätze zu beachten:
Waldrandpflegek onzept für das Forstrevier Homburg vom 13. April 2007
1.2.
Bedeutung Als Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald weisen sie eine besondere Artenvielfalt auf mit zum Teil auf diesen Lebensraum spezialisierten Arten. Sie bieten unerlässliche Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Rastplätze und sind wichtige Verbindungen zwischen verschiedenen Lebensräumen. Zielsetzung Die Waldränder sind in die forstliche Pflege miteinzubeziehen. Hier ist eine Stufigkeit anzustreben. Nur durch die Auflockerung kann sich am Waldrand eine gesunde Strauchschicht (standorttypisch und dornenreich) entwickeln. Auch die Strauchschicht bedarf einer periodischen Auslichtung. Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 15 m oder mehr auszudehnen.
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 2
Krautsaum Der krautige Übergang vom Waldmantel zum Kulturland (Saum) soll alle Jahre hälftig ab Oktober gemäht werden, um das Vordringen des Waldes zu verhindern. Die Saumbreite soll im Minimum 3 m betragen. Keine landwirtschaftlichen Hilfsstoffe (Biozide), keine Düngung und keine Befahrung. Säume auf landwirtschaftlichen Nutzflächen können im Rahmen des ökologischen Ausgleichs berücksichtigt werden.
Ök ologischer Ausgleich: Siehe k antonale Biodiversitätsbeiträge (Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain).
bis ca. 15 m oder mehr
1.3.
Empfehlungen für Schutz und Pflege der Uferbereiche (Uferschutzzonen)
Zum Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation sind folgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden: Gewässer Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wieder auszudolen. Ausnahmen davon bilden technisch nicht vermeidbare Dolenabschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile entstehen. Wo eine Ausdolung nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen. Ufervegetation im Offenland Es soll möglichst ein locker geschlossener, mehrreihiger, stufig aufgebauter Gehölzmantel aus standorttypischen und heimischen Arten mit einer Krautschicht angelegt werden. Anzustreben sind Gehölzmäntel auf ca. 90 % der Lauflänge und gehölzfreie Vegetationskomplexe auf ca. 10 %. Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Arten vorkommen und gefördert werden sollen, soll der Anteil offener Abschnitte aus Artenschutzgründen grösser sein.
Siehe dazu auch verbindliche Schutzvorschriften der Uferschutzzonen unter § 17 des Zonenreglementes.
Art. 38 Bundesgesetz über
den Schutz der Gewässer (GschG)
Art. 21 NHG
Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3-10 Jahre gepflegt. Schnellwachsende Arten werden abschnittsweise am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten. Kopfweiden erlangen erst durch einen periodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologische Wirkung: Alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre, junge jährlich schneiden. Ufergehölze sollten einen Saum von mind. 3 m Breite haben, welcher jährlich hälftig ab 1. Juli gemäht wird (Schnittgut abführen). Steinhaufen sind offen zu halten.
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
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In Bereichen, wo eine naturnahe und standortgerechte Ufervegetation fehlt, ist deren Gedeihen zu fördern. Dabei sind Bewirtschaftungsformen für die Gewässerräume / Uferbereiche in der eidg. Gewässerschutzverordnung (Art. 41c Abs.4) aufgeführt. Bewirtschaftungsauflagen und Bewirtschaftungsanweisungen für Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Uferwiesen entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden etc. sind in der eidg. Direktzahlungsverordnung geregelt. Ufervegetation im Waldareal Die Waldbewirtschaftung sorgt für eine standortgerechte Bestockung im Uferbereich der Fliessgewässer. Pflanzungen bis an das Fliessgewässer sollen vermieden werden. Besondere Waldgesellschaften – etwa Weiden- oder Erlenniederwälder – sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben und durch Pflegehiebe kontinuierlich verjüngt werden. Standortfremde Baumarten sollen sukzessive entfernt werden. Berücksichtigung der Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung.
2.
Orientierende Planinhalte
2.1.
Kantonal geschützte Naturobjekte
Unterschutzstellung Mit Regierungsratsbeschluss sind folgende Gebiete in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen worden: Objekt A "Breiten": Objekt B "Bitzenhalde": Objekt C "Vorderer Wisenberg": Objekt D "Schmutzberg": Objekt E "Homberg"
Darstellung im Zonenplan Landschaft (orientierend)
Stand November 2014
RRB Nr. 307 vom 01. März 2011 RRB Nr. 1747 vom 14. Dezember 2010 RRB Nr. 1748 vom 14. Dezember 2010 RRB Nr. 1562 vom 04. Juni 1996 RRB Nr. 181 vom 3. Februar 2015
Verordnungen Für die kantonal geschützten Naturobjekte sind entsprechende Verordnungen des Regierungsrates in Kraft, die Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen beinhalten und bei der Pflege zu berücksichtigen sind.
2.2.
BLN – Gebiet
Im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sind Landschaften von besonderer Schönheit, Charakteristik oder Wert erfasst. Diese BLN-Gebiete sind möglichst zu erhalten und zu schonen. Insofern sind die Schutzziele der BLN-Gebiete bei raumwirksamen Vorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dies nicht nur bei Bundesaufgaben (Bundesgerichtsentscheid BGE 135 II 209, Urteil vom 1. April 2009). Es gelten erhöhte Anforderungen betreffend Schutz, Wiederherstellung oder Ersatz von Naturwerten. Der südwestliche Teil des Gemeindegebiets von Läufelfingen liegt im Geltungsbereich der Landschaften von nationaler Bedeutung: - BLN-Gebiet 'Belchen-Passwang Gebiet', Objekt Nr. 1012
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 4
2.3.
Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen
Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen Waldgrenze und der statischen Waldgrenze. Dynamischer Waldbegriff Eine Bestockung (Fläche mind. 500m², 12m breit), die in eine angrenzende Fläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz des Waldgesetzes. Falls eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- und Schutzfunktion erfüllt, sind die Flächen- und Alterskriterien für eine Waldfeststellung ungültig. Bei Unklarheiten kann eine Beurteilung durch den kantonalen Forstdienst (Amt für Wald beider Basel) verlangt werden. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. Neue Bestockungen zwischen der statischen Waldgrenze und den Bauzonen bzw. Spezialzonen gelten nicht als Wald. Dies gilt auch für bestockte Flächen bis zu 20 m ausserhalb des Perimeters des Zonenplanes Siedlung.
2.4.
Art. 2
k ant. Waldgesetz.
Im Sinne Art. 2, Abs.4 eidg. WaG
Art. 4 k ant. Waldgesetz
Art. 13 , Abs. 2 eidg. Waldgesetz, WaG
Wildruhegebiet
Mit der Waldentwicklungsplanung Homburger- und Eital sind entsprechende Gebiete ausgeschieden worden. Wildruhegebiete sind Rückzugsgebiete für Wildtiere, in denen das Wild nicht durch übermässige Aktivitäten gestört werden darf.
2.5.
Art. 32 k ant. Jagdgesetz /
k ant. Jagdverordnung § 23.
Gewässernetz
Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons (§ 5 Wasserbaugesetz). Die Grundlage für die Ausscheidung der Uferschutzzonen bildet das Gewässernetz sowie Grundbucheinträge. Der Tunnelbach wird dabei im Gewässerkataster als Privatgewässer, Wasserverbund Oberes Homburgertal aufgeführt. Siehe Geoview BL, Thema Gewässer
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 5
2.6.
Grundwasserschutzzonen
Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen. Grundwasser- und Quellschutzzonen sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben und geschützt. Sie sind grundeigentumsverbindlich. Die spezifischen Bestimmungen sind für jede Schutzzone mit Regierungsratsbeschluss individuell festgelegt. Folgende Grundwasserschutzzonen befinden sich im Banne von Läufelfingen: • • • • •
2.7.
Ebenländquelle (Eigentümer Fassung, im Gemeindebann von Känerkinder liegend: Einwohnergemeinde Wittinsburg), RRB Nr. 492 vom 04. März 1983. Grienackerquellen (Eigentümer Fassung: Einwohnergemeinde Läufelfingen), RRB Nr. 1095 vom 12. Mai 1981. Gsteigquellen (Eigentümer Fassung: Einwohnergemeinde Läufelfingen), RRB Nr. 1193 vom 05. Mai 1987. Weidenmattquellen (Eigentümer Fassung: Einwohnergemeinde Buckten), RRB Nr. 1095 vom 12. Mai 1981. Tunnelquelle (Eigentümer Fassung: Zweckverband Oberes Homburgertal), RRB Nr. 1095 vom 12. Mai 1981 > wird zurzeit überarbeitet.
Gefahrenzone Schiessanlage
Die Gefahrenzone richtet sich nach der eidgenössischen SchiessanlagenVerordnung.
2.8.
Fruchtfolgeflächen
Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
Art. 26 -30 RPV
Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfang und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 6
2.9.
Kulturgut von nationaler bzw. kantonaler Bedeutung
Mit Bundesbeschluss bzw. Regierungsratsbeschluss sind folgende Kulturobjekte als Schutzobjekte aufgenommen worden: Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung: • Burgruine Neu-Homburg; Parz. 617 Bundes Schutz Nr. 1443 Kantonales Inventar der geschützten Kulturdenkmälder: • Feldscheune Engelsrüti; Parz. 531 RRB Nr. 2929 von 26.09.1989
3.
3.1.
Orientierende Grundlagen (Bund / Kanton / Gemeinde)
Keine Darstellung im Zonenplan Landschaft
Naturinventar
Das Naturinventar wurde durch die Firma oekoskop, Basel, im Jahre 2013 erstellt. Neben der Überprüfung der Naturobjekte aus dem Inventar von 1989 wurden weitere bedeutende Naturwerte inventarisiert. Ziel des Naturinventares ist es, eine aktuelle Bestandesaufnahme aller schützenswerten Lebensräume in der Gemeinde Läufelfingen vorzunehmen. Das Inventar gibt einen Überblick über die Verbreitung und den Zustand der im Jahre 2013 existierenden, vielfältigen und ökologisch wertvollen Lebensräume oder Einzelobjekte. Stellenwert des Naturinventars (Auszug aus dem Bericht zum Naturinventar, oekoskop, 2013): Ein Natur-Inventar beschreibt den Ist-Zustand von schutzwürdigen Lebensräumen oder Einzelobjekten zu einem bestimmten Zeitpunkt. U.U. ändert sich der Zustand eines beschriebenen Objektes innert kurzer Zeit. Das Inventar ist ein Zeitdokument, welches bei einer nächsten Revision einen Vergleich der Naturwerte innerhalb einer Gemeinde erlaubt, auch wenn die Methoden und Aufnahmekriterien nicht in allen Fällen identisch bleiben. Für Läufelfingen liegt ein detailliertes Inventar aus dem Jahr 1989 vor. Es wurde damals ebenfalls von G. Masé (ANL, später oekoskop) erhoben. Ein Naturinventar ist nicht rechtsverbindlich. Erst wenn die entsprechenden Objekte im bewilligten Zonenplan und –reglement als Schutzzonen vermerkt sind, stehen sie unter rechtlichem Schutz. Über eine beabsichtigte neue Unterschutzstellung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin orientiert werden. Dieser Bericht enthält eine Priorisierung der Objekte nach ihrem ökologischen Wert und daraus abgeleitet eine Empfehlung, auf welche Art ein Schutz idealerweise gewährleistet werden kann. Oft reicht ein Schutz mittels einem kantonalen Bewirtschaftungsvertrag. Die allermeisten der hier beschriebenen Objekte können innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) als ökologische Ausgleichsfläche oder gerade als Öko-Qualitätsfläche nach Qualitätsverordnung des Bundes (ÖQV) mit Beitragsberechtigung angemeldet werden. Solche ÖQFlächen existieren in der Gemeinde bereits. Bei den besonders wertvollen Objekten empfehlen wir eine gleichzeitige Unterschutzstellung via Zonenplan. Einige davon stehen bereits unter Schutz.
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 7
3.2.
Waldentwicklungsplanung WEP
Die Waldentwicklungsplanung umfasst, unabhängig von Eigentumsverhältnissen, die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, welcher wiederum Grundlage für die jährliche Pflege- und Nutzungsprogramme ist. Waldentwicklungsplanung Läufelfingen: • Waldentwicklungsplan Homburger- und Eital 2008 – 2023, RRB Nr. 0481 vom 31.03.2009
3.3.
Gefahrenhinweiskarte BL / Naturgefahrenkarte Läufelfingen
Für den Perimeter des Zonenplans Landschaft gelten die Aussagen der Gefahrenhinweiskarte BL als letzter Stand, sofern in der Naturgefahrenkarte BaselLandschaft der Gemeinde Läufelfingen keine Aussagen vorhanden sind. Eigentümern und Bewirtschaftern wird empfohlen, die bestehenden Grundlagen (Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls Naturgefahrenkarte im Nahbereich des Siedlungsgebietes) bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie im Bereich von Spezialzonen, in welchen sich Menschen regelmässig aufhalten, zu konsultieren.
Die Gefahrenhinweisk arten sowie die Naturgefahrenk arten geben die nötigen Hinweise (siehe auch www.geo.bl.ch > geoView.BL) Siehe auch § 6 ZRL
Gefahrenhinweiskarte BL Die Gefahrenhinweiskarte BL wurde im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung im Jahr 2005 erstellt, macht flächendeckende Aussagen bezüglich möglich auftretender Naturgefahrenarten und dient als Grundlage für detailliertere Untersuchungen bezüglich Eintretenswahrscheinlichkeit und Intensität von Naturgefahrenereignissen. Naturgefahrenkarte Läufelfingen Die Naturgefahrenkarte beschränkt sich auf das Siedlungsgebiet und angrenzendes Offenland. Die Naturgefahrenkarte zeigt wie stark ein Gebiet von Naturgefahren bedroht ist. Die Naturgefahrenkarten dienen als Grundlage für die Massnahmenplanung. Dabei stehen raumplanerische Massnahmen im Vordergrund (insbesondere für das Siedlungsgebiet). Die Zuweisung der Gefährdung (Überschwemmung, Steinschlag, Rutschung) ist im Detail den Naturgefahrenkarten zu entnehmen. Siehe dazu http://geoview.bl.ch
auch
Synoptische Naturgefahrenk arte Bereich Siedlung und Umgebung
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 8
3.4.
Kantonaler Richtplan
Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 des kant. Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998. Er zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, sowie sie das Kantonsgebiet betreffen. Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Vom Landrat ist der kantonale Richtplan am 26. März 2009 (LRB Nr. 2009/1080) beschlossen und am 08. September 2010 durch den Bundesrat genehmigt worden.
3.5.
Historische Verkehrswege
Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von Bedeutung sind.
KRIP Objek tblatt V3.4 Historische Verk ehrswege VIVS Art. 6 http://ivs-gis.admin.ch/
Für die Gemeinde Läufelfingen sind insbesondere folgende Verkehrswege hervorzuheben: BL 12.1: BL 12.2:
Verbindung Sissach - Olten; Unter Hauenstein; Karrgeleise Verbindung Sissach - Olten; Unter Hauenstein; Ältere linksufrige Linienführung BL 12.2.1 Verbindung Sissach - Olten; Unter Hauenstein; Brücke von Johann Jakob Schäfer BL 12.4: Verbindung Sissach - Olten; Unter Hauenstein; Kunststrasse BL 135.0.1 Verbindung Läufelfingen - Ober Diegten BL 403 Verbindung Läufelfingen - Bad Ramsach BL 461 Verbindung Läufelfingen - Wisen
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 9
Historische Verk ehrswege von nationaler Bedeutung mit Substanz Historische Verk ehrswege von nationaler Bedeutung (Verlauf) Historische Verk ehrswege von regionaler Bedeutung Historische Verk ehrswege von lok aler Bedeutung
Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.
Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verk ehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verk ehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008
Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. - Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) entsprechend Sorge zu tragen. 2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen.
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Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, zu verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
3.6.
Fortifikation Hauenstein
Die Fortifikation Hauenstein bildete neben der Fortifikation Murten und der Fortifikation Bellinzona die wichtigste Verteidigungslinie der Schweizer Armee im Ersten Weltkrieg. Sie sollte das schweizerische Mittelland gegen einen Angriff aus Nordwesten sichern. Zwischen der Gwidemfluh und der Aare wurden 8 km Schützengräben gebaut. Dazu kamen rund 500 Tief- und Hochbauarbeiten für Scheinwerferpositionen, Kommandoposten, Telefonleitungen, Munitionslager, Geniedepots, Reservoirs und Wasserleitungen, Unterkünfte sowie Stallungen und Zerstörungsmassnahmen für die Oltner Brücken und den Hauenstein-Eisenbahntunnel.
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 11
3.7.
Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)
Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben (Ausscheidung von Gewässerräumen in einem kantonalen Nutzungsplan), gestützt auf die Änderung des RBG vom 27. Juni 2013 (§ 12a "Gewässerraum") gilt neben den Bestimmungen zur Uferschutzzone die Übergangsbestimmung der eidg. GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum). Sofern die Bestimmungen der Uferschutzzonen nicht gegen den kantonalen Nutzungsplan verstossen, bleiben diese bestehen.
Vgl. § 17 ZRL Uferschutzzone
Nachfolgend werden aus der eidg. Gewässerschutzverordnung mit Änderung vom 1. Juni 2011 für die Gewässerbereiche relevante Bestimmungsteile wiedergegeben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2011 (GschV) 1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. 2
Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Absatz 1 und 2, Art. 41c GschV Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 1
2
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Anhang 2 (orientierend), Zonenreglement Landschaft Läufelfingen
Anhang 2 - Seite 12
4.
Naturwerte ohne Schutzstatus
Im Zonenplan Landschaft als orientierende Planinhalte "Naturwerte ohne Schutzstatus" eingetragen.
Liste der Naturflächen ohne Schutzstatus Gstolteneggen Parz. 516
M 18
Feuchtwiese: An einem Hang entlang zieht sich diese feuchte Wiese bis in den Talgrund zu einem Feldgehölz G34 hin. Die Wiese ist durchzogen von nährstoffreichen Partien im Wechsel mit vernässten Zonen. Im Osten liegt ein Sumpfdotterbestand.
Hinderi Eiholden Parz. 398
M 25
Das sehr artenreiche Objekt ist praktisch umschlossen von Wald. Es weist kleine Bestände von sehr seltenen Arten auf (Gewöhnliche Kugelblume, Hügel-Meister, Berg-Gamander). Bedeutung: Sehr wertvoll
Gsalweid Parz. 516, 526
G 34
Wäldchen in Geländemulde. Bewertung: Wertvoll
Kant. Biodiversitätsförderfläche, Stand 2016.
Liste der Einzelbäume ohne Schutzstatus Schmutzberg Parz. 513
E1
Drei Linden in Hofnähe. Bedeutung: Wertvoll
Wirbligenloch Parz. 513
E9
Alte Föhre in Weide. Bedeutung: Wertvoll
Summerholden Parz. 552
E 23
Markanter Nussbaum Bedeutung: Wertvoll
Wirbligen Parz. 516
E 29
Wildapfel Bedeutung: Wertvoll
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