Zonenreglement Landschaft

Liedertswil

Document

Number
39/ZRL/2/0
Commune
Liedertswil
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Adopted
Jan 17, 2017
In force since
Jan 17, 2017

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Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 39 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 69 vom 17.01.2017

Gemeinde Liedertswil

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 15.02.2017 / ruck

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Zonenreglement Landschaft

Gemeinde Liedertswil, Zonenreglement Landschaft

Inhaltsverzeichnis

Seite: 2/19

Seite

Verwendete Gesetzesabkürzungen

3

Erlass

4

1

Einleitung

4

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 4

4 4 5

2

3

4

5

Zweck und Ziele Bestandteile Geltungsbereich und Wirkung Gliederung

Nutzungszonen

6

Art. 5

Art. 6

Art. 7 6

6 6

Landwirtschaftszone Zone für öffentliche Werke und Anlagen Waldareal

Schutzzonen und -objekte

8

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 8

8 9 9

Uferschutzzone Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Landschaftsschutzzone Aussichtsschutz

Allgemeine Bestimmungen

10

Art. 12

54 more articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 10

10 10 10 11 11 11 12

Zuständigkeit Delegation Ergänzende Verordnungen Bauten, Anlagen und Nutzungen Landschaftsaufwertung Finanzielle Förderung Ausnahmen Strafen

Schlussbestimmungen

12

Art. 20

Art. 21 12

12

Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten und Anpassung

Anhang

13

Naturschutzzonen (zu Art. 9)

13

Beschlüsse, Genehmigung

17

Gemeinde

17

Kanton

17

Beilage Orientierender Planinhalt

18 18

Gemeinde Liedertswil, Zonenreglement Landschaft

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Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)

RPV

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)

RBV

Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS 400.11)

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)

NLG

Kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (SGS 790)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)

GG

Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)

VüdP

Kantonale Verordnung über den Pflanzenbau vom 29. April 2008 (SGS 516.31)

VöA

Kantonale Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone vom 18. Dezember 2001 (SGS 790.31)

Gemeinde Liedertswil, Zonenreglement Landschaft

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Erlass Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften Landschaft.

Sämtliche Textteile in grauen Kästen sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese Gesetze sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements. Mit Fusionen wird auf die entsprechende übergeordneten Gesetze und Verordnungen verwiesen. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wir auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.

1

Art. 1 Einleitung

Zweck und Ziele

Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht. Des Weiteren bezwecken die Zonenvorschriften die Erhaltung und Förderung der Biodiversität.

Art. 2 Bestandteile

1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: − Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5'000 − Zonenreglement Landschaft mit Anhang 2 Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Sie sind nicht Bestandteil der Zonenvorschriften.

Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungsgebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der Perimeter Zonenplan Siedlung.

Art. 18 Abs. 5 RBG

Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.

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Art. 4 Seite: 5/19

Gliederung

1 Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und Schutzzonen und Schutzobjekte gegliedert. 2 Das Zonenreglement legt für die Nutzungszonen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens fest. 1

Art. 29 Abs. 1 RBG

Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.

1

Art. 18 Abs. 3 RBG

Gemeinde Liedertswil, Zonenreglement Landschaft

2

Art. 5 Seite: 6/19

Nutzungszonen Landwirtschaftszone

Für Produktionsformen, Nutzungsarten, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.

Art. 16 Abs. 1 RPG

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Art. 24 Abs. 1 RBG

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.

Art. 24 Abs. 2 RBG

Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.

1 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 2 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglichst zu berücksichtigen und nach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind grundsätzlich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.

Art. 7 Waldareal

Art. 18 Abs. 3 RPG

Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.

Art. 14 Abs. 1 KWaG

Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen

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1 Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald. 2 Grundlage für die Waldbewirtschaftung bildet der Waldentwicklungsplan. 2 3 Die Waldränder stellen den Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald dar und sind gekennzeichnet durch eine besondere Artenvielfalt, die das Landschaftsbild nachhaltig prägen. Die Waldränder sind daher im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege mit einzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.

2

Art. 16 kWaG

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3

Art. 8 Seite: 8/19

Schutzzonen und -objekte Uferschutzzone

Art. 13 RBV

Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

1 Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. 2 Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind zu revitalisieren. Die Ufervegetation ist, wo sie fehlt, zu ergänzen beziehungsweise die Entwicklung einer solchen ist zu ermöglichen.

Art. 9 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte

Art. 10 Abs. 1 RBV

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

Art. 13 Abs. 1 NLG

Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.

Art. 14 NLG

Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen.

1 In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2 Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. 3 Für die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Des Weiteren gelten nachfolgende spezifische Bestimmungen: − Hecken und Feldgehölz: Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das Landschaftsbild, haben eine besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. Abgehende Objekte sind neu anzupflanzen. − Geologisches Einzelobjekt (Doline): Das im Zonenplan Landschaft ausgewiesene geologische Einzelobjekt ist an seinem Standort und in seinem Bestand zu erhalten und zu pflegen. Es dürfen keine über die forstliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Das Einbringen von Fremdmaterial ist untersagt.

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− Schützenswerte Einzelbäume und Baumgruppen: Die markanten Einzelbäume und Baumgruppen sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume am gleichen oder an einem gleichwertigen Ort in der Nähe zu ersetzen.

Art. 10 Landschaftsschutzzone

Art. 11 RBV

Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.

1 Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. 2 Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere soll die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen im Grundsatz freigehalten werden. 3 Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hof- resp. Betriebsnähe zu landwirtschaftlichen Bauten anzusiedeln. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. 5 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.

Art. 11 Aussichtsschutz

1 Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend definierte Aussicht gewährleisten: − Nr. 1 Losrain: Liedertswil Dorf − Nr. 2: Gaxen: Rheintal, Oberdorf, Vorderes Frenkental − Nr. 3: Chline Wold: Oberdorf, Rheintal − Nr. 4: Schwizerbode: Jura, Rheintal, Vorderes Frenkental 2 Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.

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Art. 12 Seite: 10/19

Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. 3 2 Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben. 3 Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.

Art. 127 Abs. 3 RBG

Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.

Art. 13 Delegation

1 Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen oder geeignete Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen. 4 2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich fest zu legen.

Art. 14 Ergänzende Verordnungen

1 Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2 Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.

Art. 15 Bauten, Anlagen und Nutzungen

1 Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: − das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten − Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen schonend in die Landschaft eingepasst werden 5 − soweit für die Beurteilung erforderlich, müssen Baugesuche einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten − vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben 3

Art. 72 Abs.1 GG

Art. 97 Abs. 1 GG

5

Art. 15 Abs. 2 NLG, § 104 RBG

4

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2 Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.

Art. 115 Abs.1 RBG

Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.

Art. 16 Landschaftsaufwertung

1 Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: − die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen (Hochstammobstgärten, Trockenrasen, Hecken, etc.) − die Vernetzung von Lebensräumen − die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen 2 Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.

Art. 17 Finanzielle Förderung

Art. 17 NLG

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

1 Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2 Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/innen abschliessen. 3 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen, die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen.

Art. 18 Ausnahmen

1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen.

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2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.

Art. 19 Strafen

1 Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 50.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 6 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.

5

Art. 20 Schlussbestimmungen

Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten und Anpassung

1 Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

6

Art. 46a Abs. 1 lit. a GG

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ANHANG Naturschutzzonen (zu Art. 9) Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen die spezifischen, verbindlichen Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft. siehe Erwägungen RRB

Fridhag / Chlibergli (Pos. Nr. 1) Objekttyp:

Magerweiden, Gehölze, Waldränder

Beschreibung:

Vielfältiges Gebiet mit Magerweiden, Gehölzen und wertvollen Waldrändern. Vorkommen zahlreicher geschützter Pflanzen- und Tierarten. Gebiet von nationaler Bedeutung, welches ins Inventar der Trockenwiesen und -weiden (TWW) des Bundes Aufnahme fand (Objekt Nr. 161 „Fridhag“).

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerweiden, Gehölze und Waldränder als Lebensraum für die entsprechenden Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Diese basieren auf der bisherigen Bewirtschaftung und haben folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Erster Schnitt resp. Bestossung ab 15. Juni - Keine Düngung - Kein Einsatz von Bioziden - Periodisch selektive Waldrand- und Gehölzpflege

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nrn. M9, M10, M18, G4, G5, G6)

Steihübel (Pos. Nr. 2) Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

An einem Waldrand gelegene, trockene und artenreiche Magerwiese.

Schutzziel:

Erhaltung der Magerwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Bemerkungen:

- Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Schnitt ein- bis zweimal jährlich (Juli, September) - Waldrandpflege

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M4)

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Cholholz (Pos. Nr. 3) Objekttyp:

Halbtrockenwiese

Beschreibung:

Mageres, trockenes Strassenbord mit Arten der Halbtrockenwiesen.

Schutzziel:

Erhaltung und Ausmagerung der Halbtrockenwiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Bemerkungen:

- Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Schnitt ein- bis zweimal jährlich ab 15. Juni Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M3)

Martinsmatt (Pos. Nr. 4) Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Nährstoffreiche extensiv genutzte Wiese zwischen Hauptstrasse und Waldareal mit feuchtem Charakter im unteren Bereich des Hangs.

Schutzziel:

Erhalt und Ausmagerung des artenreichen Bestands der Wiese

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Erster Schnitt nach Versamen der Blütenpflanzen - Keine Beweidung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M1)

Schwizerbode (Pos. Nr. 5) Objekttyp:

Halbtrockenweide

Beschreibung:

An steiler Hanglage gelegene trockene artenreiche Weide, die mehrere kleinere Feldgehölze aufweist.

Schutzziel:

Erhalt der Halbtrockenweide und Ausmagerung des Bestandes

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Extensive Beweidung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M17)

Örli (Pos. Nr. 6) Objekttyp:

Magerwiese

Beschreibung:

Südexponierte artenreiche trockene Wiese entlang des Waldrands mit Orchideen. Das Objekt findet seine Fortsetzung auf Reigoldswiler Boden.

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Schutzziel:

Erhalt der trockenen Magerwiese und des artenreichen Bestands

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Erster Schnitt nach Versamen der Blütenpflanzen - Keine Beweidung Der Waldrand ist sporadisch von beschattender Vegetation freizulegen.

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M13)

Chline Wold Ost (Pos. Nr. 7) Objekttyp: Beschreibung:

Magerwiese, Waldrand Südexponierte artenreiche Magerwiese mit zahlreichen Orchideen, die grenzübergreifend auch auf Reigoldswiler Boden liegt. Der sonnige Waldrand ist Lebensraum diverser Reptilienarten.

Schutzziel:

Erhalt der Magerwiese und der Lebensräume der Reptilien.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Magerwiese: Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen - Keine Beweidung Der Waldrand ist sporadisch von beschattender Vegetation freizulegen.

Bemerkungen:

Die Bestimmungen entsprechen der Naturschutzzone Oerli der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Reigoldswil.

Chline Wold Süd (Pos. Nr. 8) Objekttyp:

Feuchtweide

Beschreibung:

Feuchte nährstoffreiche Weide am Waldrand mit Vorkommen der Sumpfdotterblume.

Schutzziel:

Erhalt und Ausmagerung des Feuchtweide

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Extensive Beweidung

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M14)

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Chline Wold Nord (Pos. Nr. 9) Objekttyp:

Magerweide

Beschreibung:

Magere Weide mit artenreicher Vegetation entlang eines Waldrands

Schutzziel:

Erhaltung der Magerweide und des artenreichen Bestands

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung - Extensive Beweidung nach Versamen der Blütenpflanzen - Waldrandpflege

Bemerkungen:

Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. M14)

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Beschlüsse, Genehmigung Gemeinde Beschluss des Gemeinderates: 09.06.2015 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 24.06.2015 Referendumsfrist: 25.06.2015 bis 24.07.2015 Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 33 vom 13.08.2015 Planauflage vom 14.08.2015 bis 15.09.2015

Namens des Gemeinderates: Sign. die Präsidentin:

sign. der Gemeindeverwalter:

Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 69 vom 17.01.2017 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 3 vom 19.01.2017 Sign. der Landschreiber:

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BEILAGE Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Wald7 grenzen fest. Waldareal Siehe Art. 7 Öffentliches Gewässer Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Gefahrenzone bei Schiessanlagen Mit der Darstellung der Gefahrenzone bei Schiessanlagen wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. Kantonales Naturschutzgebiet Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der 8 geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Liedertswil liegt folgendes kantonal geschütztes Naturobjekt: − Studenweid (RRB Nr. 1865 vom 15.12.2009) Kantonal geschütztes Kulturdenkmal Das unter kantonalem Denkmalschutz stehende „Bauernhaus Niederdorf“ (RRB Nr. 2535 vom 20.09.1977) wird im Zonenplan orientierend dargestellt. Fruchtfolgeflächen Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Die Fruchtfol9 geflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

7

Art. 4 kWaG

Art. 12 NLG

9

Art. 30 Abs. 1 RPV

8

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Grundwasserschutzzonen Die heute rechtskräftige Grundwasserschutzzone für die Martinsmattquelle (RRB Nr. 1301 vom 27.05.1986) ist im Zonenplan orientierend eingetragen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Grundwasserschutzzone wird durch deren Schutzvorschriften beschränkt. Auf eine detaillierte Darstellung der Schutzzonen (Unterscheidung S1, S2 und S3) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. BLN-Perimeter Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung: - Objekt Nr. 1012, Belchen-Passwang-Gebiet Öffentliche Quellen Die Quellen ausserhalb des Siedlungsgebiets sind orientierend dargestellt. Grundlage hierfür waren die vom Kanton zur Verfügung gestellten Quellkatasterdaten. Erhaltenswerte Hochstammobstgärten Die Hochstammobstgärten gemäss Naturinventar Landschaft sind im Zonenplan orientierend dargestellt.