Zonenreglement Landschaft

Zeglingen

Document

Number
72/ZRL/2/0
Commune
Zeglingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Adopted
Mar 26, 2013
In force since
Mar 26, 2013

Map

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72_ZRL_02_00_N_G_2013_0525.pdfOpen in a new tab

Text

Gemeinde Zeglingen

Zonenreglement Landschaft

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 72 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 0525 vom 23.03.2013

Gemeinde Zeglingen Zonenreglement Landschaft siehe Erwägungen RRB

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 13.04.2016 / jv

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Einwohnergemeindeversammlung vom 05. Dezember 2011

Gemeinde Zeglingen

Zonenreglement Landschaft

Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte

Rechte Spalte

Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich

Kommentar

Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).

Art. 3 nicht grundeigentumsverbindlich

Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).

Beispiel

Beispiel

Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

2

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

S+R/EB U:\Office\Gemeinde\Zeglingen\72-006\4 Zonenreglement\72006_Reg01_ZR Landschaft_RRB_Nr_525_vom_26_03_2013.doc

Bearbeitung: Auftragsnummer: 72.006 Verfasser: EB Version: EGV 05.12.2011 / RR-Genehmigung Datum: 26.03.2013 Kontrolle / Freigabe:

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

ArchVo

Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005

BGBB

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

BLN

BLN-Inventar, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung > Objekt Nr. 1105 Baselbieter Tafeljura mit Eital

BW

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992

DZV

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998

EG ZGB

Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006

KRIP

Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991

GG

Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

LRB

Landratsbeschluss

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998

RBV

Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998

RRB

Regierungsratsbeschluss

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

GschG

Eidg. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991

GschV

Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007

WBV

Eidg. Wasserbauverordnung

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZRL

Zonenreglement Landschaft Zeglingen

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Seite

A.

Erlass ....................................................................................................................... 1

B.

Einleitung ................................................................................................................. 1 §1

Art. 2

Art. 3

C.

Gebiets- und Zoneneinteilung ................................................................................ 2

Art. 4

D.

Grundsatz .................................................................................................................................... 5 Landschaftsschutzzone A ............................................................................................................ 5 Landschaftsschutzzone B (Gebiet Bergmatten / Schofmet) ....................................................... 6 Naturschutzzonen ........................................................................................................................ 6 Uferschutzzonen .......................................................................................................................... 6 Naturschutzeinzelobjekte (Hecke, Feldgehölz, Doline) ............................................................... 7 Gebäudeschutz ........................................................................................................................... 7 Archäologische Schutzobjekte .................................................................................................... 8 Aussichtspunkte .......................................................................................................................... 8

Schlussbestimmungen ........................................................................................... 8

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

77 more articles

Art. 26

Art. 27

H.

Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 2 Waldareal..................................................................................................................................... 3 Zone für öffentliche Werke und Anlagen ..................................................................................... 3 Spezialzone "Gipsgrube" ............................................................................................................. 4 Spezialzone "Weissbrunn" (Hundezucht) .................................................................................... 4 Spezialzonen für Skisport A und B (überlagernd) ....................................................................... 4

Schutzzonen / Schutzobjekte ................................................................................. 5

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

F.

Gliederung ................................................................................................................................... 2

Nutzungszonen / Nutzungsobjekt .......................................................................... 2

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

E.

Zweck und Ziele .......................................................................................................................... 1 Bestandteile und rechtliche Wirkung ........................................................................................... 1 Geltungsbereich .......................................................................................................................... 2

Bewilligungswesen allgemein ...................................................................................................... 8 Bauten, Anlagen und Nutzungen................................................................................................. 9 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie ............................................................................................. 9 Vollzug ......................................................................................................................................... 9 Beiträge .....................................................................................................................................10 Strafen .......................................................................................................................................10 Aufhebung früherer Beschlüsse ................................................................................................10 Inkrafttreten................................................................................................................................10

Beschlüsse ............................................................................................................ 11

Anhänge Anhang 1: Anhang 2:

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen (grundeigentumsverbindlich) Orientierende Inhalte (orientierend)

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Kommentar

A. ERLASS Die Einwohnergemeinde beschliesst, gestützt auf die §§ 2,5, und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, die folgenden Zonenvorschriften Landschaft:

B. EINLEITUNG

Art. 1 Zweck und Ziele

1

Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung der Nutzungsbedürfnisse und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. 2

Ziele Die Ziele der Zonenvorschriften Landschaft sind insbesondere: a) Erhaltung der offenen Landschaft als Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft; b) Schutz und Förderung des Waldes in allen seinen Funktionen; c) Schutz und Erhaltung und Förderung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, ihrer Lebensräume und ihrer Lebensbeziehungen; d) Erhaltung und Förderung einer abwechslungsreichen und vielfältigen Landschaft als Grundlage für Erholung und Freizeit.

Art. 2 1

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglementes aufgeführt.

Rechtsgrundlage: §§ 3,8 RBG, § 9 NLG Rechtliche Voraussetzungen für ökologische Verbesserungen. Rechtsgrundlage:

Art. 1 RPG, § 3 RBG

Die Gemeinde konkretisiert die in § 3 RBG aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumplanung.

Bestandteile und rechtliche Wirkung

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

a) Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000 b) Zonenreglement Landschaft c) Anhänge zum Zonenreglement ▪

Anhang 1: Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen (grundeigentumsverbindlich)

▪

Anhang 2: Orientierende Inhalte (orientierend)

2

Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldentwicklungsplan. Ergänzende Richtlinien, Inventare und dergleichen haben wegleitenden Charakter.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Anhang 2 untersteht nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Seite 1

Kommentar

Art. 3 Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG

Art. 4 Gliederung

1

Der Gemeindebann ausserhalb des Siedlungsgebietes ist in Grundnutzungszonen, überlagernde Zonen und Schutzobjekte gegliedert. Grundnutzungszonen a) Landwirtschaftszone / Waldareal mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten

Rechtsgrundlage:

Art. 19 RBG

b) Nutzungszonen mit besonderer Zweckbestimmung und entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten 2

Überlagernde Zonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.

Rechtsgrundlage:

Art. 29 RBG

D. NUTZUNGSZONEN / NUTZUNGSOBJEKT

Art. 5 1

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone dient: a) der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis; b) der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums; c) dem ökologischen Ausgleich.

2

Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 3

Nicht zulässig sind Nutzungen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen und solche, die das Landschaftsbild stark beeinträchtigen. siehe Erwägungen RRB

Rechtsgrundlage:

Art. 16 RPG

Landwirtschaftliche Nutzung, ein intaktes Landschaftsbild sowie die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sollen gleichwertig nebeneinander stehen. Erwägung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (Feststellung): Bauten und Anlagen müssen sich in das Landschaftsbild einpassen bzw. dürfen dieses nicht stark beeinträchtigen.

4

In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Rechtsgrundlage:

Art. 43 LSV

Seite 2

Kommentar

Art. 6 Waldareal

1

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RPG, WaG, kWaG

2

Das Waldareal ist im Zonenplan Landschaft als orientierender Inhalt dargestellt.

Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den üblichen waldbaulichen Schutz- und Pflegemassnahmen nach Massgabe der forstlichen Planung sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten. 3

Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf anzustreben.

Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan – Betriebsplan – Nutzungs- und Schutzkonzepte Siehe 'Ergänzende Richtlinien für Waldränder', Anhang 2.

4

Ist Waldareal mit Naturschutzzone überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

Art. 7 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RBG

2

Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. 3

Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Dorfbild nicht beeinträchtigen. 4

Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässig und bewuchsfähige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 5

Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung. öW+A-Zone: Nr. 1 Grünanlage für Naherholung und Rastplatz keine LES Nr. 2 Reservoir mit Grünanlage für Naherholung siehe Erwägungen RRB keine LES Nr. 3 Quellfassung keine LES Nr. 4 Werkhof LES III Nr. 5 Gründeponie / Werkhof LES III

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Erwägung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (Präzisierung): Präzisierung Zweckbestimmungen Nr. 1 und Nr. 2: Standortgebundene Einrichtungen wie Feuerstellen, Sitzgelegenheiten und Tische sind zulässig. Hochbauten, Überdachungen oder andere touristische Einrichtungen sind nicht zulässig.

Seite 3

Kommentar

Art. 8 Spezialzone "Gipsgrube"

1

In der Spezialzone sind Materialauffüllungen gestützt auf eine entsprechende Bewilligung zulässig. 2

Ein Konzept bildet die Grundlage für die geordnete Auffüllung sowie für notwendige Terrainanpassungen und Terrainveränderungen. Sämtliche Massnahmen und Veränderungen haben den Schutzzielen der angrenzenden Schutzzonen und den Schutzzielen im Waldareal Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat legt in Koordination mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien fest. 3

Im Endzustand ist das Areal so Instand zu stellen, dass das Gebiet in die forstliche Planung und Pflege überführt werden kann.

Art. 9 Spezialzone "Weissbrunn" (Hundezucht)

1

In der Spezialzone Weissbrunn (Hundezucht) sind neben der bestehenden Wohnbaute Bauten und Anlagen für die Hundezucht zulässig. 2

Für die bestehende Wohnbaute gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes. 3

Für die Hundezucht sind folgende Vorschriften massgebend: a) Bauten und Anlagen haben sich harmonisch in die landschaftliche Umgebung einzufügen. b) Es sind nur eingeschossige Kleinbauten erlaubt. c) Ein Ausbau der Anlage ist nur gestützt auf einen Bedarfsnachweis möglich. d) Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese einen Überbauungs- und Umgebungsplan enthalten. Der Überbauungsund Umgebungsplan hat die geplanten und bestehenden Bauten und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung aufzuzeigen. e) Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulassung.

RPG Art. 24 (Besitzstandgarantie, Erneuerung, massvolle Erweiterung etc.)

Kleinbauten im Sinne von

Art. 92

RBV.

4

In der Spezialzone "Weissbrunn" gilt grundsätzlich die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die Zuordnung hat jedoch nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung.

Art. 10 Spezialzonen für Skisport A und B (überlagernd)

1

Alle Anlagen und Gebäude haben sich entsprechend den Schutzzielen der überlagerten Landschaftsschutzzone in das Landschaftsbild einzufügen und sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat legt dazu Richtlinien bezüglich Umfang, Erschliessung und Gestaltung fest. siehe Erwägungen RRB 2

In den Skisportzonen dürfen nur demontierbare Weidzäune erstellt werden.

3

Eine landwirtschaftliche Nutzung muss gewährleistet sein.

Skiliftanlage Staffel bzw. Langlaufbetrieb Felli. Erwägung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (Feststellung): Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung bei Bauten und Anlagen sind im RBG/RBV abschliessend geregelt.

4

Es können dem Skisport dienende Einrichtungen geschaffen und betrieben werden. Zulässig sind: Gebiet A a) Skiliftanlagen, die das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen b) Für die Skiliftanlage notwendigen Gebäulichkeiten Gebiet B c) Langlaufloipen Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 4

Kommentar

E. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE

Art. 11 Grundsatz

1

In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.

Rechtsgrundlage:

Art. 13 NLG BL, Art. 24 NHG

2

Der Gemeinderat strebt eine Unterschutzstellung von wertvollen Naturgebieten und Einzelobjekten an. Wo eine Unterschutzstellung nicht erreicht werden kann, setzt sich der Gemeinderat dafür ein, bedeutende Natur- und Kulturwerte auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern zu erhalten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.

Art. 12 Landschaftsschutzzone A

1

Allgemeine Bestimmungen Die Landschaftsschutzzone A überlagert die Landwirtschaftszone und bezweckt den Schutz typischer Landschaftsbilder unter Bewahrung der kleinräumigen Gliederung und der vielgestaltigen Kulturlandschaft. Der Hauptzweck bleibt die landwirtschaftliche Nutzung in Beachtung der Ziele des Landschaftsschutzes.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

2

Schutzziele Sie dient der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Förderung der Lebensraumvernetzung und der Erhaltung der Wildtierkorridore. Insbesondere sind neben wertvollen und reichhaltigen Naturstandorten wie gestufte Waldränder, Hecken, Ufer- und Feldgehölzen auch Bestände von Hochstamm-Obstbäumen und Trockenstandorte etc. zu fördern.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

3

Neue kleinere Bauten im Offenland (z.B. Bienenhäuser, traditionelle Feldscheunen etc.) können als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles zugelassen werden (gesetzliche Grundlage Art. 24 RPG, § 7 RBV). Sie müssen mit den Schutzzielen der Landschaftsschutzzone vereinbar sein.

Schutzvorschriften Die Landschaftsschutzzone A ist mit Ausnahme von zonenkonformen Bauten in unmittelbarer Hofnähe, im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten. Neue Bauten und Anlagen müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung hat nach den anerkannten, standortgerechten Bewirtschaftungsmethoden zu erfolgen. Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die forstliche Planung zu integrieren. Insbesondere sind die kleinflächigen Waldareale als wichtige Vernetzungsobjekte zu pflegen und zu erhalten. 4

Einfriedigungen Das Landschaftsbild darf nicht durch Einfriedigungen beeinträchtigt werden.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Ausserhalb der Bauzone bedürfen Stützmauern und dauerhaft bestehende Einfriedigungen einer Baubewilligung des kantonalen Bauinspektorates bzw. des Amtes für Waldes (siehe Merkblatt Grenzabstände Kanton Basel-Landschaft).

Seite 5

Kommentar

Art. 13 Landschaftsschutzzone B (Gebiet Bergmatten / Schofmet)

1

Schutzziele / Bedeutung Die Landschaftsschutzzone B umfasst eine wertvolle regionaltypische Landschaft, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozialkulturellen Gründen erhalten werden soll. Die landwirtschaftliche Weidnutzung ist möglichst weiterzuführen. Die erhaltenswerten Berghütten und Feldscheunen sind als typischer Bestandteil des Landschaftsbildes zu bewahren und zu unterhalten. 2

Schutzvorschriften Das Gebiet der Landschaftsschutzzone Bergmatten / Schofmet ist im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild. 3

Berghütten / Feldscheunen Bei Ausbauten dürfen weder die Baukuben, das Ausmass, die Nutzung noch das Landschaftsbild verändert werden. Der Gemeinderat erstellt eine Liste der erhaltenswerten Berghütten und Feldscheunen.

Art. 14

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

Neue Berghütten / Feldscheunen können allenfalls als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles zugelassen werden (gesetzliche Grundlage

Art. 24 RPG, § 7 RBV). Sie

müssen mit den Schutzzielen der Landschaftsschutzzone vereinbar sein. Ein Verzeichnis der bestehenden Berghütten und Feldscheunen ist im "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte" enthalten.

Naturschutzzonen

1

Schutzziel Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tierarten und die Sicherung ihrer Lebensräume. 2

Schutzvorschriften Im Anhang 1 sind für jede ausgeschiedene Naturschutzzone das Schutzziel und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt. Rechtsgrundlage Uferschutzzone: § 13 RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37 eidg. GSchG inkl. GschV, Art. 21 NHG.

Art. 15 Uferschutzzonen siehe Erwägungen RRB

1

Schutzziel Die Uferschutzzone bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere, zur Lebensraumvernetzung sowie zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes. Sie ist Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2

Schutzvorschriften Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: ₋ ₋ ₋ ₋ -

das Entfernen von bestehenden Ufergehölzen und Gebüschsäumen; Bauten, Anlagen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze; das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden); standortfremde Bepflanzungen; im Grundsatz neue Wege. Erwägung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (Feststellung): In den vorliegenden Bestimmungen zu den Uferschutzzonen erkennt der Regierungsrat – auch ohne explizite Nennung – den Auftrag, in den Bereichen, wo heute eine naturnahe und standortgerechte Ufervegetation fehlt, eine solche anzulegen bzw. deren Gedeihen zu ermöglichen und zu fördern ist.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Anmerkung: Die Zonenvorschriften Landschaft (Zonenplan und Zonenreglement) sind für die Uferbereiche zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund kantonaler Vorgaben anzupassen (Umsetzung der eidg. GschV vom 1. Juni 2011 auf kantonaler Ebene). Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben gilt neben den Bestimmungen der Uferschutzzone die Übergangsbestimmung der GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum), vgl. Anhang 2. Die Breite der Uferschutzzone ist durch Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. Pflanzenschutzmittel sind aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Art. 7 Abs. 5 - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6 Fuss- und Wanderwege können im Rahmen einer Ausnahmeregelung zugelassen werden.

Seite 6

Kommentar

Art. 16 Naturschutzeinzelobjekte (Hecke, Feldgehölz, Doline)

1

Schutzziel / Grundsatz Botanische, geologische und kulturgeschichtliche Einzelobjekte bezwecken die Bewahrung von Objekten, die eine wesentlichen Teil des Landschaftsbildes darstellen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben. Die Einzelobjekte sind im "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte" umschrieben. 2

Schutzvorschriften für Einzelobjekte gemäss Zonenplan Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3

Schutzvorschriften für übrige Objekte Im Zonenplan Landschaft nicht speziell ausgeschiedene Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand zu belassen. Über die ordentliche Pflege hinausgehende Veränderungen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser kann dazu Richtlinien festlegen. siehe Erwägungen RRB Weitere im Zonenplan Landschaft nicht speziell ausgeschiedene bzw. im 'Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte' aufgeführten Natur- und Kulturobjekte sind möglichst zu erhalten und zu pflegen.

Art. 17

Rechtsgrundlage:

Art. 10 RBV

Empfehlungen für Schutz und Pflege der Naturschutzeinzelobjekte siehe orientierender Anhang 2, Kapitel C. Rechtsgrundlage:

Art. 13 NLG

Erwägung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (Präzisierung, Feststellung zu Abs. 3): Geht eine Veränderung z.B. bei einer Hecke über die ordentliche Pflege hinaus, bedeutet dies wohl faktisch deren Beseitigung (Strafe gem. eidg. Jagdgesetz Art. 18 bis Fr. 20.000.— bzw. Beseitigungsverbot gem. NLG BL § 13). Feldgehölze können auch unter die Waldgesetzgebung fallen. Die Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungserfordernis wie auch die Zuständigkeiten sind im RBG/RBV und anderen Gesetzen abschliessend geregelt.

Für den langfristigen Erhalt der Objekte siehe auch § 11 Abs.2 ZR, Grundsatz für Schutzzonen / Schutzobjekte.

Gebäudeschutz

1

Geschützte Bausubstanz Bauten, welche im Zonenplan als geschützte Bausubstanz qualifiziert sind, haben als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes einen hohen Stellenwert. Bei solchen Gebäuden sind bauliche Massnahmen und Unterhaltsarbeiten nur unter Wahrung der geschützten Substanz zulässig. Bei Bauten, welche zudem mit einem dunkelbraunen Punkt bezeichnet sind, ist aufgrund ihrer hohen Schutzwürdigkeit eine Unterschutzstellung durch den Kanton anzustreben.

Empfehlung gemäss Bauinventar Kanton-Basellandschaft (BIB), August 2005

2

Erhaltenswerte Bauvolumen Bauten, welche im Zonenplan als erhaltenswerte Bauvolumen qualifiziert sind, haben bezüglich ihrer Lage einen hohen Stellenwert. Sie sind – soweit bautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll – zu erhalten. Im Falle eines Umbaus oder Neubaus sind die Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die wichtigsten Stilelemente (z.B. Fassadengliederung) sind wieder anzuwenden. Umbauten und Ausbauten sind als konstruktiv fachgerechte Renovationen auszuführen. Bei äusseren Umbauten sind störende Gebäudeteile nach Möglichkeit zu korrigieren und in eine zurückhaltende architektonische Form- und Farbgebung überzuführen.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 7

Kommentar

Art. 18 Archäologische Schutzobjekte

1

Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen werden archäologische Spuren erwartet bzw. vermutet.

Rechtsgrundlage:

Art. 19 RBV

2

Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Stätten und Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung. 3

Schutzvorschriften Innerhalb der Schutzzone sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen.

Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm (§ 5 ArchVo).

4

Überformte und untersuchte Bereiche Archäologisch untersuchte Bereiche, in denen die archäologischen oder bauhistorischen Befunde durch moderne Baumassnahmen und Eingriffe bereits gestört sind, werden aus den zu schützenden Bereichen ausgeklammert. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Vor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland) einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet. Die Archäologie Baselland ist bestrebt, die Untersuchung in Absprache mit der Bauherrschaft durchzuführen, damit es zu keinen Bauverzögerungen kommt. Hierfür ist bei Bauvorhaben eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich. 5

In den im Zonenplan definierten Zonen werden folgende Objekte erwartet bzw. vermutet: Zone A: Bronzezeitliche Siedlung, Neunbrunn / Erlimatt Zone B: Mittelalterliche Wehranlage Alt-Schloss Zone C: Römische Siedlung Auf Egg Zone D: Feldbefestigung Burghaldegrat 6

Im orientierenden Anhang 2 sind die ausgeschiedenen archäologischen Schutzobjekte näher beschrieben.

Art. 19 Aussichtspunkte

Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht ins Dorf und in die Juralandschaft nicht beeinträchtigt wird.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Bewilligungswesen allgemein

1

Soweit nicht kantonale oder eidgenössische Bewilligungsverfahren massgebend sind, liegen die Entscheidungs- und Bewilligungsbefugnisse beim Gemeinderat. 2

Wo im Rahmen eines kommunalen Bewilligungsverfahrens Auflagen zur Herstellung oder Wiederherstellung eines bestimmten Landschaftszustandes gemacht werden, kann die Gemeinde eine angemessene Sicherstellung verlangen.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses an den Regierungsrat zu richten. Siehe auch § 70 GG (Wiederherstellung). Bei einem kantonalen Bewilligungsverfahren kann der Gemeinderat die Forderung für eine entsprechende Sicherstellung lediglich bei der Bewilligungsbehörde beantragen.

Seite 8

Kommentar

Art. 21 1

Bauten, Anlagen und Nutzungen

Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: a) Das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten. b) Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen hinsichtlich, Nutzung, Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschaftsbild einfügen c) Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann ein Umgebungsplan als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangt werden. d) Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben.

2

Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.

Art. 22

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 115 NLG

Art. 104 RBG, § 87 RBV

Art. 16 RPG

Ausnahmen / Besitzstandsgarantie

1

Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 115, 117 RBG,

Art. 7 RBV

Je nach Zuständigkeit kann der Gemeinderat oder die zuständige kantonale Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von den Zonenvorschriften Landschaft bewilligen, wenn a) die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, b) keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, c) ein ausgesprochener Härtefall vorliegt. 2

Bestehende Bauten und Anlagen / Besitzstandsgarantie Es gilt die Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 115, 117 RBG

Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen

Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 23 Vollzug

1

Als vollziehende Behörde obliegt dem Gemeinderat der Vollzug der Gemeindereglemente. Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Vorschriften. Er kann für die Überprüfung einzelner Vorschriften Aufsichtsinstanzen oder Kommissionen einsetzen und Richtlinien erlassen. 2

Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften in Absprache mit den kantonalen Fachstellen vorzunehmen. siehe Erwägungen RRB 3

Mit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Rechtliche Grundlage:

Art. 72 GG

Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG. Bei notwendig werdenden Anpassungen der Zonenvorschriften sind die Verfahrensschritte, gestützt auf das RBG, zu beachten. Erwägung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (Präzisierung zu Abs. 2): Bei Änderungen der Schutzvorschriften ist das Verfahren gemäss § 31 RBG einzuhalten.

Seite 9

Kommentar

4

Richtlinien Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter. 5

Inventar der schutzwürdigen Objekte Der Gemeinderat erstellt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte, welches die wertvollen botanischen, geologischen und kulturgeschichtlichen Objekte katalogisiert, umschreibt und bewertet. Das Inventar ist periodisch nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen.

Art. 24 Beiträge

Die Gemeinde kann den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen fördern.

Art. 25 Rechtliche Grundlage:§ 17 NLG

Strafen

1

Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bis maximal Fr. 5'000 Fr. ausgesprochen werden. 2

Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Übertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden.

Art. 26 Siehe dazu Inventarplan und

Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte.

Rechtliche Grundlage:

Art. 46a GG

Rechtliche Grundlage:

Art. 29 NLG (Wiederherstellungspflicht) sowie § 70 GG

Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: a) Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 2656 vom 6. Dezember 1983

Art. 27 Inkrafttreten

1

Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Nach ca. 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.

Seite 10

H.

BESCHLÜSSE

Beschlussfassung Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

22. November 2011

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

5. Dezember 2011

Referendumsfrist:

6. Dezember 2011 - 5. Januar 2012

Urnenabstimmung:

------

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 5 Planauflage:

vom

2. Februar 2012 1. Februar 2012 - 9. März 2012

Namens des Gemeinderates Der Präsident:

Die Gemeindeverwalterin:

Sig.

Sig.

Fredi Rickenbacher

Franziska Bider

Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 525 vom 26. März 2013 ....................................................................................................... Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 13 vom 28. März 2013 .....................................

Der Landschreiber: Sig. Alex Achermann

Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 11

"GRUNDEIGENTUMSVERBINDLICH"

ANHANG 1

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen (zu § 14 des Zonenreglements Landschaft)

1

Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. 2

Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. 3

Kursiv und grau dargestellte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4

Inhalte Anhang 1: A

Naturschutzzonen Pos. 1 - 5

Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seiten 2 – 4

Seite 1

A

Naturschutzzonen:

Naturschutzzone "CHIENBERGMÄTTELI"

Pos. 1 Siehe auch "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte", Objekt Nr. 56

Beschreibung:

Magerwiese mit besonderer Flora und Fauna.

Schutzziel:

Erhaltung des Zustandes als Magerwiese.

Schutzmassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Verwendung von Kunstdüngern. Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Verhinderung des Einwachsens der Waldränder.

Pflegemassnahmen:

Selektives zurückschneiden der Waldränder und abschneiden von versamten Bäumen und Sträuchern.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarung mit kantonalen Fachstellen getroffen werden.

Naturschutzzone "LOSTELWEID"

Pos. 2

Beschreibung:

Magerwiese mit für die Höhenlage selten grosse Blaugrasbestände.

Schutzziel:

Erhaltung des Zustandes als Magerwiese.

Schutzmassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Verwendung von Kunstdüngern. Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Verhinderung des Einwachsens der Waldränder.

Pflegemassnahmen:

Selektives zurückschneiden der Waldränder und abschneiden von versamten Bäumen und Sträuchern.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarung mit kantonalen Fachstellen getroffen werden.

Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Siehe auch "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte", Objekt Nr. 58

Seite 2

Naturschutzzone "BOGERAI"

Pos. 3

Beschreibung:

Magerwiese mit besonderer Flora und Fauna.

Schutzziel:

Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte und der artenreichen Magerwiesen. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. Förderung von naturnahen , stufig aufgebauten Waldrändern

Schutzmassnahmen:

Extensive Bewirtschaftung ohne Verwendung von Kunstdüngern. Keine Veränderung der Bodenoberfläche. Verhinderung des Einwachsens der Waldränder.

Pflegemassnahmen:

Selektives zurückschneiden der Waldränder und abschneiden von versamten Bäumen und Sträuchern. Koordination mit kantonalem Naturschutzgebiet "Gipsgrube" anstreben.

Siehe auch "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte", Objekt Nr. 51 (Restfläche) Kommunale Naturschutzzone auf Parz. 721, 730 umgeben vom kant. Naturschutzgebiet "Gipsgrube".

Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Rahmen der Waldentwicklungsplanung (WEP) zu koordinieren. Pflegemassnahmen bei Waldrändern sind im Sinne der 'Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder' zu berücksichtigen. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit kantonalen Fachstellen getroffen werden. Für Naturschutzzonen innerhalb des Waldes ist das kantonale Amt für Wald zuständig.

Naturschutzzone "ZIGFLUH"

Pos. 4

Beschreibung:

Markante Felsrippe mit aus Trias-Gesteinen bestehenden Felsbändern. Aufschlüsse der ca. 200 Mio. Jahre alten Schichten der Trias als Schuppen auf den ca. 20 Mio. Jahre alten Schichten des Tertiärs. Guterhaltener, naturnaher Wald.

Schutzziel:

Erhaltung des geologisch-tektonisch interessanten Gebietes und des naturnah erhaltenen Waldes.

Schutzmassnahmen:

Vermeidung von grossen Verjüngungsschlägen und monotonen Aufforstungen. Erstellen von Walderschliessungswegen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Keine grossen Steinbrüche anlegen.

Pflegemassnahmen:

Wald nicht intensiv bewirtschaften.

Siehe auch "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte", Objekt Nr. 21

Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Rahmen der Waldentwicklungsplanung (WEP) zu koordinieren. Pflegemassnahmen bei Waldrändern sind im Sinne der 'Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder' zu berücksichtigen. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Amt für Wald und dem Gemeinderat.

Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 3

Naturschutzzone "BERGMATTEN / SOOD"

Pos. 5

Beschreibung:

Weiher, Feuchtbiotop.

Schutzziel:

Erhaltung des Feuchtbiotops als Lebensraum für die standortbedingte Flora und Fauna.

Schutzmassnahmen:

Keine Veränderung des Zustandes.

Pflegemassnahmen:

Pflege und Unterhalt entsprechend dem Schutzziel. Bewahrung der offenen Wasserflächen vor Verlandung durch gelegentliche Reinigungsarbeiten.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarung mit kantonalen Fachstellen getroffen werden.

Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Siehe auch "Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte", Objekt Nr. 44

Seite 4

"ORIENTIEREND"

ANHANG 2

Orientierende Inhalte 1

Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zonenvorschriften Landschaft. 2

Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. 3

Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen ergänzt werden. 4

Inhalte Anhang 2 A

Orientierende Planinhalte A 1. Gewässernetz A 2. Grundwasser- und Quellschutzzonen A 3. Quellen A 4. Statische Waldgrenzen A 5. Fruchtfolgeflächen A 6. BLN-Gebiet A 7. Sammelparkplätze A 8. Kantonale Naturobjekte

Seiten 2 – 4 Seite 2 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 3 Seite 3 Seite 4 Seite 4

B

Weitere Grundlagen B 1. Inventar der schutzwürdigen kommunalen Naturobjekte B 2. Waldentwicklungsplan WEP B 3. Historische Verkehrswege B 4. Bauinventar Kanton Basel-Landschaft (BIB) B 5. Feldscheunen-Inventar Kanton Basel-Landschaft B 6. Archäologische Schutzobjekte (Beschreibung) B 7. Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)

Seiten 4 – 7 Seite 4 Seite 4 Seite 46 Seite 6 Seite 6 Seite 7 Seite 7

C

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen C 1. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte C 2. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Einzelobjekte (Hecken, Feldgehölze und Gebüsche) C 3. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation C 4. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für geologische Objekte (Doline, Lättlöcher etc.) C 5. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher und Tümpel C 6. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder C.7. Feld- und Flurwege / Wanderwegnetz

Seiten 8 – 12

Dokumentation Fliessgewässer D 1. Fotodokumentation Fliessgewässer 2010

Seiten 14 - 21

D

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 8 Seite 9 Seite 10 Seite 11 Seite 11 Seite 12 Seite 13

Seite 1

A

ORIENTIERENDE PLANINHALTE

A 1.

Gewässernetz

Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.

A 2.

Grundwasser- und Quellschutzzonen

1

Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen. 2

Grundwasser- und Quellschutzzonen sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben und geschützt. Sie sind grundeigentumsverbindlich. 3

Die spezifischen Bestimmungen sind für jede Schutzzone mit Regierungsratsbeschluss individuell fest gelegt. Es sind dies:

Nr. 1

Wasserschutzzone Follenbrunnquellen, Falkensteinquellen, RRB Nr. 3005 vom 1. Dez. 1987

Nr. 2

Wasserschutzzonen für die Eschbrunnen- und Bogenrainquelle, RRB Nr. 2093 vom 17. Juli 1984

Nr. 3

Wasserschutzzonen Erlimatt –und Neunbrunnenquellen, RRB Nr. 3725 vom 11. Dez. 1979

Nr. 4

Wasserschutzzonen für die Isbrunnquelle, RRB Nr. 855 vom 27. März 1984

A 3.

Quellen

Bemerkung RRB Nr. 525 vom 26.03.2013 (ZV Landschaft): Die nebenstehend aufgeführten und im Zonenplan Landschaft dargestellten Grundwasserschutzzonen von Zeglingen sind nach altem Recht (vor 1998) ausgeschieden worden. Zeigen sich bei der Überprüfung Nutzungskonflikte, sind die Zonenvorschriften anzupassen.

Zum Schutz der Quellen bzw. Quellfassungen sind folgende Grundsätze zu beachten: Zielsetzung

Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten öffentlichen und privaten Quellen sind für die Trinkwasserversorgung sehr wichtig. Erhaltung der erwähnten Quellen und ihrer Umgebung.

Schutz- und Pflegemass- Alle Quellen unterliegen der kantonalen Verordnahmen nung über die Wasserversorgung. Grundsätzlich sind die Quellen vom Eigentümer optimal zu fassen und das Wasser entsprechend seiner Qualität zur Entlastung des öffentlichen Wassernetzes für die Wasserversorgung zu verwenden. Aufsicht

Rechtsgrundlage: Kantonale Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat. Quellen mit öffentlichem Interesse unterstehen der kantonalen Kontrollstelle.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 2

A 4.

Statische Waldgrenzen

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen Waldgrenze und der statischen Waldgrenze. Dynamischer Waldbegriff Eine Bestockung (Fläche mind. 500m², 12m breit), die in eine angrenzende Fläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz des Waldgesetzes. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. Neue Bestockungen ausserhalb der statischen Waldgrenze in Richtung Bauzonen bzw. Spezialzone / öW+A-Zone gelten nicht als Wald.

A 5.

Art. 2

kant. Waldgesetz.

Art. 4 kant. Waldgesetz

Art. 13 , Abs. 2 eidg. Waldgesetz, WaG

Fruchtfolgeflächen

1

Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Art. 26 -30 RPV

2

Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfang und deren Aufteilung auf die Kantone fest. 3

Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. 4

Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

A 6.

BLN-Gebiet

Landschaften von besonderer Schönheit, Charakteristik oder Wert sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst.

Art. 5 ff. NHG

Die BLN-Gebiete werden vom Bundesrat nach Anhörung der Kantone bezeichnet

Diese BLN-Gebiete sind best möglich zu erhalten und zu schonen. Von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höher wertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen stehen. Es gelten erhöhte Anforderungen betreffend Schutz, Wiederherstellung oder Ersatz. Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Zeglingen liegen folgende Landschaften von nationaler Bedeutung: -

BLN-Gebiet Baselbieter und Fricktaler Tafeljura, Objekt Nr. 1105

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 3

A 7.

Sammelparkplätze

1

Die Erstellung und der Betrieb von Sammelparkplätzen ausserhalb des Siedlungsgebietes richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. 2

Die Parkflächen haben sich harmonisch ins Landschaftsbild einzufügen und sollen eine Kapazität von 30 PW nicht übersteigen.

A 8.

Kantonal geschützte Naturobjekte

Mit Regierungsratsbeschluss ist folgendes Gebiet in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen worden: Objekt "Gipsgrube Zeglinen": RRB Nr. 837 vom 15. Juni 2010 Objekt "Mapprach – Hofmatt": RRB Nr. 831 vom 17. März 1992

B

WEITERE GRUNDLAGEN

B 1.

Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte (kommunale Objekte)

1

Alle im Zonenplan Landschaft aufgeführten Schutzzonen / Schutzobjekte sowie weitere im Zonenplan nicht bezeichnete Objekte sind im Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte detailliert beschrieben.

Darunter fallen auch wertvolle Bauten, Berghütten und Feldscheunen sowie archäologische Objekte.

2

Die Inhalte des Naturinventares von 1985 wurden im Jahre 2008 überprüft und ergänzt.

B 2.

Waldentwicklungsplanung WEP

Die Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissen die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, in dem genaue Pflege- und Nutzungsprogramme festgelegt werden. Für die Gemeinde Zeglingen ist folgende Waldentwicklungsplanung zuständig: -

B 3.

Waldentwicklungsplanung - WEP Homburger- und Eital (RRB Nr. 481 vom 31.03.2009)

Historische Verkehrswege

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von nationaler Bedeutung sind.

Link: http://ivs-gis.admin.ch/ Beschreibung im Internet abrufbar.

Für die Gemeinde Zeglingen sind folgende Verkehrswege aufgenommen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 4

Doppelt gestrichelte Linienführung sind Wegabschnitte mit Substanz.

Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.

Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verkehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verkehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008

Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. - Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) die entsprechende Sorge zu tragen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 5

2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen. Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

B 4.

Bauinventar Kanton Basel-Landschaft (BIB)

1

Das Bauinventar (BIB), berücksichtigt sämtliche Bauten im ganzen Siedlungsgebiet, die vor 1970 entstanden sind. Es dokumentiert und bewertet Einzelbauten. Die Bewertung erfolgte nach einem feststehenden kultur- und architekturhistorischen Kriterienkatalog.

Für die Gemeinde Zeglingen wurde das Bauinventar im August 2005 erstellt.

2

Das Bauinventar ist ein Hinweisinventar, das als Grundlage für eigentümerverbindliche Umsetzung im Nutzungsplanverfahren dient. Sämtliche im BIB dokumentierte Objekte werden der obersten lokalen Schutzkategorie zugeordnet. Ein "kantonal zu schützender Bau" erfüllt zusätzlich die kantonalen Anforderungen und kann gemäss dem Kantonalem Denkmal- und Heimatschutz in das kantonale Inventar der geschützten Kulturdenkmäler aufgenommen werden. Eine allfällige Unterschutzstellung erfolgt mit dem Einverständnis des Eigentümers. 3

Das Bauinventar ergänzt bestehende lokale Gebäudeinventare und Nutzungspläne sowie das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS).

B 5.

Feldscheunen-Inventar Baselland

1

Die Kleinbauten sind Zeugen der alten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und stellen eine Besonderheit der Jurahänge unseres Kantons dar. Der Architekt W. Rohner, früher Mitglied der kant. Denkmal- und Heimatschutzkommission, hat sie über den Zeitraum vieler Jahre dokumentiert und zusammengestellt.

Das kommunale Inventar der schutzwürdigen Objekte bezeichnet diese ebenfalls und führt zudem eine Liste sämtlicher Feldscheunen (Heuhäuschen) auf.

2

Die Objektblätter beschreiben die Feldscheunen in ihrem Zustand, ihrer Besonderheit und weist diese einer entsprechenden Klassierung von A – C zu.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 6

B6

Archäologische Schutzobjekte (Beschreibung)

1

Nachfolgend werden die archäologischen Schutzobjekte näher beschrieben. Schutzziele und Schutzvorschriften sind im Zonenreglement definiert. 2

Die archäologischen Schutzobjekte unterstehen der Verordnung zum Archäologiegesetz. Die Objekte A – C sind Objekte, welche die kantonale Fachstelle bezeichnet. Das Objekt D ist kommunal erfasst worden. 3

Die nachfolgenden Beschreibungen beziehen sich auf die Archäologischen Schutzobjekte, welche im Zonenplan Landschaft aufgeführt sind. Zone A: Bronzezeitliche Siedlungsreste Neunbrunn / Erlimatt Siedlungsreste aus der mittleren Bronzezeit (ca. 1500 – 1200 v. Chr.), einer Epoche, für die in der Schweiz bisher recht wenig Funde vorliegen. Die fraglichen Kulturreste liegen höchstens einen Meter unter der Oberfläche. Zone B: Mittelalterliche Wehranlage Alt-Schloss Auf dem Sporn sind die Reste einer von einem Graben mit Wall umgebenen Wehranlage erhalten. Dem Typus nach handelt es sich um eine Burg aus der Frühzeit des mittelalterlichen Burgenbaus (11 Jh.). Zone C: Römische Siedlung Auf Egg In dem Areal fanden sich wiederholt römische Ziegel, was darauf hinweist, dass hier oder in unmittelbarer Nähe ein römisches Gebäude vorhanden war. Zone D: Feldbefestigung Burghaldegrat Feldbefestigung aus dem ersten Weltkrieg (1914 – 1918)

B7

Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)

Nachfolgend werden aus der eidg. Gewässerschutzverordnung mit Änderung vom 1. Juni 2011 für die Gewässerbereiche relevante Bestimmungsteile wiedergegeben. Bis zum Vorliegen von kantonalen Vorgaben gilt neben den Bestimmungen der Uferschutzzone (§ 15 ZRL) die nachfolgende Übergangsbestimmung der GschV (gilt insbesondere für Anlagen im Gewässerraum).

Vgl. § 15 Uferschutzzone

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2011 (GschV) 1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. 2

Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Absatz 1 und 2, Art. 41c GschV 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 7

C

EMPFEHLUNG FÜR SCHUTZ- UND PFLEGEMASSNAHMEN VERSCHIEDENER VEGETATIONSTYPEN

C 1.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte

Bei der Nutzung und Pflege der Magerwiesen sind nachfolgende Grundsätze zu beachten. Zielsetzung

Erhaltung des nährstoffarmen Standortes. Sicherung des Vorkommens konkurrenzschwacher und seltener Tier- und Pflanzenarten. Für die Förderung und den Erhalt der Magerwiesen muss jegliche Art von Düngung (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.) unterbleiben. Für die Rückführung der Blumenwiesen in eigentliche Magerwiesen sollen diese 1-2 mal jährlich gemäht werden. Der erste Schnitt soll nach dem Verblühen Ende Juni, der zweite Mitte September erfolgen (Versamung zulassen). Das Schnittgut muss abgeführt werden. Bereits in Magerwiesen überführte Flächen sollen nur noch einmal, im August gemäht werden. Keine Beweidung. Schutz der obersten insektenreichen Humusschicht vor Viehtritt.

Pflegemassnahmen Waldrand

Waldrand abschnittsweise periodisch auf den Stock setzen. Einwachsen der Strauchschicht in den Trockenrasen verhindern. Waldrandpflege gemäss ergänzende Richtlinien Waldränder.

Pflegeinstanz

Für die Pflege und den Unterhalt sind die Grundeigentümer zuständig.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 8

C 2.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Einzelobjekte wie Hecken, Feldgehölze und Gebüsche

Bei der Nutzung und Pflege der Gehölze sind nachfolgende Grundsätze zu beachten. Nachhaltigkeit

Die Hecken und Gehölze sollen auch während der Bewirtschaftungsphase erhalten bleiben. Die Pflege und Nutzung soll abschnittweise erfolgen.

Vielfalt

Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden.

Pflanzenarten

Die standortheimische Strauch- und Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu fördern. Standortfremde Arten und Neophyten sind zu entfernen.

Pflegearbeiten

Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar auszuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen.

Krautsaum

Entlang der Hecken und Feldgehölze ist ein Krautsaum im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung (z.B. ChemRRV Anhang 2.5; 3m breiter Streifen) stehen zu lassen. Dieser darf weder mit Bioziden noch mit Düngemittel behandelt werden und ist alle 2 Jahre zu mähen.

Strauchhecken

Strauchhecken werden seitlich und oben alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sie ist 3-8m breit und ist aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5m hoch.

Feldgehölz

Feldgehölze werden durchforstet (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnliche sein.

Pflegeinstanz

Für die Pflege und den Unterhalt sind die Grundeigentümer zuständig.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 9

C 3.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 15 ZRL.

Zum Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zielsetzung

Offene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt, kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbauliche Massnahmen unumgänglich, so sollen sie naturnah, d.h. unter Verwendung von natürlichen Materialien wie Holz und Stein in Verbindung mit biologischen Methoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinen mit Weidearten) ausgeführt werden. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer grundsätzlich wieder auszudolen (Art. 38 GschG). Ausnahmen davon sind technisch nicht vermeidbare Abschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutung erhebliche Nachteile entstehen.

Ufervegetation

Es soll ein locker geschlossener, mehrreihiger, stufig aufgebauter Gehölzmantel aus standortheimischen Arten mit einer Krautschicht angelegt werden. Anzustreben sind mehrheitlich Gehölzmäntel unterbrochen durch gehölzfreie Vegetationskomplexe. Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Arten vorkommen und gefördert werden sollen, soll der Anteil offener Abschnitte aus Artenschutzgründen grösser sein.

Ufergehölz

Ufergehölze werden auf den Stock gesetzt. Schnellwachsende Arten werden abschnittweise alle 5 bis 15 Jahre am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten.

Pflege / Aufwertung

Die Uferbereiche sind durch pflegerische Massnahmen naturnah zu erhalten und zu pflegen. Dazu gehört die Freihaltung des Durchflussprofiles, abschnittsweise Mähen krautiger Ufervegetation, etappenweises periodisches durchforsten und teilweise auf den Stock setzen der Gebüsche. Das Schnittgut ist wegzuführen.

Pflegemassnahmen für Gehölzmäntel siehe unter Schutz- und Pflegemassnahmen für Hecken-, Feldgehölze.

Beeinträchtigte Uferbereiche oder Uferbereiche ohne Ufervegetation sollen renaturiert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (einheimische Ufergehölze, Hochstaudenfluren oder andere typische uferbegleitende Vegetation). Die Ufervegetation ist, wenn nötig, durch einen Weidezaun zu schützen. Pflegeinstanz

Die Aufsicht und der Unterhalt der Gewässer obliegen dem Kanton und der Einwohnergemeinde gestützt auf die kantonale Gesetzgebung.

Kantonales Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz WBauG)

Für die Pflege und den Unterhalt der Uferbereiche sind die Grundeigentümer zuständig.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 10

C 4.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für geologische Objekte (Dolinen, Lättlöcher etc.)

Zum Schutz der vorhandenen Dolinen, Lättlöcher etc. sind folgende Grundsätze zu beachten: Zielsetzung

Erhaltung der Dolinen und Lättlöcher als geologisches und naturkundliches Objekt (z.B. Erhaltung der Feuchtstandorte).

Schutzvorschriften

Im Bereich der Dolinen und Lättlöcher dürfen weder Terrainveränderungen noch Bauten ausgeführt werden. Jegliches Auffüllen bzw. Abgraben im Bereich der Dolinen und Lättlöcher ist nicht erlaubt.

Pflegearbeiten

Durch periodisches, selektives Roden ist eine vollständige Verbuschung der geologischen Objekte zu verhindern.

Pflegeinstanz

Für die Pflege und den Unterhalt sind die Grundeigentümer zuständig.

C 5.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher und Tümpel

Zum Schutz der Weiher und Tümpel sind folgende Grundsätze zu beachten: Zielsetzung

Erhaltung des speziellen Feuchtbiotopes als Laichplatz für Amphibien

Schutz- und Pflegemass- Uferbereiche durch regelmässiges selektives Ausholzen offenhalten; Besonnung mittels Durchnahmen forstungen verbessern; verlandete Weiher ausräumen und abtiefen. Schaffung einer vielfältigen Geländestruktur durch Stein- und Holzhaufen. Naturnahe Ufergestaltung, keine kompakten Verbauungen. Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Pflegeeinsätze im Winter ausführen Kein Einfangen von standortheimischen Tieren sowie Aussetzen von Tieren. Pflegeinstanz

Für die Pflege und den Unterhalt sind die Grundeigentümer zuständig.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 11

C 6.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder

Zum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgende Grundsätze zu beachten: Zielsetzung

Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Hier ist die Stufigkeit anzustreben. Nur durch die Auflockerung kann sich am Waldrand eine gesunde Strauchschicht (standortheimisch und dornenreich) entwickeln. Auch die Strauchschicht bedarf einer periodischen Auslichtung. Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 10 m auszudehnen.

Siehe auch § 6 ZRL

Der krautige Übergang vom Waldmantel zum Kulturland muss alle zwei bis drei Jahre gemäht werden, um das Vordringen des Waldes zu verhindern.

Pflegeinstanz

Die Pflegearbeiten sind in die forstliche Planung miteinzubeziehen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 12

C 7.

Feld- und Flurwege / Wanderwegnetz

1

Feld- und Flurwege Als natürliche Lebensräume und Vernetzungskorridore leisten unbefestigte Feldund Flurwege, begleitet durch abwechslungsreiche Begleitvegetation, namentlich in intensiv genutzten Landwirtschaftsgebieten einen wichtigen Beitrag zum Naturhaushalt. Ihre Ausprägung bilden wichtige Rückzugsgebiete für Flora und Fauna. Die Gemeinde setzt sich dafür ein, dass die Mergel- und Naturwege möglichst erhalten bleiben. Hartbeläge sind höchstens dort zu prüfen, wo sie dem Schutz vor Unwettern dienen oder vor unverhältnismässig hohen Unterhaltskosten. 2

Wanderwegnetz Das Wanderwegnetz stützt sich auf den kantonalen Richtplan. Darin werden Planungsgrundsätze und Planungsweisungen definiert, die für die Behörden verbindlich sind. Für das Wanderwegnetze können folgende Ziele und Planungsgrundsätze genannt werden (Auszug): - Der Langsamverkehr ist zu fördern. Er benötigt dazu sichere und attraktive

Netze. - Wanderwege ausserhalb der Baugebiete sind nach Möglichkeit auf Wegen

ohne Hartbelag zu führen. Dass Wanderwegnetz bzw. die Fuss- und Wanderwege sind im kommunalen Strassennetzplan dargestellt.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 13

D

DOKUMENTATION FLIESSGEWÄSSER

D 1.

Fotodokumentation Fliessgewässer, Stand 2010

1

Nachfolgende Fotodokumentation visualisiert die Fliessgewässer und ihre Begleitvegetation mit Stand Herbst 2010. 2

Die Fliessgewässer werden verschiedenen Kategorien zugeordnet. Dabei wird zwischen Wiesenbach, kleines und mittleres Fliessgewässer und Gewässer mit Sammelfunktion unterschieden.

Darunter fallen auch wertvolle Bauten, Berghütten und Feldscheunen sowie archäologische Objekte.

2

Anlässlich einer Begehung am 7. Dezember 2009 mit Vertretern von kantonalen Fachstellen und dem Gemeinderat sind bachbegleitende Bereiche mit Schutzfunktion in Beachtung der Grösse der Gewässer bezeichnet worden, die bei den einzelnen Gewässer nachfolgend angemerkt werden. "Chrintelbach" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.75

Fotodokumentation:

"Dellenbrunnbächli" Beschreibung:

Wiesenbach (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.209

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 14

"Eggbächli" Beschreibung:

Wiesenbach (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.201

Fotodokumentation

"Eibach" Beschreibung:

Fliessgewässer mit Sammelfunktion (sensibler Uferbereich ca. 8.0 - 10.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.11

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 15

"Langacherbächli" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.203

Fotodokumentation

"Laufenmattbächli" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.84

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 16

"Nünbrunnbach" bis Erlimatt Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 4.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.108

Fotodokumentation

"Nünbrunnbach", ab Erlimatt Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.108

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 17

"Risbergbächli" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.204

Fotodokumentation

"Rüttibächli" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, wo möglich beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.166

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 18

"Sagenmattbächli" Beschreibung:

Wiesenbach (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.85

Fotodokumentation

"Seilenbächli" Beschreibung:

Wiesenbach (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.205

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 19

"Stockenbächli" Beschreibung:

Wiesenbach (sensibler Uferbereich 3.0m, wo möglich beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.206

Fotodokumentation

"Strüholdenbächli" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.207

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 20

"Wisenbach" Beschreibung:

Mittleres Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 5.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.87

Fotodokumentation

"Wissbrunnbächli" Beschreibung:

Kleines Fliessgewässer (sensibler Uferbereich 3.0m, beidseitig)

Siehe auch "Gewässerverzeichnis Kanton BaselLandschaft 1998" Gewässer Nr. 71.208

Fotodokumentation

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Zeglingen

Seite 21