Wittinsburg, Fahrende
Forest boundaries · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 9
- Kind
- Forest boundaries
- Subkind
- Forest boundary map amendment
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- VGD GS
- Approved by
- VGD
- Adopted
- Apr 15, 2019
- In force since
- Apr 15, 2019
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Text
BASEL
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LAN DSCHAFT ; VOLKSIdI RTSCHAFTS. U N D G ESU N DH EITSDI R EKTIO N
Verfügung Nr.9
vom 15. April 2019 /eta, spe
Waldgrenzenkarte Nr. I von 1 Spezialzone Fahrende (57 WGK 3/0)
l. Sachverhalt
Die Waldgrenzenkarten (WGK) dienen der definitiven statischen Abgrenzung von Wald und Bauzone. Die WGK für die Gemeinde Wittinsburg bestehen bisher für den Zonenplan Siedlung (57 WGK 1/0 [Nrn. 1-6]), erlassen mitderVerfügung Nr. 161 derVolkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (VSD) vom 21. Juli 2003 und für die Zonen für öffentliche Werke und Anlagen (57 WGK 2/0 [Nrn. 1-2]), erlassen mit der Verfügung Nr. 1 vom 11. Januar 2018.
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lm Auftrag des Hochbauamts des Kantons Basel-Landschaft hat das Amt für Wald beider Basel (AfW) den Entwurf der <Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 Spezialzone Fahrende (57 WGK 3/0)> zum kantonalen Nutzungsplan <Platz für Fahrende "Holchen">r erstellt. Das Verfahren stützt sich auf Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) sowie auf $ 4 des kantonalen Waldgesetzes vom 1 1 . Juni 1998 (kWaG, SGS 570) in Verbindung mit $ 10 ff. der kantonalen Waldverordnung vom 22.Dezember 1998 (kWaV, SGS 570.11). Das Amtfür Wald hat zusammen mit dem für die Gemeinde Wittinsburg zuständigen Nachführungsgeometer die Abgrenzung Anfangs 2019 vorgenommen. Vorliegend soll die <Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 Spezialzone Fahrende (57 WGK 3/0)> in der Gemeinde Wittinsburg erlassen werden. ll. Auflageverfahren Die öffentliche Auflage der Waldgrenzenkarte (57 WGK 3/0> fand vom 28. Februar 2019 bis und mit 29. März 2019 in der Gemeindevenualtung Wittinsburg statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 09 vom 28. Februar 2019 und in den Gemeindenachrichten vom 21. Februar 2019 publiziert. Allfällige auswärtig wohnhafte Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen wurden durch die Gemeinde mit eingeschriebenen Briefen über die Planauflage in Kenntnis gesetzt.
lll. Einsprachen lm Rahmen der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen zum Verlauf der Waldgrenzen eingegangen. Das Amt für Raumplanung weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es keine Bemerkungenzut Waldgrenzenkarte 57 WGK 3/0 hat. Die übrigen angehörten Stellen haben auf eine Stellungnahme verzichtet. lV. Erwägungen
a) Gemäss ArL 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald "[...] jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend." Gemäss $ 2 kWaG gelten folgende quantitativen Kriterien: ,,Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m2 und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist." Die Festlegung der Waldrandlinie erfolgt gemäss $ 8 kWaV nach folgenden Bestimmungen
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t Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. lm Zweifelsfalle gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.
2 Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahnruege, Strassen und Parzellengrenzen.
3 Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist. Zudem konkretisieren und qualifizieren die ,,Richtlinien für die Waldfeststellung in beiden Basel" (Richtlinien) vom 1. März 2003 den kantonalen Waldbegriff. Das Verfahren stützt sich auf $ 4 kWaG sowie auf die SS 10 bis 13 kWaV. Gemäss $ 10 Absatz 2 kWaV erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Waldgrenzenkarten. Sie entscheidet beim Erlass über die unerledigten Einsprachen.
b) Parallel zur Festlegung der statischen Waldgrenze (vorliegende Verfügung) läuft der Erlass des kantonalen Nutzungsplans <Platz für Fahrende "Holchen">. Sollte der kantonale Nutzungsplan wieder enruarten nicht erlassen werden, fällt vorliegende Waldgrenze dahin.
c) Gemäss $ 4 Absatz 2 kWaG hat die Einwohnergemeinde die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne, die dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) entsprechen, zu übertragen. lm vorliegenden Fall ist dies bei der nächsten Zonenplanung der Gemeinde Wittinsburg vorzunehmen. Die Planungsträgerin (Hochbauamt Basel-Landschaft) hat die statische Waldgrenze in den kantonalen Nutzungsplan <Platz für Fahrende "Holchen") zu übernehmen.
d) Das Hochbauamt des Kantons Basel Landschaft trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte gemäss $ 10 Absatz 3 kWaV. e) Mit dem Erlass der vorliegenden <Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 Spezialzone Fahrende (57 WGK 3i0)> ist für die ga\7e Gemeinde Wittinsburg verbindlich festgelegt, wo Wald an Bauzonen grenzt und wo nicht. Übrige Bestockungen innerhalb der Bauzonengrenzen sowie innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang der Bau-, OeWA- und Spezialzonengrenzen gemäss der Waldgrenzenkarte Zonenplan Siedlung 57 WGK 1/0 (Nrn. 1-6 vom 21. Juli 2003), derWaldgrenzenkarte Zonen für öffentliche Werke und Anlagen 57 WGK 2/0 (Nrn. 1-2 vom 1 1. Januar 2018) sowie der Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 Spezialzone Fahrende (57 WGK 3/0) (vorliegende WGK) gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
V. Demgemäss wird verfügt
:ll: 1. Es wird die <Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 Spezialzone Fahrende (57 WGK 3/0)> in der Gemeinde Wittinsburg erlassen.
2. Die Waldgrenzenkarte enrvächst gleichzeitig mit dem kantonalen Nutzungsplan <Platz für Fahrende "Holchen"> in Rechtskraft. Sollte der kantonale Nutzungsplan wieder erwarten nicht erlassen werden, fällt vorliegende Waldgrenze dahin.
3. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Wald bezeichnete Bestockungen innerhalb der Spezialzone <Fahrende>r und innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang der Spezialzonengrenzen gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
4. Die Einwohnergemeinde Wittinsburg wird angewiesen, die in diesem Verfahren festgestellten statischen Waldgrenzen bei der nächsten Revision der Zonenplanung in die Nutzungspläne zu übertragen. Die Planungsträgerin (Hochbauamt Basel-Landschaft) hat die statische Waldgrenze in den kantonalen Nutzungsplan <Platz für Fahrende "Holchen">r zu übernehmen. Verfügung Nr.9, vom 15. April
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5. Nachführung 5.1 Der Nachführungsgeometer der Gemeinde Wittinsburg wird beauftragt, die entsprechenden Kulturgrenzen-Mutationen der definitiven Waldgrenzenverläufe vorzunehmen. Dem Amt für Wald beider Basel ist ein Exemplar der Mutationsakten zuzustellen.
5.2 Die zuständige Zivilrechtsvenrvaltung wird beauftragt, aufgrund der Mutationsakten des Nachführungsgeometers die in Punkt 4.1 enruähnten Arealverhältnisse im Grundbuch nachzutragen.
5.3 Die Kosten des Nachführungsgeometers (Punkt 4.1) und der Zivilrechtsvenrvaltung (Punkt 4.2) gehen zu Lasten der Planungsträgerin (Hochbauamt Basel-Landschaft).
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von deren Empfang an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, eine Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder der sie vertretenden Person enthalten. Diese Verfügung ist der Beschwerde im Original oder in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von $ 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes kostenpflichtig. Volkswirtschafts- u nd Gesund heitsd irektion Der
Thomas Weber
Verteiler: Hochbauamt des Kantons Basel-Landschaft, Herr Jonas Wirth, 4410 Liestal Gemeinde Wittinsburg, Lachenstrasse 1 ,4443 Wittinsburg Revierförster Samuel Bürgin, Hauptstrasse 11, 4448 Läufelfingen Jermann lngenieure + Geometer AG, Gerbegässlein 5, 4450 Sissach Zivilrechtsveruvaltung, Grundbuch, Domplatz 9-13, Postfach 460, 4144 Arlesheim BAFU, Abt. Wald, 3003 Bern Amt für Raumplanung, 4410 Liestal Amt für Geoinformation, 4410 Liestal Bauinspektorat, 441 0 Liestal Amt für Wald beider Basel, 4450 Sissach Volkswirtschafts- und Gesundheitsd irektion
Versanddatum
/.5 r /7-
Verfügung Nr. 9, vom 15. April 2019
Visum
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