40/QP/26/0_Quartierplan Obere Brunnmatt

Building lines · Liestal

Document

Number
264
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Liestal
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 1, 2016
In force since
Mar 1, 2016

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 0264

vom 01. März 2016

Stadt Liestal, Quartierplanvorschriften „Obere Brunnmatt“ A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 26. August 2015 die Quartierplanvorschriften „Obere Brunnmatt“ beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Quartierplan „Situationsplan/Schnittplan 1:500“ Die Quartierplanung umfasst die Parzelle Nr. 1664. Als zulässige Nutzung sind 2‘080 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 unterbreitet der Stadtrat Liestal die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2016 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 26. August 2015 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Obere Brunnmatt“ werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/26/0, 40/ZPS/2/4 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung) und 40/QR/26/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: Stadtrat Liestal, 4410 Liestal Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion Der Landschreiber: