40/QP/33/0_Quartierplan Bahnhofcorso

Building lines · Liestal

Document

Number
1957
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Liestal
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 18, 2018
In force since
Dec 18, 2018

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Liestal with its building zones.Open the full map

Files

RRB_1957_20181218.pdfOpen in a new tab

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2018-1957

vom 18. Dezember 2018

Stadt Liestal, Quartierplanvorschriften «Bahnhofcorso» 1.

Erläuterungen

A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 21. Juni 2017 die Quartierplanvorschriften «Bahnhofcorso» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan. Als zulässige Nutzung sind 21‘000 m2 BGF festgelegt. Mit dem vorliegenden Beschluss werden gleichzeitig die Quartierplanvorschriften «Bahnhofareal I», die Quartierplanvorschriften «Bahnhofareal II» sowie der generelle Bau- und Strassenlinienplan «Bahnhofplatz» mutiert. B. Die Bevölkerung hat der Quartierplanung an der Volksabstimmung vom 26. November 2017 mit 70 % zugestimmt. C. Die öffentliche Planauflage fand vom 1. Februar bis 2. März 2018 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 5 vom 1. Februar 2018 und im Liestal aktuell Nr. 821 vom 1. Februar 2018 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 18. Januar 2018) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden: Pro Velo beider Basel, Dornacherstrasse 101, 4053 Basel Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte nicht zum Rückzug der Einsprache. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 unterbreitet der Stadtrat Liestal die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Stadtrat gleichzeitig bzw. mit Schreiben vom 25. September 2018 und vom 23. Oktober 2018 folgende geringfügigen Änderungen: a) Vergrösserung der Trottoirbreite (Busperron) entlang des Aufnahmegebäudes (Baubereich C) von 3 m auf 4 m zu Lasten von Verkehrsfläche und des Baubereichs Erdgeschoss. b) Vergrösserung des Buswendeplatzes beim Baubereich B zu Lasten des Baubereichs Erdgeschoss (Rückversetzung der Ecke im Erdgeschoss). c) Präzisierung der Bestimmungen zur Störfallvorsorge (§ 11 Quartierplanreglement). Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vo-

rausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen – nach Artikel 14 ff. RPG – Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.

Rechtmässigkeitskontrolle

Show the full text

1.1 Der allseitig unterzeichnete und beurkundete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 RBG, wurde mit E-Mail vom 7. Dezember 2018 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Quartierplanvorschriften Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 23. Juni 2016 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. 1.3 Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Stadtrates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Stadtrates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Stadtrat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Stadtrat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen.

RRB Nr. 2018-1957 vom 18. Dezember 2018

2/7

1.4 § 5 Absatz 8 Quartierplanreglement Der Regierungsrat geht davon aus, dass die in § 5 Absatz 8 Quartierplanreglement festgelegte Dachbegrünung – wie gemäss Planungsbericht vorgesehen – mit einer Saatmischung aus einheimischen Arten erfolgt. 1.5 § 7 Quartierplanreglement Teile des Quartierplanareals sind im kantonalen Reptilieninventar verzeichnet. Der Regierungsrat geht aufgrund der Aussagen im Planungsbericht davon aus, dass allgemein eine reptilienfreundliche Ausgestaltung des Freiraums vorgenommen wird, insbesondere auch im Bereich der prägenden Geländekante. Zur besseren Vernetzung nach Norden scheint ein Kleintierdurchlass unter der neuen Erschliessungsstrasse hindurch sinnvoll. 1.6 § 8 Absatz 6 Quartierplanreglement Es ist festzuhalten, dass sich der Nachweis der Pflichtparkplätze nach den Bestimmungen der RBV richtet. 1.7 Fusswegverbindung im Waldareal Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Eintrag einer Fusswegverbindung im Waldareal deren Zulässigkeit aus waldrechtlicher Sicht noch nicht geklärt ist. Der Bau der Fusswegverbindung erfordert eine waldrechtliche Bewilligung. Die Bewilligungsfähigkeit wird anhand eines konkreten Projektes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beurteilt. 1.8 Verkehrliche Aspekte Verkehrsgutachten: Auch wenn das Verkehrsgutachten seit der Vorprüfung unverändert ist (mit den damals bereits monierten Fehlern und Mängel), sind die gesamtverkehrlichen Aspekte der Planung insgesamt – inhaltliche Richtigkeit vorausgesetzt – nachvollziehbar. Es sind dabei noch folgende Anmerkungen vorzunehmen: ˗ Kantonale Radroute: Zwischen den Baubereichen A und B sind diverse Nutzungen vorgesehen, welche für die kantonale Radroute möglicherweise ungünstig sein können (Zufahrten, Ein-/Ausgänge der Bauten). Der im Rahmen der Vorprüfung eingeforderte Nachweis der Machbarkeit der kantonalen Radroute zwischen den Baubereichen A und B sowie dem Emma Herwegh-Platz ist noch ausstehend. Vor Einreichung eines Baugesuchs sind in Abstimmung mit dem Tiefbauamt Lösungen aufzuzeigen, so dass spätestens mit dem Baugesuch die detaillierte Führung der kantonalen Radroute koordiniert und festgelegt ist. ˗ Veloabstellplätze: Die Machbarkeit und die Funktionalität der Veloabstellplätze (auch in Bezug auf die Fussgängerbereiche/-ströme und den öffentlichen Verkehr bzw. dessen Haltekanten) sind in der weiteren Umsetzung der Quartierplanung im Detail zu prüfen und im Rahmen des Baugesuchs aufzuzeigen und nachzuweisen. ˗ Velostation: Der Regierungsrat geht davon aus, dass bei der Festlegung «Bereich Velostation (unterirdisch)» grundsätzlich unterirdische Veloabstellplätze realisiert werden, mit der Festlegung «Bereich Veloabstellplätze» aber eine Option für oberirdische Plätze besteht, falls dafür genügend Raum vorhanden ist (z.B. wenn die Zufahrtsrampe andernorts gebaut würde). ˗ Buswendeplatz: Es wird präzisiert, dass die rückversetzte Ecke des Erdgeschosses von Baubereich B der Vergrösserung des Buswendeplatzes (Verkehrsfläche) dient. Insofern ist davon auszugehen, dass die lichte Höhe der überhängenden Obergeschosse – analog wie beim Baubereich C – mind. 4.5 m beträgt. ˗ Anlieferung: Die technische Umsetzung und Funktionalität der Anlieferung mit Hebebühne und Manövrierfläche ist im Rahmen des Baugesuchs aufzuzeigen und nachzuweisen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. IV.

RRB Nr. 2018-1957 vom 18. Dezember 2018

3/7

Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die/der Grundeigentümerin/Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG nicht standhalten. 6. Zur unerledigten Einsprache von Pro Velo beider Basel ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: Pro Velo beider Basel ist eine kantonale Vereinigung in Form einer juristischen Person, die gemäss Statuten hauptsächlich und dauernd die Verbindung der am Fahrrad interessierten Vereinigungen und Einzelpersonen bezweckt, mit dem Ziel, die Verbreitung und Sicherheit des Fahrrads als gesundes und umweltfreundliches Individualverkehrsmittel in der Region Basel zu fördern und die gemeinsamen Interessen der Radfahrer vor allem gegenüber den Behörden zu wahren. Damit entspricht der Einsprecher keiner kantonalen Vereinigung in Form einer juristischen Person, die sich im Sinne gemäss § 31 Absatz 2 lit. b. RBG hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder Umweltschutz widmet. Es stellt sich somit die Frage, ob Pro Velo beider Basel auf Grund des sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerderechts berechtigt ist, Einsprache zu erheben. Ein solches liegt vor, wenn der Verband oder Verein eigene Interessen oder die Interessen seiner Mitglieder geltend macht, die für sich selbst auch Einsprache erheben könnten. Nach eigenen Angaben hat Pro Velo beider Ba-

RRB Nr. 2018-1957 vom 18. Dezember 2018

4/7

sel etwa 4‘000 Mitglieder, davon in Liestal mehr als 140. Diese Mitglieder könnten gestützt auf § 31 Abs. 2 lit. a. RBG selbst Einsprache gegen das Projekt erheben. Weiter ist davon auszugehen, dass die mit der Einsprache vorgebrachten Interessen jenen der betroffenen Mitglieder von Pro Velo beider Basel entsprechen. Daraus kann gefolgert werden, dass die Voraussetzungen zur Einsprachelegitimation für Pro Velo beider Basel im vorliegenden Fall gegeben sind. Auf die unerledigte Einsprache ist somit einzutreten. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: a) Für die Gebäude A, B und C seien die Anzahl Veloabstellplätze gemäss kantonaler Richtlinie als Minimalzahl und die qualitativen Anforderungen festzusetzen. b) Es sei konkret aufzuzeigen, wo und wie die minimal 900 von der Stadt Liestal für das gesamte Bahnhofareal genannten Veloabstellplätze quantitativ und qualitativ sichergestellt werden. c) Die Velostation sei als verbindlicher Projektbestandteil der Quartierplanung festzusetzen. Sofern dies nicht möglich sei, sei eventualiter die entsprechende Anzahl Veloabstellplätze anderweitig bahnsteignah und in gleichwertiger Qualität sicherzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: 1) Es würden klare Vorgaben zu Art und Anzahl der Veloparkplätze (VPP) fehlen, da die Veloparkierung im Reglement nur sehr summarisch enthalten sei. Dies betreffe zudem nur die Gebäude A, B und C, nicht aber das Bahnhofareal selbst. Zudem würden Angaben zur Ausstattungsqualität (Witterungsschutz, Diebstahl- und Vandalenschutz) und Erreichbarkeit fehlen. 2) Die Bedarfsberechnung für die Veloabstellplätze auf dem Bahnhofareal sei intransparent. Es sei unklar, wie viele Abstellplätze von den SBB und von der öffentlichen Hand zu erstellen seien. 3) Die Velostation sei nur als Kann-Formulierung enthalten. Bei einer allfälligen NichtRealisierung entstünde qualitativ und quantitativ eine empfindliche Angebotslücke. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: 1) Grundsätzlich können Bauten und Anlagen, für welche ein Abstellplatzbedarf für Velos besteht, gemäss § 106 Absatz 1 RBG nur bewilligt werden, wenn eine bestimmte Anzahl Abstellplätze ausgewiesen ist. § 101 Absatz 4 lit. b. RBG verlangt zudem bei Grossüberbauungen eine genügende Anzahl gedeckter Veloabstellplätze. Trotz Erwähnung der Veloabstellplätze in § 70 RBV sind diese jedoch nicht als Pflichtparkplätze vorgeschrieben. Für die Bestimmung des Grundbedarfs an Veloabstellplätzen sind die Empfehlungen der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend (Wegleitung «Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas» sowie Wegleitung «Planung von Zweirad-Abstellanlagen»). In Anwendung dieser Empfehlungen wurde im Rahmen der Quartierplanung für die Baubereiche A, B und C ein Bedarf von 175 Veloabstellplätzen ermittelt. Im Zusammenhang mit den vorgenannten §§ 106 und 101 RBG ist sichergestellt, dass für die drei Baubereiche die entsprechende Anzahl Veloabstellplätze zu realisieren sind. Eine weitergehende Regelung der Veloabstellplätze in der Quartierplanung ist nicht erforderlich. Bereiche für Veloabstellplätze (wie auch der Bereich für die unterirdische Velostation) sind im Plan verbindlich festgelegt. In § 8 Absätze 7 und 8 Quartierplanreglement sind dazu Bestimmungen vorhanden. Qualitätsanforderungen an die Ausführung von Veloabstellplätzen (z.B. Diebstahl- und Vandalenschutz) gehören nicht in die Quartierplanvorschriften. Es ist allenfalls die Aufgabe der Stadt bzw. der Baubewilligungsbehörde, diese im Rahmen des Baugesuchsverfahrens einzufordern. Qualitätsanforderungen in Bezug auf die Distanz zwischen Veloabstellplätzen und Perron wurden hingegen in § 8 Absatz 7 Quartierplanreglement festgelegt. Da die Veloabstellplätze für das gesamte Bahnhofsareal im Rahmen verschiedener Bauvorhaben, Planungsverfahren bzw. Planungsinstrumenten abgehandelt und sichergestellt werden (SBB Infrastruktur: 4-Spur-Ausbau, Stadt Liestal: Velostation, SBB Immobilien: Baubereiche A, B und C), die Trennung zwischen Bahnkunden einerseits und Nutzer/-innen der Baubereiche A, B und C andererseits aber nicht möglich ist, mögen die verschiedenen Betrachtungsweisen verwirrend sein. Fakt ist, dass – nach aktuellem Planungsstand – insgesamt rund 1‘100 Veloabstellplätze vorgesehen sind, darin integriert ist der voraussichtliche Bedarf von 175 Veloabstellplätzen für die Baubereiche A, B und C.

RRB Nr. 2018-1957 vom 18. Dezember 2018

5/7

Allein im Infrastrukturprojekt der SBB (Plangenehmigungsverfahren BAV) sind 425 Veloabstellplätze an verschiedenen Orten (Zugänge Personenunterführungen) verbindlich festgesetzt. Diese stellen in erster Linie den Real-Ersatz der bestehenden Veloabstellplätze am Bahnhof dar. Die Erreichbarkeit der Veloabstellplätze ist sichergestellt, einerseits via kantonale Radroute und kommunale Radwege (Festlegungen im kantonalen Richtplan und im kommunalen Strassennetzplan). Andererseits kann auch den Dokumenten und den Ausführungen der Stadt Liestal entnommen werden, dass der Stadtrat Liestal an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2015 folgende Beschlüsse gefasst hat (siehe Verkehrsgutachten vom 4. März 2016): ˗ Erstellung geeigneter Zufahrten zu allen Veloabstellplätzen an den vier «Eingängen» (Personenunterführungen) des Bahnhofs ˗ Durchgehende kantonale Radroute nördlich der Gleise, durchgehender kommunaler Radweg südlich der Gleise ˗ Neue Velo- und Fusswegverbindung auf Niveau Bahnlinie vom Schwieriweg zur Personenunterführung Oristal 2) Im Rahmen der verschiedenen Planungen im Bahnhofsperimeter hat die Stadt Liestal zusammen mit den Betreibern der Velostation einen Bedarf von insgesamt rund 900 Veloabstellplätzen ermittelt. Insgesamt sind zum heutigen Zeitpunkt nun rund 1‘100 Veloabstellplätze vorgesehen, so dass gegenüber dem ermittelten Bedarf noch Reserven bestehen. Wie vorgehend bereits erwähnt, werden im Rahmen des 4-Spur-Ausbaus 425 Veloabstellplätze gebaut (Stand Planauflage). Die Velostation der Stadt Liestal ist mit einer Kapazität von rund 560 Veloabstellplätzen vorgesehen (im Quartierplan «Bahnhofcorso» mit rund 400 Veloabstellplätzen einkalkuliert). Für die Baubereiche A, B und C ist ein Bedarf von 175 Veloabstellplätzen erhoben worden. Da die Anzahl von 175 teilweise in den beiden anderen Mengen aufgeht, ergibt sich daraus insgesamt eine leicht reduzierte Summe von rund 1‘100 Veloabstellplätzen. 3) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer allfälligen Nicht-Realisierung der Velostation eine empfindliche Angebotslücke entstehen würde. Aufgrund des Ausgangs der Volksabstimmung vom 23. September 2018 ist jedoch davon auszugehen, dass die Velostation gebaut wird. Der Bereich der Velostation ist im Plan verbindlich festgesetzt. Die «kann»-Formulierung im Quartierplanreglement ist darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Quartierplanung durch den Einwohnerrat die Realisierung der Velostation noch nicht sicher war und die Velostation ohnehin ein separates Verfahren durchläuft. Es ist aber im Interessen der Stadt Liestal, dass die Velostation und die verschiedenen Standorte für Veloabstellplätze realisiert werden, wenn ein Velo-Chaos am Bahnhof vermieden werden soll. Planerisch sind im Bahnhofsperimeter insgesamt genügend Veloabstellplätze gesichert. Die Ausführungen der Stadt Liestal in den Planungsunterlagen sowie im Rahmen des Verständigungsgesprächs sind nicht zu beanstanden. Vielmehr wird deutlich, dass die Stadt Liestal der Realisierung von genügend Veloabstellplätzen einen hohen Stellenwert beimisst. Weitergehende als derzeit vorhandene Festlegungen in den Quartierplanvorschriften sind für die Sicherstellung der verschiedenen Abstellanlagen aber nicht erforderlich, zumal einige der Anlagen ausserhalb des Quartierplanareals liegen. Die Einsprache muss als unbegründet abgewiesen werden. 2.

Beschlüsse

://:

1. Die Einsprache von Pro Velo beider Basel wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die vom Einwohnerrat Liestal am 21. Juni 2017 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Bahnhofcorso» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Änderungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Änderungen: Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG werden folgende, vom Stadtrat beantragte geringfügigen Änderungen genehmigt: a) Vergrösserung der Trottoirbreite (Busperron) entlang des Aufnahmegebäudes (Baubereich C) von 3 m auf 4 m zu Lasten von Verkehrsfläche und des Baubereichs Erdgeschoss.

RRB Nr. 2018-1957 vom 18. Dezember 2018

6/7

b) Vergrösserung des Buswendeplatzes beim Baubereich B zu Lasten des Baubereichs Erdgeschoss (Rückversetzung der Ecke im Erdgeschoss). c) Präzisierung der Bestimmungen zur Störfallvorsorge (§ 11 Quartierplanreglement). 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/33/0, 40/TZPS/6/17, 40/ZPS/2/10, 40/QP/13/1, 40/QP/14/1, 40/gBS/14/3 (Quartierplan, Mutation zum Teilzonenplan Siedlung «Zentrum», Mutation zum Zonenplan Siedlung, Mutation zum Quartierplan «Bahnhofareal I», Mutation zum Quartierplan «Bahnhofareal II» und Mutation zum generellen Bau- und Strassenlinienplan «Bahnhofplatz»), 40/QR/33/0 und 40/LES/1/9 (Quartierplanreglement und Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig. Verteiler: – Pro Velo beider Basel, Dornacherstrasse 101, 4053 Basel (eingeschrieben) – Stadtrat Liestal, 4410 Liestal – Jermann Ingenieure + Geometer AG, Altenmatteweg 1, 4144 Arlesheim – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion

Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2018-1957 vom 18. Dezember 2018

7/7