81_Q_11_Brückenkopf

Special-use plan · Laufen

Document

Number
1438
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Laufen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 29, 2019
In force since
Oct 29, 2019

Map

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Text

RRB_1438_20191029.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2019-1438

vom 29. Oktober 2019

Stadt Laufen, Quartierplanvorschriften «Brückenkopf» 1.

Erläuterungen

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 26. März 2019 die Quartierplanvorschriften «Brückenkopf» beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Plan «Bebauung / Erschliessung / Freiräume / Schnitt». Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 1909, 1910 und 1911 mit einer Gesamtfläche von 998 m2. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 unterbreitet der Stadtrat Laufen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. 1. Erschliessung und Parkierung Die im Plan gekennzeichnete Erschliessungsfläche grenzt auf der Westseite des Quartierplans an die Delsbergerstrasse. Der Regierungsrat stellt fest, dass die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr von der Delsbergerstrasse her lediglich im Bereich südlich des Fussgängerstreifens und nicht auf der gesamten Länge des Quartierplanareals erfolgen darf, und dass daher im Falle eines Baugesuchsverfahrens neben der Erfüllung dieser Voraussetzung auch nachzuweisen ist, dass keine Fahrzeuge rückwärts auf die Delsbergerstrasse fahren.

2.

Beschluss

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://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 26. März 2019 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Brückenkopf» werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 81/QP/11/0, 81/ZPS/1/15 (Quartierplan, Mutation zum Zonenplan Siedlung), 81/QR/11/0 und 81/LES/2/7 (Quartierplanreglement, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Plans und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen.

4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätliche Erwägung zu übernehmen. Verteiler: – Stadtrat Laufen, 4242 Laufen

– – – – –

Jermann Ingenieure + Geometer AG, Altenmattweg 1, 4144 Arlesheim Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität, Marc Bohm BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, Loredana Barbato Bau- und Umweltschutzdirektion

Die Landschreiberin:

RRB Nr. 2019-1438 vom 29. Oktober 2019

2/2

Quartierplanvorschriften

EXEMPLA[1 AMT FÜR RAUMPLANUNG

Stadt Laufen Ka nton Basel-La ndschaft

Qua rtie rpl a n reglem e nt

Qua rtierpla n u ng Brücken kopf

)

.)

Planungsstand regierungsrätl iche Genehmigu ng

Auftrag 51.4.0059

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Datum 7. Mai 2Ot9

81 81

/ 0R/ / LtS/

11 t 0

2/ 7

lnhalt Quartierplanreglement 4

L

2

Zweck und Ziele der Planung

4

3

Geltungsbereich und lnhalt.

4

4

Schutzzone Vorstadt....

.5

5

Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung..............

6

Plansektor A1: Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten......

5

7

Plansektor C: Geschützter Uferbereich

10

8

Gewässerraum...

10

9

Art und Mass der Nutzung

10

10

Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes....

11

LT

Erschliessung und Parkierung ..........

t2

Ver- und Entsorgung..

L2

13

[ärmschutz.

t2

t4

Gefahrenzone Überschwemmung....

15

Bauten im Grundwasser ...

16

Gebäudeunterhalt / Abbruch von bestehenden

t7

Anpassung störender Bauteile

18

Fachinstanz Altstadt ..

..................5

..11

...12 13

Bauten................ ...................13

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

..........14 L4

2h7

19

Mitwirkung der Stadt beim Schutz der Vorstadt

20

Baueingabe / Modelle

2t

Ausnahmen

22

Schlussbestimmungen

23

BeschlussfassunB.

t4 ............15 ..15

............15 L6

Anhang L:ZuZlller 19.2 - Vorgehen Bestandesaufnahme

...t7

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsråtliche Genehmigung

3h7

-)

-,)

Erlass

t

Erlass

Beschluss

Die Einwohnergemeinde Laufen erlässt, gestützt auf 5 4 und 5 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar L998 im Gebiet Brückenkopf Qua rtierpla nvorschriften, bestehend aus diesem Quartierplanreglement und dem Quartierplan Bebauung / Erschliessung / Freiräume / Schnitt im Massstab 1:500.

2 Zweck und Ziele der Planung Zweck

I Der Quartierplan Brückenkopf bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Überbauung gewährleisten.

Ziele

2 Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: > architektonische Aufwertung des Bereichs <Brückenkopf> + Realisierung einer behindertengerechten Erschliessung > bauliche Erneuerung / Ergänzung auf den Parzellen Nr. L909, 1910 und 1911 > Schutz des Bestandes auf den Parzellen Nr. 1909, 1910 und 1911 + subtile Ergänzung des Bestandes unter Berücksichtigung der Schutzziele der <<Kernzone Vorstadt>

3 Geltungsbereich und lnhalt Geltunqsbereich

¡ Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben orientierenden Charakter.

lnholt

2 Die Vorschriften regeln insbesondere: + die Lage, die Grösse und die kubische Gliederung der Bauten > die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten ) die Gestaltung, Benützung und Unterhalt des Aussenraumes ) die Erschliessung und Parkierung ) die Realisierungvon baulichen Veränderungen und Umnutzungen ) die Ver- und Entsorgung

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement,

regierungsrätliche Genehmigung

4h7

Schutzzone Vorstadt

4 Schutzzone Vorstadt I Die Plansektoren A1 und C sind Schutzzonen im Sinne von 5 29 RBG zum Schutze des geschichtlichen Wertes, der besonderen Eigenart und Bedeutung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung.

z Der Schutz erstreckt sich auf das Erscheinungsbild des städtischen Ensembles, auf den architektonisch wertvollen Baubestand sowie auf die geschichtlich bedeutsamen Elemente an, in und zwischen den Bauten.

5 Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung Schutz des Stodtbildes 1

/ st¿idtebauliche Einpassung

Um- und Anbauten im PlansektorAL haben sich in den Proportionen (charakteristisches Bauvolumen, ursprüngliches System der Brandmauern, Fassadenbreiten, Dachform, Dacheindeckung, Dachaufbauten, Dachvorsprünge, Fassadenvorsprünge) sowie bei der Farbgebung und Gestaltung von Fassaden, Balkonen und Terrassen dem historischen Stadtbild anzupassen. Sie haben dem Charakter der Vorstadt als Schutzgebiet (Ziffer 4, Schutzzone Vorstadt) in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Die Gestaltung hat höheren ästhetischen Ansprüchen zu genügen. Gleiche Einpassungskriterien gelten sinngemäss für die Umgebungsgestal-

tung. 2 Umsetzung ¡m Baugesuchsverfohren

.)

lm Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist mit dem Stadtrat eine einvernehmliche Lösung für architektonische Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Neu- und Umbauten anzustreben.

6 Plansektor AL: Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Anordnung

-z Lage und Grösse des Plansektors A1 geht aus dem Quartierplan hervor. Balkone dürfen nur innerhalb der Baubereiche liegen.

Lage und 6rösse

z Bauten dürfen nur innerhalb des Plansektors A1 erstellt werden und dürfen von den Baulinien respektive von den rückwärtigen Baulinien zurückversetzt werden. Die Gebäude müssen innerhalb des einzelnen Plansektors seitlich an die Grenze gestellt werden (geschlossene Bauweise).

Nebenbauten

¡ Nebenbauten sind auch im Baubereich für Nebenbauten zulässig und dürfen von den Baulinien respektive von den rückwärtigen Baulinien zurückversetzt werden.

Boulinien

¿ Die Wirkung der Baulinien richtet sich nach 5 96 ff. RBG. Balkone, Lauben und Fassadenvorsprünge sind innerhalb der Baulinien zulässig, ausser an den im Plan bezeichneten sensiblen Fronten.

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

s/r7

Plansektor A1: Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Geschosszøhl

s Für die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten im Quartierplan massgebend.

/

Geböudehöhe

Die maximalen Gebäudehöhen werden bis Oberkante der rohen Dachkonstruktion gemessen. Für die Gebäude gilt eine zulässíge Vollgeschosszahl von 3. Für Bestandesbauten, welche die zulässige Geschosszahl überschreiten, dürfen diese beibehalten und erneuert werden. Bei Neu- oder Ersatzbauten muss die lichte Geschosshöhe des Erdgeschosses

mindestens 2.45 m betragen. Føssodengestaltung Førhgebung

/

6 Fi¡r die Farbgebung im Plansektor A1 wird das Farbkonzept Hauptstrasse im Anhang des Teilzonenreglements Kernzone Altstadt als Richtlinie beigezogen. Für die Fassaden und die farbliche Gestaltung von Bauteilen sind natürliche und matte Farbtöne zu verwenden. Die Farbmischung muss mindestens 4 % einer

Volltonfarbe enthalten. Davon ausgenommen sind kleine Teile wie Türen und Rahmen, Dachvorsprünge und dergleichen. Vorgängig der Anbríngung von Fassadenanstrichen oder Fassadenverputzen im Plansektor A1 sind von der Bauherrschaft Muster anzuschlagen, Die Wahl der Fassadenfarbe oder der Farbgebung des Verputzes hat aufgrund des vom Stadt-

rat genehmigten Musters zu erfolgen. Dochousbou

z lm Plansektor AL ist der Ausbau des 1. Dachgeschosses über die ganze Grundrissfläche zulässig.

lm 2. Dachgeschoss sind selbständige Wohnungen oder Räume für Gewerbe u nd Dienstleistungen gestattet.

Das 3. Dachgeschoss darf als Galeriegeschoss ausgebaut werden, wenn:

a) Darin keine selbständigen Wohnungen erstellt werden; b) Das Galeriegeschoss mit dem 2. Dachgeschoss in offener Verbindung steht; c) Die Sicherheitsanforderungen, insbesondere Fluchtwege und feuersichere Treppen usw., erfüllt werden. lm dritten Dachgeschoss hat die notwendige Belichtung und Belüftung ausschl iesslich durch G iebelfenster zu erfolgen. Dochform und -gestaltung

I

lm Plansektor AL sind nur Satteldächer mit mindestens 40' und maximal 48" alte Teilung zulässig. Die Dachneigung wird am Sparren gemessen. Für Bestandesbauten, welche die zulässige Dachneigung über- oder unterschreiten, dürfen diese beibehalten und erneuert werden. Bei Dächern mit Aufschieblingen darf die mittlere Dachneigung zwischen Trauf-

und Firstlinie 48" alte Teilung nicht überschreiten. Für Klein- und Anbauten gemäss Ziffer 6.14 sind auch andere Dachformen und -neigungen zulässig. Die Dächer sind mit roten oder rotbraunen Biberschwanzziegeln doppelt und versetzt einzudecken. Ü ber Ausnahmen entscheidet die Baubewil ligu ngsbehörde auf Antrag des Stadtrats.

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

6h7

Plansektor A1: Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Dachaufbauten / Dach- 9 einschnitte

lm Plansektor AL ist einer harmonischen und ruhigen Gestaltung der Dächer (vor allem Anordnung, Rhythmus, Form und Materialisierung der Dachaufbauten) besondere Beachtung zu schenken. Dabei ist für das betroffene Gebäude jeweils der Gesamteindruck massgebend. Die ästhetisch unterschiedliche Empfindlichkeit der Dachbereiche erfordert eine Differenzierung der Dachflächen:

-

Sensible Dachflächen Übrige Dachflächen

Sensible Dachflächen:

Auf den markierten sensiblen Dachflächen sind zugelassen: 1. Dachgeschoss: Dachaufbauten in aufgelöster und durchgehender Form. 2. Dachgeschoss: Dachaufbauten in aufgelöster Form (Lukarnen, Gauben, Runddachgauben). 3. Dachgeschoss sowie oberes Geschoss bei zweigeschossigen Dächern: keine Dachaufbauten. Übrige Dachflächen: Zusätzlich zu den Bestimmungen für sensible Dachflächen sind mit Zustimmung der Fachinstanz Altstadt folgende Dachaufbauten zulässig:

-

lm L. Dachgeschoss auch überdachte Dacheinschnitte, lm 2. Dachgeschoss Dachflächenfenster.

Mit jeder Baueingabe im Plansektor A1 ist ein Dachgestaltungsplan einzureichen, welcher sämtliche Dachaufbauten im Grundriss (Aufsicht), in den Schnitten und Ansichten inkl. der unmittelbar benachbarten Gebäuden, darstellt.

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrãtliche Genehmigung

7

/r7

Plansektor A1.: Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Ge sta ltu n g s p rin z i p ie n

für Dochaufbouten

r0 Dachaufbauten inkl. deren Einfassungen müssen sich in Form, Materialien und Farbgebung den Dachflächen anpassen. Bei Dachaufbauten sind auf allen (sensiblen und übrigen) Dachflächen folgende

Gestaltungsprinzipien zu berücksichtigen:

a) Bei aufgelösten Aufbauten sind folgende Vorgaben einzuhalten: - Abstand zum seitlichen Dachrand, zum Nachbargebäude und zwischen den Aufbauten: min. 1.00 m. Bei bestehenden und wertvollen Dachkonstruktionen bzw. Sparrenlagen sind diese zu berücksichtigen und das Mass kann unter diesen Umständen ausnahmsweise unter-

schritten werden.

- Breite der einzelnen Aufbauten: max. 1.50 m (fertiges Aussenmass). - Gesamtbreite der Aufbauten: im 1. Dachgeschoss max. 60 o/o der zugehörigen Trauflänge.

- Höhe (Lichtmass): max. 1.20 m.

b) Bei durchgehenden Aufbauten sind folgende Vorgaben einzuhalten: - Abstand zum seitlichen Dachrand oder zum Nachbargebäude: min. -

2.00 m. Höhe (Lichtmass): zwischen L.20 m und L.50 m; Mass wird fallweise aufgrund der lntegration ins Dachbild durch Fachinstanz Altstadt

bestimmt. - Breite der Aufbauten: max. 2.50 m (fertiges Aussenmass) bzw. Gesamtbreite aller Aufbauten max. 50 % der zugehörigen Trauflänge. c) Dachelnschnltte sind zu 0berdachen und seitlich zu schliessen. Die Aufbauten im 2. Dachgeschoss sind sowohl insgesamt wie auch einzeln um mindestens 50 % kleiner zu dimensíonieren als jene des ersten Dachgeschosses. Referenzmasse sind:

-

bei Aufbauten: Flächen im Lichtmass an Ansicht gemessen; 0.7 m2 sind in jedem Fall gestattet; es sind stehende Aufbauten vorzusehen (höher als breit). bei Dachflächenfenster: effektive Fläche; 0.5 m2 sind in jedem Fall

gestattet. - Die Dachaufbauten oder Dachfenster sind entweder in der Achse der darunterliegenden Lukarnen oder in der Mitte zweier LukarnenAchsen anzuordnen. d) Die Mischung verschiedener Aufbautypen ist zugelassen, sofern eine gute Gesamtwirku ng erreicht wird. nnerhalb einer Dachgeschossebene sind einheitliche Typen vorzusehen. e) Eine Vollverglasung von Dachaufbauten ist auf übrigen Dachflächen zulässig, wenn der Gesamteindruck und der Dachaufbautyp dies zulassen und die Gesamtwirkung nicht gestört wird. f) Ausgeschlossen sind folgende Typen von Dachaufbauten: Ochsenaugen, mansa rden- oder trapezförmige Aufbauten. g) Ausnahmen von diesen Gestaltungsprinzipien können auf Antrag der Fachinstanz Altstadt gewährt werden. I

Stadt Laufen, Quartierplanung Brrìckenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

8/t7

Plansektor AL: Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Gestaltunssprinzipien für Dachaufbouten

auf

den Liegenschaften Nr. 9 und

13

t ln Abweichung zuZiff .6 Abs. 10 sind bei durchgehenden Aufbauten auf den Dächern der Liegenschaften Nr. 9 und Nr. 13 folgende Vorgaben einzuhalten:

) Abstand zum seitlichen Dachrand oder zum Nachbargebäude: min. 0.80 m. > Höhe (Lichtmass): 1.50 m. ) Breite der Aufbauten: max. 4.7O m (fertiges Aussenmass) bzw. Gesamtbreite aller Aufbauten max. 6O % der zugehörigen Firstlänge. Ausgenommen von den vorgenannten Bestimmungen sind Aufbauten für Erschliessungsanlagen wie Treppen, Lifte und dergleichen.

spezielle DachauJbouten 12 Als Dachaufbauten sind bei ästhetisch befriedigender Gestaltung ebenfalls zu-

lässig:

a) Heizungs- und Ventilationskamine in aufgelöster Form sowie andere Abzugs- oder Entlüftungssysteme, sofern sie das Dach nur um das technisch notwendige Mindestmass überragen, ihre Dimensionierung minimal gehalten wird und sie sich gut in das Dachbild integrieren.

b) Treppenhaus- und Liftaufbauten. c) Solaranlagen sind auf den sensiblen Dachflächen nicht zugelassen. Auf den übrigen Dachflächen sind sie príoritär auf Dachflächen von Dachaufbauten vorzusehen. Sekundär sind sie auf Hauptdächern zulässig, wenn sie in einem horizontalen Band über den Dachaufbauten des 1. Dachgeschosses angelegt werden. Des Weiteren sind die kantonalen Bestimmungen für kantonale oder nationale Kulturobjekte anwendbar, wonach Solaranlagen das Ortsbild,,nicht wesentlich beeinträchtigen" dürfen. Bei Dachumbauten oder -sanierungen sind Schneefänge zwingend anzubringen.

Abweichungen rs Abweichungen von den Bestimmungen in Ziffer 6, Absätze 7 bis !2 sind zulässig, wenn eine architektonisch gute Lösung vorliegt. Klein- und Anbauten

14 Ausserhalb des Baubereichs für Nebenbauten dürfen unbewohnte Klein- und Anbauten wie Schöpfe, Unterstände, gedeckte Sitzplätze, Velounterstände, Containerstellplätze, Trafohäuschen und dergleichen insgesamt max. 5 % der Gesamtfläche des Quartierplanperimeters umfassen. Klein- und Anbauten gemäss 5 54 RBV dürfen auch zwischen der Bau- und Strassenlinie errichtet werden.

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9/L7

Plansektor C: Geschützter Uferbereich

7 Plansektor C: Geschützter Uferbereich uferbereich

Birs I Der Plansektor C gilt als geschützter Uferbereich der Birs z Die Zulässigkeit von Bauten richtet sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung.

3 Der Uferbereich ist zu begrünen und zu bepflanzen. Die Baubewilligungsbehörde hat bei baulichen Veränderungen auf den zugehörigen Grundstücken hierfür die nötigen Auflagen zu machen.

8 Gewässerraum : Der Gewässerraum ist eine überlagernde Schutzzone. Fr dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes.

z lnnerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung.

9 Art und Mass der Nutzung Nutzungsørt

I Der Plansektor A1 ist bestimmt fiir Geschäfts-, Büro- und Wohnbauten sowie Gastwirtschaftsbetriebe und öffentliche Nutzungen. Mässig störendes Kleingewerbe ist zugelassen.

Nutzungsmdss

z Für das Mass der Nutzung sind die im Quartierplan enthaltenen maximal zulässigen Gebäudehöhen sowie die in Ziffer 6.5 enthaltenen Geschosszahlen verbindlich.

Behindertengerechte 3 Bauweise

Die behindertengerechte Bauweise richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (5 108 RBG, Behindertengerechte Bauweise).

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1.Oh7

Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes

10 Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes Gestoltung

r Die Nutzung des Aussenraumes ist aus dem Quartierplan ersichtlich. Die Lage und die Ausdehnung im Plan haben richtungsweisenden Charakter. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu ver-

wenden. Die Lagerung von gewerblichen Gütern und Ähnlichem ist ausserhalb der Gebäude nicht zulässig. Bemusterung und

Materialisierung

Aufschüttung und Abgrabung Meteorwasser

z Vor der Ausführung der Umgebungsarbeiten sind beim Stadtrat die notwendigen Detailunterlagen zur Materialisierung der Wege und zur Bepflanzung einzureichen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.

s Aufschüttungen und Abgrabungen müssen sich gut in das Terrain und das Gesamtbild einfügen.

¿ Strassen, Wege und Plätze sowie Freiflächen sind soweit möglich und sinnvoll wasserdurchlässig auszuführen.

Anderungen

s Spätere Änderungen an der Umgebungsgestaltung können nur mit Zustimmung des Stadtrates erfolgen. Die einheitliche Umgebungsgestaltung muss dabei erhal-

ten bleiben. Einfriedungen

o Für Einfriedungen gelten in der Kernzone Vorstadt folgende Vorschriften: a) Zulässíg sind: lockere Grünhecken und Staketenzäune bis auf eine Höhe von 1.20 m. b) Andere Einfriedungen wie Mauern, geschlossene Holzwände etc. können von der Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Stadtrats und mit Zustimmung der Nachbarn ausnahmsweise gestattet werden.

Aussendntennen

z Parabolantennen (Satellitenschüsseln) sind an Fassaden und auf Dächern nicht zugelassen.

tL Erschliessung und Parkierung Gestaltung

r Für Tufahrt, Zugänge und Erschliessungsflächen sowie ftir díe Parkierung ist der Quartierplan massgebend. Die Lage und die Ausdehnung im Plan haben richtungsweisenden Charakter.

Porkplotzberechnung

z Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach dem Anhang II/I zur RBV.

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rrhT

Ver- und Entsorgung

t2 Ver- und Entsorgung wosser und Abwasser

r Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach dem GEP der Stadt. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu erbringen.

Abfotlentsorgung z Die Abfallentsorgung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verfahren der Stadt.

13 Lärmschutz Lärmempfindlichkeitsstudie Nachweise

r lm Quartierplanareal gílt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) lll gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15.12.1986.

z Allfälligc Nachwcise im Sinnc von Art. 3l sowic 32 ff. LSV sind im Rahmen des Baugesuchsverfa hrens zu erbringen.

t4 Gefahrenzone Überschwemmung r Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie beiwesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen ín Gefahrenzonen sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.

z Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.

E Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinliclrkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.

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12/17

Bauten im Grundwasser

¿ Die massgebenden Hochwasserkoten gemäss Gefahrenzonen sind im Baugesuch auf Basis der Naturgefahrenkarte zu definieren. Sie orientieren sich an der maxima len Überschwem m ungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre). Als Messbasis für die Hochwasserkoten gilt das gewachsene bzw. vorliegend abgegrabene oder aufgeschüttete Terrain in unmittelbarem Nahbereich des zu schützenden Objektes.

s Gebäudeteile, welche unterhalb der gemäss Gefahrenzone massgebenden Hochwasserkote liegen, sind so auszugestalten, dass keine Schäden entstehen können, Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind vor Überschwemmungen ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. Für Gebäudeteile mit schadenunempfindlicher Nutzung und Bauweise ist in begründeten Ausnahmen die nasse Vorsorge zulässig. Für bestehende Heizanlagen besteht Besitzstandsgarantie.

o Gebäude und Gebäudeteile unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemm-

material) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen.

z Wird das Gelände aus Gründen des Hochwasserschutzes aufgeschüttet, wird die Fassaden- und Gebäudehöhe ab der Kote des geschütteten Geländes, jedoch

höchstens ab der massgebenden Hochwasserkote, gemessen.

s Das Terrain ist so zu gestalten, dass nach einem Überlastfall (HQ 100 bis HQ 300) bei sinkendem Wasserspiegel das Wasser nicht in Terrainmulden stehen bleibt, sondern ungehindert in die Birs abfliessen kann.

1-5 Bauten im Grundwasser

I Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel sind in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn die Anforderungen gemäss Gewässerschutzverordnung (Anhang 4Ziff .2Lt Abs. 2) und Kantonaler Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (5 21. Abs. 2) eingehalten werden.

2 Fur bestehende Heizanlagen besteht Besitzstandsgarantie. Bei einem Ersatz sind die Bestimmungen zum Grundwasser einzuhalten.

L6 Gebäudeunterhalt / Abbruch von bestehenden Bauten lm Plansektor A1 dürfen bestehende Bauten nur abgebrochen werden, wenn gleichzeitig ein bewilligtes Neubauprojekt vorliegt und die Finanzierung des Neubaus gesichert ist.

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ß/17

Anpassung störender Bauteile

L7 Anpassung störender Bauteile Bei Umbauten im Plansektor A1 kann díe Baubewilligungsbehörde die Abände-

rung reglementswidriger Fassadenteile verlangen, sofern sie mit dem Umbau im Zusammenhang stehen und die Anderung keine unverhältnismässigen Mehrkos-

ten verursacht.

L8 Fachinstanz Altstadt I Der Stadtrat setzt zur Begutachtung der Bauvorhaben eine Fachinstanz Altstadt ein. Diese setzt sich aus mindestens 2 qualifizierten Architekten sowie Vertretern der Stadtbehörden zusammen. lhr Gutachten dient der Bewilligungs- und Genehmigungsbehörde (Bauprojekte, Quartierplanungen) als Entscheidungsgrundlage. Das Gutachten der Fachinstanz wird grundsätzlich für jedes bewilligungspflichtige Vorhaben sowie bereits beieinfachen Anfragen eingeholt. Für untergcordnete Vorhaben können entweder der Stadtrat oder die Fachinstanz auf die Erstellung eines Gutachtens verzichten.

2 Die Mitglieder der Fachinstanz müssen bei Betroffenheit in den Ausstand treten (2.8. eigene Bauprojekte im direkten Umfeld).

L9 Mitwirkung der Stadt beim Schutz der Vorstadt I Der Stadtrat kann zur Förderung der Erhaltung oder Erneuerung von erhaltenswerten oder geschützten Objekten Unterstützungsbeiträge sprechen. Diese werden in einer separaten Richtlinie geregelt.

2 Für die Beurteilung der architektonischen und städtebaulichen Bedeutung von Einzelbauten gilt die Bestandesaufnahme der Bauten in der Vorstadt als wegleitende Richtlinie. Siehe Anhang 1-: Vorgehen Bestandesaufnahme.

3 Für bauhistorische Gebäudeuntersuchungen und für Abklärungen bezüglich architektonischem und kulturgeschichtlichem Wert erhaltenswerter Gebäude und Gebäudegruppen kann der Stadtrat die Kantonale Denkmalpflege als beratende lnstanz beiziehen.

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14/L7

Baueingabe / Modelle

20 Baueingabe / Modelle Für die Beurteilung von grösseren Neubauten in der Vorstadt können die Baube-

willigungsbehörden vom Baugesuchsteller die Einreichung von Modellen in geeignetem Massstab inkl. Darstellung der benachbarten Bauten verlangen. Bei Neubauten oder sonstiger Veränderung des bestehenden Bauvolumens in der Altstadt ist zusammen mit den Baugesuchsunterlagen jeweils ein Modelleinsatz für das Altstadtmodell auf der Stadt einzureichen.

2I Ausnahmen Abweichungen

t ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplanvorschríften beantragen.

Bedíngungen

2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der'Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweíchungen nicht beeinträch-

tigt werden. Grössere

3 Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen

Abweichungen

Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nänderu ng erfolgen.

n ur aufgru nd einer Quartierpla

.)

22 Schlussbestimmungen Umsetzung

I

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss 5 124 ff. RBG bzw. 5 86 ff. RBV bleibt vor-

behalten. Rechtskroft

2 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Aufhebung der Quartierplonung

3 Sollte mit den Bauarbeiten für die Quartierplan-Überbauung nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Genehmigung des Quartierplanes begonnen werden, ist die Quartierplanung zu überprüfen und allenfalls anzupassen oder aufzuheben.

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

Ls/17

Besch lussfassu ng

23 Beschlussfassung Beschluss des Stadtrates: 25. Februar 2019

Namens des Stadtrates

Beschluss der Gemeindeversammlung: 26. März 2019

Der Stadtpräsident

Referendumsfrist: 27. März 2019 bis 25. April 2019 Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage

[,

im Amtsblatt Nr. L4 vom 04. April 2019

Der Stadtverwalter

Planauflage: 04. April 2019 bis 03. Mai 2019

llllul¡

Von Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt

Mit Beschtuss Nr. vom Øtg

rq.58 2 9" flnt" 2019

Die Landschreiberin

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr

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l okt. zflfg

Die Landschreiberin:

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Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

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An ha ng t: Zu Ziff er L9.2 - Vorgeh en Besta nd esa uf na h me

Anhang L:ZuZiffer L9.2 - Vorgehen Bestandesaufnahme

Stadt Laufen, Quartierplanung Brückenkopf, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung

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