44_Q_29_ Quartierplan Schänzli
Special-use plan · Muttenz
Document
- Number
- 205
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Commune
- Muttenz
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 11, 2020
- In force since
- Feb 11, 2020
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Nr. 10.754
Gemeinde Muttenz 441 LESI 1l I r- \ ' ill i' iiri lll t rtl '.i) ll lr, Li i Ld i*- ü-. ,*r [\
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44
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QUARTI E RP LAN RE G LE M E NT n,Schänzl,'n
Genehmigung 20. Juni 2019
Quartierplanreglement Schänzl i
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Nr. 10.754 seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A ALLGEMEINES Erlass Zweck und Ziele S Geltungsbereich und Bestandteile S
1 2
B ART UND MASS DER NUTZUNG S
3 Art und Mass der Nutzung pro Bereich a. Zusammenfassende Tabelle b. Bereich 1 - Dynamische Flusslandschaft c. Bereich 2-Lärm- und Sichtschutz d. Bereich 3 - Multifunktionsraum e. Bereich 4 - Urbaner Grünraum
3 3 3
3
4 4 4 5 5 5
5
f. Bereich 5- Ruderallandschaft
6
g.Bereich6-Naturraum
o
4 Überlagernde Schutzzone Gewässerraum S 5 Temporäre Veranstaltungen
S
C GESTALTUNG SO Gestaltungsgrundsätze
6
b
7 7
D MOBILITAT UND ERSCHLIESSUNG S 7 Erschliessung motorisierte Fahrzeuge S S Erschliessung Fuss- und Veloverkehr
I
E VERFAHREN
I
S
9 Projektentwicklung
$ 10 Baubewilligungsverfahren
D ÜECNCNNGS.UNDSCHLUSSBESTIMMUNGEN S 11 Ausnahmebewilligungen
$ 12 Betrieb $ 13 Zuständigkeit $ 14 Aufhebung bisherigen Rechtes $ 15 lnkraftsetzung
Beschlüsse Anhang 1: Plan zum Richtprojekt Schänzli vom 22- Junl2017
I I I I
I I I I 10 10 11
Quartierplanreglement Schänzli
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A
ALLGEMEINES Erlass
Die Einwohnergemeinde Muttenz erlässt gestützt auf gg 2 - 7 und gg 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 folgende Quartierplanvorschriften Schänzli. Die Quartierplanvorschriften bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan.
S
1
2
Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen sind zu beachten und werden in diesem Quartierplanreglement nicht speziell enruähnt.
3
Für die Berechnung der in diesem Reglement definierten Nutzungsmasse gelten die Bestimmungen der lnterkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (lvHB) gemäss der verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV).
Zweck und Ziele Die Quartierplanvorschriften Schänzli bezwecken eine geregelte Umnutzung der aktuell vorhandenen Pferdesportanlage zu einem attraktiven Grün- und Freiraum für Mensch und Natur. 2
Die Gemeinde verfolgt mit den Quartierplanvorschriften folgende Ziele: a. Freizeit- und Erholungsnutzungen für alle ermöglichen b. Lebensraum für eine vielfältige- Pflanzen- und Tienrvelt schaffen c. einen Beitrag zur Vernetzung mit den angrenzenden Siedlungs- und Freiräumen und zur ökologischen Vernetzung entlang der Birs leisten d. für die Birs mehr Raum schaffen e. die Anforderungen des Hochwasserschutzes, des Grundwasserschutzes und der Trinkwassern utzung berücksichtigen. Die Gemeinde verfolgt die Ziele in Koordination mit der Aufiryertung des gegenüberliegenden Gewässerraumes im Gebiet der Gemeinde Münchenstein.
4
S
2
Die verschiedenen Nutzungsarten sowie die Schutzinteressen sind aufeinander abzustimmen.
Geltungsbereich und Bestandteile Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Perimeters im Quartierplan. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter. 2
Rechtsverbindl iche Bestandteile der Quartierplanvorschriften sind a. Plan Nutzungen und Erschliessung, Massstab 1:1'000 b. das vorliegende Reglement
3
Orientierender Bestandteil der Quartierplanvorschriften ist: a. Anhang 1: Plan zum Richtprojekt von pg landschaften vom 22. Juni 2017
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B
ART UND MASS DER NUTZUNG
3
Art und Mass der Nutzung pro Bereich
S
Das Quartierplanareal ist der Grünzone gemäss $ 27 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) zugeteilt. 2
ln der Grünzone sind Erholungsnutzungen, Nutzungen zur Gliederung des Siedlungsraumes, Nutzungen zu Gunsten des ökologischen Ausgleiches und des Biotopverbundes zugelassen
3
Die Grünzone ist in sechs Nutzungsbereiche unterteilt. Von den dargestellten Abgrenzungen der Nutzungsbereiche kann abgewichen werden. Die festgelegten Minimalund Maximalflächenmasse sind einzuhalten
4
Die Art und das Mass der Nutzung sind wie folgt auf die Nutzungsbereiche zugeteilt:
a. Zusammenfassende Tabelle Nutzungsbereiche Bereich 2
Bereich 3
Bereich 4
Bereich 5
Flussland-
Lärm- und
schaft
Sichtschutz
Multifunktionalraum
Urbaner Grünraum
beeinflussbare Ruderalland-
Bereich 1
Nutzungskriterium
dynamische Art der Nutzung
Bereich 6
Naturraum
schaft il
n.b.
Minimale Gesamtfläche (m2)
10'000
n.b.
n.b
Maximale Gesamtfl äche (m2)
n.b
1 1'000
5'800
Lärmem pfi nd lichkeitsstufe
il
il
6',000
14'000
14',000
n.b.
n.b.
n.b.
begehbare
Kiesflächen, einzelne Bäume
extensive Wiesen, Wald
extensive Gewässer, Kiesflächen
Hauptsächliche Flächengestaltung
nein
Hochbauten
Wiese, Hecken, einzelne Bäume
ja
befestigter
PlaE
ja
Wiese, Kiesflächen nein
nein
nein
Anlagen für den Hoch-
wasserschutz
Anlagen für .den Hochwasserschutz
Anlagen für den Hochwasserschutz
Art
n.b.
WC-Anlage
Buvette mit WC-Anlage
max. Grundfläche (m2)
n.b.
60
80
n.b.
n.b.
n.b.
max. Gebäudehöhe (m)
n.b.
3
4
n,b.
n.b.
n.b
Aufbau von temporären lnfrastrukturen für Veranstaltungen
netn
nern
ja
F
nern
netn
Veloabstellplätze (ungedeckt)
keine
keine
ja
keine
keine
ja
Fixe, öffentlich zugängliche Feuerstellen
keine
keine
keine
ja
ja
keine
n.b.: nicht bestimmt
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Quartierplanreglement Schänzli
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b. Bereich 1 - Dynamische Flusslandschaft
1 Der Bereich 1 dient der Entwicklung einer naturnahen, dynamischen Flusslandschaft. '
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung sind Erholungsnutzungen und Massnahmen zur Bewirtschaftung des Fischgewässers (Fischen) zugelassen. Nicht zugelassen sind Anlagen zur Energiegewinnung (Flusskraftwerke u.ä.).
3 Einheimische Tiere und Pflanzen einer lebendigen Flusslandschaft sind zu erhalten und langfristig zu fördern.
o Der öffentliche Zugang zum Wasser ist mit abnehmender lntensität von Norden hach Süden zu ermöglichen. Die Zugänge sind naturnah auszugestalten. Die Schutzinteressen des kantonalen Naturschutzgebietes,,ln den Weiden" sind zu berücksichtigen.
c. Bereich 2 - Lärm-und Sichtschutz Der Bereich 2 dient der Gestaltung eines natürlich aufgebauten Lärm- und Sichtschutzdammes (maximal 20 m breit) zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte der festgelegten Em pfindlichkeitsstufe. 2
Der Schutzdamm ist aus sauberem Kiesschotter zu erstellen, welcher aus der Abgrabung des Revitalisierungsprojektes innerhalb des Quartierplanperimeters anfällt.
3
Ausser der WC-Anlage sind innerhalb des Bereichs keine weiteren festen Bauten und Anlagen zulässig.
d. Bereich 3 - Multifunktionsraum Der Bereich 3 dient der aktiven Erholung 2
Der Bereich ist als ebener, befestigter Platz mehrheitlich mit naturnahen durchlässigen Belägen zu gestalten und ist jederzeit öffentlich als multifunktionelle Spiel- und Freizeitfläche,nutzbar zu halten.
J
Ausser der Buvette mit WC-Anlage, den Veloabstellplätzen und den temporären lnfrastrukturen für Veranstaltungen sind innerhalb des Bereichs keine weiteren festen Bauten und Anlagen zulässig.
e. Bereich 4 - Urbaner Grünraum Der Bereich 4 dient der aktiven Erholung. 2
Der Bereich ist als begehbare extensive Grünfläche zu gestalten und ist jederzeit - mit Ausnahme von ökologischen Vernetzungselementen als Erholungsraum öffentlich nutzbar zu halten.
-
3
Ausser den fix installierten Feuerstellen und den temporären lnfrastrukturen für Veranstaltungen sind innerhalb des Bereichs keine festen dauten und Anlagen zulässig.
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f. Bereich 5 - Ruderallandschaft Der Bereich 5 dient dem Aufbau einer durch das Gewässer beeinflussbaren Ruderallandschaft. 2
Der Bereich ist als Ruderallandschaft zu gestalten. Teilflächen sind als extensiver Erholungsraum öffentlich nutzbar zu halten.
3
Ausser den fix installierten Feuerstellen sind innerhalb des Bereichs keine festen Bauten und Anlagen zulässig.
g.Bereich6-Naturraum Der Bereich 6 dient der natürlichen Entwicklung einer lebendigen Flusslandschaft 2
Der Bereich ist als Naturraum mit Rückzugs- und Ruheräumen für die Vernetzung und die Förderung besonderer Tier- und Pflanzenarten zu gestalten. Ein untergeordneter Teil der Flächen ist als Erholungs- und Lernraum öffentlich nutzbar zu halten. Ausser den Veloabstellplätzen sind innerhalb des Bereichs keine weiteren Anlagen zulässig.
s4
Überlagernde Schutzzone Gewässerraum
1 Die überlagernde Schutzzone Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. 2
S
5
lnnerhalb der überlagernden Schutzzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.
Temporäre Veranstaltungen lnnerhalb des Quartierplanperimeters sind pro Jahr maximal vier temporäre Freizeitund Sportveranstaltungen zulässig.
2 Als temporäre Freizeit- und Sportveranstaltung wird ein Anlass bezeichnet, welcher mehr als 24 h und maximal drei Tage (72 h) dauert und für welchen der Auf- und Abbau der temporären lnfrastruktur maximal vier Tage in Anspruch nimmt.
3 Als Kleinanlässe gelten Veranstaltungen, die inkl. Auf- und Abbau nicht mehr als 24 h dauern. 4
Die benötigte lnfrastruktur (Zelte, WC-Anlagen, Bühnen usw.) für temporäre Veranstaltungen ist in den Bereichen 3 und 4 zu erstellen.
5
Der Gemeinderat regelt die Details für die Durchführung der temporären Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie für die Bewilligung für Kleinanlässe in einer Verordnung.
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c
GESTALTUNG
s6
Gestaltu ngsgru ndsätze Mit der Neugestaltung ist eine hohe Qualität für die Freizeit- und Erholungsnutzung mit
hohen ökologischen Werten zu schaffen und zu sichern. 2
Die ökologische Vernetzung zwischen den einzelnen Bereichen und übergeordnet entlang der Birs bzw. Richtung Muttenz Hagnau ist sicherzustellen.
3
Der Raum hat sich mit grosszügigen Flächen zur Birs hin zu orientieren. Der Naturwert erhöht sich von Norden nach Süden und schafft so eine Verbindung zum Vogelschutzgebiet,,ln den Weiden".
4
Die zulässigen Bauten und Anlagen sind derart in ihre Umgebung einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Bauform sowie Material und Farbe.
5
Die Übergänge zu den angrenzenden Bereichen sind lückenlos zusammenhängend zu gestalten. Insbesondere ist der Zugang zum Gewässer zu gewährleisten.
6
Die Gestaltung des Bereichs 3 hat der Funktion ,,Eingang / Ankunft" gebührend Rechnung zu tragen.
7
Die Gestaltung der Verbindungselemente ist auf das Gestaltungskonzept des Areals Hagnau abzustimmen.
Bei Pflanzungen sind ausschliesslich standortgerechte, heimische Arten zu verwen; den. lnvasive Neophyten sind fachgerecht zu bekämpfen. I
Die Gestaltung muss die Anliegen des Hochwasserschutzes gewährleisten.
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D S
7
MOBILITAT UruO ERSCHLIESSUNG Erschliessung motorisierte Fahrzeuge
' Das Parkieren von motorisierten Fahrzeugen innerhalb des Quartierplanperimeters ist nicht erlaubt. 2 Die Zufahrt zum Areal mit motorisierten Fahrzeugen ist lediglich für die Warenlieferung, die Entsorgung sowie den Unterhalt und die Pflege - insbesondere auch für den Gewässerunterhalt - zugelassen. Die dazu nötige Signalisation ist mit der Neugestaltung des Areals umzusetzen. stehcEnÄgunEtft
6f9 Die Zulahrl zu Unterhaltszwecken zum bestehenden ölrücfnatebecken für Lastwagen mit Gesamtgewicht bis zu 48 t muss gewährleistet sein.
a Die Erschliessung erfolgt über die im Quartierplan bezeichneten Verbindungen. S
I
Erschliessung Fuss- und Veloverkehr
Die verbindlich festgelegten Verbindungen für den Fuss- und Veloverkehr sind im Rahmen der Umgestaltung zu erstellen 2
Die Sicherheit und Übersichtlichkeit der Zu$änge zum Areal ist zu gewährleisten.
3
Die Fussgänger:überführung zwischen dem Höhlebachweg und dem Schänzliareal ist raumplanerisch wichtig. lm Rahmen der Gestaltung des Bereichs 2 sind die möglichen Anschlusspunkte für eine entsprechende Verbindung zu berücksichtigen.
4
Die interne Veloverbindung wird mit einem unbefestigten Weg sichergestellt.
5
Die Veloabstellplätze sind nach den geltenden Normen (2.8. VSS-Norm) zu erstellen.
E
VERFAHREN
9
Projektentwicklung
S
Die Details der Gestaltung des gesamten Areals und die Lage der internen Wegführungen sind mit einem Varianz- oder Kooperationsverfahren zu ermitteln. Dazu setzt die Gemeinde einen Fachausschuss ein. Neben den vodiegenden Quartierplanvorschriften bildet das Richtprojekt von pg landschaften vom 22. Juni 2017 die Grundlage für das Yarianz- oder Kooperationsverfahren.
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S10 Baubewilligungsverfahren Für die Beurteilung des Baugesuches kann die Baubewilligungsbehörde zusätzliche Unterlagen verlangen. lnsbesondere können dies sein: a. Umgebungs- und Gestaltungsplan b. Projekt der Aussenbeleuchtung c. Bewirtschaftungs- und Pflegekonzept d. Entsorgungskonzept, welches insbesondere auch mögliche Vorkommen an Problemstoffen in den bestehenden Bauten sowie Verunreinigungen des Untergrundes berücksichtigt. 2
Das Baugesuch zeigt den Verlauf der Bereichsgrenzen auf. Wo aufgrund der Bestimmungen erforderlich, ist das Einhalten der Massvorschriften nachzuweisen.
3
lm Umgebungs- und Gestaltungsplan sind die erforderlichen Massnahmen und Flächen nachzuweisen. Wo aufgrund der Reglementsbestimmungen zugelassen, beinhaltet er insbesondere Lage und Gestaltung von Wegen und Plätzen, Veloabstellplätzen, die Art der Frei- und Grünräume, Beläge und Bepflanzung.
D
üeencaNcs- UND ScHLUSSBEsnMM UNGEN
s11
Ausnahmebewill igungen Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, in folgenden Fällen bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den Quartierplanvorschriften zu beantragen: a. wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine gestalterische und verkehrstechnisch vernünftige Lösung verunmöglicht b. wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird c. wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann d. für ausgesprochene Härtefälle
S
12
Betrieb Die Details zu Betrieb und Pflege des aufgrund der Quartierplanvorschriften neugestalteten Areals regelt der Gemeinderat in einer Verordnung.
S
13
Zuständigkeit Der Gemeinderat übenrvacht die Anwendung dieses Reglements.
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S
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14 Aufhebung bisherigen Rechtes Mit lnkrafttreten werden die Zonenvorschriften Landschaft vom 5. April 2011 für das Areal der Quartierplanvorschriften aufgehoben.
S
15
lnkraftsetzung Die Quartierplanvorschriften Schänzli treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
,,
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Quartierplanreglement Schänzl i
Beschlüsse Beschluss des Gemeinderates
'15, ,Mi..1..L?1{.. Beschluss der Gemeindeversammlung
41, Jua ZD48 Referendumsfrist:
4!l.Jr{k' La48 Planauflage:
30.
'Tutr,i
L048 * 3tt, Jqü LD48
Namens des Gemeinderates: Die
ntin
I
Vom
genehmigt mit Beschluss Nr. vom 7O?A * ZCS-
I l. Feh. erjäg
Der Landschreiber / Die Landschreiberin: Die Landschreiberin:
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Fublikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt
Nfom I 3, Feb,
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Quartierplanreglement Schänzli
Anhang 1: Plan zum Richtprojekt Schänzli vom 22. Juni 2017
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