GWSZ Au

Groundwater protection zones · Reinach (BL)

Document

Number
2888 / 1984
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Reinach (BL)
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Oct 30, 1984
In force since
Oct 30, 1984

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Reinach (BL) with its building zones.Open the full map

Files

1984_10_30_2888.pdfOpen in a new tab

Text

Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.

18 9,77 100°000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Vergrösserung der Wasserschutzzone Reinacherheide,

Gemeinde Reinach

Der Einwohnerrat von Reinach hat am 7. Mai 1984 die Vergrösserung der Wasserschutzzone Reinacherheide beschlossen. Die festgesetzte Schutzzone dient dem Schutz der bestehenden Grundwasserfassung Au der Gemeinde Münchenstein, Zudem umfasst sie den auf dem Gebiet der Gemeinde Reinach liegenden Teil der Wasserschutzzone für die geplanten Fassungen

"Weiden" der Gemeinde Arlesheim.

Die Schutzzonenpläne mit den dazugehörenden Vorschriften wurden gemäss $ 5 des Baugesetzes während dreissig Tagen, vom 20. August bis 18. September 1984, in der Gemeinde Reinach öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein.

Der Gemeinderat von Reinach unterbreitet mit Schreiben vom 15. Oktober 1984 die Mutation zu den Zonenplänen dem

Show the full text

Regierungsrat zur Genehmigung.

Rechtsgrundlagen

Gemäss S 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, für Wasserbeschaffungsanlagen die

erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Die Gemeinden haben die Schutzzonen in ihren Zonenplänen auszuscheiden und die notwendigen Vorschriften zu erlassen ($ 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Grundwassergesetz). Das formelle Verfahren für die Ausscheidung der Schutzzonen durch die

Gemeinden richtet sich nach den SS 3ff. des Baugesetzes.

Zweck der Schutzzonen

Grund- und Quellwasser, das für die Trinkwasserversorgung genutzt wird, ist vor chemischen und bakteriologischen Verunreinigungen zu schützen. Dies erfordert das Ausscheiden von Schutzzonen und den Erlass von Nutzungsvorschriften innerhalb

der Schutzzonen.

Ueberprüfung der Schutzzonen

Die vom Einwohnerrat von Reinach ausgeschiedene Schutzzone und erlassenen Nutzungsvorschriften erfüllen die formellrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss SS 3ff, des Baugesetzes.

Die materiellen Grundsätze für die Abgrenzung der Schutzzone sind beachtet worden. Die erlassenen Nutzungsvorschriften entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

Auch hinsichtlich der regionalen Wasserversorgungsplanung

steht einer Genehmigung nichts im Wege.

ı//: Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des Baugesetzes in Verbindung mit $S 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Grundwassergesetz wird die vom Einwohnerrat von Rei nach am 7. Mai 1984 beschlossene Vergrösserung der Wasserschutzzone Reinacherheide, bestehend aus Plan und Vorschriften, genehmigt und als verbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 55/2P/1/9

versehenen Pläne.

Mitteilung an Gemeinderat Reinach, 4153 Reinach

Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim

Gemeinderat Münchenstein, 4142 Münchenstein Forstamt

Amt für Liegenschaftsverkehr Meliorationsamt

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (4) Tiefbauamt

Landeskanzlei (Amtsblatt)

Kantonales Laboratorium

Amt für Umweltschutz und Energie (4) (mit je 7 genehmigten Plänen)

Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)

Der Landschreiber:

U