GWSZ Au
Groundwater protection zones · Reinach (BL)
Document
- Number
- 2888 / 1984
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Reinach (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 30, 1984
- In force since
- Oct 30, 1984
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18 9,77 100°000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Vergrösserung der Wasserschutzzone Reinacherheide,
Gemeinde Reinach
Der Einwohnerrat von Reinach hat am 7. Mai 1984 die Vergrösserung der Wasserschutzzone Reinacherheide beschlossen. Die festgesetzte Schutzzone dient dem Schutz der bestehenden Grundwasserfassung Au der Gemeinde Münchenstein, Zudem umfasst sie den auf dem Gebiet der Gemeinde Reinach liegenden Teil der Wasserschutzzone für die geplanten Fassungen
"Weiden" der Gemeinde Arlesheim.
Die Schutzzonenpläne mit den dazugehörenden Vorschriften wurden gemäss $ 5 des Baugesetzes während dreissig Tagen, vom 20. August bis 18. September 1984, in der Gemeinde Reinach öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein.
Der Gemeinderat von Reinach unterbreitet mit Schreiben vom 15. Oktober 1984 die Mutation zu den Zonenplänen dem
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Regierungsrat zur Genehmigung.
Rechtsgrundlagen
Gemäss S 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, für Wasserbeschaffungsanlagen die
erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Die Gemeinden haben die Schutzzonen in ihren Zonenplänen auszuscheiden und die notwendigen Vorschriften zu erlassen ($ 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Grundwassergesetz). Das formelle Verfahren für die Ausscheidung der Schutzzonen durch die
Gemeinden richtet sich nach den SS 3ff. des Baugesetzes.
Zweck der Schutzzonen
Grund- und Quellwasser, das für die Trinkwasserversorgung genutzt wird, ist vor chemischen und bakteriologischen Verunreinigungen zu schützen. Dies erfordert das Ausscheiden von Schutzzonen und den Erlass von Nutzungsvorschriften innerhalb
der Schutzzonen.
Ueberprüfung der Schutzzonen
Die vom Einwohnerrat von Reinach ausgeschiedene Schutzzone und erlassenen Nutzungsvorschriften erfüllen die formellrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss SS 3ff, des Baugesetzes.
Die materiellen Grundsätze für die Abgrenzung der Schutzzone sind beachtet worden. Die erlassenen Nutzungsvorschriften entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.
Auch hinsichtlich der regionalen Wasserversorgungsplanung
steht einer Genehmigung nichts im Wege.
ı//: Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des Baugesetzes in Verbindung mit $S 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Grundwassergesetz wird die vom Einwohnerrat von Rei nach am 7. Mai 1984 beschlossene Vergrösserung der Wasserschutzzone Reinacherheide, bestehend aus Plan und Vorschriften, genehmigt und als verbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 55/2P/1/9
versehenen Pläne.
Mitteilung an Gemeinderat Reinach, 4153 Reinach
Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim
Gemeinderat Münchenstein, 4142 Münchenstein Forstamt
Amt für Liegenschaftsverkehr Meliorationsamt
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (4) Tiefbauamt
Landeskanzlei (Amtsblatt)
Kantonales Laboratorium
Amt für Umweltschutz und Energie (4) (mit je 7 genehmigten Plänen)
Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)
Der Landschreiber:
U
Legal bases
454 · Grundwassergesetz · Cantonal
455.11 · Cantonal
814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
814.201 · GSchV · Federal