72/ZPS/1/2_Mutation Gewässerraum
Land-use plan · Zeglingen
Document
- Number
- 1529
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Zeglingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 2, 2021
- In force since
- Nov 2, 2021
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Text
RRB_1529_20211102.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-1529
vom 2. November 2021
Gemeinde Zeglingen, Wiedererwägungsgesuch zum RRB Nr. 2021-804 vom 8. Juni 2021 – Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen hat am 7. September 2020 die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft beschlossen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 804 vom 8. Juni 2021 die Mutation genehmigt. Mit Schreiben vom 13. September 2021 stellt der Gemeinderat Zeglingen nun ein Wiedererwägungsbegehren nach § 40 Absatz 1 lit. a Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VWvG BL; SGS 175) zum erwähnten Regierungsratsbeschluss. Es wurde festgestellt, dass im Bereich des Sagenmattbächlis der Wille des Souveräns nicht korrekt im Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft dargestellt wird. Mit dem Wiedererwägungsbegehren soll der Gewässerraumverzicht entlang der Dole des Sagenmattbächlis im Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft ergänzt und genehmigt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. 1. Entlang eingedolter Gewässer kann, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden (Artikel 41a Absatz 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)). Entlang des eingedolten Sagenmattbächlis im Bereich der Parzellen Nrn. 1121 und 356 wollte die Gemeinde auf die Gewässerraumfestlegung verzichten. Der genehmigungsfähige Verzicht wurde im Planungsbericht (von der Einwohnergemeindeversammlung am 7. September 2020 beschlossen) bereits detailliert begründet (Interessensabwägung). Allerdings ging der Eintrag (Signatur Verzicht) als rechtskräftiger Planinhalt im Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft vergessen. Mit dem Wiedererwägungsbegehren soll nun der genehmigungsfähige Gewässerraumverzicht entlang der Dole Sagenmattbächli ergänzt und genehmigt werden. Mit dem Nachtrag des Verzichts gehen keine zusätzlichen Einschränkungen für die betroffene Grundeigentümerschaft einher. Mit der Genehmigung wird der übergangsrechtliche Gewässerraum entlang der Dole abgelöst. Der Regierungsrat tritt auf das Wiedererwägungsbegehren der Gemeinde Zeglingen aufgrund der vorhergehenden Erläuterungen ein. Er stellt fest, dass auf Grund der von der Gemeinde Zeglingen durchgeführten Interessenabwägung keine überwiegenden Interessen gegen einen Verzicht der Gewässerraumausscheidung sprechen. Der Verzicht auf eine Gewässerraumausscheidung im Bereich der Dole Sagenmattbächli kann damit genehmigt werden. 2.
Kommunikation und Bulletintext
Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐
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Medienkonferenz
☐
Medienmitteilung
☒
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)
☐
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
☐
keine Kommunikation gemäss IDG (mit Begründung)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: 17 /BUD
Gemeinde Zeglingen, Wiedererwägungsgesuch zum RRB Nr. 2021-804 vom 8. Juni 2021 Der Regierungsrat ist auf ein Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Zeglingen eingetreten und hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen am 7. September 2020 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft genehmigt. ((Link Änderung/Nachtrage))
3.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen am 7. September 2020 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft wird, gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz, mit nachstehender Änderung (Wiedererwägung) genehmigt und damit verbindlich erklärt. Änderung: Gestützt auf § 40 VwVG BL wird folgende, vom Gemeinderat Zeglingen beantragte Wiedererwägung genehmigt: Nachtrag Gewässerraumverzicht im Bereich der Parzellen Nrn. 1121 und 356 entlang der Dole des Sagenmattbächlis. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 72/ZPS/1/2 (Zonenplan Siedlung) und 72/ZPL/2/1 (Zonenplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägung) zu übernehmen.
Beilagen: – Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde – Planungsbericht (Auszug Sagenmattbächli), «Mutation Gewässerraum» – Zonenplan Siedlung / Zonenplan Landschaft, «Mutation «Gewässerraum» – RRB vom 8. Juni 2021 Verteiler ohne Beilagen: – Gemeinderat Zeglingen, 4495 Zeglingen – Andreas Meier, Hauptstrasse 7, 4495 Zeglingen – Stierli + Ruggli Ingenieur + Planer AG, Lausen ([email protected]) – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung ([email protected]) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2021-1529 vom 2. November 2021
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RRB vom 08.06.2021, Nr. 804
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-804
vom 8. Juni 2021
Gemeinde Zeglingen, Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen hat am 7. September 2020 die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 1. bis 30. November 2020 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 44 vom 29. Oktober 2020 und im Gemeindeanzeiger «Gmeini-Nochrichte» des Gemeindeverbunds Rünenberg-Kilchberg-Zeglingen, Ausgabe 10/2020 Oktober 2020, bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief (Postquittung vom 29. Oktober 2020) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprache Nr. 1. Mit dem Einsprecher Nr. 2 konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 unterbreitet der Gemeinderat Zeglingen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700, Artikel 1 und 3 RPG), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
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1.1
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Plan Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amts für Raumplanung vom 15. August 2020 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem regierungsrätlichen Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf § 78 und § 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d. h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u. a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt
RRB Nr. 2021-804 vom 8. Juni 2021
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deren Aufteilung in mehrere Grundstücke möglich. In solchen Fällen ist es in der Regel erforderlich, eine interne (private) Erschliessung, z. B. mittels Anmerkungsgrundstücken, vorzusehen. Das heisst, eine Grundeigentümerschaft kann nicht davon ausgehen, dass eine derart grosse Parzelle auf zwei Seiten von öffentlichen Strassen erschlossen wird. Eine (private) Erschliessung ist vorliegend machbar und vertretbar und kann nicht als übermässig aufwendig bezeichnet werden. Die heutige Gewässerschutzgesetzgebung lässt somit einen Ausbau Auf diese Problematik hat das Amt für Raumplanung bereits im Rahmen der Gesamtrevision des Bau- und Strassenlinienplans hingewiesen, wobei nicht nur die Parzelle betroffen ist, sondern die gesamte Länge der neu zu bauenden d. h. die Parzellen . Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass die Festlegung des Gewässerraums entlang des Nünbrunnbachs keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Erschliess- und Bebaubarkeit der Parzelle , auch wenn die Realisierung der ursprünglich vorgesehenen aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung ausgeschlossen werden muss. Entsprechend muss die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 2.
Beschluss
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1. Die Einsprache von unbegründet abgewiesen.
wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als
2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zeglingen am 7. September 2020 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft wird gestützt auf § 2 RBG genehmigt und damit verbindlich erklärt. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 72/ZPS/1/2 (Zonenplan Siedlung) und 72/ZPL/2/1 (Zonenplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: – (eingeschrieben) – Gemeinderat Zeglingen, 4495 Zeglingen – Stierli + Ruggli Ingenieur + Planer AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Baubewilligung ([email protected]) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
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