74/ZPS/2/6_Mutation 2019 Gewässerraum
Land-use plan · Zunzgen
Document
- Number
- 807
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Zunzgen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 8, 2021
- In force since
- Jun 8, 2021
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2021-807
vom 8. Juni 2021
Gemeinde Zunzgen, Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung und Teilzonenplan Ortskern 1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zunzgen hat am 18. September 2019 Mutationen zum Zonenplan und zum Zonenreglement Siedlung sowie zum Teilzonenplan Siedlung Ortskern beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Teilrevision der Zonenvorschriften Siedlung inkl. Ausscheidung von Gefahrenzonen und des Gewässerraums. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde vom Gemeinderat eine Teilgenehmigung respektive Sistierung der Gewässerraumfestlegung (Zonenplan Siedlung /Teilzonenplan Ortskern, Mutation 2019 Gewässerraum) beim Regierungsrat beantragt. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1308 vom 22. September 2020 wurde diesem Antrag stattgegeben. Am 12. Februar 2021 beantragt der Gemeinderat nun die Genehmigung der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Gewässerraumfestlegung. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 unterbreitet der Gemeinderat Zunzgen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 1.
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Rechtmässigkeitskontrolle
1.1
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amts für Raumplanung vom 4. Februar 2019 verwiesen werden. Bei der Überarbeitung der Planung hat die Gemeinde Zunzgen die vom Kanton geforderten Änderungen teilweise berücksichtigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Brief vom 10. Juni 2020) hat das Amt für Raumplanung (ARP) die Gemeinde über die bevorstehende Genehmigung mit Ausnahmen informiert. Mit Brief vom 3. Juli 2020 hat der Gemeinderat dem ARP mitgeteilt, die Gewässerraumplanung zu sistieren, um weitere Abklärungen bezüglich des Gewässerraums zu treffen. An der nachfolgenden Besprechung vom 23. September 2020 zwischen der Gemeinde Zunzgen und dem ARP wurde keine Übereinkunft gefunden. Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 bestätigte das ARP der Gemeinde die in Aussicht gestellten Nichtgenehmigungen. Der Gemeinderat Zunzgen hielt dennoch an seinen Planungsmassnahmen, wie sie von der Gemeindeversammlung beschlossen wurden, fest und besteht auf einen Genehmigungsentscheid (Brief vom 12. Februar 2021). Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Punkte, die strittig sind: -
die Breite der sogenannten natürlichen Gerinnesohle des Diegterbachs (Basis für die Berechnung der erforderlichen Gewässerraumbreite).
-
ob die Kernzone und die nördlich angrenzenden Parzellen als dicht überbautes Gebiet entlang des Diegterbachs gelten, wodurch ermöglicht würde, dass die Gewässerraumbreite reduziert werden kann. - ob entlang des eingedolten Abschnitts des Nästelbächlis auf den Gewässerraum verzichtet werden kann bzw. einem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 1.3 Natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) gibt vor, dass die Breite des Gewässerraums in Abhängigkeit der natürlichen Gerinnesohlenbreite eines Fliessgewässers berechnet werden muss. Bei Fliessgewässern, welche nicht mehr über einen natürlichen Verlauf verfügen bzw. wenig oder stark verbaut sind, ist die natürliche Sohlenbreite nicht mehr vorhanden und muss hergeleitet werden. Welche Methode für die Herleitung der natürlichen Breite verwendet wird, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Kanton empfiehlt in seiner Arbeitshilfe Gewässerraum (Merkblatt B4 Natürliche Gerinnesohlenbreite) die Verwendung eines Korrekturfaktors. Bei dieser Methode wird, je nach Breitenvariabilität des Abschnitts, die effektive Gerinnesohlenbreite mit einem Faktor 1,5 oder 2 multipliziert, um die natürliche Sohlenbreite zu berechnen. Das kantonale Merkblatt stützt sich seinerseits auf die in Zusammenarbeit der Bundesämtern erarbeitete «Arbeitshilfe Gewässerraum» (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BWL (Hrsg.) 2019: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz) ab. Führt diese Methode nicht zu plausiblen Resultaten, können die Gemeinden –mit entsprechender sachlicher Begründung– auch eine andere Methode zur Eruierung der natürlichen Gerinnesohlenbreite verwenden. Die gewählte Methode und dessen Ergebnisse sind nachvollziehbar und plausibel zu dokumentieren. Wird für den Diegterbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Zunzgen die Methode des Korrekturfaktors angewendet, ergibt sich –je nach Abschnitt– eine natürliche Sohlenbreite zwischen 7,5 und 12 Metern. Aus Sicht der Gemeinde Zunzgen ist diese Methode hier allerdings nicht zielführend. Sie stützt sich deshalb zunächst auf die Methode der natürlichen Vergleichsstrecke sowie auf den Vergleich mit historischen Karten (Jahr 1947). Dabei wurde eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5 Metern eruiert, welche die Gemeinde als Basis für die Berechnung der Gewässerraumbreite verwendet hat. Die von der Gemeinde gewählten Methoden respektive das Ergebnis der natürlichen Gerinnesohlenbreite für den Diegterbach sind jedoch weder plausibel noch nachvollziehbar. Naturnahe Vergleichsstrecken sind Gewässerabschnitte, in denen das Fliessgewässer morphologisch nicht eingeschränkt ist. Das heisst, es gibt keine Sohl- und Ufersicherungen und der Geschiebeeintrag ist auf einem naturnahen Niveau. Die von der Gemeinde als Referenz genutzten, natürlichen Abschnitte des Diegterbachs im Homburgertal sind für einen Vergleich als natürliche Vergleichsstrecke nur begrenzt anwendbar, da sich die geomorphologischen Eigenschaften (Abflussregime, Einzugsgebiet, Gefälle usw.) teilweise ändern bzw. nur bedingt mit den Abschnitten innerhalb der Gemeinde Zunzgen vergleichbar sind. Auch die Methode, die natürlichen Sohlenbreite mittels historischen Karten herzuleiten, ist nur bedingt anwendbar. Für den Diegterbach liegen keine historischen Dokumente mit ausreichender Genauigkeit vor, welche das Gewässer in seinem ursprünglichen, natürlichen Zustand zeigen. Auf den zur Verfügung stehenden Karten aus dem 19. Jahrhundert (Baaderkarte von 1842/42; Dufourkarte von 1849; Siegfiedkarte von 1877) ist nicht klar ersichtlich, wie breit das Gewässer war bzw. inwiefern es damals schon anthropogen beeinflusst war. Was allerdings von den historischen Karten abgeleitet werden kann ist, dass sich die Lage des Gerinnes seit 1842 bis heute kaum verändert hat. Die Fliessgewässer in der Schweiz wurden seit Beginn des 18. Jahrhunderts auf grossen Strecken im Zuge von Hochwasserschutzmassnahmen und aufgrund des Bevölkerungswachstums verbaut. Dies ist auch in der Gemeinde Zunzgen ersichtlich, wo sich die Gebäude und Strassen seit 1880 immer stärker Richtung Diegterbach verschoben haben. Es ist davon auszugehen, dass mit der Ausdehnung der Siedlungsstruktur auch Eingriffe am Diegterbach vorgenommen wurden, weshalb sich dieser im Jahr 1947 nicht mehr in seinem ursprünglichen, natürlichen Zustand
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befand, sondern bereits verbaut war. Diese Annahme wird gestützt durch das in der Naturgefahrenkarte Wasser ausgewiesene Hochwasserdefizit sowie die beobachtbare Tendenz zur beidseitigen Seitenerosion –ausgelöst durch die künstliche Einengung des Gerinnes– innerhalb des Siedlungsgebiets von Zunzgen. Die Dynamik des Gewässers ist demnach genügend gross, um ein breiteres Gerinne zu formen. Das Hochwasserschutzdefizit wie auch die Erosionstendenz zeigen, dass das Gewässer ursprünglich mehr Platz beanspruchte bzw. die natürliche Gerinnesohle breiter gewesen sein muss als die heute bestehende (effektive) Sohlenbreite (Ist-Zustand). Die von der Gemeinde eruierte natürliche Sohlenbreite von 5 Metern ist mit den gewählten Methoden und den Erläuterungen im Planungsbericht aufgrund der vorgenannten Erläuterung nicht plausibel. Dazu kommt, dass der Diegterbach im Bereich des Siedlungsgebiets von Zunzgen mehrere Abschnitte aufweist, die eine gemessene (effektive) Sohlenbreite von 6 Metern (Ist-Zustand) aufzeigen in einem nicht natürlichen, verbauten Zustand. Der auf dieser Basis berechnete Gewässerraum wurde vom ARP in Frage gestellt bzw. nicht gutgeheissen (vgl. Brief vom 4. Februar 2020). Aus diesem Grund beauftrage die Gemeinde ein externes Büro, die natürliche Gerinnesohlenbreite anhand weiterer Methoden (nämlich hydraulische und empirische) herzuleiten (Wasserbauliches Fachgutachten vom 18. September 2020, Gruner Böhringer AG). Das Ergebnis der hydraulischen Methode zeigt eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5,5 Metern, die empirische Methode eine Breite zwischen 4 und 11 Metern. Das Fachgutachten kommt dann zum Schluss, dass von einer mittleren Breite der natürlichen Gerinnesohle des Diegterbachs von 5 bis 6 Metern ausgegangen werden kann, mit der Begründung, dass die empirische Methode natürlicherweise eine höhere Schwankungsbreite aufweist und aufgrund der Grösse des Gewässers weniger stark gewichtet wird. Das Gutachten ist teilweise schwer nachvollziehbar, da die Methodenwahl, die Herleitung der Basisdaten sowie die Berechnungen nur sehr knapp oder gar nicht erläutert werden. Auch das Gutachten konnte somit nicht genügend plausibel und nachvollziehbar darstellen, warum der Diegterbach lediglich eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 5 Meter ausweisen soll. Schon der Nachweis der natürlichen Gerinnesohlenbreite muss deshalb als ungenügend beurteilt werden. In der Folge kann der von der Gemeinde Zunzgen, aus der von ihr zu Grunde gelegten, natürlichen Gerinnesohlenbreite abgeleitete Gewässerraumbreite nicht genehmigt werden. Um die richtige Methodenwahl zur Festlegung der natürlichen Gerinnesohlenbreite für den Diegterbach und das Gutachten der Gemeinde beurteilen zu können, beauftragte das ARP seinerseits das Ingenieurbüro Hunziker, Zarn & Partner (HZP), die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs zu eruieren und auf die Wahl der richtigen Methode näher einzugehen. Das Gutachten der HZP (Ermittlung der natürlichen Sohlenbreite vom 2. Dezember 2020) kam zum Schluss, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs zwischen 8 und 11 Metern liegt und unterstützt damit die Annahme des ARP. Werden die eruierten Werte von 8 bis 11 Metern mit den morphologischen Erkenntnissen des Ist-Zustands des Diegterbachs verglichen, kann davon ausgegangen werden, dass sie in einer plausiblen Grössenordnung liegen. Weiter sind die Ergebnisse des Fachgutachtens (HZP) mit den anhand der Korrekturfaktormethode berechneten Breiten (7,5 m bis 12 Meter) vergleichbar. Aufgrund der dargelegten Erläuterungen und Ergebnissen ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die natürliche Gerinnesohlenbreite des Diegterbachs mit einer Breite von 5 Metern zu gering bemessen hat. Für weitere Erläuterungen wird auf das Schreiben vom ARP (10. Juni 2020) und das Gutachten der HZP (2. Dezember 2021) verwiesen. 1.4 Dicht überbautes Gebiet am Diegterbach In sogenannten «dicht überbauten Gebieten» kann der Gewässerraum im Sinne einer Ausnahme reduziert bzw. den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Artikel 41c Absatz 1 GSchV). «Dicht überbautes Gebiet» liegt dann vor, wenn der Gewässerraum bereits mehrheitlich mit Bauten überbaut ist, die Grundstücke in der Regel in einer Kern- oder Zentrumszone liegen, die Grundstücke in der Umgebung mehrheitlich überbaut sind oder ein raumplanerisches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums besteht (vgl. BGE 143 II 77 E. 2. mit Verweisen auf die Rechtsprechung zum Thema «dicht Überbaut»). Das heisst, die GSchV ermöglichst dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten, wo der
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Gewässerraum die natürlichen Funktionen auf lange Sicht, aufgrund eines entsprechenden Vorbestandes von Bauten im Gewässerraum, nicht erfüllen kann. Das wichtigste Kriterium für die Abgrenzung des dicht überbauten Gebiets ist die konkrete Bebauungssituation bzw. der Vorbestand an Bauten im betroffenen Uferabschnitt (mehr als 50 Prozent der Hauptbauten im Gewässerraum). Dabei sind beide Ufer separat zu betrachten. Nicht relevant sind allfällige Uferverbauungen oder das Fehlen von Aufwertungspotential im Uferbereich. Die Kernzone von Zunzgen weist entlang des Diegterbachs eine eher lockere Bebauungsstruktur auf. Die meisten Gebäude wurden rechtsseitig des Diegterbachs in einem grosszügigen Abstand (zwischen 6 bis 12 Meter) zum Gewässer erstellt, wodurch diverse Grün- und Freiräume vorhanden sind. Der Gewässerraum wird in der vorliegenden Planung nur durch ein Gebäude (Parzelle Nr. 1064) tangiert. Linksseitig des Diegterbachs verläuft die Hauptstrasse. Wird der Betrachtungsperimeter auf das gesamte Siedlungsgebiet ausgedehnt, liegen linkseitig vereinzelte Gebäude (Parzelle Nr. 1252), rechtsseitig weitere drei Gebäude (Parzellen Nrn. 1231, 1232 und 1233) im Gewässerraum. Mit dem geringen Vorbestand an Hauptbauten im Gewässerraum sowie den teilweise grösseren Freiräumen entlang des Diegterbachs innerhalb des Siedlungsgebiets sind die Kriterien für ein «dicht überbautes Gebiet» weder für die Kernzone noch für das gesamte Siedlungsgebiet erfüllt. Unter Einbezug der vorangegangenen Erläuterung kann die Kernzone bzw. das Siedlungsgebiet von Zunzgen entlang des Diegterbachs nicht als «dicht überbautes Gebiet» im Sinne der GSchV beurteilt werden. Eine Reduktion der Gewässerraumbreite an die baulichen Gegebenheiten widerspricht deshalb den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 1.5
Verzicht Gewässerraum entlang des eingedolten Nästelbächli im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358. Das Gewässerschutzgesetz verlangt in Artikel 38 auf lange Sicht eine Ausdolung der eingedolten Gewässer. Gemäss Gewässerschutzverordnung kann entlang von eingedolten Gewässern auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Artikel 41a Absatz 5 GSchV). Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist in jedem Fall die Durchführung einer umfassenden Interessensabwägung im Sinne der Raumplanungsverordnung (Artikel 3 RPV), die aufzeigt, dass einem Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Gemeinde Zunzgen möchte im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358 auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichten. Als Begründung für diese Planungsmassnahme wird im Wesentlichen aufgeführt, dass eine Ausdolung nicht zu empfehlen ist, da dadurch das Schadensrisiko für die angrenzenden Gebäude der Hardstrasse erhöht werden könnte (vgl. technischer Bericht vom 5. November 2018; Berchtold und Tosini). Weiter wird aufgeführt, dass die Dole des Nästelbächlis im Bereich eines belasteten Standorts (kantonales Kataster der belasteten Standorte) liegt, wodurch bei einer offenen Wasserführung eine Verunreinigung des Fliessgewässers nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Grösse des belasteten Ablagerungsstandorts sei auch eine Bachfreilegung an einer anderen Lage bzw. eine Verschiebung des Bachlaufs nicht möglich. Der erwähnte Ablagerungsstandort wird altlastenrechtlich als «Belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten» im Kataster der belasteten Standorte klassiert. Des Weiteren stellt ein belasteter Standort per se keinen Grund dar, auf eine Ausdolung zu verzichtet. Im Rahmen einer allfälligen Ausdolung müssen die Baumassnahmen so gestaltet werden, dass dadurch keine relevante Auswaschung von Schadstoffen bzw. keine Erosion von Abfällen ermöglicht wird, die dann einen Sanierungsbedarf des belasteten Standorts auslösen würden (Artikel 3 der Altlastenverordnung (AltlV)). Dieser Sanierungsbedarf kann allerdings auch im Laufe der Zeit durch Dichtigkeitsprobleme der Dole ausgelöst werden. Deshalb sind belastete Standorte, welche sich über einem Gewässer befinden, grundsätzlich als untersuchungsbedürftig zu klassieren. Die Lebensdauer von Ingenieursbauwerken (z. B. Eindolungen) ist grundsätzlich auf zwei Generationen beschränkt. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass mit der Ausscheidung des Gewässerraums nicht über ein definitives Ausdolungsprojekt entschieden wir (vgl. Schreiben vom ARP vom 10. Juni 2020). Es wird lediglich der Raum für eine künftige Ausdolung, welche vom Gewässerschutzgesetz explizit
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verlangt wird (Artikel 38 GSchG), gesichert. Ob das Gewässer wirklich offen geführt werden kann, ist zu gegebener Zeit auf der Basis eines Projekts bzw. eines Variantenstudiums zu entscheiden. Würde sich zukünftige die Situation aufgrund neuer Erkenntnisse erheblichen ändern, ist der Gewässerraum neu zu beurteilen und gegebenenfalls anzupassen. Die im Planungsbericht aufgeführte Interessensabwägung ist unvollständig (nicht alle Interessen ermittelt) und fehlerhaft (ungenügende Abwägung, falsche Gewichtung), da vor allem die privaten und finanziellen Interessen, das Hochwasserrisiko sowie die Problematik der bestehenden Altlasten im Bereich der Dole stark gewichtet werden. Die Interessen im Sinne des Gewässerraums (Freihaltung, Raumbedarf für Revitalisierungen, Vernetzung, Natur- und Landschaftsschutz) wurden dabei vernachlässigt. Insbesondere das Ausdolungspotenzial respektive die Bedeutung dieses Abschnitts als Verbindung zwischen den offen fliessenden Abschnitten oberhalb und unterhalb wurden dabei zu wenig beachtet bzw. gewichtet. Eine eigentliche Abwägung der verschiedenen relevanten Interessen hat nicht stattgefunden. Die Interessensabwägung ist somit ungenügend. Überwiegenden Interessen, die einen Verzicht auf den Gewässerraum rechtfertigen würden, werden nicht nachgewiesen. 1.6 Zusammenfassend kann der Gewässerraum entlang des Diegterbachs sowie der Verzicht entlang des eingedolten Nästelbächlis nicht genehmigt werden. Der Gemeinderat wird beauftragt, entlang des Diegterbachs und des Nästelbächlis den minimalen Gewässerraum im Sinne von Artikel 41a Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung auszuscheiden. Solange der Gewässerraum nicht ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Es wird darauf hingewiesen, dass im Kantonalen Richtplan (KRIP) vom 8. September 2010 entlang des Diegterbachs in der Gemeinde Zunzgen «Aufwertung Fliessgewässer» festgelegt ist. Wo der KRIP «Aufwertung Fliessgewässer» (Objektblatt L 1.1) ausweist, ist die Sicherung genügend breiter Uferbereiche zwecks Aufwertungsmöglichkeiten besonders vordringlich. In diesen Bereichen sind die Gemeinden verpflichtet, im Rahmen der Nutzungsplanung die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Fliessgewässer in ihrem natürlichen Zustand erhalten oder wiederhergestellt werden. Im Weiteren wird auf die Erwägungen unter Ziffer 1. verwiesen. 2.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zunzgen am 18. September 2019 beschlossene Mutation des Zonenplans Siedlung Mutation 2019 «Gewässerraum» und der Mutation des Teilzonenplans Ortskern Mutation 2019 «Gewässerraum» wird gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit verbindlich erklärt. Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Plan rot gestrichen): a) Festlegung des Gewässerraum entlang des Diegterbachs innerhalb des Siedlungsgebiets der Gemeinde Zunzgen. b) Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums für das eingedolte Nästelbächli im Bereich der Parzellen Nrn. 1355, 1357 und 1358. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 74/ZPS/2/6 (Zonenplan Siedlung Mutation 2019 Gewässerraum) und 74/TZPS/1/3 (Teilzonenplan Ortskern Mutation 2019 Gewässerraum) versehenen Exemplare der Pläne. 3. Der Gemeinderat wird angewiesen, die von den Ausnahmen in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechenden Nichtgenehmigungen zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung
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aufmerksam zu machen. Eine Kopie der Mitteilung ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Kreuzbodenweg 2, 4410 Liestal, zuzustellen. 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrats im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird angewiesen, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: – Gemeinderat Zunzgen, 4455 Zunzgen – Stierli+Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion ([email protected])
Die Landschreiberin:
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