Waldenburg, Richtiflue
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 968
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 12, 2012
- In force since
- Jun 12, 2012
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0968
vom 12.Juni2012
Erweiterung des Naturschutzgebiets "Richtiflue", Waldenburg und Oberdorf Gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Waldenburg 1998 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Waldenburg. Darauf basierend wurde im Jahre 1999 das Gebiet "Richtiflue" - zusammen mit den Gebieten "Rehhag", "Hinteri Egg", "Esel" und "Chapfflüeli" - mit Regierungsratsbeschluss Nr.4 vom 5. Januar 1999 in das lnventarder geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. lm Jahre 2001 wurde das Naturschutzgebiet "Richtiflue" erstmals erweitert und die nördlich angrenzende Magerweide "Wyl" mit Regierungsratsbeschluss Nr. 729 vom 8. Mai 2001 ebenfalls unter Schutz gestellt. lm Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) wurde im Jahre 201'1 der eingangs erwähnte Sammel-Regierungsratsbeschluss durch einzelne Regierungsratsbeschlüsse für die räumlich voneinander getrennten Gebiete ersetzt. Die. erstmalige Unterschutzstellung und die spätere Enrueiterung des Naturschutzgebiets "Richtifue" sind dabei durch Regierungsratsbeschluss Nr. 329 vom 4. März 2011 fomaljuristisch angepasst und zusammengefasst worden, gleichzeitig wurden die früheren Beschlüsse aufgehoben. Das bestehende Naturschutzgebiet "Richtiflue" kann nun erneut mit einer ökologisch bedeutsamen Waldfläche, welche am Nordhang des Gebiets im Gemeindebann von Oberdorf liegt, erweitert und abgerundet werden. Auf Antrag der Bürgergemeinden Oberdorf und Niederdorf und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den beiden Gemeinden Oberdorf und Niederdorf. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Richtiflue Nord", Gemeinde
Oberdorf, ebenfalls in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Die frühere Unterschutzstellung und die jetzige Erweiterung werden mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss zusammengefasst. Dieser enthält daher auch den formal angepassten lnhalt des vbrangehend erwähnten Regierungsratsbeschlusses Nr. 329 vom 4. Mär22011 , welcher hiermit aufgehoben wird.
Das Naturschutzgebiet "Richtiflue" umfasst die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Grundstücke der bisher geschützten und der neu unter Schutz gestellten Flächen. Es wird hiermit von bisher 33.45 ha ("Richtiflue" und Magerwiese "Wyl") um 7.58 ha ("Richtiflue Nord") auf eine Gesamtfläche von neu 41.03 ha erweitert (davon 36.98 ha Waldareal).
P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Oberdorf'Niederdorl\RRB\RH80968_201
2061
2 NLm NSG Richtillue Waldenburg-Oberdorl.doc
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2
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in
Fläche
Wald
(in ha)
(in ha)
28.80 4.65 33.45
28.80 0.60 29.40
7.58 7.58
7.58 7.58
Bestehende Sch utzgebietsf läche 476 (Teilfläche) 380 (Teillläche)
"Richtiflue" und Magerwiese "Wyl" Waldenburg BürgergemeindeWddenburg
Waldenburg Hans Jegen, Hol Wyl, Waldenburg Neue Schutzgebietsfläche
"Richliflue Nord" 1005(Teilfläche) Oberdorf BürgergemeindeOberdorf
Total
1.
Naturschutzgebiet "Richtif lue"
41.03 36.98
Beschreibung
1.1. Bestehende Schutzgebietsfläche "Richtiflue", Waldenburg Das Gebiet "Richtiflue" befindet sich westlich des Siedlungsgebiets von Waldenburg in einer Höhenlage zwischen ca. 550 und 900 m ü. M. Der steil nach Süden abfallende Hauptrogenstein bildet hier einen für den Faltenjura typischen, Ost-West verlaufenden Kamm. Gegen Norden hin folgen die geologisch zunehmend älteren Gesteinsschichten des Unteren Doggers, des Opalinus-Tons, des Lias und der Keuper-Mergel. Der verwitterungsbeständigere Lias triü im Gebiet "Wyl" als markante Geländerippe in Erscheinung. Die Verwitterungsbeständigkeit dieser Gesteine beeinflusst auch die Bodenentwicklung massgeblich. Die tiefgründigen Böden über den leichter venrvitterbaren Tonen und Mergeln können landwirtschaft-
lich genutzt werden (Gebiet 'Wyl"). Auf den flachgründigen, sleinigen Böden über dem Hauptrogenstein stockt hingegen Wald. Dem Ost-West-Verlauf der "Richtiflue" entsprechend unterscheiden sich die Waldgesellschaften am Süd- und am Nordhang stark voneinander. Auf der Südseite wächst der wärmeliebende Flaumeichenwald mit ausgedehnten BuchsBeständen im Unterholz. Auf der Krete findet man Schneeheide-Föhrenwald und BlaugrasBuchenwald. Aul der Nordseite gedeihen Tannen-Buchenwald und Linden-ZahnwurzBuchenwald sowie Zahnwurz-Buchenwald. Der Zahnwurz-Buchenwald findet sich auch im westlichen Teil des Südhangs. Naturschützerisch sehr wertvoll sind auch die angrenzenden Magerwiesen im Gebiet "Richtacher'i.
1.2. Bestehende Schutzgebietsfläche Magerweide "Wyl", Waldenburg Die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission erachtete die Erweiterung des Nalurschutzgebiels "Richtiflue" mit der Magenrveide "Wyl" im Jahre 2001 als wichtige Bereicherung. Die ungedüngten, nordost:exponierlen Weiden bilden ökologisch einen interessanten und wertvollen Gegensalzzum trockenen Südhang, zumal sich auch die geologischen Verhältnisse an den beiden Standorten stark unterscheiden. Nordexponierte Magerwiesen und -weiden sind zwar generell artenärmer, aber noch wesentlich seltener, als die gegen Süden gerichteten Objekte dieses Biotop-Typs. Das Gebiet 'Wyl" zeichnet sich ausserdem durch einen beachtlichen Hochstamm-Bestand mit zahlreichen alten Obstsorten, durch verschiedene wertvolle Einzelbäume (Linden, Salweiden) und einzelne Feuchtstellen und Rinnsale
aus. Diese Viellalt unterschiedlicher Landschaftselemente - wozu auch die alte Feldscheune zählt - ist für den naturschützerischen Wert des Gebietes ausschlaggebend. Ebenso die bisher extensive landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ohne Nährstoffzufuhr. Damit der Wert des Objektes erhalten bleibt, wurden mit H. Jegen Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen. Der Erhaltung der Hochstämme kommt dabei besondere Bedeutung zu. Erhaltenswert ist auch die Feldscheune (B-Objekt gemäss Einstufung der kantonalen Denkmalpflege), welche vom Eigentümer inzwischen saniert worden ist. Zur Erhaltung des Hochstamm-Bestandes sind eine fachgerechte und permanente Pflege der Bäume sowie regelmässige Neupflanzungen von Jungbäumen nötig. Die Überalterung der Bäume bildet zurzeil die grösste Gefahr für den weiteren Fortbestand.des Streuobstbestandes.
1.3. NeueSchutzgebietsfläche "Richtiflue Nord", Oberdorf Die neue Schutzgebietsfläche liegt auf der Nordseite der "Richtiflue" im Gemeindebann von Oberdorf in einer Höhenlage zwischen 740 und 880 m ü. M. Das Waldgebiet "Richtiflue Nord" bildet die Fortsetzung der bereits geschützten, im Gemeindebann von Waldenburg liegenden Nordflanke des Naturschutzgebiets "Richtiflue" und rundet dieses in idealer Weise ab. Der starke Gegensatz zwischen dem Nord- und Südhang, welcher für die Viellalt der Waldstandorte mitverantwortlich ist, wurde vorangehend bereits beschrieben. Auf dem Kretenweg zeigt sich dieser spannende Kontrast besonders deutlich und anschaulich. Auf der Krete und am sonnigen Südhang prägt ein offener, lichtdurchfluteter Wald das Bild. Hier kommen die seltenen Waldgesellschaften des Flaumeichenwaldes, des Schneeheide-Föhrenwaldes und des Blaugras-Buchenwaldes vor. Am sehr steilen, steinigen Nordhang stockt dagegen ein schattig-kühler Tannen-Buchenwald, welcher in den tieferen Hanglagen in den ZahnwurzBuchenwald übergeht. Ganz im Westen ist der seltene Alpendost-Buchenwald mit beigemischten Bergahornen ausgebildet. Dazwischen kommt kleinflächig der seltene, von Bergahornen dominierte Hirschzungen-Ahornwald vor. Viel stehendes und liegendes Totholz prägen den dunkeln, naturnahen Wald am Nordhang der Richtiflue, welcher praktisch unerschlossen und seit längerer Zeit kaum bewirtschaftet ist. Das Waldgebiet eignet sich daher ausgezeichnet zur Entwicklung einer ungestörten Altholzinsel, in welche keine Eingriffe mehr vorgenommen werden bzw. höchstens aus Sicherheits- oder Naturschutzgründen. Die Jungwaldflächen im westlichen Teilwerden weiterhin naturnah gepflegt und bewirtschaftet.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Aufgrund der vielfältigen Naturwerte erscheint die "Richtiflue" im Wald-lnventar und im Repti-
lien-lnventar als Objekt von regionaler Bedeutung. lm Waldreservatskonzept beider Basel 2002 sind sowohl das damals schon bestehende Naturschutzgebiet (Objekt A 34 Richtiflue) wie auch das neu geschützte Waldgebiet (Objekt 95 Richtiflue-Nord) als Waldreservatsfläche mit hoher Bedeutung enthalten. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Richtiflue" sind:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung der Schutzfunktion derWaldbestände in den siedlungsnahen Bereichen;
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c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldgebieten; e. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Afien, insbesondere von Reptilien ; Erhaltung und Förderung der Felsstandorte samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften; g. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; h. Erhaltung und Förderung ungedüngter, extensiv bestossener Mageruveiden; Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes; Erhaltung und Förderung ökologisch wertvoller Gehölze und Einzelbäume sowie der Feuchtstandorte; k. Erhaltung der alten Feldscheune; Erhaltung und Förderung der Arten der Roten-Listen sowie der geschützten Arten.
f.
i. j. l.
Neben den naturschützerischen Zielen erfüllt der siedlungsnahe Wald der "Richtiflue" auch eine wichtige Schutzfunktion für das Baugebiet.
Der Schutz- und Pflegeplan vom 30. Juli 1998 für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemeinde Waldenburg mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung sowie das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dienen als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind sie zu überprüfen und die sich daraus allenlalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln. Für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3. Gelährdung und Schutz Die neu geschützte Waldfläche "Richtiflue Nord" liegt am praktisch unerschlossenen, schwer zugänglichen Steilhang der "Richtiflue" und wird lediglich durch den Kretenweg tangiert. Da zur Zeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch zu beobachten und gegebenenf alls d urch weitere Massnah men einzusch ränken.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung
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ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1 . Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unlerschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Oberdorf mit der Erweiterung des Naturschutzgebiets "Richtiflue" durch das Waldgebiet "Richtiflue Nord" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom g. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.
5. Anderung der Schutzverordnung Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Richtiflue", Waldenburg, wurde vom Regierungsrat am 5. Januar 1999 erlassen und bleibt in Rechtskraft. Die mit der Erweiterung des Naturschutzgebiets durch die Magerweide "Wyl" verbundenen Anderungen dieser Verordnung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 729 vom 8. Mai 2001 wurden damals versehentlich nicht vorgenommen und mit der Anderung vom 1 . März 2011 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Richtiflue" nachgeholt. Die vorliegende erneute Enrueiterung des Naturschutzgebiets "Richtiflue" bedingt eine Anpassung von $ 1 "Schutzgebiet" sowie von $ 4 "Aufsicht, Pflege und Unterhalt" dieser Verordnung.
6
6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Erweiterung des Naturschutzgebiets "Richtiflue" mit dem Waldgebiet "Richtiflue Nord" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einmalig anfallende Abgeltungskosten. Da es sich bei dieser Erweiterung grösstenteils um eine Naturwaldfläche (Altholzinsel) handelt und für die übrige Fläche mit extensiver Bewirtschaftung kein Mehraufwand entsteht'und entschädigt wird, fallen zusätzliche, periodisch wiederkehrende Folgekosten weg. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahren abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Abqeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Laslen zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag CHF Auszahlung an Bürgergemeinde Oberdorf
CHF
500490
Die Abgeltungskosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton BaselLandschaft abgeschlossene Programmvereinbarung vom 9. März 2012 betrelfend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laulenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Der per 1. Januar 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskre)ie ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten sind dits beträgt rund CHF sowohl in diesem laufenden Verpttrchtungskredit als auch im Budget 2012 (lnnenauftrag 500490) enthalten.
Stand Verpllichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
CHF 9'550'000.--
Stand 1.1.12
Restbetrag
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Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Richtiflue" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie bei der Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablaul von 25 Jahren untersucht.
7.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Waldenburg und Hans Jegen, Waldenburg, als betrollene Grundeigentümerschaft sowie der Gemeinderat Waldenburg waren mit der Aufnahme des Gebiets "Richtiflue" und der Magerweide "Wyl" in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft in den Jahren 1999 und 2001 einverstanden. Mit der vorliegenden Erweiterung des Naturschutzgebiets "Richtiflue" sind die Bürgergemeinde Oberdorf sowie der Gemeinderat von Oberdorf ebenfalls einverstanden. Die Erweiterung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
Jl:
1
Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Richtiflue", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 380 und 476, im Grundbuch Waldenburg, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1005, im Grundbuch Oberdori, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 41.03 ha.
3. Die Anderung der Verordnung vom 5. Januar 1999 über das Naturschutzgebiet "Richtiflue", Waldenburg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss Nr.329 vom 4. Mär22011 aufgehoben.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Kosten für Pflege und Unterhalt wie bisher jeweils im Rahmen des bewilligten Budgets den entsprechenden Kostenarten und lnnenaufträgen zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinden Waldenburg und Oberdorf werden angewiesen, das in diesem Verfahren lestgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
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7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrvaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrilt der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bü rgergemeinde Waldenbu rg, 4437 W alden bu rg Hans Jegen, Hof Wyl, 4437 Waldenburg Gemeinderat Waldenb urg, 4437 Waldenbu rg Bü rgergemeinde Oberdo rl, 4436 Oberdorf Gemeinderat Oberdorf , 4436 Oberdorf Revierförster Roger Maurer, Forstverwaltung, Hauptstr. 38, 4437 Waldenburg Revierförster R. Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Schweizer Alpen-Club SAC, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3000 Bern 23 lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen SAC Sektion Baselland, Max Zehntner, Brunnrainstrasse 20,4411 Seltisberg lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43,4133 Pratteln Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach BezirksschreibereiWaldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21,4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessam mlun g) Finanz- und Kirchendirektion Volkswi rtschafts- und Gesu ndheitsdirektion Amt für Wdd beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber A. Achermann
Legal bases
570 · kWaG · Cantonal
790 · Cantonal
790.427 · Cantonal
921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal