Reigoldswil, Titterten, Baberten
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 319
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 1, 2011
- In force since
- Mar 1, 2011
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0319
vom 01. März 2011
Aufnahme des Gebiets "Baberten", Reigoldswil und Titterten, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die vorhandenen kantonalen Naturinventare erarbeiteten die Bürgergemeinden Reigoldswil, Lauwil und Titterten im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den drei Gemeinden. Darauf basierend wurde das Gebiet "Baberten" – zusammen mit den Gebieten "Widenhölzli", "Rifenstein-Horniflue", "Gillen", "Geissrain", "Ängiberg-Bürtenflue", "Schelmenloch-Bärengraben", "Änzianen" und "Schattberg" – mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2022 vom 9. Dezember 2002 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Im Hinblick auf die Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung (u.a. Vermeidung von Datenüberschneidungen in Datenbanken und Plänen) war es zweckmässig, diesen SammelRegierungsratsbeschluss durch einzelne Regierungsratsbeschlüsse für die räumlich voneinander getrennten Gebiete zu ersetzen. Die separate formaljuristische Behandlung vereinfacht zudem spätere Mutationen der Naturschutzgebiete. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss über das Gebiet "Baberten" enthält den formal angepassten, jedoch unveränderten Inhalt des eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlusses. Gleichzeitig wird der frühere Beschluss hiermit aufgehoben. Die nachfolgenden Flächenangaben wurden an die digitale Plan- und Datenerfassung angepasst. Das Naturschutzgebiet "Baberten" weist neu eine Gesamtfläche von 8.85 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Reigoldswil und Titterten:
Parzellen-Nr.
Gemeinde
Eigentümer/in
131 (Teilfläche) 1176 (Teilfläche) 700 (Teilfläche)
Reigoldswil Reigoldswil Titterten
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Bürgergemeinde Reigoldswil Bürgergemeinde Reigoldswil Bürgergemeinde Titterten
Total
Naturschutzgebiet "Baberten"
1.
Fläche (in ha) 6.46 0.01 2.38
Wald (in ha) 6.46 0.01 2.38
8.85
8.85
Beschreibung des Naturschutzgebiets
Das Gebiet "Baberten" befindet sich südöstlich des Dorfes Reigoldswil in einer Höhenlage von ca. 640 bis 770 m ü.M. Es liegt gemeindeübergreifend zum grösseren Teil in der Gemeinde Reigoldswil und zum kleineren Teil in der Gemeinde Titterten. Die "Babertenfluh" besteht – wie das Felsband des Gebietes "Gillen" – aus Hauptmuschelkalk. Sie gehört eben-
P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Baberten_Reigoldswil_Titterten\RRB\RRB319_20110301_NLIm_NSG Baberten.doc
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falls der Überschiebungszone an der Grenze zwischen dem Falten- und Tafeljura an. Unterhalb dieser Muschelkalk-Fluh folgt ein ausgedehntes Bergsturzgebiet mit abwechslungsreichen Geländeformen und Schutthalden mit unterschiedlich grobem Felsschutt. Auf dem vorwiegend nordwestlich exponierten Waldabhang hat sich ein Mosaik an standorttypischen und seltenen Wald-Gesellschaften entwickelt. Unter der "Babertenfluh" ist ein zwar kleinflächiger, dafür aber sehr schöner Hirschzungen-Ahornwald ausgebildet. Auf grobem, ruhendem Blockschutt mit mächtiger Rohhumusauflage stockt hingegen ein natürlicher FarnTannenmischwald mit grossen Beständen von Moosorchis, Wintergrün und Moosmiere. Auch die Korallenwurz, eine der seltensten Orchideen-Arten des Baselbietes, kommt hier vor. Dazwischen finden sich feuchtere bis trockenere sowie wechseltrockene Varianten des Zahnwurz-Buchenwaldes. In den sonnigeren Bereichen im Südwesten und entlang der Felskrete wächst der Blaugras-Buchenwald. Das Gebiet "Baberten" ist Teil eines grösseren, mit dem Gebiet "Rifenstein-Horniflue" zusammenhängenden Ornithologischen Wertgebietes, welches im Wald mehrere HohltaubenReviere und im Bereich der Felsen einen Kolkraben-Brutstandort aufweist. Der bereits ausserhalb des Gebietes liegende östliche Waldrand ist gemäss Reptilien-Inventar ein Lebensraum für Eidechsen.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Der besondere Naturwert des Gebiets "Baberten" wurde schon durch das Naturschutzgutachten 1971 erkannt, worauf Teilgebiete davon im Regionalplan Landschaft 1976 als Naturschutzgebiete ausgewiesen wurden. Später wurden diese Gebiete auch in die kommunalen Naturinventare 1986 aufgenommen und in den beiden kommunalen Zonenplänen Landschaft als Naturschutzzonen ausgeschieden. Das kantonale Wald-Inventar 1994 weist das Gebiet als Objekt von regionaler Bedeutung aus. Im Ornithologischen Inventar 1995 ist es als Wertgebiet eingestuft. Das Naturschutzgebiet hat somit regionale Bedeutung. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Baberten" sind: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere des Hirschzungen-Ahornwaldes und des Farn-Tannenmischwaldes; b. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, stufig aufgebauten, sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen; d. Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Blockschutt-Biotopen. Aus Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Hirschzunge, Moosorchis, Korallenwurz sowie die Moosflora. Für die Umsetzung der Naturschutzziele ist das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil und angrenzender Gebiete in der Gemeinde Titterten vom 23.6.2000 massgebend. Diese Dokumente bilden
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einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln und entsprechend zu entrichten.
3.
Gefährdung und Schutz
Im Naturschutzgebiet "Baberten" kommen zur Hauptsache seltene und sehr trittempfindliche Wald-Gesellschaften vor. Gleichzeitig ist das Gebiet reichlich erschlossen, weshalb es einer regen Erholungsnutzung unterliegt. Sowohl die moosreichen Stellen als auch die Hangschuttbereiche ertragen jedoch weder regelmässiges, noch periodisch intensiveres Begehen. Im Gegensatz zur Krautschicht, welche im Jahresverlauf neben der Vegetationszeit auch eine Winterruhe aufweist, ist die Moosschicht ganzjährig vorhanden. Deshalb gibt es an solchen Spezialstandorten keine Jahreszeit, zu welcher das Betreten unbedenklich wäre. Das Begehen der Schutthalden führt hingegen zu Umlagerungen des Gehängeschuttes, wodurch die spezielle Fauna und Flora dieser Sonderbiotope geschädigt wird. Daher ist es unerlässlich, dass die vorhandenen Wege nicht verlassen und Massnahmen für eine geeignete Besucherlenkung getroffen werden (gegebenenfalls auch eine Überprüfung und allenfalls Reduktion des Wegnetzes). Aufgrund dieser besonderen, empfindlichen Standortverhältnisse wurden adäquate Pflegeziele für die Waldbewirtschaftung festgelegt (Nutzungsverzichtsfläche sowie schonende Plenterbewirtschaftung). Wie dargelegt, geht es um die Sicherung und Erhaltung eines Objektes mit besonderen Naturwerten. Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde wird das Betretungsrecht des Waldes im beschriebenen Gebiet grundsätzlich eingeschränkt, indem Veranstaltungen einer generellen Bewilligungspflicht im Sinne von § 1 Abs. 1, lit.a. des Dekrets über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt und ein Weggebot für dieses naturschützerisch besonders sensible Waldgebiet erlassen werden. Im Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen. Im Revier Reigoldswil sind maximal 10 Jäger zur Jagdausübung berechtigt. Mit derzeit 8 Mitgliedern weist die Jagdgesellschaft keine Vollbesetzung des Pächter-Bestandes auf, was folglich nur eine extensive Bejagung des Reviers erlaubt (jährlich eine Jagd im Gebiet). Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen der verschiedenen Naturschutzgebiete. Die fachgerechte Bejagung z.B. des Reh- und des Gamswildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen Baumarten.
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4.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinden Reigoldswil und Titterten als Grundeigentümerinnen und die Gemeinderäte von Reigoldswil und Titterten waren mit der Aufnahme des Gebietes "Baberten" in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft im Jahre 2002 einverstanden. Die vorliegende formale Anpassung der Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung.
..//.. 1.
Gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Baberten", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr. 131 und 1176, im Grundbuch Reigoldswil, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 700, im Grundbuch Titterten, als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2.
Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 8,85 ha.
3.
Die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Baberten", Reigoldswil und Titterten, vom 9. Dezember 2002, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022 vom 9. Dezember 2002 aufgehoben.
5.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, die Kosten für Pflege und Unterhalt wie bisher dem jeweils bewilligten Budget gemäss den entsprechenden Innenaufträgen und Kostenarten zu belasten.
6.
Die Einwohnergemeinden Reigoldswil und Titterten werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.
7.
Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) − Bürgergemeinde Reigoldswil, 4418 Reigoldswil − Gemeinderat Reigoldswil, 4418 Reigoldswil − Bürgergemeinde Titterten, 4425 Titterten − Gemeinderat Titterten, 4425 Titterten − Revierförster André Minnig, Gemeindeverwaltung, 4418 Reigoldswil − Revierförster R. Maurer, Forstverwaltung, Hauptstrasse 38, 4437 Waldenburg − Revierförster R. Lauper, Forstrevier Oberdorf, Werkhof Weidental, 4436 Oberdorf − Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal − Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal − Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil − Jakob Weber, IG Mountainbike Schweiz, Sperberweg 2, 4125 Riehen − Hanspeter Preiswerk, Regionaler Orientierungslaufverband (ROLV NWS), Vordere Birsstrasse 18, 4127 Birsfelden − Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln − Bezirksschreiberei Waldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg − Landeskanzlei (Gesetzessammlung) − Finanz- und Kirchendirektion − Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion − Amt für Wald beider Basel − Sicherheitsdirektion − Amt für Kultur, Abteilung Kantonsarchäologie − Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion − Amt für Raumplanung (4) − Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der 2. Landschreiber: A. Achermann
Legal bases
570 · kWaG · Cantonal
790 · Cantonal
790.460 · Cantonal
921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal