Oltingen, Schleipfet

Forest reserves · Basel-Landschaft

Document

Number
421
Kind
Forest reserves
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Mar 15, 2005
In force since
Mar 15, 2005

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 421

vom 15. März 2005

Aufnahme des Gebietes "Schleipfet", Oltingen, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das Gebiet "Schleipfet" befindet sich nördlich des Siedlungsgebietes von Oltingen in rund 600 m ü. M., an der Geländekante des oberen Ergolztales, welches hier das TafeljuraPlateau von Wenslingen und Anwil durchschneidet. Der Talhang ist diesem Abschnitt nach Osten exponiert, stellenweise nach Südosten. Die Fläche des neuen Naturschutzgebietes beträgt insgesamt 3,11 ha. Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuches Oltingen: Parzellen Nr.

Grundeigentümer/in

Fläche

Waldanteil

1242 (Teilfläche)

Ueli Gysin, Oltingen

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1,72 ha

--

1243

Gemeinde Oltingen

0,93 ha

Feldgehölz

1244

Ueli Gysin, Oltingen

0,46 ha

--

3,11 ha

-- ha

Total 1. Beschreibung des Gebietes

Das Gebiet "Schleipfet" befindet sich einer Landschaft von nationaler Bedeutung: BLNGebiet Nr.1105 Baselbieter und Fricktaler Tafeljura. Den geologischen Untergrund bilden grösstenteils die rund 155 Mio. Jahre alten Gesteine der Wildeggformation (EffingerSchichten u.a.). Auf dieser grösstenteils mergeligen Gesteinsserie entstehen in der Regel wechselfeuchte, d.h. zeitweilig vernässende bzw. austrocknende Böden, welche gute Bedingungen für die Entstehung von Magerwiesen bieten. Die weiter unten am Hang entlang führende Zufahrtsstrasse zum "Barmenhof" befindet sich bereits in den älteren Schichten des Oberen Doggers (Mittlerer Jura). Der Südteil des Naturschutzgebietes dürfte hingegen noch in die erdgeschichtlich wesentlich jüngere Juranagelfluh aus dem Tertiär reichen, welche beim "Mattenhof" inselartig vorkommt. Der westlich an das Gebiet "Schleipfet" angrenzende Bereich des Tafeljura-Plateaus ist von geologisch noch jüngeren Moränenablagerungen aus dem Quartär bedeckt (Riss-Eiszeit). Auf kleinstem Raum findet man hier somit eine Abfolge von Gesteinsschichten, deren Alter vom Mittleren Jura bis ins Quartär reicht.

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Innerhalb des Naturschutzgebietes kommen an den mageren Stellen die SalbeiTrespenwiese und an den nährstoffreicheren Standorten die Fromental-Wiese (=GlatthaferWiese) in typischer Ausbildung vor. Entsprechend artenreich ist deshalb der Pflanzenbestand. Besonders zu erwähnen sind folgende Pflanzenarten, welche zum Teil aussergewöhnlich häufig vertreten sind: Habermark, Margerite, Acker-Witwenblume, Wiesen-Salbei, Gemeine Flockenblume, Skabiose, Wundklee, Hufeisenklee, Klappertopf, Kriechender Hauhechel, Gelbes Labkraut, Frühlings-Schlüsselblume, Zittergras, Gemeine Kammschmiele und Silberdistel. Gemäss dem Kommunalen Naturinventar wurden 1987 in Einzelexemplaren die Helm-Orchis, und in der Teilfläche "Schleipfetrain" Deutscher und Gefranster Enzian festgestellt. Ob diese geschützten Arten heute noch vorhanden sind, ist nicht überprüft. Auch die Fauna zeichnet sich - trotz der geringen Ausdehnung des Naturschutzgebietes durch grosse Vielfalt und das Vorkommen seltener Arten aus. So wurden beispielsweise 2004 Perlmutterfalter, Scheckenfalter, verschiedene Arten von Blutströpfchen (Zygaenen), Pinselkäfer sowie Feldgrillen beobachtet. Aus naturschützerischer Sicht wertvoll sind auch das artenreiche Feldgehölz (unter anderem mit Mehlbeerbaum, Sommerlinde, Stieleiche und Nussbaum), der Feldweg entlang von Parzelle Nr. 1244 mit seiner artenreichen und typischen Flora sowie der Bestand an Hochstamm-Obstbäumen. Durch die Förderung eines grosszügigen Krautsaumes entlang des Feldgehölzes liesse sich der Naturwert des Gebietes zusätzlich erhöhen. 2.

Bedeutung und Schutzziele

Aufgrund der Flächengrösse gehört das neue Naturschutzgebiet "Schleipfet" zu den kleinen Objekten. Trotzdem finden sich im Bereich des Tafeljuras südlich der Ergolz (inkl. Anwil) keine vergleichbaren Objekte in der näheren Umgebung, welche diese Ausdehnung erreichen und die selbe Lebensraumqualität aufweisen (erst in Häfelfingen und Tenniken). Deshalb hat das Gebiet regionale Bedeutung, insbesondere auch als Trittsteinbiotop zwischen den Naturschutzgebieten "Tal" und "Röti-Rumpel". Geschützt war bisher nur das Feldgehölz bzw. Parzelle Nr. 1243, welche die Gemeinde Oltingen im Zonenplan Landschaft vom 24. März 1986 (RRB Nr. 829) als Naturschutzzone bezeichnete. Die wichtigsten Schutzziele für das neue Naturschutzgebiet sind: -

Erhaltung und Förderung der Magerwiese von regionaler Bedeutung mit ihrer spezifischen Lebensgemeinschaft;

-

Erhaltung und Förderung des Feldgehölzes als Lebensraum seltener Arten, als Nistplatz und als Wildeinstand;

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Förderung eines naturnahen, stufig aufgebauten Waldrandes entlang des Feldgehölzes mit Gebüschmantel und Krautsaum;

-

Erhaltung des Hochstamm-Bestandes;

-

Förderung von Kleinstrukturen.

Prioritäre Arten aus naturschützerischer Sicht sind: Dornsträucher und Lichtbaumarten im Feldgehölz, Hochstamm-Obstbäume sowie die charakteristischen Magerwiesen-Arten. Wichtig ist ferner, dass der Feldweg, welcher auf der Ostseite das Naturschutzgebiet begrenzt, in seinem heutigen Zustand erhalten bleibt. 3. Gefährdung und Schutz Für die wertvollsten Magerwiesen-Bereiche wurde bereits 1990 und 1992 mit den Bewirtschaftern eine kantonale Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen. Damit konnte die Magerwiese einerseits vor Verbuschung, andererseits vor einer intensiveren Nutzung bewahrt werden. Dank dieser Massnahme und insbesondere dank des Interesses des Eigentümers der Parzellen Nr. 1242 und 1244, Herr Ueli Gysin - blieb der Wert dieses Objektes in den vergangenen 20 Jahren erhalten. Diese nicht alltägliche Leistung bewog die kantonale Natur- und LandschaftsschutzKommission unter anderem dazu, dem von Ueli Gysin am 02. Dezember 2003 eingereichten Baugesuch (Nr. 2559/2003) für ein Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. 1242 an diesem landschaftlich äusserst sensiblen Standort nach eingehender Prüfung zuzustimmen. Mit ihrem Entscheid will die Kommission primär die bisherige Bewirtschaftungsweise des Gebietes sicherstellen, da sie in diesem speziellen Falle die Bewahrung der vorhandenen Naturund Kulturwerte stärker gewichtete, als die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das neue Gebäude. Im Protokoll Nr. 06/04 vom 22. April 2004 heisst es: " Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Natur- und Kulturwerte nur erhalten werden können, wenn das Gebiet weiterhin in der kleinbäuerlichen Struktur bewirtschaftet wird. Da kein landschaftsverträglicherer Standort gefunden werden konnte, wäre Herr Gysin nach Ablehnung des Baugesuches gezwungen, seinen Landwirtschaftsbetrieb aufzugeben und die Fortführung dieser extensiven Bewirtschaftung wäre damit in Frage gestellt". Durch das Bauvorhaben wird sich diese Geländekammer zweifellos verändern. Deshalb verlangte die Kommission in ihrer Stellungnahme, dass der wertvolle Bereich des Gebietes "Schleipfet" zur dauerhaften Sicherstellung ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen sei.

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Die Fortsetzung der bisherigen, extensiven Bewirtschaftungsweise ist die wesentlichste Voraussetzung für die Erhaltung des Naturwertes des neuen Naturschutzgebietes. Durch eine intensivere Nutzung der flacheren Bereiche, eine Nutzungsaufgabe der steileren Partieen oder eine Beweidung würden die wertvollen Wiesenbereiche (Magerwiese und Fromentalwiese) rasch zerstört. Für den Magerwiesen-Bereich ist auch ein Düngeverzicht unerlässlich. Fromentalwiesen benötigen hingegen eine leichte Mistgabe alle zwei Jahre. Diese Massnahmen sind in den bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen bereits festgelegt. Eine Anpassung dieser Verträge durch das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain ist daher nur hinsichtlich der vergrösserten Objekt-Fläche nötig. Das Feldgehölz muss regelmässig durchforstet werden. Weitere Schutzmassnahmen drängen sich vorläufig nicht auf, da zur Zeit keine weiteren Gefährdungsfaktoren bestehen bzw. erkennbar sind (keine Erholungsnutzung vorhanden). 4. Folgekosten Gemäss §§ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.November 1991 ergeben sich Kosten für die Pflege des Naturschutzgebietes, sowie für die einmalige Abgeltung der Öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbucheintrag). Da die Offenland-Flächen jedoch grösstenteils unter Vertrag stehen (Ökologischer Ausgleich), entsteht bei der Pflege nur ein minimaler Mehraufwand von jährlich rund Fr. 800.-- für die zusätzliche Pflege des Feldgehölzes. Die Einwohnergemeinde Oltingen und Ueli Gysin, Oltingen, sind als Grundeigentümer mit der Aufnahme des Gebietes "Schleipfet" in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden.

://:

1.

Das Gebiet "Schleipfet", Gemeinde Oltingen, bestehend aus den Parzellen Nr. 1243 und 1244 sowie einer Teilfläche von Parzellen Nr. 1242, wird gestützt auf §12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 als Naturobjekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 3,11 ha.

2.

Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen.

3.

Im Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: a. Keine Düngung des Magerwiesen-Bereiches; b. Kein Bodenumbruch und keine Umnutzung als Weide.

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4.

Der Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schleipfet" wird genehmigt. Die Verordnung tritt nach Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

5.

Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, die Abgeltung gemäss §§ 17 und 18 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 festzulegen und zu Lasten des Budgets 2004 den Konti 2355.562.10-100 und 2355.565.00-100 zu verbuchen.

6.

Die Einwohnergemeinde Oltingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden Inhalt zu übertragen.

7.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler:             

Gemeinderat Oltingen, 4494 Oltingen Ueli Gysin, Schafmattstrasse 4, 4494 Oltingen Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Kantonales Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln (3) Landeskanzlei (Publikation) Amt für Raumplanung Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft (4) Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: Unterschrift Mundschin