Rünenberg, Rümlingen, Häfelfingen, Chrindel

Forest reserves · Basel-Landschaft

Document

Number
1798
Kind
Forest reserves
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Dec 11, 2007
In force since
Dec 11, 2007

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Text

L,i

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0051

vom 15. Januar 2008

Korrektur des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1798 vom 11. Dezember 2007 betreffend die Aufnahme des Gebietes "Chrindet", Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, in das lnventar der geschützten NaturobJekte des Kantons Basel-Landschaft

Mit Beschluss Nr. 1798 vom 11. Dezembär 2OO7 nahm der Regierungsrat das Gebiet "Chrindel", Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, ins lnventai der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel'Landschaft auf. Mit der Unterschutzstellung dieses bedeutsamen Waldgebietes waren die behoffenen Grundeigentümer einverstanden. Bei den Schutzzielen entschied sich die Bürgergemeinde Häfelfingen für die Variante B "Extensive Bewirtschaftung" (Brief vom 22. November 2006). lm genannten Regierungsratsbeschluss wurde irrtümlicherweise bei der Abgeltung der Betrag für Variante A "Nutzungsvezichf'festgelegt. Für Variante B "Extensive Bewirtschaff,,--" b^trä^r rlig trb6ellung für den Minderertrag und die Grundbuchanmerkung Um diesen Fehler zu korrigieren, muss der alte Beschluss rormeu aufgehoben und durch diesen neuen, konigierten Beschluss ersetä werden. Gleichzeit wird aus formellen Gründen auch die zugehörige Schutzverordnung nochmals neu beschlossen, Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Rüntinberg gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz-

und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete "Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel", welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun dieses Gebiet unter dem Namen "Chrindel" in das lnventar der geschüEten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet "Chrindel" liegt grösstenteils in der Gemeinde Rünenberg, kleinere Flächenanteile befinden sich in den Gemeinden Rümlingen und Häfelfingen. Das Schutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 59,38 ha auf, davon 58,94 ha Waldareal. Es umfasst folgende Grundstücke:

N lLka\Wp\Rrb_arctrivldeflword\200&0051.doc

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Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in

Fläche

Wald

(in ha)

(in ha)

599 (Teilfläche) 740 (Teilfläche) 643 (Wegparz.)

Rünenberg Rünenberg

Bürgergemeinde Rünenberg Bürgergemeinde Rünenberg

28.05 13.32

27.61

Rünenberg

0.'t1

0.11

644 (Bachparz.)

Rünenberg

Bürgergemeinde Rünenberg Bürgergemeinde Rünenberg

0.06

642

Rünenberg

1.65

0,06 1.65

180

Rümlingen

0.92

0.92

234 214

Rümlingen

Einwohnergemeinde Sissach Einwohnergemeinde Sissach Einwohnergemeinde Sissach

1.21

1.21

1.10

1 .10

211

Rümlingen

Einwohnergemeinde Rüml ingen Einwohnergemeinde Rümlingen

1.32

1,32

2'15 (Teilfläche)

Rümlingen Rümlingen

2.58 0,08

2.58

233 (Bachparz.) 207

Einwohnergemeinde Rümlingen Kanton BL

2.15

208 300 (Teilfläche) 100 (Bachparz.)

Rümlingen

Bürgergemeinde Thürnen Bürgergemeinde Thürnen

0.12

0.08 2.15 0.12

Häfelfingen Häfelfingen

Bürgergemeinde Häfelfi ngen Kanton BL

6.66

6.66

0.05

0.0s

Rümlingen

Rümlingen

13,32

59.38 58.94

Total

1. Beschreibung Das Gebiet "Chrindel" liegt im Schnittpunkt zwischen den drei Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen in einer Höhenlage zwischen ca. 450 bis 600 m ü.M. Das Tal des "Chrintelbaches" mit dem "Stierengraben" ist ein Seitental des Homburgerbaches, welcher einen der drei landschaftlich und naturkundlich besonders wertvollen oberen Taleinschniüe im östlichen Baselbieter Tafeljura bildet. Die Tafel von "Rünenberg-Oltingen" besteht im Wesentlichen aus den von Süden leicht aufsteigenden Schichten des Hauptrogensteins (Dogger) mit den darunter liegenden Tonen und Mergeln. Ursprünglich eine Einheit darstellend, ist diese grosse Tafel durch die Ergolz, den Eibach und den Homburgerbach zerschnitten worden. lm Unterschied zu den beiden ähnlichen Tälem "Eital" und "Tal Anwil" ist das "Chrindel" gekennzeichnet durch seine abgeschiedene Lage und die markante, stark zerklilftete Schlucht des Chrintelbaches. Dieser sammelt im Übergangsbereich zwischen dem Falten- und Tafeljura die vom Nordhang des Wisenberges kommenden Bächlein und fliesst mit

leichtem Gefälle dem "Stierengraben" zu. Hier stürä er in einem 18 m hohen Wasserfall dem Rüneberger "Giessen" (nicht zu verwechseln mit dem "Giessen" im Eital) - über die harte Schichtstufe der Kalke des Hauptrogensteins in die schaftigfeuchte Schlucht, springt über mehrere kleine Felstreppen durch das steile Tobel, bis er schliesslich wieder ruhig und leicht mäandrierend durch die kleine Auenlandschaft des "Chrindel" talauswärts fliesst. Der Hauptrogenstein ist in diesem Gebiet durch viele von Süden nach Norden verlaufende Verwerfungen - welche stellenweise auch die Seitentaleinschnitte vozeichneten - durchzogen und so in einzelne Schollen zerbrochen. Die östlichste Scholle am Talschluss der HauptrogensteinTafel mit der eindrücklichen Felsarena und dem Wasserfall ist ein beliebtes Exkursions- und Wanderziel und wurde ihrer Bedeutung wegen in das kantonale Verzeichnis Geologischer Naturobjekte aufgenommen. Auf der Hangtenasse oberhalb des "Stierengrabens" befindet sich ein meterhoher Erdwall - die beiden Flurnamen "Erdwerk" und "Oltschloss" weisen auf dessen kulturhistorischen Ursprung hin.

NlLka\Wp\Rö_archivldel\rord\200&0051,

doc

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Der Taleinschnitt des Chrintelbaches weist mit seinen Sonnen- und Schattenhängen, der Talaue, den vielen Felsbändern und der Schlucht eine interessante standörtliche und lokalklimatische Vielfalt auf. Deshalb konnte sich in diesem Waldgebiet auch ein reiches Pflanzen- und Tierleben entwickeln. Das steile, feuchte Tobel des "Stierengrabens" und die tief eingeschnittenen Seitengräben "Chätzlis Graben" und "Hollengraben" zeigen. einen auffallenden Moos- und Farnreichtum, schöne Tuffbildungen und üppige Staudenfluren den Bachläufen entlang. Besonders zu erwähnen sind das Vorkommen von: Lebermoos, Hirschzunge, Blasenfarn, Hohlknolliger Lerchensporn und Alpen-Gänsekresse. ln den Kolken des Hollengrabens kommt der Feuersalamander vor, Unter dem Wasserfall des "Giessen" hat sich ein mehrere Meter hoher Kalktufffelsen gebildet. Entlang und unterhalb der nordostexponierten Felsbänder wächst der seltene Hirschzungen-Ahornwald in grösserer Ausdehnung. Auf der gegenüberliegenden, südwestexponierten Seite stockt auf stabilisiertem Hangschutt der seltene Linden-Zahnwuz-Buchenwald. Darüber finäen sich artenreiche und typische Bestände des Weissseggen-Buchenwaldes mit Apfelbaum, Birnbaum, Elsbeere und Langblättrigem Waldvögelein (Orchidegn-Art). Am Bach und in der Talaue ist der seltene Ahorn-Eschenwald mit sehr üppiger und repräsentativer Krautschicht ausgebildet, welcher in den feuchten Gräben hangaufiryärts in einen typischen Aronstab-Buchenwald übergeht. ln der "Chrintelmatte" findet sich die einzige Nasswiese des Tales, eine hochstaudenreiche Kohldistelwiese, welche von einem sehr schön ausgebildeten, dornbuschreichen Waldrand umgeben ist. Von besonderer Bedeutung ist auch die "Eselfluhhalde", welche die vielfältigste und artenreichste Vegetation in dieser Region aufweist. Der warme Südhang ist von einigen Felsbändern und Felsköpfen mit typischer Felsflora durchzogen. Das weitgehend einheitliche Erscheinungsbild und der grosse Arten- und Strukturreichtum ist auf die hier früher betriebene Niedenrualdbewirtschaftung zurückzuführen. Die vielen mehrstämmigen Stockausschläge im oberen Teil des Hanges sind Zeugen dieser früheren Nutzungsform. Als Waldgesellschaften kommen heute grossflächig repräsentativ ausgebildete und orchideenreiche WeissseggenBuchenwälder vor sowie entlang der Felsbänder und Hangkanten der seltene Flaumeichenwald und der Blaugras-Buchenwald, Besonders auffallend ist der Buschreichtum mit dem Vorkommen der sehr seltenen, geschützten Pimpernuss. Weitere bemerkenswerte Arten sind: Apfelbaum, Birnbaum, Astige Graslilie, Berg-Aster, Sichelblättriges Hasenohr, Golddistel, Berg-Kronwicke, Hirschheil-Bergfenchel, Hirschwuz sowie verschiedene Orchideenarten (drei Waldvögelein-Arten, Dunkelrote Sumpfiruuz, Mücken-Handwuz, Zweiblättriges Breitkölbchen, Vogel-Nestwurz, Män nl iche Orchis ). Die Tienvelt ist hier noch wenig untersucht. Bekannt ist das Vorkommen der Mauereidechse, des Feuersalamanders sowie verschiedener Vogelarten, darunter die Waldohreule und die gefährdete Hohltaube, welche in den Altholzbeständen am Nordhang des "Chrindel" lebt.

2. Bedeutung und Schutzziele Das Naturschutzgutachten 1971 stellte schon früh den hohen Landschafts- und Natunryert der drei charakteristischen Taleinschnitte im östlichen Baselbieter Tafeljura fest. Das Gebiet "Chrindel" wurde denn auch im Regionalplan Landschaft 1980 als Naturschutzzone ausgeschieden. ln den kommunalen Naturinventaren 1985 und :1987 sind zahlreiche Teilgebiete wie "Eselfluhhalde", "Eselholden", "Chrindel" und "Giessen" sowie der "Chrintelbach" mit seinen Seitengräben und der Nasswiese als Naturschutzobjekte aufgeführt. Dementsprechend wurde auch der grösste Teil des Gebietes in den kommunalen Zonenplänen als Naturschutzoder Landschaftsschu2one ausgewiesen. Das Waldinventar 1994 misst dem "stierengraben" und der "Eselfluhhalde" ebenfalls eine hohe Bedeutung zu. Auch im WaldreservatskonN:\Lka\Wp\Rrb_arctrivldeflwordlZ00&005 1.doc

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zept beider Basel 2003 ist das Gebiet "Stierengraben" als Objekt aufgeführt. Der Nordhang des "Chrindel" ist gemäss Ornithologisches lnventar 1995 ein ornithologisches Wertegebiet. Die gegenüberliegende "Eselfluhhalde" wurde im Reptilien-lnventar beider Basel 2000 als potentieller Lebensraum für Reptilien erfasst. Schliesslich wurde der Rünenberger "Giessen" ins kantonale Vezeichnis Geologischer Naturobjekte 1996 aufgenommen und der Erdwall beim "Oltschloss" ist im Zonenplan Rünenberg als kulturhistorisches Objekt enthalten. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Chrindel" sind:

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c, Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;

d. Förderung und Erhaltung von Lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;

e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

f. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

g, Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand, insbesondere des Wasserfalles, der Felsstufen und der Tufhildungen;.

h. Erhaltung und Förderung der Auen und der Feuchtstandorte, insbesondere der offenen Feuchtwiese;

i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; j. Erhaltung der geologischen Objekte; k. Erhaltung und Förderung der geschütäen und der seltenen Arten. Aus Sicht des Artenschutzes sind neben der Felsflora und -fauna folgende Arten zu erhalten und zu fördem: Pimpernuss, Sorbus-Arten, Apfelbaum, Birnbaum, Orchideenarten, Berg. Aster, Golddistel, Berg-Kronwicke, Mauereidechse, Feuersalamander sowie Hohltaube.

Für die Umsetzung der Naturschutzziele im Wald ist das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel", Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, vom 20. Mäz 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung massgebend. Es ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln. Für Altholzinseln ab 5 ha Grösse gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.

3. Gefährdung und Schutz Der Schutz des Gebietes "Chrindel" ist der ortsansässigen Bevölkerung ein Anliegen, weil dessen einmalige Natunruerte bekannt sind. Deshalb wurden auch grössere Teile des Gebie. tes in den kommunalen Zonenplänen als Naturschutzzonen ausgeschieden. Wegen seiner besonderen landschaftlichen Qualitäten und der guten Erschliessung, insbesondere im Bereich des Schluchtwaldes mit dem Rünenberger "Giessen", ist das Naturschutzgebiet NlLka\Wp\Rö_archivLdel\rrcrd\200&005 1.doc

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"Chrindel" ein beliebtes Exkursions- und Wandeziel. Trotzdem gibt es hier noch abgeschiedenere Bereiche wie z.B. im oberen "Krinthal", welche sich als Altholzinseln und ungestöite Rückzugsgebiete für \Mldtiere eignen. Diese Situation gilt es zu erhalten, da die Erholungsnutzung zu einer Beeinträchtigung der Naturwerte des Naturschutzgebietes führen kann, sobald sie weiter an lntensität zunimmt. lnsbesondere in den naturschützerisoh besonders empfindlichen Bereichen, wie zum Beispiel Fels-, Felssschutt- und unberijhrte Waldstandorte, Feuchtwiesen und Nassstandorte, Altholzinseln oder störungs- und trittempfindliche Vorkommen geschÜtäer Tier- und Pflanzenarteh, hätte dies den Verlust an seltenen Arten zur Folge, Dabei ist nicht so sehr die einzelne FreizeitnuEung an sich ein Problem, als vielmehr die Kumulation der verschiedenen Arten von Freizeitaktivitäten, welche hier bereits ein nicht mehr vernachlässigbares Ausmass erreicht haben, Die Entwicklung gilt es daher im Auge zu behalten. Noch sind allerdings weder eine Einschränkung des generellen Betretungsrechtes des Waldes, noch - mit Ausnahme im Bereich der Feuchtwiese und des Wasserfalles - besondere Lenkungsmassnahmen nötig. Hingegen werden Veranstaltungen einer generellen Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit.a des Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt. Mit der Unterschutzstellung ist also nicht geplant, den Freizeit und Erholungsbetrieb im Gebiet "Chrindel" zu unterbinden, sondern ihn im Bedarfsfalle so zu lenken, dass die zentralen Naturwerte erhalten und für die Bevölkerung langfristig erlebbar bleiben. Aus diesem Grunde wird die Eiskletterei weiterhin toleriert unter der Bedingung, dass die spezifischen Lebensgemeinschaften des Wasserfallbereiches nicht beeinträchtigt werden. Untersagt sind hingegen allfällige Massnahmen und lnstallationen zur Förderung der Eisbildung.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden, Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen, lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen. lm Revier Rünenberg sind maximal 6 Jäger zur Jagdausübung berechtigt, was keine intensive Bejagung des Revieres erlaubt. Dementsprechend werden grosse Flächen des NaturschuEgebietes nicht oder nur extensiv bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschüEerisch. hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht in Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebietes. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Vorausselzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen : und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4. Finanzielle Auswirkungen Die Unterschutzstellung des Gebietes "Chrindel" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits jährlich wiederkehrende Folgekosten. An die Kosten für Waldreservate von regionaler Bedeutung leistete der Bund bisher einen Pauschalbetrag (Förderung der Waldbiodiversität). Die Neuregelung der Bundessubventionen im Rahmen des Neuen Finanzausgleiches per 2008 ändert wenig daran, weil der Bund für die Periode der neuen Programmvereinbarung nicht über mehr finanzielle Mittel für die Waldbiodiversität verfügen wird. Deshalb kann der Bund an die Unterschutzstellung von Waldreservaten von regionaler Bedeutung vorläufig keinen Beitrag leisten. Die dem Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 927 vom 28. Oktober 2004) belastet. Der per Nllka\Wp\Rrb_archivldefiword\200&0051.doc

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1, November 20O7 verbleibende Restbetrag für diesen Verpflichtungskredit beträgt rund Fr.

Stand Verpflichtungskredit (2004 - 2008) bewilligües Budget Naturschutz im Wald

Fr. 8'240'000.--

Stand 1-11 07

f,gsrha+ran

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrages, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche, gestütä auf das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "stierengraben, Eselholden, Krintal und Müntel", Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen, vom 20. Mäz 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufiryand für die jährlich anfallende Pflege, den Unterhalt der neu geschütäen Waldfläche und für die forstliche Schutzgebietsplanung. Die Aufwendungen bei naturschüEerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen dös Programmes "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Grössenordnung abgeschätzt werden und sind je nach Jahr verschieden hoch.

AbqeEunqskosten Brutto-Abgeltu ngskosten (total) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald)

Fr.

Fr

(BG Rünenberg 40,8 ha Wald (BG Häfelfingen 6,70 ha Wald (BG Thü.rnen2,27 ha Wald - zu Lasten Kto, 2355.362.10-200 (EG-Wald)

Fr

(EG Rümlingen 4,85 ha Wald (EG Sissach 3,79 ha Wald Beiträge des Bundes

Fr

- zu Gunsten Kto. 2355.460.00-000 el

Fr

Z{sätzliche wiederkehrende Folsekosten lPfleqekogtenl

Fr. 30'000,--

Brutto-Folgekosten (total ) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald)

Fr.

Beiträge des Bundes (32 Vo) - zu Gunsten Kto, 2355.460.00-000

NlLka\Wp\Rö_archivldef\uord900&0051

.doc

9'600.--

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5. Rechtliche Grundlagen Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kanlone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet lGnton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102), Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beauftragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHG Art. 18, NHV Art. 17, Abs.1). ln Analogie zur Bundesgesetzgebung verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (g 27). Dabei haben Grundeigentümerlnnen oder Bewirtschafterlnnen von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung ($$ 17 und 18), Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser naturnah zu bewirtschaften ist (S 14) und dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21).Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt.

Gemäss $ 12 des NLG ist der Regierungsrat zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschütäen Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Vezicht auf die Unterschutzstellung des Gebietes "Chrindel" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Vezicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich, denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezifische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufrrendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümerlnnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen,, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne flnanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tiei- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Vezicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt,

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind auch ökonomisch interessant und in höchstem Masse nachhaltig, indem Bundesbeiträge generiert werden und gleichzeitig die BiodiVersität gesichert wird. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der NaturschuEgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürl chen Ressource "Biodiversität". i

N:

\Lka\tlfi \Rb-ardiv!deffuorcl\200&005 1 doc .

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6. Unterschutzstellung Die Bürgergemeinden von Rünenberg, Häfelfingen und Thürnen und die Einwohnergemeinden von Rümlingen und Sissach als Grundeigentümer sowie die Gemeinderäte von Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen sind mit der Aufnahme des Gebietes "Chrindel" in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung des Gebietes "Chrindel" erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.

!l:1. Gestütä auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Chrindel", bestehend aus den Pazellen Nr. 642 - 644 und Teilflächen der Pazellen Nr. 599 und 740, alle im Grundbuch Rünenberg, 'den Parzellen Nr, 180,207,208,210,211,215 (Teilfläche), 233 und 234, alle im Grundbuch Rümlingen sowie den Paz. Nr. 100 und 300 (Teilfläche), im Grundbuch Häfelfingen, als Objekt von regionqler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 59,38 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt; a. Keine Düngung. b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerle gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschütäer Arten, sind untersagt.

Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das ' c. Alle Bewiiligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen, Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebietes entstehen.

d. lm ganzen Naturschutzgebiet ist das Laufenlassen von Hunden abseits der Wege sowie während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli und das Klettem verboten. Das Entfachen von Feuern ist nur an den offiziellen Rastplätzen erlaubt und das Reiten, Velofahren und Biken nur auf den lastwagenbefahrbaren Wegen. Das Eisklettern bleibt gestattet, soweit dadurch die spezifischen Naturwerte nicht beeinträchtigt werden.

4. Die zugehörige Verordnung über das NaturschuEgebiet "Chrindel", Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kap. 4 ausgewiesenen Abgeltungs- und Folgekosten zu Lasten des jeweils bewilligten Budgets den entsprechenden Konti zu verbuchen.

NtLka$lfi \Rö_archivldefiword\200&005 1.doc

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Die Einwohnergemeinden Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden NuEungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen,

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

8. Die Regierungsratsbeschlüsse Nr, 1798 und Nr. 1799 vom 11. Dezember 2007 werden aufgehoben. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrechl, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: Bürgergemeinde Rünenberg, 4497 Rünenberg Bürgergemeinde Häfelfi ngen, 4445 Häfelfi ngen Bürgergemeinde Thürnen, 4441 Thürnen Einwohnergemeinde Sissach, 4450 Sissach Gemeinderat Rünenberg, M97 Rünenberg Gemeinderat Rümlingen, aA44 Rümlingen Gemeinderat Häfelfi ngen, 4445 Häfelfi ngen Revierförster Johann Schneider, Eselweg 283, Mg7 Rünenberg Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Thenrvil Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach Sportamt, St. Jakobstr.43, 4133 Pratteln (3) Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Justiz-, Polizei. und Militärdirektion Forstamt beider Basel Tiefbauamt, GeschäftsbereichWasserbau Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion ' Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

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Der Landschreiber:

/^o/nf; NlLka\Wp\Rrb_archivldeflrlord\200&005 1.doc