Roggenburg, Martiswald
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 1820
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 8, 2009
- In force since
- Dec 8, 2009
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1820
vom 08. Dezember2009
Aulnahme des Gebiets "Martiswald", Roggenburg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Gemeinde Cr6mines als Waldeigentümerin des. Gebiets "Martiswald" im Jahre 2006 gemeinsam mit dem Amt für Wald beider Basel und der kanlonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für diesen naturschützerisch wertvollen Waldstandort. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Martiswald", Gemeinde Roggenburg, in das lnvenlar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel- Landschaft aulgenom men. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 17.40 ha auf (alles Waldareal) Das Schutzgebiet umfasst folgendes Grundstück des Grundbuchs Roggenburg.
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 43.05(Teilfläche) Roggenburg Total
1.
Commune mixte de Cr6mines, 2746 C16mines
Natu rschutzgebiet "Martiswald"
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Fläche (in ha)
Wald (in ha)
17.40
17.40
17.40 17,40
Beschreibung
Das Gebiet "Martiswald" befindet sich am südwestlichen Ende des Gemeindebanns von Roggenburg an der Kantonsgrenze in einer Höhenlage zwischen ca. 600 bis 720 m ü.M. Das Waldgebiet stockt auf einer von West nach Ost verlaufenden, leicht ansteigenden Malmkalkrippe des Faltenjuras mit einer steil abfallenden Südflanke und einer schwach geneigten, nach unten in Weideland auslaufenden Nordseite. Entsprechend unterschiedlich präsentiert sich das Waldkleid mit scharfen Gegensätzen zwischen der sonnigen Süd- und der schattigen Nordseite. Auf kleinem Raum treffen wir eine grosse Standortvielfalt mit allen Ubergängen zwischen weisstannenreichem Zahnwurzbuchenwald und trockenwarmen Felsbändern mit Flaumeichenwald, welcher auf weniger wärmeexponierten Gratlagen in Blaugras-Buchenwald übergeht. Die oberen, südexponierten Hanglagen werden von Weissseggen-Buchenwald und lmmenblatt-Buchenwald besiedelt. lm südöstlichen Hangbereich bestehen fliessende Ubergänge zum Zahnwurz-Buchenwald in Weissseggenausbildung. Fast der gesamte Nordhang wird von typischem Zahnwurz-Buchenwald, stellenweise mit viel Weisstanne, eingenommen. Grössere naturnahe Flächen von typischem ZahnwurzBuchenwald sind zwar für den Faltenjura charakteristisch, äber nur wenige dieser Bestände wurden schon so lange nicht mehr genutzt wie der "Mafiiswald". Eine an Totholz, Moosen und Farnen reiche Altholzinsel ist daher sehr wertvoll. Der Zahnwurz-Buchenwald besitzt im unteren Teil Anklänge an einen Waldhirsen-Buchenwald in Lungenkrautausbildung. Kleinflächig erscheint in Schuttlagen unter Felsköpfen auch der Linden-Buchenwald. Tiefgründi-
P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Martiswald\FiRB und VO\RR81820 20091208 NLlm NSG Martiswald.doc
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gere Hangfusslagen bieten in allen Expositionen dem Lungenkraut-Buchenwald Lebensraum
Der Vielfalt an Waldstandorten und Strukturen in ganz unterschiedlichen Expositionen wird einerseits mit einem relativ grossflächigen Nutzungsverzicht auf der schattigen Nordseite und andererseits mit gezielten'Auslichtungen auf der Südseite Rechnung getragen. ln den warmen Felsbereichen wird ein lichter, grasreicher Waldbestand mit Flaumeiche angestrebt. Der stellenweise reichliche Föhrenjungwuchs in den Felsbändern wird zugunsten der Flaumeiche und offener Bereiche zurückgenommen. Die trockenwarmen Felsbänder beherbergen die typische Saumflora warmer Kalksteinfelsen.
Gemäss Waldinventar 2001 kommen als seltene Arten Weisses Breitkölbchen (Platanthera bifolia), Wildbirne (Pyrus pyraster), Langstenglige Kugelblume (Globularia elongata) und Pyrenäen-Bergflachs (Thesium pyrenaicum) vor. Die z.T. mit Höhlen durchsetzten Felsbänder und die Schutthalden sind potentieller Lebensraum für Reptilien. Der "Martiswald" ist auch Lebensraum des Berglaubsängers. Ein klusartiger Bacheinschnitt begrenzt das neue Naturschutzgebiet im Westen. An der Südseite hat sich entlang des Weges ein breiter, trockener Waldsaum entwickelt mit prächtigen Feldahornen, Mehlbeerbäumen und zahlreichen Trockensaum- und Magerwiesenarten. Weiter östlich grenzt an das Naturschutzgebiet eine arten- und blumenreiche Magerweide, welche im Waldrandbereich neben verschiedenen Orchideenarten wie Spitz-Orchis (Anacamptis pyramidalis) und Braunrote Sumpwurz (Epipactis atrorubens) auch typische Saumpflanzen wie Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum) und Breitblättriges Laserkraut (Laserpitium latifolium) beherbergt.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Waldgebiets "Martiswald" wurde durch das kantonale Wald-lnventar 2001 (Erhebung Laufental) erfasst. Von besonderem Wert ist die Ausscheidung einer Teilfläche als Naturwaldreservat von 9.73 ha Fläche mit Nutzungsverzicht. Das Gebiet ist auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 als Objekt aufgeführt und im Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 als Wertgebiet enthalten. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Martiswald" sind
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes und ungenutzes Naturwaldreservat für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; c. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien; d. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemei nschaften ; e. Förderung von naturnahen, stufig aulgebauten Waldrändern; Erhaltung der geologischen Naturobjekte; g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Altholz bewohnenden Arten sowie der Reptilien.
f.
3
Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Zweiblättriges Breitkölbchen (Platanthera bifolia), Wildbirne (Pyrus pyraster), Langstenglige Kugelblume (Globularia elongata), Pyrenäen-Bergflachs (Thesium pyrenaicum), Berglaubsänger. Das "Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet Martiswald", Gemeinde Roggenburg, vom 21. April 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 25. Januar 2006 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschulzstellung. NTch Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln. Für Flächen mit Nutzungsverzicht (= Naturwaldreservate) ab 5 ha Grösse gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
3.
Gefährdung und Schutz
Der "Martiswald" liegt weit abgelegen vom Siedlungsgebiet und abseits der bekannten Erholungsrouten. Der durch das langgezogene Tälchen verlaufende Wanderweg führt auf der gegenüberliegenden Talseite am Naturschutzgebiet vorbei. Das Waldgebiet ist von Wegen kaum erschlossen, wird jedoch im Süden und im östlichen und westlichen Randbereich durch Feld- und Waldwege tangiert. Da zur Zeit keine speziellen Gefährdungsfaktoren für die neue Schutzgebietsfläche durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig keine weitergehenden Massnahmen auf, welche über die grundlegenden und präventiven Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten ist jedoch im Naturschutzgebiet aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch besondere Massnahmen zu lenken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unler anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets."Martiswald" bewirkt gemäss SS 17, 18. und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" für die Jahre 2009 - 2013 in der Höhe von CHF 9'500'000.-- belastet (Landratsbeschluss Nr. 1061 vom 12. März 2009).
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Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Martiswald", Gemeinde Roggenburg, vom 21. April 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 25. Januar 2006 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Kto. 2355.362.70-201 (BG-Wald) Ausrichtung an Commune mixte de Cr6mines
Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleoekosten) Folgekosten (Jahres- Du rchschn ittswert) zu Lasten Kto. 2355.362.70-201 (BG-Wald)
5.
cHF
6'000.--
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 1 1. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wdd vom 16. Juni 1998 festgelegt.
5
Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Martiswald" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einer Sistierung des Biotopschutzes gleich. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die wenig Erfolg versprechende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeulsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".
6.
Unterschutzstellung
Die Gemeinde Cr6mines als Grundeigentümerin und der Gemeinderat Roggenburg sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Nalurobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverslanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschalt des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
il
Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Martiswald", bestehend aus einer Teillläche der Parzelle Nr. 43.05 des Grundbuchs Roggenburg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aulgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 17.40 ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden lolgende Schutzmassnahmen festgelegt a
Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie
Lärm, grossllächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen. c
lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Verlassen der Wege, das Laufenlassen von Hunden, das Entfachen von Feuer sowie das Reiten, Radfahren und Biken abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
4. Die zugehörige Verordnung, über das Naturschutzgebiet "Martiswald", Roggenburg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2009 und des Verpllichtungskredits 2009-2013 dem Konto 2355.362.70201 zu verbuchen und die Folgekosten jeweils im Rahmen des bewilligten Budgets dem Konto 2355.362.70-201 zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Roggenburg wird angewiesen, das in diesem Verlahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpllichtig.
7
Verteiler: (alle mit Plan) Commune mixte de Cr6mines, M. Olivier Gobat, Pr6sident, 2746 Crömines Gemeinderat, 2814 Roggenburg RevierförsterGerhardWalser, Forstbüro, Dorfstrasse 11,4254 Liesberg Dorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postf ach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Bezirksschreiberei Laufen, Grundbuchaml, 4242 Laufen Landeskanzlei (Gesetzessam m lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- u nd Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber Mundschin
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921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal