Läufelfingen, Vorderer Wisenberg
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 1748
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 14, 2010
- In force since
- Dec 14, 2010
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1748
vom 14. Dezember 2010
Aufnahme des Gebiets "Vorderer Wisenberg", Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobiekte des Kantons Basel-Landschaft Die weithin sichtbare Bergkuppe des Wisenbergs gehört zu den höchsten Erhebungen im Baselbieter Jura. Die Westflanke des Wisenbergs befindet sich im Gemeindebann Häfelfingen und wurde bereits im Jahre 2000 als Naturschutzgebiet "Wisenberg" unter kantonalen Schutz gestellt. Der im Südwesten anschliessende "Vordere Wisenberg" liegt in der Gemeinde Läufelfingen und soll nun aufgrund seiner naturkundlichen Bedeutung ebenfalls unter Schutz gestellt werden. Auf Antrag der Gemeinde Läufelfingen und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2007 das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Läufelfingen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Vorderer Wisenberg", Gemeinde Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 17.91 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche von Parzelle Nr. 433 des Grundbuchs Läufelfingen, welche der Bürgergemeinde Läufelfingen gehört.
1.
Beschreibung
Das bereits bestehende Naturschutzgebiet 'Wisenberg" oberhalb Bad Ramsach wie auch der höchste Punkt (1'001 m ü.M.) des Wisenbergs befinden sich in der Nachbargemeinde Häfelfingen. Gegen Westen setzt sich der Wisenberg über mehrere Stufen als spornartiger Bergrücken fort, welcher an seiner Nordflanke als "Winterholden" und an der Südflanke als "Vorderer Wisenberg" bezeichnet wird. Dieser auf Läufelfinger Boden liegende Teil des Wisenbergs befindet sich in einer Höhenlage zwischen 780 und 945 m ü.M. Tektonisch liegt das Gebiet im nördlichen Randbereich des Faltenjuras, dessen Faltenbündel sich bis mehrere Kilometer weit über den flachen Tafeljura geschoben haben. Die Felsbänke und Felsrippen des Wisenbergs werden durch den Haupt-Muschelkalk aus der Trias-Zeit gebildet. Der Muschelkalk ist bei der Aufschiebung in mehrere Kleinfalten mit kleineren Überschiebungen gestaucht worden. ln den synklinalen Mulden dieser Kleinfalten liegen die weichen, tonigen Schichten des Keupers, in den Randbereichen tritt jeweils der poröse MuschelkalkDolomit an die Oberfläche. Diese unterschiedlich durchlässigen Schichten bilden den geologischen Untergrund und prägen zusammen mit den Expositionsverhältnissen die standörtliche Vielfalt des Waldgebiets. Unterhalb des Felsbandes sind beide Bergflanken von ausgedehntem Gehängeschutt überdeckt, im unteren Teildurchsetzt mit grossen Felsblöcken.
Die abwechslungsreiche Topographie und die unterschiedlichen Standortverhältnisse des Bergsturzgebiets führen zu einem vielfältigen Mosaik an typischen uhd seltenen Waldgesellschaften. Entlang des Grates stockt ein krüppeliger Blaugras-Buchenwald mit knorrigen, mehrstämmigen Buchen, Mehlbeerbäumen, Berg-Ulmen, Eiben, Stechpalmen und verein-
P:\AFIP\s2 Biologische Vielfalt\s23 Naturschutzgebiete\Läufelfingen_WaldNSG\RRB und VO\RRB1748 20101214_NLlm_NSG Vordererwisenberg Aufnahme.d@
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zelten Waldföhren. Die ausgedehnten Blaugras-Teppiche sind besonders schön ausgeprägt auf der schwach geneigten, plateauartigen Kuppe im westlichen Teil des Gebiets. An den flachgründigen und trockensten Kretenlagen hat sich inselartig der olfene und niedrige Schneeheide-Föhrenwald ausgebildet. Unterhalb der Felsen auf trockenen Kalkschutthalden kommt kleinflächig der Alpendost-Buchenwald mit Blaugras vor. Die beiden letztgenannten Waldgesellschaften sind selten im Kanton Basel-Landschaft. An den stark wechseltrockenen Standorten am Südhang finden sich Ansätze des ebenfalls seltenen OrchideenFöhrenwaldes, mit Übergängen zu den wechselfeuchten Ausbildungen des Lungenkrautund Weissseggen-Buchenwaldes. Viel stehendes und liegendes Totholz, stellenweise ausgedehnte Stechpalmen-Bestände sowie das Vorkommen seltener Arten (Männliche Orchis, Rotes Waldvögelein, Breitblättrige Sumpfwurz, Herzblättrige Kugelblume, Einseitswendiges Wintergrün, Golddistel) prägen die warmen und lichtdurchfluteten Wälder am Südwesthang des "Vorderen Wisenberg". Die offenen und strukturreichen Wälder mit den Felspartien sind geeignete Lebensräume zur Förderung der gefährdeten Reptilien. Am Nordhang sind gut wüchsige Buchen- und Buchen-Tannenmischwälder ausgebildet, welche sich ausgezeichnet zur Entwicklung von ungestörten Altholzinseln und plenterartig genutztem Dauerwald eignen. Der naturnahe Wdd am "Vorderen Wisenberg" ist Lebensraum für zahlreiche seltene und gefährdete Vögel wie Berglaubsänger und Grauspecht. lm Frühling 2010 wurde an den Felsen des Wisenbergs zudem ein junger Steinadler beobachtet, ein willkommenes lndiz darauf , dass sich diese früher in ganz Mitteleuropa verbreitete, majestätische Greifvogelart nun auch im Baselbieter Jura wieder ansiedeln könnte, nachdem 2009 im Kanton Solothurn erstmals eine erfolgreiche Brut stattfand.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Der westliche Teil des "Vorderen Wisenbergs" ist bereits im Jahre 1989 durch das kommunale Naturinventar als arlenreiches Waldgebiet erfasst worden (Obj. G 3 "Rotackenrvald"). Aufgrund seiner hohen Naturwerte wurde dann im Jahre 1994 der gesamte Kernbereich des "Vorderen Wisenbergs" - ebenso wie der bereits unter Schutz gestellte Teil des Wisenbergs als Objekt von regionaler Bedeutung in das kantonale Wald-lnventar aulgenommen (Obj. 122). Auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist das Gebiet als Waldreservatsfläche von sehr hoher Bedeutung aufgeführt (Obj. 105). Dementsprechend wurde dem "Vorderen Wisenberg" im Waldenlwicklungsplan (WEP Homburger- und Eital) die Vorrangfunktion
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"Naturschutz" zugewiesen und das Gebiet als potentielle Naturwaldfläche bezeichnet. Der obere, östliche Teil des Gebiets ist im WEP ausserdem als Wildruhegebiet ausgeschieden worden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Vorderer Wisenberg" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie lür Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Er:haltung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stulig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Waldföhre, Eiche, Sorbusarten, Eiben, Orchideen sowie der Reptilien;
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f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Lebensraum für störungsempfindliche Arten, insbesondere Berglaubsänger; g. Erhaltung und Förderung der sellenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. Aus Sicht des Artenschulzes sind zusammenlassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Waldföhre, Eiche, Sorbusarten, Eibe, Orchideen, Herzblättrige Kugelblume (Globularia corditolia), Einseitswendiges Wintergrün (Pyrola secunda), Golddistel (Carlina vulgaris), Berglaubsänger, Grauspecht und Reptilien.
Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Vorderer Wisenberg, Bitzenhalde" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Juli 2007 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende linanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Der oberhalb Bad Ramsach gelegene, von vier Gemeinden umgebene Wisenberg ist ein durch Waldwege sehr gut erschlossenes und beliebtes Erholungsgebiet. Auch der neu geschützte Teil am "Vorderen Wisenberg" wird ringsum tangiert und mehrfach durchquert von Waldwegen, auf welchen mehrere regionale Wanderwege verlaufen. Dem Grat entlang lolgt in West-Ost Richtung ein schmaler Kretenweg, welcher auf den höchsten Punkt des Wisenbergs führt. An einigen exponierten Stellen sind wilde Feuerstellen vorhanden. Die drei im Waldentwicklungsplan (WEP) bezeichneten ofliziellen Feuerstellen befinden sich alle im bereits bestehenden Naturschutzgebiet "Wisenberg", am "Vorderen Wisenberg" sind gemäss WEP keine vorgesehen. Eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets besteht somit vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in der Natunrvaldfläche (Altholzinseln) oder im Wildruhegebiet (gemäss WEP), hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes überden Wdd (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt, ein Wegegebot für das Wildruhegebiet (gemäss Waldentwicklungsplan) sowie die Hundeleinenpflicht für das ganze Naturschutzgebiet erlassen. Obwohl die Felsen am "Vorderen Wisenberg" nicht zu den ausgewiesenen Klettergebieten gehören, wird im Sinne einer Prävention ein generelles Kletterverbot (Felsklettern und Bouldern) verfügt, um die Brutmöglichkeiten bzw. eine Wiederansiedlung seltener Vogelarten, wie z.B. des Steinadlers, nicht zu gelährden. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.
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lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnulzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen untenrvorfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung lür die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Vorderer Wisenberg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald" vom g. September 2009. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete "Vorderer Wisenberg, Bitzenhalde" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Juli 2007 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können däher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
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Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Bürgergemeinde Läufelfingen
Zusätzl ich wiederkeh rende Folqekosten (Pf leqekosten) Fo lge kosten (Jah res- D u rch sch n ittswert) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald"
- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
cHF 10'000.-cHF 10'000.--
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) belastet. Per 1 . Juli 2010 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 7'700'000.--.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand 1.11.10
Restbetrag
cHF 9'550',o00.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpllichtungskredit wie auch in den Budgets 2010 und 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms Naturschutz im Wald zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 20142018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiler geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichlet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpllege sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129, Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Vorderer Wisenberg" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pfle-
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gemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
5.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswefie Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschalter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung ($S 17 und 18). Für den Wald verlangt.das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschalt (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung aul freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gdsetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertilizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".
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Die vorliegende Unterschutzstellung des Gebiets "Vorderer Wisenberg" ist Bestandteil der prioritären Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschalt (Umsetzung Waldreservatskonzept und Waldentwicklungsplanung). Die Waldreservate Läufelfingen mit dem Gebiet "Vorderer Wisenberg" wurden daher auch in die Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009 2013" aufgenommen (Liste der schützenswerten Gebiete, Seite 10), welche mit Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet wurde.
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Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde Läufelfingen als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Läufelfingen sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kanlons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel. :ll
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20." November 1991 wird das Gebiet "Vorderer Wisenberg", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 433, im Grundbuch Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2
Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtf läche beträgt 17.91 ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Beslimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Klettern (Felsklettern und Bouldern) sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
4. Die Verordnung über das Nalurschutzgebiet "Vorderer Wisenberg", Sissach, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November
1991, die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2010 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 /
I lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. 'Die Einwohnergemeinde Läufelfingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Läufelfingen, 4448 Läulelfingen Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelf ingen Revierförster Johann Schneider, Eselweg 283, 4497 Rünenberg Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern BaslerJura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17,4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61,4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468; 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessam ml ung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsd irektion Amt für Wald beider Basel
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- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie - Amt für Liegenschaftsverkehr - Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion - Amt für Raumplanung (4) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber W. Mundschin
Legal bases
570 · kWaG · Cantonal
790 · Cantonal
790.489 · Cantonal
921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal