Läufelfingen, Breiten

Forest reserves · Basel-Landschaft

Document

Number
307
Kind
Forest reserves
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Mar 1, 2011
In force since
Mar 1, 2011

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0307

vom 01. Mär2011

Aufnahme des Gebiets "Breiten", Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das westlich von Läufelfingen gelegene Gebiet "Breiten" ist ein strukturreiches und vielfältig miteinander verzahntes Wald- und Offenlandgebiet. Auf Antrag der Grundeigentümer erarbeitete im Jahre 2010, gestützt auf die kantonalen Naturinventare, die kantonale Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldstandorte in diesem Gebiet. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Breiten", Gemeinde Läufelfingen, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 9.38 ha auf (davon 3.06 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Läufelfingen.

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 545 (Teilfläche) Läufelfingen 993 Läulellingen

Total

Regula Henny, Hofgut Breite, Läulelfingen Regula und Heiner Henny, Läufelfingen

Natursch utzgebiet "Breiten"

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1.

Fläche (in ha)

Wald (in ha)

9.21

3.06

9.38

3.06

' o.17

Beschreibung

Das Gebiet "Breiten" liegt westlich des Siedlungsgebiets von Läufelfingen in einer Höhenlage von ca. 690 bis 800 m ü.M. Es befindet sich in unmittelbarer Nähe des bereits bestehen-

den Naturschutzgebiets "Schanz-Walten" und bibet eine wertvolle Ergänzung zu"diesem ausgedehnten und naturnahen Waldgebiet. Tektonisch gehört das Gebiet "Breiten" zur Ostflanke des 'Walten". Dieser liegt wie der benachbarte "Wisenberg" im nördlichen Randbereich des Faltenjuras, dessen Faltenbündel sich hier bis mehrere Kilometer weit über den flachen Tafeljura geschoben haben. Die Felsbänke des "Walten" werden durch den Hauptmuschelkalk aus der Trias-Zeit gebildet, der hier bei der Aufschiebung die jüngeren Schichten aus der Jura-Zeit überdeckte. Das Felsband, welches das Gebiet "Breiten" durchzieht, besteht bereits aus dem jüngeren Hauptrogenstein des Dogger (Jura). Die vermutete Überschiebungsgrenze verläuft damit zwischen den beiden Naturschutzgebieten "SchanzWalten" und "Breiten" bzw. unterhalb des markanten Felsbandes des "Walten". Der Hauptrogenstein ist auch in der Waldinsel im nördlichen Bereich des Gebiets "Breiten" aufgeschlossen, der übrige Teil des Gebiets bzw. das Offenland ist mit Gehängeschutt überdeckt. Die geologischen Verhältnisse führen zu einer abwechslungsreichen Topographie mit untersch ied ichen Standortverh ältn issen. I

P:\AFIP\52 Biologische Viellal1523 Nalußchutzgebiete\Breiten_Läufellingen\BRB\FlHB307

301 10301 NLlm NSG Breiten.doc

2

Das Naturschutzgebiet "Breiten" zeichnet sich insgesamt aus als strukturreicher Landschaftskomplex, in welchem naturnaher Wald, Feldgehölze und extensiv genutztes Offenland vielfältig miteinander verzahnt sind. Das steile, nach Nordosten exponierte Waldgebiet ist im Westen wenig erschlossen und wurde bisher nur extensiv genutzt. Auf den meist gut wüchsigen und frischen Standorten auf Gehängeschutt kommt der typische ZahnwurzBuchenwald vor, welcher am Hangfuss in die feuchtere Variante des ZahnwurzBuchenwaldes mit Bärlauch übergeht. Auf den Blockschuttböden unterhalb der Felsen stockt kleinflächig der Hirschzungen-Ahornwald. Der naturnah zusammengesetzte Waldbestand besteht aus mächtigen Buchen sowie zahlreichen weiteren Laubbaumarten wie Bergahorn, Bergulme, Esche, Linde und Kirschbaum. Dazu ist vereinzelt Nadelholz (Fichte, Weisstanne, Waldlöhre) beigemischt. Viel stehendes und liegendes Totholz sowie ein schöner Bestand des Lorbeer-Seidelbasts prägen stellenweise das Waldbild. Das Vorkommen des Schwarzspechtes, welcher in alten Buchen brütet, ist charakteristisch für dieses Waldgebiet. An der Nordwestgrenze des Gebiets verläuft ein kleiner, naturnaher Waldbach. Die Waldränder sind mit dem Landwirtschaftsgebiet buchtig verzahnt und wurden bereits an verschiedenen Orten aufgewertet. Für das Waldgebiet besteht das Schutzziel in der ungestörten Waldentwicklung (Altholzinsel bzw. Naturwaldfläche) sowie in der Erhaltung und Förderung strukturreicher Waldränder. Das mit der Grenzänderung zwischen den Parzellen 543 und 545 verbundene und vertraglich geregelte Recht des früheren Grundeigentümers zur Holznutzung von 150 Ster aul Parzelle 545 bleibt gewährleistet. Die Holznutzung darf jedoch nicht in der Altholzinsel erfolgen. Sie soll den Schutzzielen entsprechend auf den Wddrandbereich beschränkt bleiben und erst nach vorgängiger Absprache mit dem Revierf örster d u rch gef ü h rt werden. Das extensiv bewirtschaftete Offenland ist reich durchsetzt mit artenreichen Feldgehölzen, Hecken, Obstbäumen und Einzelbäumen und weist ein hohes Potential zur Erhaltung und Förderung einer reichen Flora und Fauna auf . Auf dem terrassenartigen und welligen Gelände kommen an steileren und sonnigeren Lagen Magerwiesen mit typischem Artenspektrum

vor. Am feucht-schattigen Waldrand sind Bestände der Sumpfdotterblume zu finden. Der Baumbestand besteht aus Kirschbaum, Apfelbaum, Birnbaum, Zwetschgenbaum, Nussbaum, Eiche, Birke, Salweide, Schwarz-Pappel, Espe, Kastanie, Fichte, Waldföhre und anderen Nadelbäumen. Darunter sind noch einige Altbäume sowie zahlreiche neugepflanzte Jungbäume. Mit der gezielten Förderung einheimischer und ökologisch interessanter Baumarten wird auch die Vielfalt der davon abhängigen Fauna, wie z.B. der Schmetterlinge, verstärkt. Die Bäume prägen als Solitärbäume, als Allee und als Obstbaumgruppe das Landschaftsbild. Die artenreichen Hecken werden begleitet von Krautsäumen mit Kleinstrukturen wie Asthauten und Totholz. Eine naturnahe Weiheranlage in der Nähe des Hofguts mil einer grossen Population der Geburtshelferkörte trägt zur ökologischen Vielfalt des Gebiets bei.

2,

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Breiten" wurde erstmals im Jahre 1989 durch das kommunale Naturinventar erkannt, welches die zahlreichen waldähnlichen Feldgehölze um die Höfe am Nordosthang des "Walten" erfasste (Obj. E 14 und E 30). lm Rahmen des, auf die lnitiative des Grundeigentümers hin, im Jahre 2010 erarbeiteten Nutz- und Schutzkonzeptes wurde auch die Bedeutung der Waldbestände sowie das grosse Potential des strukturreichen Wald- und Offenlandgebiets als naturnaher Landschaftskomplex und Lebensraum für eine reiche Flora und Fauna bestätigt.

3

Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Breiten" sind

a. Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit der vielfältigen Verzahnung von Wdd, Gehölzen und Oflenland; b. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für störungsempf indliche Arten, insbesondere des Schwarzspechts; c. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; d. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern' e. Erhaltung und Förderung von artenreichen Magerwier"n ,nä -weiden; Erhaltung und Förderung von Hochstamm-Obstbäumen, Einzelbäumen sowie arten- und strukturreichen Hecken und Kleingehölzen; g. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen; h. Erhaltung und Förderung von Laichgewässern fürdie Amphibien; Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

f. i.

Aus Sicht des Artenschutzes sind im Waldrandbereich und im Offenland insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche, Hochstamm-Obstbäume, Espen, Salweiden, Pyramidenpappeln, Birken, Geburtshelferkröte, Grosser Schillerfalter, Grosser Eisvogel. Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet "Breiten" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 7. Juni 2010 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist dieses Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.

3.

Gefährdung und Schutz

Da sich das Naturschutzgebiet in Privateigentum befindet, ist es nur teilweise durch Wege erschlossen. Deshalb ist gegenwärtig eine akute Gefährdung der Natunrverte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar - mit Ausnahme einer gewissen Beeinträchtigung des Gebiets durch Reiter, welche das Privatland abseits der Wege im Bereich der Grundwasserschutzzone beim Reservoir queren. Eine potentielle Zunahme der Erholungsnutzung in dem als ungestörte Naturwaldfläche (Altholzinsel) ausgeschiedenen Waldgebiet oder in den Waldrandbereichen hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes über den Wdd (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt sowie eine Einschränkung der Feuererlaubnis und ein Reit- und Bikeverbot im ganzen Naturschutzgebiet erlassen. Die Durchführung des traditionellen Sommerlagers, welches das neue Naturschutzgebiet tangiert, bleibt weiterhin im bisherigen Rahmen (mit 30-70 Personen) gewährleistet. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist

4

daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhal-

tung der Artenvielfalt des Gebiets und dessen kleinräumiger Gliederung. Der Fortbestand der wertvollen, artenreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und

der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, wurden mit dem Bewirtschafter Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege der ökologisch wertvollen Landwirtschaftsflächen (Magerwiesen und Hecken) sichergestellt.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrueise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbsWVinter - also zur Zeil der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Breiten" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die

einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und lür die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne lür die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet "Breiten" mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 7. Juni 20'10 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für die Landwirtschaftsfläche wird mit CHF abgegolten.

Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen wird über den ökologischen Ausgleich sichergestellt. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aulgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

5

Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Regula Henny, Läufelfingen (Privatwald 3.06 ha) Abgeltung Offenland - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500497 Ausrichtung an Regula Henny, Läufelfingen (Landwirtschaftsf läche 6.32 ha)

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Plleqekosten)

cHF

Folgekosten (Jahres-Durchschnittswert) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Natu rschutz im Wald" (netto)

- Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500490 (Privatwald) Verpf ichtungskredit "Ökolog ischer Ausgleich" - Kostenart 3635 0 000 / lnnenauftrag 500487 (Wiesen, Hecken, Obstbäume) Öt<obeiträge (brutto) CHF 5'000.-c HF 4'000.-abzgl. 80% Bundesbeitrag Okobeiträge (netto) CHF 1'000.-Unterhalt Natu rsch utzgebiete - Kostenart 3149 0 010 / lnnenauftrag 200299

5'000.--

cHF 3'000.--

I

cHF 1'000.--

cHF 1'000.--

Die Pflege des neuen Naturschutzgebietes beträgt somit jährlich schätzungsweise GHF I'000.--. (Waldpflege CHF 3'000.-- I Öt<oOeiträge CHF 5'000.-- / Unterhalt CHF 1'000.--). Diese Kosten werden vom Bund teilweise subv'entioniert. So werden die Kosten des ökologischen Ausgleichs im Landwirtschaftsgebiet (Ökobeiträge) mit einen Beitrag von 80% bzw. von CHF 4'000.-- (= 44/" der Gesamtkosten) unterstützt, so dass dem Kanton Nettokosten in der Höhe von CHF 5'000.-- verbleiben (= 56% der Gesamtkosten). Die dem Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewillig-

ten Verpflichtungskrediten für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 118712009 vom 14. Mai 2009) in der Höhe von CHF 23'660'000.-(für die Jahre 2009 - 2013) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 2013) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Abgeltungskonto Offenland, Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Für den ökologischen Ausgleich beträgt der per 1. Januar 2011 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpf lichtungskredits

6

Stand Verpflichtungskredite (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald Ökologischer Ausg leich

Stand 1.1.11

Restbetrag

cHF g'550'000.-cHF 23'660'000.--

Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten wie auch im aktuellen Budget für das Jahr 2011 (lnnenaufträge 500487, 500490, 500497 und 200299) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf der Verpf lichtungskredite 2009-2013 dem Land-

rat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung der Programme "Naturschutz im Wald" und "ÖkologischerAusgleich" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014 - 2018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen dürften. Dies würde bedeuten, dass die Verpflichtungskredite und die Bundesbeiträge für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln können die Programme mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Pefinitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen der neuen Verpf lichtungskredite. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterf ührung der Programme verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten und die Waldrandpflege sowie die Pflege der Offenlandflächen sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL S 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre linanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Breiten" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald und Offenland auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.

5.

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. No-

7

vember 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als

verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtsohaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz' unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-

meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unertüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pllege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Die Unterschutzstellung des Gebiets "Breiten" bildet eine wertvolle Ergänzung der Unterschutzstellungs-Prioritäten des Kantons Basel-Landschaft gemäss Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009 -2013. Diese betreffen jedoch nur Waldreservate. lm vorliegenden Fall handelt es sich primär um ein Offenlandgebiet, das mit angrenzenden Waldflächen vielfältig verzahnt ist. Zudem befindet sich das neue Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des bestehenden Natu rschutzgebiets "Schanz-Walten".

6.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümer, Herr und Frau Heiner und Regula Henny-Brefin, Läufelfingen, sowie

der Gemeinderat Läufelfingen sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung.

:ll:

1

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Breiten", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 545 und aus Parzelle Nr. 993, beide im Grundbuch Läufelfingen, in

I das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 9.38 ha.

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt a

Keine Düngung und kein Bodenumbruch auf den Magerwiesen und Magerweiden.

b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

c. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspllicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.

d. Die Durchführung des traditionellen, einmaljährlich stattfindenden Sommerlagers bleibt im bisherigen Rahmen (30 - 70 Personen) und unter weitestgehender Schonung des Naturschutzgebiets gewährleistet. e

lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen untersagt. Das Radfahren, Biken und Reiten ist im Olfenland sowie im Waldgebiet abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.

f

Das vertragliche Recht des früheren Grundeigentümers zur einmaligen Holznutzung von 150 Ster auf Parzelle 545 bleibt gewährleistet. Die Holznutzung darf jedoch den Schutzzielen entsprechend nur im Waldrandbereich erfolgen, nicht in der Altholzinsel, und ist vorgängig mit dem Revierförster abzusprechen.

4. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Breiten", Läufelfingen, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und

27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, die in Kapitel4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3637 0 000 / lnnenaufträge 500490 und 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

o

6. Die Einwohnergemeinde Läulelfingen wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Verteiler: (alle mit Plan) Regula und Heiner Henny-Brefin, Hofgut Breile, 4448 Läulelfingen Gemeinderat Läufelf ingen, 4448 Läufelfingen Revierförster Johann Schneider, Eselweg 283, 4497 Rünenberg Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61, 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamml un g) Finanz' und Kirchendirektion Volkswi rtschaf ts- und Gesu ndheitsd irektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Amt f ü r Liegenschaftsverkeh r Rechtsabteilung Bau- u nd U mweltschutzd irektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber A. Achermann