Roggenburg, Berg
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 943
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 28, 2011
- In force since
- Jun 28, 2011
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0943
vom 28. Juni 201 1
Aufnahme des Gebiets "Berg", Roggenburg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Burgerkorporation Roggenburg im Jahre 2010 gemeinsam mit dem Amt für Wdd beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Berg", Gemeinde Roggenburg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 7.42ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr.2196 des Grundbuchs Roggenburg (gem. prov. Grundbuchvermessun g), welche der Bu rgerkorporation Roggenburg gehört.
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Berg", welches gleichzeitig mit den Gebieten "Gebstelli" und "Chlini Asp" unter Schutz gestellt wird, liegt südöstlich des Dorfes Roggenburg in einer Höhenlage zwischen ca. 580 bis 690 m ü.M. Die drei neuen Naturschutzgebiete sind rund um das Dorf Roggenburg verteilt und bilden zusammen mit dem bereits 2009 unter Schutz gestellten Gebiet "Martiswald" ein wertvolles Ensemble aus verschiedenen kleineren Schutzgebieten mit jeweils eigenem, unverwechselbarem Charakter. Die Gemeinde Roggenburg liegt an der Nordflanke der Bueberg-Antiklinale, einer typischen Falte des Kettenjuras, welche parallel zu der südlicheren Movelier-Kette verläuft. Der geologische Untergrund besteht hier aus einer von West nach Ost stieichenden, leicht ansteigenden Malmkalkrippe. Das Gebiet "Berg" befindet sich am südlichen Anschnitt dieser Kalkschibhten. Die etwas schräg gestellten Rauracien-Korallenkalke des Malm wurden hier durch Erosion freigelegt und treten als markante Felsgruppe mit dazwischenliegenden Felstreppen zutage. Beim Taleinschnitt im Westen ist der Fels auch auf der Nordseite lreigelegt und bildet eine senkrechte Nordwand, an welcher direkt vom Hangfuss aus eine typische Kalkfelsen-Lebensgemeinschaft beobachtet werden kann. Am Südfuss des bewaldeten Bergzuges liegen Gehängeschutt sowie die leicht erodierbaren Oxford-Mergel des Malm. Der langgezogene Taleinschnitt der "Molzmatt" markiert dabei die stratigraphische Grenze zwischen Dogger und Malm. Der gegenüberliegende "Spitzenberg" gehört zum freigelegten Kern der Jurafalte und ist aus dem älteren Hauptrogenstein des Dogger aufgebaut. Das neue Naturschutzgebiet "Berg" mit dem steilen und sonnigen Südhang zeigt ein ähnlich vielfältiges Standortsmosaik wie das bereits bestehende, am gleichen Bergzug gelegene Naturschutzgebiet "Martiswald". Zahlreiche seltene und typische Waldgesellschaften warmer und trockener bis wechseltrockener Lagen haben sich hier ausgebildet. lm Bereich der zentralen Felsgruppe prägt ein sehr schöner Kreten-Föhrenwald mit Felsrasen das Bild. Auf den Felsköpfen stockt kleinflächig der Flaumeichenwald, welcher an den etwas weniger expo-
P:\ARP\52 Biologische Viellalt\523 Naturschutzgebiete\Roggenbulg_Waldreservate\Gebstelli Roggenburg-Auf nahme NSG.doc
Asp lm Berg, Roggenburg\RRB\RRB943_20110628
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NLlm_Berg
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nierten Gratlagen vom Blaugras-Buchenwald abgelöst wird. Dazwischen in flacherer und wechseltrockener Lage zeigen grössere Bestände des Pfeifengrases den OrchideenFöhrenwald an. Die trockehwarmen Felsstandorte beherbergen die charakteristische Saumflora warmer Kalksteinfelsen. ln der typisch ausgebildeten Strauch- und Krautschicht kommen u.a. Mehlbeerbaum, Alpen-Kreuzdorn, Strauchwicke, Wacholder, Weisse Segge, Blaugras, Astige Graslilie, Berg- und Edelgamander, Berg-Distel, Rundblättrige Glockenblume, Breitblättriges Laserkraut, Sichelblättriges Hasenohr sowie gemäss Waldinventar 2001 als seltene Arten Wildbirne (Pyrus pyraster) und Langstenglige Kugelblume (Globularia elongata) vor. Die stark besonnten Felstreppen und Trockenschutthalden an diesem Südhang werden von ausgedehnten Felsrasen aus Weissseggen- und Blaugrasbeständen dominiert. Der stellenweise sehr lückige und offene Wald bietet ideale Lebensraumverhältnisse für Reptilien, insbesondere für die Mauereidechse und Zauneidechse. Auf den unterschiedlich trockenen Schutthalden ist der Weissseggen-Buchenwald verbreitet, in welchen seltenere Laubhölzer und Waldföhren eingestreut sind. Eine üppige Strauch- und Krautschicht sowie stellenweise grössere Blaugras-Teppiche sind charakteristisch für diese Waldgesellschaft. Am tiefgründigeren Hangfuss findet sich ein schmales Band mit Lungenkraut-Buchenwald, welcher von einem vielfältigen Waldmantel, u.a. mit Traubeneiche, Föhre, Kirschbaum, Hagebuche und Feldahorn sowie typischen Waldrandsträuchern, abgeschlossen wird. Der westliche Bereich des Waldgebiets "Berg" ist gemäss Ornithologischem lnventar Brutgebiet der Hohltaube. Das Waldgebiet am Südhang des "Berg" ist insgesamt sehr licht und offen ausgeprägt und weist mit seinem Mosaik an Fels- und Trockenstandorten, dem breiten Spektrum unterschiedlich alter und dicker Bäume, dem vielen stehenden und liegenden Totholz sowie dem Vorkommen seltener Arten einen grossen Struktur- und Artenreichtum auf. Der schlecht zu-
gängliche Wald wird seit längerem nur extensiv bis gar nicht bewirtschaftet und wurde im Waldwirtschaftsplan 1985 als unproduktives Waldgebiet ausgeschieden. Der Vielfalt an Waldstandorlen und Strukturen soll mit einer starken Auflichtung der Felsbereiche sowie mit der gezielten extensiven Pflege der übrigen Bereiche und des Waldrandes zur Förderung der Lichtholzarten (Eiche, Sorbusarten, Waldföhre) und der licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzenarten Rechnung getragen werden.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Waldgebiets "Berg" wurde durch das kantonale Waldlnventar 2001 (Erhebung Laufental) erfasst (Wl Obj. 253). Das Gebiet ist auch im Waldreservatskonzept beider Basel 2003 als anzustrebende Waldreservatsfläche von sehr hoher Bedeutung (Obj. 62) aufgeführt. Der westliche Bereich des Gebiets ist im Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 als Wertgebiet (W 157) enthalten. Die zentrale Felsgruppe sowie der Waldrand sind im Reptilieninventar beider Basel 2000 als Reptilienlebensräume insbesondere für Zauneidechse und Mauereidechse erfasst (Obj. 153). Aufgrund des kommunalen Naturinventars (1999) ist das Gebiet "Berg" auch im kommunalen Zonenplan Landschaft 2004 als Naturschutzzone ausgeschieden worden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Berg" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
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c. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten;
d. Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eiche, Sorbusarten, Wildbirne und Reptilien;
e. Erhaltung und Förderung der ungestörten Fels- und Trockenschuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschalten ; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien.
f.
Aus der Sicht des Artenschutzes sind insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche, Sorbusarten, Wildbirne (Pyrus pyraster), Langstenglige Kugelblume (Globularia elongata) sowie Reptilien.
Das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete Gebstelli, Chlyni Asp, lm Berg", Gemeinde Roggenburg, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 8. September 2010 dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im neuen Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebenden finanziellen Abgeltungen sind neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Naturschutzgebiet "Berg" befindet sich zwar in Siedlungsnähe von Roggenburg, ist jedoch schlecht zugänglich. Der durch das langgezogene Tälchen "Molzmatt" verlaufende Wanderweg führt in der Talmitte am Naturschutzgebiet vorbei. Der Kernbereich des Gebiets ist völlig unerschlossen und die Randbereiche werden lediglich im Norden und Süden von stichartigen Waldwegen sowie einem alten Grubenweg tangiert. Gegenwärtig ist eine akute Gefährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar. Eine potentielle Zunahme der Erholungsnutzung in diesem ungestörten Waldgebiet hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes überden Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit. a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt sowie ein Wegegebot und ein Feuerverbot erlassen. Obwohl die Felsen am "Berg" nicht zu den ausgewiesenen Klettergebieten gehören, wird im Sinne einer Prävention ein generelles Kletterverbot (Felsklettern und Bouldern) verfügt, um die wertvollen, ungestörten FelsBiotope nicht zu gefährden.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrveise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdge-
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setzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen ($ 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt"durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschulzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Beiwiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
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Abgeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgerkorporation Roggenburg
Wiederkehrende Foloekosten (Ptleoekosten) Fo lgekosten (Jah res- D u rchsch n ittswert) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald"
- Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
cHF cHF
7'000.--
7'000.--
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (f ür die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1 . Januar 2011 beträgt der zur Vörfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits rund CHF 5'968'000.--
Stand Verpllichtungskredit (2009 . 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald
Stand 1.1.11
Restbetrag
cHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl im laufenden Verpflichtungskredit, wie auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung beiden Netto-Kosten ab, da sowohlder Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschülzten Lebensräume (NLG BL S 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129, Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Berg" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
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Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben lür den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und l-andwirtschaft) und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität".
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Die Unterschutzstellung des Gebiets "Berg" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Berg" erfolgt aufgrund der Feldregulierung und auf Antrag der Burgerkorporation Roggenburg, was in der genannten Landratsvorlage als dringlicher Schutz vorgesehen und eingeräumt wird (Seite 10 unten).
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Berg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund teilweise subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald" vom 9. September 2009. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden.
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete Gebstelli, Chlyni Asp, lm Berg", Gemeinde Roggenburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 8. September 2010 ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingrifle pro Jahr unterschiedlich hoch.
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6.
Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Roggenburg als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Roggenburg sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt aul Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
ll:
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Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Berg", bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 2196, im Grundbuch Roggenburg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtf läche beträgt 7.42ha.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen festgelegt: d,
Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entslehen.
c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Verlassen der Wege, das Entfachen von Feuern, das Klettern und Bouldern sowie das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt. 4
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Berg", Roggenburg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und
27 des Gesetzes über den Natur. und Landschaftsschutz vom 20. November
1991, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Roggenburg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nulzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
I
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Burgerkorporation, 281 4 Roggenburg
Gemeinderal, 281 4 Roggenbu rg Revierförster Gerhard Walser, Forstbüro, Dorfstrasse 11,4254 Liesberg Dorf Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstr. 43,4133 Pratteln Bezi rkssch re berei Lauf en, G ru ndbuch a mt, 4242 Lauf en Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu nd heitsdi rektion Amt für Wdd beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) i
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Der Landschreiber Mundschin