Röschenz, Lange Rai
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 1855
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 20, 2011
- In force since
- Dec 20, 2011
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Basel-Landschaft with its building zones.Open the full map
Files
260_RRB_Lange Rai.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1855
vom 20. Dezember2011
Aufnahme des Gebiets "Lange Rai", Röschenz, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Burgerkorporation Röschenz und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2006 (überarbeitet 201 1) das Amt f ür Wdd beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Röschenz. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Lange Rai", Gemeinde Röschenz, zusammen mit vier weiteren Gebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 16.71 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst die Parzellen Nr. 1 284 und 1313 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1260, 1261,1262, 1298 und 1300 des Grundbuchs Röschenz, welche der Burgerkorporation Röschenz gehören.
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Lange Rai" liegt nördlich des Dorfes Röschenz im oberen Teil des Schachletetals in einer Höhenlage zwischen 450 bis 540 m ü. M. Das Gemeindegebiet von Röschenz befindet sich aul der Südseite der Blauen-Kette, welche weiter südlich von einer parallel verlaufenden Jurafalte, der Buechberg-Kette, begleitet wird. ln die dazwischen liegende Synklinale (Mulde) bzw. den flachen "Tal"-Bereich zwischen den beiden durch die Jurafaltung entstandenen Bergketten hat sich im Laufe der Zeil der Lützelbach tief eingegraben und dabei die plateauartige Talflanke, auf welcher das Dorf Röschenz liegt, hinterlassen. Durch Erosion ist auch der grabenartige Einschnitt der langgezogenen Schachlete entstanden. Der Graben verläuft durch die Malmkalke der Blauensüdflanke. Der "Lange Rai" besteht hauptsächlich aus den Sequankalken, welche an der steilen Talflanke stellenweise als Fels hervortreten. lm oberen Teil sind auch die älteren Flauracienkalke der St. UrsanneFormation angeschnitten worden. Beide Schichten fallen durch die oft in Felsbändern hervorstehenden harten Kalke (auch Weisse Kalke genannt) auf . Der nach Süden und Südwesten exponierte, sonnenwarme Steilhang ist eine ehemalige, mit Föhren aufgeforstete Mageruveide. ln den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts gehörte
der als Schafweide genutzte "Lange Rai" mit der Dittinger- und der Blauenweide zu den biologisch wertvollsten Magerrasen im Laufental. Neben dem Reichtum an Blütenpflanzen, darunter vielen Orchideenarten, war das Gebiet auch bekannt für seine lnsektenvielfalt, insbesondere der Schmetterlinge. lm Jahre 1973 wurde wegen der starken Verbuschung der ganze Südhang am Langenrain überwiegend mit Föhren aufgeforstet. Rund zwanzig Jahre später konnten 1994 immer noch zahlreiche seltene und gelährdete Pflanzen- und Tierarten festgestellt werden, darunter Herbstwendelähre und weitere Orchideenarten, Färberginster, Deutscher Enzian, Silber- und Golddistel, Bergaster, verschiedene Heuschreckenarten sowie die Zauneidechse. Auf Anregung des Naturschutz-Vereins Laufentalwurde daraufhin im
P:\AFIP\52BiologischeVielfalt\523Nalurschutzgebiete\RöschenzReseMte\RFIB\RR81855
Show the full text
20111220_NLIm NSGLangeRaiRöschenz.doc
2
Auftrag des Amtes für Wald im Jahre 1998 vom Revierförster unter Mithilfe von Freiwilligen eine grössere Fläche im Westen des Gebiets wieder gerodet, um eine Rückführung der aufgeforsteten Fläche in eine artenreiche Magerwiese zu ermöglichen. lm Zwischenbericht 1999 zu diesem Projekt "Lichter Wald Langenrain", welcher in den Folgejahren ergänzt wurde, kommt das grosse biologische Potenzialdieses Gebiets zum Ausdruck. lm Zeilraum zwischen 1998 und 2002 konnten am "Lange Rai" insgesamllT2 Blütenpflanzenarten festgestellt werden, darunter 27 gefährdete, 6 geschützte und 1 seltene Art sowie 15 verschiedene Orchideenarten. Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Arten: Färber-Ginster Behaarter Ginster Pyrenäen-Bergf lachs Deutscher Enzian Gefranster Enzian
Grosser Ehrenpreis Golddistel Silberdistel Trauben-Pippau Grünliches Breitkölbchen Spitzorchis Kleine Spinnen-Ragwurz Hummel-Ragwurz Fliegen-Ragwurz Schwärzl iches Knabenkraut Helm-Knabenkraut Män n liches Knabenkraut Herbst-Wendelähre
Genista tinctoria Genista pilosa Thesium pyrenaicum Gentiana germanica Gentiana ciliata Veronica teucrium Carlina vulgaris Carlina acaulis Crepis praemorsa Platanthera chlorantha Anacamptis pyramidalis Ophrys araneola Ophrys holosericea Ophrys insectifera Orchis ustulata Orchis militaris Orchis mascula Spiranthes spiralis
Das 1994 noch festgestellte Kleine Knabenkraut (Orchis morio) konnte 1999 nicht mehr nachgewiesen werden. Neben den Blütenpllanzen wurden auch die Schmetterlinge und Heuschrecken untersucht. lnsgesamt 54 Schmetterlingsarten, wovon 37 Tagfalter- und 17 Nachtfalterarten, nutzten das reichhaltige Angebot an Blütenpflanzen. Hervorzuheben sind folgende fünf Arten: Weisser Waldportier Rotbraunes Ochsenauge Kleiner Sonnenröschen-Bläuling Silbergrüner Bläuling Mattscheckiger Braun-Dickkopff alter
Brintesia circe Pyronia tithonus Aricia agestis Lysandra coridon Thymelicus acteon
Von den 15 beobachteten Heuschreckenarten sind folgende fünf Arten zu erwähnen Gemeine Sichelsch recke Laubholz-Säbelsch recke Punktierte Zartschrecke Feldgrille Bu ntbäuch iger Grash üpfer
Phaneroptera falcata Barbitistes serricauda Leptophyes punctatissi ma Gryllus campestris Omocestus rufipes
Der sonnig-warme und von Felsen durchzogene, lichte Wald am "Lange Rai" bietet auch Lebensraum für den Berglaubsänger sowie für zahlreiche Reptilien wie Zauneidechse und
3
Mauereidechse. Der von locker stehenden Waldföhren und Rotbuchen dominierte Wald mit der grasigen Bodenvegetation ist von pflanzensoziologischer Sicht her ein WeissseggenBuchenwald in der typischen, der trockeneren mit Blaugras und der wechselfeuchten Variante mit kriechendem Liguster. An der nordwestlichen Ecke des Gebiets kommt ein Orchideen-Föhrenwald vor.
Aufgrund der Besonderheit des Gebiets als "Lichter Wald" mit grösseren waldfreien Flächen, einem bedeutenden Artenreichtum und dem Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten wurde die "Lange Rai" im Jahre 2001 als sehr wertvolles Objekt in das kantonale Waldinventar aufgenommen. Dabei wurde auch das besondere Vorkommen des Wacholders (Juniperus communis) und der Wilden Birne (Pyrus pyraster) festgehalten. lm Jahre 2004 ist schliesslich der waldfreie Teil des Gebiets als Kern der ehemaligen Magerweide in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen worden. ln Zukunft soll das Kerrigebiet der "Lange Rai" durch Auflichtungen sowie Mähen von Teilllächen als lockerer Föhrenbestand mit offenen Magerwiesen gepflegt und dabei die seltenen Tier- und Pflanzenarten besonders gefördert werden. Die Randgebiete werden weiterhin extensiv und naturnah gepflegt und genutzt.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die Aufforstung der ehemaligen Magerweide im "Lange Rai" im Jahre 1973 war in der Bevölkerung umstritten, da deren Wert schon damals vom lokalen Naturschutzverein erkannt wurde. Die naturkundliche Bedeutung und das grosse Potenzial des Gebiets wurde dann im Rahmen des vorangehend erwähnten Naturschutzprojekts "Lange-Rai" 1995 und in dem dazugehörigen Zwischenbericht 1998-2002 näher erfasst und dokumentiert. lm Ornithologischen lnventar beider Basel 1995 gehört der nördliche Teil des Gebiets zu einem Wertgebiet (W 161), welches als Lebensraum des Berglaubsängers bekannt ist. Das Reptilieninventar 2000 erfasste die Bedeutung des Gebiets als Lebensraum für Reptilien. Das Gebiet "Lange Rai" ist sodann als sehr wertvolles Objekt in das kantonale Wald-lnventar 2001 (Ergänzung Laufental) aufgenommen worden (Wl Objekt 230). lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist es als Waldreservatsfläche mit ebenfalls sehr hoher Bedeutung enthalten (Objekt 43), weshalb ihm im Waldentwicklungsplan (WEP Chall) die Vorrangfunktion "Naturschulz" zugewiesen wurde. Auch in den kantonalen Richtplan wurde ein Teil des Gebiets "Lange Rai" als "Vorranggebiet Naturschutz" aufgenommen. Der Kernbereich der ehemaligen Magenrueide ist 2004 in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen worden (TWW-Objekt 211 Obere Schachlete).
Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Lange Rai" sind
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiese und -weide von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften ;
b. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen und Totholz als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten; c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten; d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
4
Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche, Wildbirne, Wacholder, Arten der Magenrviesen und -weiden wie Färber-Ginster (Genista tinctoria), Behaarter Ginster (Genista pilosa), Pyrenäen-Bergflachs, (Thesium pyrenaicum), Deutscher Enzian (Gentiana germanica), Gefranster Enzian (Gentiana ciliata), Grosser Ehrenpreis (Veronica teucrium), Silberdistel (Carlina acaulis), TraubenPippau (Crepis praemorsa), Orchideen, Weisser Waldportier (Brintesia circe), Rotbraunes Ochsenauge (Pyronia tithonus), Silbergrüner Bläuling (Lysandra coridon), Mattscheckiger Braun-Dickkopffalter (Thymelicus acteon), Heuschrecken, Berglaubsänger und Reptilien.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete "Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste", Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 2011, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Lange Rai" liegt an einem Steilhang in der "Oberen Schachlete". Trotz der insgesaml guten Erschliessung des Naturschutzgebiets durch Waldstrassen und Maschinenwege und der Siedlungsnähe sind zurzeit keine besonderen Gelährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung erkennbar. Daher drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf , welche über die grundlegenden und präventiven Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potenzielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten - insbesondere im Zuge der weiteren Auflichtung des Gebiets und der damit verbundenen Attraktivitätssteigerung - ist jedoch im Naturschutzgebiet aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen einzuschränken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unteruorfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
5
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpllichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpf lichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbuss'en in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 1 7 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungstal zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. nalurschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Lange Rai" ist Bestandteil der UnterschutzstellungsPlanung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet. Die Unlerschutzstellung deckt sich mit den Vorgaben zur Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV). Artikel 4 dieser Verordnung beauftragt die Kantone zur Unterschutzstellung der im Anhang 1 aufgeführten Objekte. Eine Teilfläche des Offenlandes ist als Objekt BL 211 "Obere Schachlete" im Anhang 1 enthalten.
6
5.
Finanzielle Auswirkungen
i'Lange Rai" bewirkt gemäss Die Unterschutzstellung des Gebiets SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 überden Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. April 2011 für die WaldNaturschutzgebiete "Redelsflue, Challhollen, Lange Rai, Brunnhollen/Ammegärste", Gemeinde Röschenz, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 30. November 2011, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Abqeltunqskosten Abgeltungskoslen total (einmalig) zu Lasten Verpf lichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Burgerkorporation Röschenz
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten)
cHF 10'000.--
Fo lgekosten (Jah res- D u rchsch n ittswert) zu Lasten
Verpflichtungskredit "Naturschulz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 (BG-Wald)
cHF 10'000.--
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Pflege Lichter Wald). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Ergänzung vom g. September 2009 zur Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom
7
12.März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (fürdie Jahre 2009-2013) belastet. Per 1 . November
2011 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflich-
tungskredits '-
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.11.11
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl iin laufenden Verpf lichtungskredit wie auch im Budget 2011 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekbsten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderung beiden Netto-Kosten ab, da sowohlder Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Lange Rai" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und'Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung und den betroffenen Grundeigentümern
- insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
6.
Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Röschenz als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Röschenz sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag
8
der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes lür Raumplanung sowie des Amtes für Wdd beider Basel.
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Lange Rai", bestehend aus den Parzellen Nr. 1284 und 1313 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1260, 1261, 1262, 1298 und 1300 im Grundbuch Röschenz, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnvenlar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 16.71 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lange Rai", Röschenz, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft. 4
Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZiller 3 genannten Verordnung aufgeführt: d.
Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche
mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radlahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2011 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Röschenz wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
I Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) - Burgerkorporation Röschenz, 4244 Röschenz - Gemeinderat Röschenz, Dorfplatz 1,4244 Röschenz Revierförster Peter Stampf li, Postfach 46,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal , lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Thenrvil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17,4415 Lausen - lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen - ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil - Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezi rkssch reiberei Laulen, G ru nd buch a ml, 4242 Lauf en Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion - Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion - Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilun g Bau- u nd Umweltschutzdi rektion Amt für Raumplanung (4) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: A. Achermann