Oberdorf, Thommeten

Forest reserves · Basel-Landschaft

Document

Number
966
Kind
Forest reserves
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Jun 12, 2012
In force since
Jun 12, 2012

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschatt Nr.0966

vom 12.Juni2012

Aulnahme des Gebiets "Thommeten", Oberdorf, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das Gebiet "Thommeten" ist mit seinen artenreichen Magerwiesen, Hecken, Feldgehölzen, Einzelbäumen und Waldrändern ein regional bedeutsames Relikt der traditionellen Kulturlandschaft. Auf Antrag des Grundeigentümers und der Einwohnergemeinde Oberdorf kann nun ein bedeutender Teil des ökologisch wertvollen Gebiets unter kantonalen Schutz gestellt werden. Darauf basierend wird das Gebiet "Thommeten", Gemeinde Oberdorf, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 4.34 ha auf (davon 0.87 ha Wddareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuchs Oberdorf .

Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 574 575 1

526

Fläche

Wald

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(in ha)

(in ha)

3.02 0.15 0.23 3.40

o.47

0.24 0.08 0.53 0.85

0.08

Oberdorf FranzHermannNägelin-Hartmann,Oberdorf Oberdorf dto. Oberdorf dto.

526 527 528

Oberdorf Oberdorf Oberdorf

084

Oberdorf Einwohnergemeinde Niederdorf

0.09

0.03

Total

Naturschutzgebiet "Thommeten"

4.34

0.87

1

1.

Ei nwohnergemei nde Oberdorf dto. dto.

o.47

0.29 0.37

Beschreibung

Das Gebiet "Thommeten" befindet sich westlich des Siedlungsgebiets von Oberdorf in einer Höhenlage zwischen 515 bis 570 mü. M. Die leicht nach Südosten exponierte Geländemulde belindet sich auf der Südseite des Bergzugs zwischen dem "Kai" und dem "Leisenberg". Bei diesem handelt es sich um eine kleine Jurafalte. Der steilstehende Hauptmuschelkalk ist am "Leisenberg" gut aufgeschlossen. Die interessante Geologie des ebenlalls neu unter Schutz gestellten "Leisenbergs" wird dort näher beschrieben. Der Hauptmuschelkalk zieht als schmales Band auch durch den unteren, steileren Bereich des Gebiets "Thommeten" und bildet hier den flachgründigen und lelsigen Untergrund dieses wertvollsten Teils des neuen Naturschutzgebiets. Der Kernbereich wird geprägt von einem Mosaik aus Magenrviesen und buchtig mit diesen verzahnten Gehölzen sowie begleitenden Krautsäumen, Brachwiesen und Hochstaudenfluren. Ein prächtiger Bestand aus Föhren, Eichen, Linden, Hage-

P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\s23 Naturschutzgebiete\Oberdorf-Niederdorf\RRB\RR80966-20120612

NLlm NSG Thommeten Oberdorf.doc

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buchen und Feldahornen sowie zahlreiche typische und einheimische Straucharten kennzeichnen die lichten Feldgehölze und Baumhecken. Als Solitärbäume bereichern Feldahorne, Zwetschgen- und Kirschbäume das Landschaftsbild. Gegen Westen schliessen entlang eines Feuchtgrabens eine von Zwetschgenbäumen, Brombeer- und Rosengebüsch geprägte Grenzhecke sowie am Westende eine Baumhecke das Gebiet ab. Die zur Verbrachung neigenden, seit einiger Zeit jedoch wieder gepflegten Magerwiesenflächen sind stellenweise

sehr blumen- und artenreich. Typische Vertreter sind Aufrechte Trespe, Zittergras, Dost, Kriechender Hauhechel, Wilde Möhre, Echtes Labkraul, Büschel-Glockenblume, Kleiner Wiesenknopf, Wiesen-Flockenblume, Feld-Witwenblume, Wiesen-Margrite, Schafgarbe und viele mehr. Am Hangfuss im Südwesten hat sich eine Salbei-Glatthaferwiese ausgebildet, u.a. mit Wiesen-Salbei, Thymian, Wilder Möhre, Grosser Brunelle, Kleiner Wiesenknopf und Feld-Witwenblume. Häufige Waldsaum- und Brachezeiger sind Fiederzwenke, Wirbeldost, Gemeines Johanniskraut, Odermenning, Gemeine Akelei, Brennessel sowie Waldrebe und weiterer Gehölzjungwuchs. Viele Bienen, Hummeln und Schmettterlinge tummeln sich auf den Halbtrockenrasen, darunter gemäss "Projekt Tagfalterschutz 2005" seltene Falterarten wie das Beilfleck-Widderchen (Zygaena loti) und der Himmelblaue Bläuling (Lysandra bellargus). Über dem felsigen und steilen Hauptmuschelkalk des Kerngebiets bildet teilweise verlehmter Gehängeschutt den geologischen Untergrund des Naturschutzgebiets. Hier bzw. in den flacheren Randbereichen finden sich denn auch weniger artenreiche bis artenarme Fettwiesen, welche jedoch als Aufwertungsgebiete von Bedeutung sind. Der untere Hangbereich mit dem Waldrand und der Baumhecke sind gemäss Reptilieninventar Lebensraum für Reptilien.

2.

Bedeutung und Schutzziele

Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Thommeten" ist durch mehrere Erhebungen erfassl worden. Bereits im Zonenplan Landschaft 1988 der Gemeinde Oberdorf wurden der Kernbereich des Gebiets als Naturschutzzone (Objekt 6.1) sowie die Hecke an der Westecke als Naturschutzobjekt (Objek 3.4) ausgeschieden. Das Reptilieninventar 2000 erfasste die Bedeutung des Gebiets als Lebensraum für Reptilien (Objekt 134). Beider Vorausscheidung für das lnventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) wurde das Gebiet als Objekt von regionaler Bedeutung erfasst, jedoch nicht in das nationale lnventar aufgenommen. Obwohl das Gebiet bisher noch wenig auf die Tagfalterfauna untersucht wurde, ist es aufgrund seines Potentiales und dem vermuteten Vorkommen wertvoller Tagfalter als Vorranggebiet für den Tagfalterschutz im Kanton BL in das "Projekt Tagfalterschutz BL 2005' aufgenommen worden (Objekt 12 Tummeten). lm kantonalen Richtplan wurde das Kerngebiet als "Vorranggebiet Naturschutz" bezeichnet. Der östliche Bereich ist der Grundwassersch u lzzone zu gewiesen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Thommeten" sind

a. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Geländekammer als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen;

b. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Mager- und Fettwiesen mit hren charakteristischen Lebensgemeinschaften ; c. Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren; d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Waldrändern, Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen; e. Erhaltung der Feldscheune; i

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f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pf lanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge;

g. Schutz des Grundwassers. Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Eiche und weitere seltene Laubbaumarten, seltene Heckenstraucharten, Arten der trockenen Fett- und Magerwiesen sowie der Krautsäume und Staudenfluren, Beilfleck-Widderchen (Zygaena loti), Himmelblauer Bläuling (Lysandra bellargus) und Zauneidechse.

3.

Gefährdung und Schutz

Da sich das Naturschutzgebiet grösstenteils in Privateigentum befindet, ist es kaum durch Wege erschlossen. Zudem liegt der Kernbereich des Gebiets an einem schlecht zugänglichen Steilhang. Deshalb ist gegenwärtig eine akute Gelährdung der Naturwerte des neuen Naturschutzgebiets durch die Erholungsnutzung nicht erkennbar. Eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung hätte jedoch eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öltentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pf lanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde werden Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zusätzlich werden ein Feuerverbot, ein Hundeverbot sowie ein Reitund Bikeverbot im ganzen Naturschutzgebiet erlassen. Die potenzielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fortbestand der wertvollen, afienreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensität und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung eine starke Reduktion des Arten-Bestands zur Folge hätte, sollen

soweit möglich mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege der ökologisch wertvollen Landwirtschaftsflächen (Magerwiesen und Hecken) sichergestellt werden.

4.

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpllichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimlsche Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigen-

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tümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. nalurschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Vorausselzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerf üllt.

5.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Thommeten" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich,.-- pro rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung), welche im Offenland mit Are und bei Kleinflächen pauschal mit CHF lbgegolten wird. Die Abgeltungskosten sind nachfolgend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen wird über das Programm "Ökobgischer Ausgleich" sichergestellt, allfällig notwendige spezielle Naturschutz-Massnahmen werden dem Konto Unterhalt Naturschutzgebiete belastet. Die nachstehend aufgeführte Kostenübersicht gilt als Durchschnittswert. Die Kosten sind einerseits abhängig vom Stand der Bewirtschaftungsvereinbarungen sowie anderseits vom Bedarf spezieller Massnahmen und Pflegeeingriffe, deren Kosten pro Jahr unterschiedlich hoch ausfallen können.

5

Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Abgeltung Offenland - Kostenart 3637 0 000 / lnnenauftrag 500497 Auszahlung an Franz Hermann Nägelin-Hartmann, Oberdorf (Gesamtfläche 3.4 ha) - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500497 Auszahlung an Einwohnergemeinde Oberdorf (Gesamtfläche 0.85 ha) Einwohnergemeinde Niederdo rf (Gesamtfläche 0.09 ha)

Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleqekosten)

cHF

Fo gekosten (J ah res- D u rch sch n ittswert) netto I

zu Lasten Verpftichtungskredit "Ökologischer Ausgleich" - Kostenart 3635 0 000 / lnnenauftrag 500487 CHF

2'000.--

1'000.--

(Wiesen, Hecken, Obstbäume)

(brutto)

CHF 5'OOO.--

abzgl. 80% Bundesbeitrag

cHF 4'000.-CHF 1'OOO.--

Öt<obeiträge Öt<obeiträge

(netto)

Konto Unterhalt Natu rschutzgebiete - Kostenart 3149 0 010 / lnnenauftrag

200299

CHF

1'000.--

Die Pflege des neuen Naturschutzgebietes beträgt somit jährlich schätzungsweise CHF 6'000.--. 1Öt<obeitrage CHF 5'000.-- / Unterhalt CHF 1'000.--). Diese Kosten werden vom Bund teilwbise subventioniert. So werden die Kosten des ökologischen Ausgleichs im Landwirtschaftsgebiet 1Öt<oOeitrage) mit einen Beitrag von 8iC'/o bzw. von CHF 4'000.-(= 213 der Gesamtkosten) unterstützt, so dass dem Kanton Nettokosten in der Höhe von CHF 2'000.-- verbleiben (= 1/3 der Gesamtkosten).

Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 118712009 vom 14. Mai 2009) in der Höhe von CHF 23'660'000.-- (für die Jahre 2009-2013) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten "Abgeltungskonto Offenland" und Konto "Unterhalt Naturschutzgebiete" (Kostenartengruppen 363 und 314) belastet. Der für den ökologischen Ausgleich per 1. Januar 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt CHF 9'693'000.--.

Stand Verpllichtungskredit (2009 - 2013) Bew. Kredit Ökologischer Ausgleich CHF 23'660'000.--

Stand 1.1.12

Restbetrag

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Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten wie auch im Budget2012 (lnnenaufträge 500487, 500497 und 200299) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpflichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Okologischer Ausgleich" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 20142018 zeichnet sich keine Veränderung bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen dürften. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und die Bundesbeiträge für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm mit gleich bleibenden Netto-Kosten weitergeführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredites. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssle die Pflege der Naturschutzgebiete sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Thommeten" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der Umsetzungs- und Erfolgskontrolle des ökologischen Ausgleichs überprüft.

6.

Unterschutzstellung

Die Grundeigentümerschaft, Herr Franz Hermann Nägelin-Hartmann und die Einwohnergemeinden von Oberdorf und Niederdorf sowie der Gemeinderat Oberdorf sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung.

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Thommeten", bestehend aus den Parzellen Nr. 526, 527, 528, 574, 575, 1084 und 1526 des Grundbuchs Oberdorf , als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. 2

Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4.34 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Thommeten", Oberdorf, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Erwägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZitler 3 genannten Verordnung aufgeführt:

a. Keine Düngung und kein Bodenumbruch der Magerwiesen-Bereiche sowie keine Umwandlung der Mähwiesen in Weiden ohne Bewilligung.

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b. Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen jeglicher Art sind untersagt. c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Entfachen von Feuer, das Betreten mit Hunden sowie das Radfethren, Biken und Reiten verboten.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-

schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 (Kostenarten 3632 0 000 und 3637 0 000 / lnnenauftrag 500 497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Oberdorf wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-

schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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Verteiler: (alle mit Plan) F r anz Herman n Nägel in-H afi man n, Liede rtswi lerstrasse 7 4436 Oberdo rf Ei nwoh nerge mei nde Oberdo rf , Gemeinde r al, 4436 Oberdo rf Einwohnergemeinde Niederdorf , Gemeinderal, 4435 Niederdorf Revierförster R. Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2, 4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil

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Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln BezirksschreibereiWaldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21,4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber A. Achermann