Burg, Blüttenenchöpfli-Chaselboden
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 1887
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 20, 2012
- In force since
- Nov 20, 2012
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277_RRB_Blüttenenchöpfli - Chaselboden.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1887
vom 20. November2012
Aufnahme des Gebiets "Blüttenenchöpfli-Chaselboden", Burg, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Auf Antrag der Einwohnergemeinde Burg sowie gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2008 (Aktualisierung 2012) das Amt für Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte im Gemeindebann Burg. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Blüttenenchöpfli-Chaselboden", Gemeinde Burg, in das lnvenlar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 1'1.38 ha auf (alles Waldareal) Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Burg:
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in
Fläche
Wald
(in ha)
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(in ha)
1.40 1.40
1.40
Teilgebiet "Blüttenenchöpf li" 173 (Teilfläche)
Burg
Einwohnergemeinde Burg
1.40
Tei lgebiet "Chaselboden"
172 (Teilfläche) 173 (Teilfläche)
Burg Burg
Einwohnergemeinde Burg Einwohnergemeinde Burg
3.26 6.72 9.98
3.26 6.72 9.98
Total
Naturschutzgebiet"Blüttenenchöpfli-Chaselboden"
11.38
11.38
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Blüttenenchöpfli-Chaselboden" befindet sich südwestlich des Dorfes am Nordhang des Chall in einer Höhenlage zwischen 570 und 765 m ü.M. Es besteht aus den beiden Teilgebieten "Blüttenenchöpfli" und "Chaselboden". Der Bergzug des "Chall" gehört zur Blauen-Kette, welche bei der Juralaltung entstanden ist und deren Doggerkern bei der Faltung stark herausgepresst und durch Erosion freigelegt wurde. Die Nordseite der Blauenfalte wurde vom "Chaselbodenbach" entlang einer markanten Querstörung tief angeschnitten, wodurch ein grabenartiger Taleinschnitt entstand, durch welchen auch die Passstrasse zum Chall verläuft. An der nordostexponierten, steilen Hangflanke dieses Taleinschnitts befindet sich das Teilgebiet "Chaselboden", welches sich bis zum flachen, von quartärem Verwitterungslehm bedeckten Scheitel der "Challhöchi" hinaufzieht. Das Teilgebiet "Blüttenenchöpfli" befindet sich ausgangs des Taleinschnitts am spornartigen Übergang zur Nordflanke des Chall. Am "Blüttenenchöpfli", wie auch am Felsband, welches den "Chaselboden" durchzieht, sind die Kalke des Doggers als Hauptrogenstein aufgeschlossen. ln den darunterliegenden Hangbereichen liegt von bemoosten Blöcken durchsetzter Gehängeschutt.
P:\ARP\52 Biologische Viellalt\s23 Natußchutzgebiele\Burg Blünenenchöpfl
iChaselboden Burg.doc
Schlossberg Büttenenchöpfli'Chaselboden\RRB
Aufnahme\RR81887 20121120 NLlm Aufnahme NSG
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Auf den mittel bis gut wüchsigen Standorten am Nordhang des Chall haben sich verschiedene Buchenwaldgesellschaften der unteren Montanstufe ausgebildet, in welchen von Natur aus Nadelholz (Weisstanne, Fichte und Waldföhre) beigemischt ist. Die steilen Hänge des Taleinschnittes im "Chaselboden" sind mit dem typischen Zahnwurz-Buchenwald bestockt, im unteren Bereich des "Blüttenenchöpfli" in der artenarmen Ausbildung tieferer Lagen. Die noch steileren Bereiche auf dem Gehängeschutt unter den Felsbändern tragen LindenZahnwurz-Buchenwald. Am feuchten, von bemoosten Felsblöcken durchzogenen Hangf uss entlang des Chaselbodenbachs kommt der Zahnwurz-Buchenwald mit Bärlauch vor. Auf dem flachen Rücken der "Challhöchi" stockt der im Kanton BL vor allem am Blauen verbreitete Waldhirsen-Buchenwald, ein ziemlich wüchsiger Hallen-Buchenwald mit Weisstanne. Der Standort auf den über dem Hauptrogenstein lagernden Verwitterungslehmen verhindert hier das Aufkommen von Kalkbodenzeigern. Zwischen den grossflächig ausgebildeten Waldgesellschaften kommen Übergänge und kleinstandörtliche Ausbildungen vor. Die vielen dicken Buchen, Bergahorne, Eschen und Nadelholzbäume, die üppige und farnreiche Kraut- und Strauchschicht, u.a. mit Hirschzungen, Alpen-Kreuzdorn, Zwerg-Holunder, Stechpalmen, Lorbeer- und Gemeiner Seidelbast sowie das stehende und liegende Totholz prägen das Waldbild im Naturschutzgebiet "Blüttenenchöpfli-Chaselboden". Die repräsentativen Bestände des Zahnwurz-Buchenwaldes und des Waldhirsen-Buchenwaldes sind einerseits als Anschauungsobjekt besonders standorttypischer Waldbilder interessant und schutzwürdig. Anderseits eignet sich das grösstenteils abgeschiedene und wüchsige Waldgebiet im feucht-schattigen Taleinschnitt des "Chaselboden" ausgezeichnet für eine ungestörte, eigendynamische Waldentwicklung mit der Bildung von viel Alt- und Totholz. Das Waldgebiet mit den Felsen ist gemäss Ornithologischem lnventar Brutgebiet der Hohltaube.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Blüttenenchöpfli-Chaselboden" wurde bereits im
Jahre 1995 durch das Ornithologische lnventar beider Basel erfasst und das Gebiet als Wertgebiet ausgeschieden (Objekt W 131 Felsen und Wald südlich Blüttenen). lm Jahre 2001 ist fast der gesamte Nordhang des Chall, an welchem sich das neue Schutzgebiet befindet, in das kantonale Wald-lnventar aufgenommen worden (Objekt 202 Remel). lm Waldreservatskonzept beider Basel 2003 ist ein Teil dieses Gebiets als Waldreservatsfläche enthalten (Objekt 69 Burgfels). Dementsprechend wurde diese Fläche im Waldentwicklungsplan (WEP Oberes Laufental 201 1) als potentielle Waldreservatsfläche ausgeschieden, dem Aussichtspunkt auf dem "Blüttenenchöpfli" wurde die Vorrangfunktion "Erholung" zugewiesen. lm kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) ist eine Teilfläche des Gebiets "BlüttenenchöpfliChaselboden" als "Vorranggebiet Naturschutz" ausgewiesen. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Blüttenenchöpfli-Chaselboden" sind
a. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen zur Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften ; c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Aus Sicht des Artenschulzes sind insbesondere Alt- und Totholz bewohnende Arten zu erhalten.
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Das Nutz- und Schutzkonzept vom 29. Mai 2012 für die Wald-Naturschutzgebiete "schlossberg, Blüttenenchöpfli, Chaselboden", Gemeinde Burg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das erstgenannte Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Beide Teilgebiete des Naturschutzgebiets "Blüttenenchöpfli-Chaselboden" liegen grösstenteils abgelegen in schwer zugänglichen steilen Hanglagen und werden von Waldstrassen und Maschinenwegen lediglich tangiert. Das Teilgebiel "Chaselboden" wird im oberen, flacheren Bereich entlang der Altholzinsel von der Waldstrasse durchquert. Durch den Taleinschnitt verläuft entlang des Chaselbodenbachs der regionale Wanderweg. ln der Nähe der Waldhütte beim "Blüttenenchöpfli" befindet sich am Felskopf ein schöner Aussichtpunkt mit Blick gegen Norden und das Dorf Burg, welcher weiterhin genutzt und unterhalten werden kann. Dazurzeil keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die erforderlichen grundlegenden Schutzmassnahmen gemäss $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was lediglich eine extensive Bejagung der Reviere erlaubt. ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschalten und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigen-
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tümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschalten ist (S 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. No. vember 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als
verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsel zur Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezif ischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Vedust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pllanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbeürtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die Unterschutzstellung des Gebiets "Blüttenenchöpfli-Chaselboden" ist Bestandleil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Naturschutz im Wald: Weiterführung Verpflichtungskredit 2009-2013" wurde mil Landratsbeschluss Nr. 1 187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prülung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.
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5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Blüttenenchöpf li-Chaselboden" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Geselzesvom 20. November 1991 überden Natur- und Landschaftsschutz einmalig anfallende Abgeltungskosten. Da bei diesem Naturschutzgebiet für die Altholzinsel (Naturwaldfläche) und für die extensiv bewirtschafteten Flächen kein Mehraufwand und in der Regel auch kein Pflegeaulwand entstehen, fallen periodisch wiederkehrende Folgekosten weg. Die Abgeltungskosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 vom 9. März 2012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der Etappe 2009-2013 des laufenden Verpflichtungskredits "Naturschutz im Wald" Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden.
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher f ür die neu geschützte Waldlläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 29. Mai 2012 lür die Wald-Naturschutzgebiete "Schlossberg, Blüttenenchöpfli, Chaselboden", Gemeinde Burg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Aboeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) Zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Ausrichtung an Einwohnergemeinde Burg (Wald 11.38 ha)
Teilgebiet "Blüttenenchöpf Ii" Tei lgebiet "Chaselboden"
Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) belastet. Per 1. November 2012 beträgt der zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflich)ie ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten sind tungskredits demzufolge sowohl Im laurenoen Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (lnnenauftrag 500490) enthalten.
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald
cHF 9'550'000.--
Stand 1.11.12
Restbetrag
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6,
Unterschutzstellung
Die Einwohnergemeinde Burg als Grundeigentümerin und der Gemeinderat Burg sind mit der Aufnahme der neuen Grundstücke in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für Wald beider Basel.
:ll
1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und
Landschaftsschutz wird das Gebiet "Blüttenenchöpfli-Chaselboden", bestehend aus Teilf lächen der Parzellen Nr. 172 und 173 des Grundbuchs Burg, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
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Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtlläche des Naturschutzgebiets beträgt 11.38 ha.
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Blüttenenchöplli-Chaselboden", Burg, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enruägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZitler 3 genannten Verordnung aufgeführt:
a. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen öder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen abseits von Waldstrassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
c
lm ganzen Naturschutzgebiet sind das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss $ 10 kWaG untersagt.
d. Nutzung und Unterhalt des Aussichtspunktes am "Blüttenenchöpfli" bleiben weiterh in gewäh rleistet.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen.
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6. Die Einwohnergemeinde Burg wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Vertassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnholplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Einwohnergemeinde Burg, Dorfweg 18, 4117 Burg im Leimental Revierförster Peter Stampfli, Forstrevier Chall, Postfach 46,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Klettern Basler Jura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17, 4415 Lausen lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezirkssch reiberei Lauf en, Gru ndbuchamt, H ntere Gasse 52, 4242 Laufen Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdi rektion Amt für Wald beider Basel (2) Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) i
Der Landschreiber: A. Achermann
Legal bases
570 · kWaG · Cantonal
790 · Cantonal
790.515 · Cantonal
921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal