Langenbruck, Schellenberg

Forest reserves · Basel-Landschaft

Document

Number
1792
Kind
Forest reserves
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Dec 15, 2020
In force since
Dec 15, 2020

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr.2020-1792

vom 15. Dezember2O2O

Aufnahme des Gebiets ,,Schellenberg", Langenbruck, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft

1.

Zusammenfassung

Das Waldgebiet ,,Schellenberg", Gemeinde Langenbruck, liegt am Süd-Rücken der beiden markanten Felsflühe ,,Lauchflue" und ,,Geissflue", welche ein langgezogenes Felsband zwischen ,,Gerstelflue" und ,,Chilchzimmersattel" bilden. Durch die abgeschiedene Lage eignet sich das Waldgebiet mit dem schon länger unbewirtschafteten Buchen-Mischwald ausgezeichnet zur Einrichtung eines Naturwaldreservats mit Nutzungsvezicht. Auf Vorschlag des Amtes für Wald beider Basel und gestützt auf die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 soll nun dieses Gebiet unter kantonalen Schutz gestellt und als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Damit kann ein weiterer Beitrag zur Erfüllung des im kantonalen Waldreservatskonzept 2003 angestrebten, jedoch noch nicht erreichten Flächenzieles von 5% Totalwaldreservatsflächen geleistet werden.

Das Naturschutzgebiet ,,schellenberg" weist eine Gesamtfläche von 13,33 ha auf (alles Waldareal) und umfasst folgendes Grundstück des Grundbuchs Waldenburg:

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Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in

Fläche

418 (Teilfläche) Langenbruck Bürgergemeinde Langenbruck 13,33

2. 2.1.

ha

Wald 13,33 ha

Erläuterungen Ausgangslage

lm Waldgebiet <Schellenberg> in der Gemeinde Langenbruck ist ein alter Buchen-Miqchwald vorhanden, der durch das Waldreservatskonzept des Kantons Basel-Landschaft erfasst worden ist und sich zur Einrichtung eines Totalreservats mit Nutzungsvezicht eignet. Die Unterschutzstellung dieserWaldflächen soll im Rahmen der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts erfolgen. Der ursprüngliche Perimeter umfasste zusätzlich eine Teilfläche der Pazelle Nr. 425. Die privaten Grundeigentümer waren nicht auffindbar, daher besteht der aktuelle Perimeter aus der Teilfläche der Pazelle 418. Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertnag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (vgl. 2.5). Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Mit der wirtschaftlichen Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen wird unter den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen die Bereitschaft, Naturschutzaufgaben auszuführen, gefördert. Damit kann die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften besser erfüllt werden. Die entstehenden einmaligen und wiederkehrenden Abgeltungskosten für die Waldfläche

des Naturschutzgebiets sind durch das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 erhoben worden (vgl. 2.6).

2.2.

Zieldes Geschäfts

Gemäss $ 12 des NLG BL nimmt der Regierungsrat nach Anhören der Einwohnergemeinden schützenswerte Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf (vgl. 2.5). Gestülztaut die rechtlichen Grundlagen soll daher das Gebiet <Schellenberg>, Gemeinde Langenbruck, unter kantonalen Schutz gestellt und als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Unterschutzstellung des Gebiets <Schellenberg> kann ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung des im kantonalen Waldreservatskonzept 2003 angestrebten, jedoch noch nicht erreichten Flächenzieles von 5% Totalwaldreservatsflächen geleistet werden. Die Schutzziele und die erforderlichen Schutzmassnahmen für das Gebiet sollen in der zugehörigen Verordnung erlassen werden.

2.3.

Erläuterungen allgemein und im Einzelnen

2.3.1. Objektbeschrieb Das Gebiet,,Schellenberg" befindet sich nordöstlich des Dorfes Langenbruck in einer Höhenlage zwischen 860 und 1060 m ü. M. am Süd-Rücken der ,,Lauchflue" und der ,,Geissflue", welche den von der,,Gerstelflue" bis zum ,,Chilchzimmersattel" reichenden Felszug gegen Osten hin begrenzen. Die hohen Felswände bestehen aus dem fürden Faltenjura typischen Hauptrogenstein des Doggers. ln diesem Abschnitt dieser Jura-Kette kam es bei der Jurafaltung durch eine Überschiebung zu einer Schichtverdoppelung. Die beiden nahe beieinanderstehenden Flühe bestehen aus dem gleichen, venruitterungsresistenten Hauptrogenstein und bilden eine weithin sichtbare, zusammenhängende und das Landschaftsbild prägende Doppelfluh (,,Lauchflue" und ,,Geissflue"). Aufgrund der geologischen wie auch der landschaftlichen Bedeutung wurde diese Felswand in das Geologische lnventar des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Der nach Süden exponierte bewaldete Rücken der,,Geissflue" besteht ebenfalls aus dem harten Hauptrogenstein. Dieser bildet grösstenteils den geologischen Untergrund des ,,Schellenbergs" und ist für die flachgründigen, schlechtwüchsigen und fürdie Forstwirtschaftwenig attraktiven Böden verantwortlich. lm nördlichen Bereich des Gebiets bilden die weniger harten Schichten des Unteren Doggers und anschliessend derWildegg-Formation und der Oxford-Mergel den geologischen Untergrund. Durch Erosionsvorgänge in diesen weicheren Schichten des Überschiebungsbereichs bildete sich das kleine Tälchen des Waldbaches zwischen dem ,,Schellenberg" und ,,Lauchweid-Köpfli" bei LK Pt. 960. Die Abgeschiedenheit dieser Waldfläche und die mehrheitlich unergiebigen Böden sind die Haupt. gründe, weshalb am Schellenberg für längere Zeit keine grossen Eingriffe mehr in den Bestand vorgenommen worden sind. DerWald weist dadurch heute ein sehr gutes Potential zur ungestörten, eigendynamischen Waldentwicklung mit der Bildung von Alt- und Totholz auf. Das Waldbild zeigt einen grossflächig ausgeprägten Buchen-Mischwald, in welchen dem Standort entsprechend Bergahorn, Esche und Mehlbeerbaum sowie Weisstanne, Fichte, Waldföhre und Eibe beigemischt sind. Stellenweise sind einige Nadelholz-lnseln eingestreut, was auf den Orthofotos gut erkennbar ist. Der Baumbestand zeigt ein weites Spektrum unterschiedlich dicker Bäume, welches vom Stangenholz bis zum starken Baumholz reicht. Hangaufirvärts wird der Wald zunehmend urtümlicher. Stehendes und liegendes Totholz und die vor allem an den Waldrändern stehenden, bis zu 1 Meter dicken alten Buchen und Bergahorne sowie vereinzelte stattliche Feldahorne, Mehlbeer- und Weissdornbäume prägen den Wald. lm Unterwuchs kommen stellenweise u.a. Gemeiner Seidelbast, Rote Heckenkirsche, Alpen-Kreuzdorn, Fiederblättrige Zahnwuz, Bingelkraut, Weisse Segge, Blaugras, Akelei, Rotes Waldvögelein (Orchideen-Art) und weitere typische Arten der verschiedenen Waldgesellschaften vor.

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Pflanzensoziologisch ist derWald am mässig wüchsigen Trockenhang grösstenteils dem Zahnwurz-Buchenwald mit Weisser Segge zuzuordnen. An den besser wüchsigen Standorten des Hanges und im talartigen Einschnitt zwischen dem ,,Lauchweid-Köpfli" und dem ,,Schellenberg" stockt der typische Zahnwuz-Buchenwald. ln die beiden grossflächig verbreiteten Waldgesellschaften sind kleinflächig und inselartig die Waldtypen des Blaugras-Buchenwaldes und des Linden-Zahnwuz-Buchenwaldes eingestreut. lm fragmentarisch ausgebildeten Blaugras-Buchenwald am ,,Lauchweid-Köpfli" kommen im Felsbereich Waldföhre, Vogel- und Mehlbeerbaum vor. Hier konnte 2017 auch das Braunauge (Lasiommata maera) festgestellt werden, eine im Kettenjura zwar verbreitete, jedoch seltene Tagfalterart. Die vielen das Gebiet durchziehenden Wildwechsel und die von Mauereidechsen belebten Wegböschungen sind weitere Zeugnisse der am ,,Schellenberg" zu erwartenden vielfältigen Tier- und Planzenwelt. Zum hohen Artenreichtum tragen auch die verschiedenen, an das Naturschutzgebiet angrenzenden Magerwiesen- und Weiden bei.

2.3.2. Bedeutung und Schutzziele Die naturschützerische Bedeutung des Waldgebiets,,Schellenberg" wurde erstmals im Naturschutzgutachten 1971 durch den Einbezug des oberen Teils in das schützenswerte Objekt Rehhag - Lauchflue - Spitzenflüeli" (Obj. Nr. 4.87) und danach durch weitere Erhe,,Gerstelflue bungen belegt. Gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 ist das Naturschutzgebiet Teil des Ornithologischen Wertgebiets ,,Geissflue - Chilchzimmer - Belchenweid" W 1 16). Die ,,Geissflue" als Fortsetzung des Waldrückens am ,,Schellenberg" wurde in das Kantonale lnventar der Geologischen Naturobjekte 1995 aufgenommen (Objekt 24). Die den Wald umgebenden artenreichen Magerweiden sind grösstenteils als Biodiversitätsförderflächen vertraglich geschützt (Programm ,,Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet") und zum Teil im Zonenplan Landschaft der Gemeinde Langenbruck als Naturschutzzonen ausgewiesen. Schliesslich befindet sich das Naturschutzgebiet im BLN-Gebiet Nr. 102 Belchen-Passwang des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung.

-

Die besondere Bedeutung des Gebiets ,,Schellenberg" ergibt sich vor allem aus seiner Eignung zur Weiterentwicklung eines abgeschiedenen und ungestörten Naturwaldes. Deshalb soll nun diese Waldfläche im Rahmen der Umsetzung des Programms ,,Naturschutz im Wald" als Totalreservat ausgeschieden werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung des im Kanton BaselLandschaft angestrebten, jedoch noch nicht erreichten Flächenzieles von 5% Naturwaldreservatsflächen geleistet (= Flächen mit Nutzungsvezicht). Aufgrund dieser bedeutenden Naturwerte ergeben sich für das neue Naturschutzgebiet ,,Schellen' berg" folgende Sch utzziele:

a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes, ungenutztes und unberührtes Natunryaldreservat mit Lebensräumen für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;

b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;

c. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;

d. Erhaltung des Fliessgewässers in natumahem Zustand; e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie derArten der Roten Listen.

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Die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 dient als Grundlage für die Unterschutzstel-

lung des Gebiets. Sie bildet daher einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellungsdokumente. Die vereinbarte Schutzziel-Kategorie,,Nutzungsvezicht" bzw. ,,Natunrualdfläche" gilt unbefristet. Die finanzielle Abgeltung ist jedoch nach Ablauf von 25 Jahren neu zu ermitteln und für die nächste Periode von 25 Jahren neu zu erstatten.

2.3.3. Gefährdung und Schutz Das Gebiet Schellenberg liegt am abgeschiedenen, kaum begangenen oder von Freizeitaktivitäten berührten Waldrücken der Geissfllue. Es wird vom regionalen Wanderweg, welcher der Krete entlang verläuft, lediglich tangiert. lnsgesamt ist das Gebiet durch forstliche lnfrastrukturen nur wenig erschlossen. Obwohl zuneit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, besteht eine mögliche Gefährdung des neuen Naturschutzgebiets vor allem durch eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung, was eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten, zur Folge hätte. Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit und Nutzung einzuschränken. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Absatz 1, Buchstabe a. des Dekrets über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald unterstellt. ln der Naturwaldfläche abseits der Wege sind Veranstaltungen jeder Art untersagt. Zudem werden im ganzen Naturschutzgebiet das unbewilligte Entfachen von Feuer sowie das Überfliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen untersagt und eine ganzjährige Hundeleinenpflicht erlassen. Die Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken.

2.4.

Strategische Verankerung / Bezug zum Regierungsprogramm (Referenz-Nr') oder zur Langfristplanung

ln der Langfristplanung des Regierungsrats ist der Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt als Schwerpunkt definiert (LFP11): Der Regierungsrat will den Lebensraum Wald in seiner Grundfunktion für künftige Generationen erhalten sowie die Artenvielfalt von Flora und Fauna unter Berücksichtigung des Klimawandels in den natürlichen Lebensräumen fördern und erhalten. ln der Mittelfristplanung wurde das Zielformuliert das funktionierende Ökosystem Wald sichezustellen. Die finanzielle Basis bilden die vom Landrat bewilligten Ausgaben <Naturschutz im Wald: Weiterführung Ausgabenbewilligung 2016 -2020>> (Landratsbeschluss Nr. 454 vom 14. Januar 2016).

2.5.

Rechtsgrundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördem und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (S 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung ($$ 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald

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ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Die Unterschutzstellung des Waldreservates bzw. der Waldflächen im Gebiet Schellenberg, Langenbruck, ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschaft zur U msetzung des Wald reservatskonzepts. Gemäss $ 12 des NLG BL nimmt der Regierungsrat nach Anhören der Einwohnergemeinden schützenswerte Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. Die formelle Unterschutzstellung von NaturobjeKen unter gegebenen Voraussetzungen ist somit ein klarer Rechtsauftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen wäre unter den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen die Bereitschaft, Naturschutzaufgaben auszuführen, nicht vorhanden. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräu me und Lebensgemeinschaften bliebe damit u nerfü llt.

2.6.

Finanzielle Auswirkungen

Voraussichtliche Mehr- oder Minderausgaben resp. Mehr- oder Mindereinnahmen ($ aa Abs. 1 Bst. a Vo FHG):

X Ja

! Nein

Die Unterschutzstellung des Gebiets,,Schellenberg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 NLG BL (SGS 790) einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten für das Waldgebiet entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcherfür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufiruand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. ln diesem Fall betrifft dies nur die Waldrandpflege. Die Aufiruendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen d'es Programms Naturschutz im Wald beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Gestützt auf die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 ergeben sich folgende Beträge:

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Einmalige Abgeltu ngskosten Profit-Cente r 2207 / Kostenart 3632 0 000 i lnnenauftrag 501494

Ausrichtung an: Gemeinde Langenbruck

Zu Lasten Ausgabenbewilligung <Naturschutz im Wald 2016-202b) Minderertragsentschäd ig un g Wald : Abgeltu ng Grund bucheintrag :

(

:lha Wald)

Aboeltunoskosten total (einmaliq): Wiederkeh rende Folgekosten (Pflegekosten) Profit-Center 2207 i Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 501494

Zu Lasten Ausgabenbewilligung <Naturschutz im Wald 2016-202b)

Waldrandofleoe

CHF 950.-

(Jah res-Du rchschnittswert fü r ca. 0. 95 ha Pflegeeingriffe Wald rand)

Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG)

n Ja

X Nein

Die Ausgaben sind im AFP 2020 - 2023 resp. 2021-2024 berücksichtigt.

Auswirkungen auf den Stellenplan ($ 4a Abs. 1 Bst. a Vo FHG):

tr Ja

X Nein

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Risiken ($ 35 Abs. 1 Bst. k, S 49-51 Vo FHG): Nach Art. 129 Abs. 3 der Kantonsverfassung (SGS 100)sind alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen. lm Falle des Naturschutzgebiets <Schellenberg>r, Langenbruck, werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen sowie beider Überprüfung des Nutz- und Schutzkonzeptes für den Wald nach Ablauf von 25 Jahren untersucht.

Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource Biodiversität. Ausserdem ist hervozuheben, dass die Förderung der Waldbiodiversität dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.

2.7.

Regulierungsfolgenabschätzung ($ 4 KMU-Entlastungsqesetz und S 58 Abs.1 Bst. e und ebi" Geschäftsordnunq Landrat)

Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und wesentlichen regionalen Auswirkungen der Volage, über deren finanzielle und übrigen Auswirkungen auf die Gemeinden sowie Regulierungsfolgenabschätzung gemäss $ 4 KMU-Entlastungsgesetz.

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Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgenabschätzung untezogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsa2 wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen über 30 Jahren lediglich zwei Mal der Fallwar.

2.8.

Weitere Auswirkungen

Keine Bemerkungen

2.9.

Ergebnis des allfälligen Mitberichtsverfahrens der Direktionen / der Anhörung der Gemeinden und / oder Dritter

Die Unterschutzstellung des Gebiets ,,Schellenberg" erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft vom Ebenrain. Die Bürgergemeinde Langenbruck als Grundeigentümerin und der Gemeinderat Langenbruck sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Auch seitens der Direktiogibt es keine Einwände. nen und Verbände - mit Ausnahme vom WWF

-

Die zwei zentralen Anliegen des \AA/üF waren der Vezicht auf die Schaffung gestufter Waldränder sowie das Verbot jeglicher Veranstaltungen. Gestufte Waldränder sind von hohem ökologischem Wert und dienen zudem im Naturschutzgebiet <Schellenberg> als bewirtschafteter Puffer zwischen dem Offenland und dem Totalwaldreservat. Gemäss der Schutzverordnung sind Veranstaltungen nur auf bestehenden Wegen erlaubt, dürfen keine übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet ausüben und unterliegen ab 50 Personen der Bewilligungspflicht. Die Abteilung Natur und Landschaft schätzt die bestehenden Einschränkungen für Veranstaltungen als ausreichendend für den Schutz des Naturschutzgebiets ein. Die Anliegen des \ÄA/üF werden aus den genannten Gründen nicht übernommen.

3.

Kommunikation

Der Unterschutzstellungs-Beschluss und die zugehörige Schutzverordnung werden mit Rechtsmittelbelehrung der Grundeigentümerschaft und dem Gemeinderat von Langenbruck sowie den im Verteiler aufgeführten beschwerdeberechtigten Organisationen und betroffenen Verwaltungsstellen mitgeteilt. Ausserdem werden der Beschluss und die Schutzverordnung im Amtsblatt publiziert sowie nach Eintritt von deren Rechtskraft auf dem Geoportal im Darstellungsdienst GeoView BL, Rubrik Natur und Landschaft, lnventar der geschützten Naturobjekte, veröffentlicht.

4.

Beschluss

:ll

1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 überden Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet Schellenberg, bestehend aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 418 des Grundbuchs Langenbruck, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.

2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im zur Verordnung gehörenden Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13,33 ha.

3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Schellenberg, Langenbruck, tritt nach Rechtskraft d ieses Reg ieru ng sratsbesch lusses in Kraft.

4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enruägungen beZüglich einer allfälligen

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Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zlfier 3 genannten Verordnung aufgeführt:

a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. lm Wald unterliegen Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen. Veranstaltungen abseits der Wege sind untersagt.

c. lm ganzen Naturschutzgebiet sind das unbewilligte Entfachen von Feuer, das Überfliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sowie das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Leinenpflicht) untersagt.

5. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 2.6 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2020 (Kostenarten 3632 0 000 / lnnenauftrag 501494) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Kostenarten im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Langenbruck wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

B. Der Beschluss und die Verordnung werden nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt sowie im Geoportal publiziert.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids angerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacherAusführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Beilage: Verordn ung über das Natu rschutzgebiet <Schellen berg r>, Langen bruck

Verteiler mit Beilage: Gemeinderat Langenbruck ([email protected] ) Forstrevier Oberer Hauenstein ([email protected]) Pro Natu ra Baselland (p ronatu ra-bl@p ronatu ra.ch ) Basellandschaftlicher Natu r- und Vogelschutzverband BNV ([email protected]) WWF Region Basel ([email protected]) lnteressengemeinschaft lG Baselbieter Sportverbände (info@ig:sport-bl.ch; lG Klettern Basler Jura ([email protected] ) Swiss Cycling beider Basel (cvclinq basel@ hotmail.com)

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Regionaler Ol-Verband ROLV ([email protected]) Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, 4144 Arlesheim ([email protected]) Landeskanzlei (Gesetzessammlung) Finanz- u nd Kirchendirektion Bau- und Umweltschutzdirektion BU D, Bereich Rau mentwicklung u nd Baubewilligung ([email protected] ) Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Sportamt ([email protected]) Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie ([email protected]) Amt für Wald beider Basel ([email protected]) Ebenrain - Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung ([email protected]) Ebenrain - Abteilung Natur und Landschaft ([email protected]) Volkswirtschafts- und Gesund heitsd irektion

Die Landschreiberin

E, //et bie-b'ir-L

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