GEWR 73B 82/ZPL/1/1 Mutation Gewässerraum

Water space · Liesberg

Document

Number
1732
Kind
Water space
Subkind
Water space
Commune
Liesberg
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Nov 22, 2022
In force since
Nov 22, 2022

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2022-1732

vom 22. November 2022

Gemeinde Liesberg, Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, Zonenplan Landschaft, Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung «Steinbruch Bohlberg»

1.

Erläuterungen

1.1. Die Einwohnergemeindeversammlung Liesberg hat am 7. Juni 2021 die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» beschlossen. Es handelt sich dabei um die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume nach

Art. 12a

des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400). 1.2. Die öffentliche Planauflage fand vom 19. August 2021 bis 17. September 2021 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 33 vom 19. August 2021 und im Liesberg aktuell Nr. 7 vom 30. Juli 2021 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 9. August 2021) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind neun Einsprachen eingereicht worden: – – – – –

und

– –

-

– – Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprache der . Mit den übrigen acht Einsprechenden konnte keine Einigung erzielt werden. 1.3. Mit Schreiben vom 27. April 2022 unterbreitet der Gemeinderat Liesberg die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 2.

Erwägungen

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Rechtmässigkeitskontrolle Folgendes ergeben: 2.1. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

2.2. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Planungsmassnahmen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amts für Raumplanung vom 17. August 2020 bzw. vom 28. Januar 2021 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. 3.

Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG

Keine Bemerkungen. 4.

Unerledigte Einsprachen

4.1 Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem regierungsrätlichen Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 4.2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 4.3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die § 78 und § 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d. h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. 4.4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u. a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 4.5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d. h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG nicht standhalten. 4.6. Allgemeine Bemerkungen In den unerledigten Einsprachen werden mehrfach die asymmetrische Gewässerraumausscheidung entlang der Birs sowie eine Ausdolung des Mülibach gerügt. Diese Themen bedürfen Vorbemerkungen, welche nachfolgend aufgeführt werden. In der Behandlung der einzelnen Einsprache wird auf diese allgemeinen Bemerkungen Bezug genommen.

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4.6.1. Asymmetrische Gewässerraumausscheidung entlang der Birs Das BAFU hält im erläuternden Bericht vom 20. April 2011 zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV, SR 814.201) fest, dass der Gewässerraum bei Fliessgewässern grundsätzlich als Korridor festzulegen sei, in dem das Gerinne nicht zwingend in der Mitte liegen müsse. Die Behörden habe somit einen gewissen Spielraum bei der Festlegung des Gewässerraums und können diesen in seiner Lage (symmetrisch / asymmetrisch) an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anpassen (z. B. bei Gebäuden, Strassen oder Fruchtfolgeflächen). Zu diesem Schluss kommt auch das Bundesgericht in seinem Entscheid Nr. 15 vom 13. Dezember 2019 (BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.1 und 4.1). Demnach ist festzuhalten, dass es grundsätzlich im Ermessen der planenden Behörde liegt, ob eine asymmetrische Ausscheidung in Frage kommt, oder nicht (BGer 1C_573/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.4). Der Kanton präzisiert die Anforderungen an eine asymmetrische Festlegung in seiner Arbeitshilfe Gewässerraum (Merkblatt B1 «Den erforderlichen Gewässerraum bestimmen», Schritt 4.3): demnach darf eine asymmetrische Festlegung nicht missbräuchlich sein und muss der tatsächlichen Situation (insbesondere bezüglich Topografie und Hochwassergefährdung) gerecht werden. In der Regel sind beidseitig mindestens 3 Meter Gewässerraum ab Uferlinie erforderlich und der Zugang zum Gewässer für dessen Unterhalt sei innerhalb des Gewässerraumes sicherzustellen. Zudem müssen Abweichungen im Einzelfall im Planungsbericht sachlich begründet werden. Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 Metern (wie es bei der Birs der Fall ist) gibt das Bundesrecht keine minimale Gewässerraumbreite vor. Bei diesen grossen Fliessgewässern muss die Gemeinde in Absprache mit dem Kanton den Gewässerraum im Einzelfall festlegen. Gemäss kantonalen Vorgaben hat die Gemeinde dabei im Minimum von einer Gewässerraumbreite von 30 Metern (beidseitig je 15 m) plus der Breite der natürlichen Gerinnesohle auszugehen (vgl. Merkblatt B1, Schritt 2 – Grosse Fliessgewässer). Die so ermittelte Gewässerraumbreite gewährleistet, dass das Gewässer seine natürlichen Funktionen erfüllen kann, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung. Zudem entsprechen 15 Meter derjenigen Breite, welche zur Förderung der Biodiversität (Biodiversitätskurve) mindestens benötigt wird gemäss Schlüsselkurve zur Bestimmung der Uferbereiche in Funktion zur natürlichen Gerinnebreite von Fliessgewässern (BUWAL/BWG, 2003: Leitbild Fliessgewässer Schweiz). Mit dem kantonalen Hochwasserschutzprojekts Liesberg-Soyhières wurde für die Birs in Liesberg eine natürlichen Sohlenbreiten von 30 Metern eruiert. Der Gewässerraum muss hier demnach mit mindestens 60 Meter Breite ausgeschieden werden. 4.6.2. Gewässerraum und Ausdolung Mülibach In seinem oberen Lauf fliesst der Mülibach offen durch die Landwirtschaftszone. Von Westen her fliesst er dann weiter als eingedoltes Gewässer in das Siedlungsgebiet von Liesberg Dorf. Zunächst verläuft der Mülibach unter den beiden Zonen für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA) «Turnplatz» und «Schulhaus, Mehrzweckhalle, Werkhof, Feuerwehrmagazin», danach unterhalb einer Wohnzone W2. Der Bach bleibt auch in seinen weiteren Abschnitten, bis zur Mündung in die Birs, eingedolt. Das Gewässerschutzgesetz verbietet, Fliessgewässer zu überdecken oder einzudolen (Artikel 38 Absatz 1 GSchG). Wenn eine Dole ersetzt werden muss, wird somit eine Ausdolung zur Pflicht. Ausnahmen können gemäss Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe e beispielsweise nur dann erteilt werden, wenn eine offene Wasserführung nicht möglich ist. Aufgrund der bestehenden Nutzungen und Bebauung in den OeWA-Zonen ist eine Offenlegung entlang des heutigen Verlaufs nicht möglich. Im Rahmen der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) der Gemeinde Liesberg von 2016 ist deshalb, neben der Offenlegung und Vergrösserung in diesem Abschnitt, eine Verlegung des Mülibachs an den südlichen Bauzonenrand vorgesehen. Eine Verlegung ausserhalb der Bauzonen ist aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht möglich. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 0741 vom 30. Mai 2017 zur Revision der Zonenvorschriften Siedlung (RRB Nr. 2017/741) verpflichtet die Gemeinde Liesberg zudem, innerhalb des Baubewilligungsverfahrens für einen Werkhof und das Feuerwehrmagazin (Baugesuch Nr. 0211/2014) die Ausdolung des Mülibachs zu prüfen und – falls eine Ausdolung nicht möglich wäre – im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein entsprechendes Ausnahmegesuch zu stellen. Die Gemeinde zeigte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf, wie der Mülibach offen geführt werden

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kann (Bericht Ingenieurbüro Märki, 2017), und verzichtete auf das Einreichen eines Ausnahmeantrags. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens gingen die kantonalen Fachstellen von einer Offenlegung des Gewässers aus. Die Baubewilligung wurde am 27. März 2019 erteilt. Der RRB (2017/741) enthält zusätzlich die Auflage, die Ausdolung des Mülibachs innerhalb von 5 Jahren zu realisieren, sofern nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Ausnahmebewilligung zur Belassung der Dole erteilt wird. Das Gewässer hätte somit bis Ende Mai 2022 offengelegt werden müssen. Die Offenlegung ist bis Dato nicht erfolgt. Mit Brief vom 3. Mai 2022 stellte die Gemeinde der Bau- und Umweltschutzdirektion schliesslich einen Ausnahmeantrag zur Belassung der Dole für gewisse Teilstrecken. Dem Ausnahmeantrag wurde nicht stattgegeben. Aus Sicht der Bau- und Umweltschutzdirektion haben sich zwischenzeitlich keine wesentlichen neuen Aspekte ergeben, welche zum Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens nicht bekannt waren. Sie hält daher an einer weitgehenden Offenlegung des Mülibachs, wie die Gemeinde dies seinerzeit aufgezeigt hat, fest und fordert eine zeitnahe Umsetzung der Ausdolung. Die vorliegende Gewässerraumplanung der Gemeinde Liesberg sichert den Raumbedarf für die Ausdolung im Bereich der OeWA, so wie sie in der Studie des Ingenieurbüros Märki AG von 2017 vorgesehen und von den betroffenen Fachstellen im Rahmen des Baugesuchs befürwortet worden sind. Aus diese Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass der dazu erforderliche Raum zu sichern ist. Ein Verzicht ist hier im besagten Bereich der OeWA-Zone (Parzellen Nrn. 1834 und 51 mit Ausnahme Bereich Feuerwehrmagazin; vgl. Baugesuch Nr. 0211/2014) nicht zulässig. Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 4.7. Einsprache von Die Einsprechenden sind als Eigentümerschaft der Parzellen von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» der Gemeinde Liesberg respektive gegen das von der Gemeinde durchgeführte Verfahren. Explizit wird gerügt, dass die betroffenen Grundeigentümer zu wenig über die Planung informiert worden seien. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Einsprechenden seien, als nicht ortsansässige, direkt betroffene Grundeigentümer ungenügend über die Planung informiert worden. Insbesondere seien sie nicht zum Mitwirkungsverfahren eingeladen und nicht darüber informiert worden, dass die Gemeinde an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 2021 über die Mutation Gewässerraum beschliessen würde. Erst mit dem Schreiben vom 9. August 2021 über die öffentliche Auflage hätten sie von der Mutation Gewässerraum erfahren. Zudem sei es nicht möglich, anhand der Planungsunterlagen die Konsequenzen der Planung für die betroffenen Grundstücke zu verstehen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Gemeinde informierte die Bevölkerung mit Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 19. August 2021, im «Liesberg aktuell» Nr. 07/2021 vom 30. Juli 2021 sowie auf der Gemeindewebsite über das Mitwirkungsverfahren. Die Planungsunterlagen wurden vom 30. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 zur Mitwirkung aufgelegt. Die Bevölkerung hatte bis zum 31. August 2020 die Möglichkeit, beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einwendungen zu erheben und Vorschläge einzureichen. Während des Mitwirkungsverfahrens gingen neun Stellungnahmen ein, zu denen der Gemeinderat im September und Oktober 2020 Mitwirkungsgespräche durchgeführt hat. Die Ergebnisse wurden im Mitwirkungsbericht festgehalten und den Planungsunterlagen beigelegt. Die Einladung zur Gemeindeversammlung wurde 10 Tage vor der Versammlung ebenfalls im Gemeindeblatt «Liesberg aktuell» publiziert. Am 7. Juni 2021 wurde die Planung durch die Gemeindeversammlung beschlossen. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Das Raumplanungs- und Baugesetz verlangt lediglich im Rahmen der Planauflage auswärts wohnende Grundeigentümerschaften anzuschreiben, was vorliegend auch gemacht wurde. Für alle

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anderen zuvor ausgeführten Schritte ist die Grundeigentümerschaft selbst verantwortlich sich zu informieren. Die Gemeinde hat die gesetzlich vorgeschriebenen formellen Anforderungen gemäss § 7 und § 31 RBG sowie § 2 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (RBV, SGS 400.11) erfüllt. Des Weiteren enthält der Planungsbericht zur Mutation Gewässerraum im ersten Kapitel eine umfassende Erläuterung über die Wirkung des Gewässerraums und über die darin zulässigen Nutzungen. Die Grundeigentümerschaft hatte damit ausreichende Gelegenheit die Informationen zu erhalten, um die nun erlassenen Planungsmassnahmen für ihre Grundstücke erkennen und nachvollziehen zu können. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 4.8. Einsprache von Die Einsprechenden sind als Eigentümerschaft der Parzelle von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» der Gemeinde Liesberg. Explizit fordern die Einsprechenden eine Nichtgenehmigung der Mutation «Gewässerraum», weil die Festlegung als willkürlich und unrechtmässig erachtet wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Einsprechenden rügen, dass die Planung willkürlich sei und eine unrechtmässige Enteignung ohne Entschädigung darstelle. Ihr Grundstück sei durch eine Ufermauer von der Birs getrennt, wodurch der Verlauf der Birs gegeben sei. Zudem erleide ihr Grundstück durch die Planungsmassnahme einen erheblichen Minderwert. Die Ausscheidung des Gewässerraumes sei weder notwendig noch dringend. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb Ausnahmen im Gewässerraum für öffentliche Anlagen möglich seien, für private Vorhaben jedoch nicht. Das öffentliche Recht werde über das private Recht gestellt. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Der Bund verpflichtet die Kantone, mit dem Gewässerraum den Raumbedarf der Fliessgewässer festzulegen, welcher erforderlich ist für die Gewährleistung ihrer natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Artikel 36a GSchG). Einzelheiten zur Festlegung der Gewässerraumbreite oder zur Nutzung des Gewässerraums werden in Artikel 41a bzw. 41c der Gewässerschutzverordnung geregelt. Mit der Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes am 8. November 2018 bzw. 1. März 2019 bekamen die Gemeinden den Auftrag, im Rahmen ihrer Nutzungsplanung, den Gewässerraum innerhalb des Siedlungsgebietes und in Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes auszuscheiden (§ 12a Abs. 2 RBG). Mit der Gewässerraumausscheidung setzt die Gemeinde Liesberg somit eine gesetzliche Pflicht um, wobei sie an die Vorgaben vom Bund bezüglich Mindestbreite und Nutzungsbestimmungen gebunden ist. Die beschlossene Gewässerraumbreite von 60 Metern entspricht diesen Vorgaben von Bund und Kanton und hat hier in etwa dieselbe Dimensionierung wie der zurzeit gültige übergangsrechtliche Gewässerraum (Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Die Übergangsbestimmungen sind solange gültig, bis der Gewässerraum in einem nutzungsplanerischen Verfahren rechtskräftig ausgeschieden wurde. Bestehende Bauten und Anlagen geniessen innerhalb des Gewässerraums Bestandesgarantie und können erhalten sowie angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt werden (Artikel 41c Abs. 2 GSchV in Verbindung mit § 109a RBG). Der Bestand der Bauten und Anlagen, ihr Umbau sowie eine angemessene Erweiterung sind nach wie vor möglich. Die Einsprechenden rügen, dass ihr Grundstück durch die Gewässerraumfestlegung einen erheblichen Minderwert erleidet und eine entsprechende Entschädigung von der Gemeinde belangt werden müsse. Dazu ist anzumerken, dass bereits heute der übergangsrechtliche Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnung gilt. Ob die nun «definitive» Gewässerraumfestlegung tatsächlich zu einer Wertverminderung gegenüber der heute bereits bestehenden Situation und damit zu einem allfälligen Anspruch auf Entschädigung führt, ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens kommunaler Nutzungsvorschriften,

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sondern ist, mit Verweis auf Ziffer 4.3 dieses Beschlusses, im Anschluss geltend zu machen. Die Einsprechenden rügen zudem, dass die Gemeinde den Gewässerraum asymmetrisch hätten ausscheiden können, da auf der gegenüberliegenden Uferseite viele unbebaute Flächen liegen. Insbesondere sei es ungerecht, dass die öffentlichen Anlagen auf der gegenüberliegenden Uferseite weniger stark vom Gewässerraum betroffen seien. Für die grundsätzliche Zulässigkeit und Bedingungen einer asymmetrischen Gewässerraumausscheidung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4.6.1 verwiesen. Der Gewässerraum ist grundsätzlich symmetrisch festzulegen, wobei eine asymmetrische Ausscheidung geprüft werden kann. Der planerische Entscheid der Gemeinde ist gerechtfertigt, da sowohl die topografischen wie auch die hydraulischen Gegebenheiten rechtsufrig gegen eine asymmetrische Festlegung sprechen. In diesem Birs-Abschnitt sind beide Uferseiten stark von bestehenden Anlagen betroffen. Linksufrig liegt die Gewerbezone mit der Parzelle der Einsprechenden, rechtsufrig die SBB-Gleisanlagen, welche aufgrund der symmetrischen Festlegung zum gleichen Teil mit Gewässerraum überlagert werden. Jedoch unabhängig davon, ob öffentliche oder private Anlagen vom Gewässerraum betroffen sind, ist hier eine Verschiebung des Gewässerraums in Richtung Gleisanlagen nicht vorteilhaft für den Gewässerraum bzw. die zu erfüllenden Gewässerfunktionen. Die rechte Uferseite liegt deutlich höher (Steilufer mit Felswand) womit das Überschwemmungsrisiko auf dieser Seite deutlich geringer ist. Sowohl die topografischen wie auch die hydraulischen Gegebenheiten sprechen hier gegen eine asymmetrische Gewässerraumfestlegung in Richtung Gleisanlagen. Die Planungsmassnahmen der Gemeinde erachtet der Regierungsrat daher als recht- und zweckmässig. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 4.9. Einsprache von Die Einsprecher sind als Grundeigentümer der Parzellen , sowie Mitgrundeigentümer der von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Gewässerraumfestlegung im Bereich der Industriezone. Namentlich sollen die Gebäude mit der Begründung «dicht überbaut» umfahren oder aber der Gewässerraum asymmetrisch gelegt werden, damit das Gebiet vom Gewässerraum verschont werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Gewässerraum werde ohne Rücksicht auf die Situation vor Ort ausgeschieden. Anders als bei der 2017 genehmigten Uferschutzzone werde der Gewässerraum über bestehende und genutzte Erschliessungen, Bauten und Anlagen gelegt. Der Gewässerraum sei zu breit, eine solche Breite sei für die Birs nicht notwendig. Eine Revitalisierung stehe im Bereich der ehemaligen Zementfabrik ohnehin nicht im Vordergrund. Ebenso wenig seien Hochwasserschutzmasshamen nötig oder sinnvoll. Schützenswerte Lebensräume seien mit der bestehenden Bebauung und den bestehenden Brücken und Wegen zudem kaum vorhanden. Die bestehenden Uferschutzzonen seien ausreichend. Die Gewässerschutzverordnung sehe vor, dass die Breite des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden könne, sofern der Hochwasserschutz gewährleistet sei. Diese Möglichkeit sei vorliegend anzuwenden, weil die Parzellen in einem Gefahrengebiet geringer Gefährdung liegen würden. Die Gewässerraumfestlegung sei ein erheblicher Einschnitt in das Grundeigentum, weil Ersatzneubauten, Umbauten, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen nicht gestattet und neue Gartengestaltungmassnahmen nicht mehr möglich seien. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Parzellen befinden sich rechtsufrig der Birs auf dem Areal der ehemaligen Zementfabrik. Sie sind, mit Ausnahme der Parzelle Nr. (Uferschutzzone), der Industriezone I (Parzellen Nr. zugeordnet. Die Grundstücke sind weitgehend überbaut und werden mit Gefahrenzonen für Überschwemmung, mittlerer und teilweise geringer Gefährdung, überlagert. Grundsätzlich ist die Gewässerraumbreite festzulegen, welche benötigt wird, damit das Gewässer seine natürlichen Funktionen (Transport von Wasser und Geschiebe und damit einhergehend die

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Entwicklung eines dynamischen Gewässers, die Entwicklung standorttypischen Lebensgemeinschaften, Strukturvielfalt und Lebensraumvernetzungen sowie die Reduktion von Nähr- und Schadstoffeinträgen), den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung (Erholungsraum, Wasserkraft) erfüllen kann (vgl. Artikel. 36a GSchG). Der Bundesrat regelt die Mindestbreiten des Gewässerraums für Fliessgewässer in Artikel 41a Absatz 1 und 2 GSchV und orientiert sich dabei an der sogenannten Schlüsselkurve. Die Schlüsselkurve bezeichnet die notwendige Breite des Uferbereichs in Metern in Abhängigkeit von der natürlichen Breite der Gerinnesohle und ist im Leitbild Fliessgewässer Schweiz (BUWAL/BWG/BLW/ARE, 2003: Leitbild Fliessgewässer Schweiz. Für eine nachhaltige Gewässerpolitik) verankert. Für Gebiete, welche eine besondere Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz aufweisen, ist die sogenannte Biodiversitätsbreite (Breite, welche es zur Förderung der Biodiversität bedarf) massgeben (Biodiversitätskurve, Artikel 41a Absatz 1 GSchV). Für die übrigen Gebiete, wie vorliegend, reicht die Sicherung eines minimalen Raumbedarfs (Raumbedarfskurve, Artikel 41a Absatz 2 GSchV), da bei diesen Gewässern der Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen (bspw. Raum für Strukturvielfalt und natürliche Lebensgemeinschaften, Koppelung aquatischer und terrestrischer Stoffflüsse, Puffer gegenüber Einträgen usw.) im Vordergrund stehen. Die mittlere natürliche Gerinnesohlenbreite der Birs liegt bei 30 Metern. Diese Breite wurde auf Grundlage der Hochwasserschutzprojekte im Laufental ermittelt. Die Gemeinde legt für die Birs einen Gewässerraum von 60 Metern Breite fest. Dies entspricht den minimalen Vorgaben gemäss

Art. 41a Absatz 2 GSchV bzw. dem Raumbedarf gemäss Schlüsselkurve und dem kantonalen

Merkblatt B1 zur Bestimmung des Gewässerraums. Die Gewässerschutzverordnung sieht vor, dass, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, die Breite des Gewässerraumes den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden kann (Artikel 41a Absatz 4 Buchstabe a GSchV). Das besagte Areal der ehemaligen Zementfabrik liegt abseits vom Hauptsiedlungsgebiet Liesberg Dorf und stellt kein Entwicklungsschwerpunkt gemäss Kantonalem Richtplan dar. Die Kriterien für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebietes gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind somit nicht erfüllt (vgl. BGE 140 II 428 E. 7, 8, BGE 140 II 437 E. 5, BGE 143 II 77 E. 2.8). Die Gemeinde hat hier richtigerweise die Gewässerraumbreite nicht den baulichen Gegebenheiten angepasst. Für bestehende, rechtmässig Erstellte Bauten und Anlagen gilt die Bestandesgarantie nach Artikel 41c Absatz 2 GSchV in Verbindung mit § 109a RBG. Die Planungsmassnahmen der Gemeinde beurteilt der Regierungsrat daher als recht- und zweckmässig. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 4.10. Einsprache von

und

Die Einsprechenden sind als Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» der Gemeinde Liesberg. Explizit fordern die Einsprechenden eine asymmetrische Gewässerraumfestlegung im Bereich der Parzelle Nr bzw. eine Reduzierung der Gewässerraumbreite. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Eine asymmetrische Gewässerraumausscheidung in Richtung SBB-Gleise sowie die Reduzierung vom Gewässerraum werde im Bereich des Grundstücks Nr. nicht berücksichtigt. Die Planungsmassnahme stelle eine erhebliche Wertverminderung der Liegenschaft dar. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Das Grundstück Nr. ist zu rund einem Drittel der Gewerbezone G und zu rund zwei Dritteln der Uferschutzzone zugeordnet. Das Grundstück ist mit einer Gefahrenzone mittlerer Gefährdung für Überschwemmungen und Steinschlag überlagert. Sie ist mit einem eingeschossigen Wohnund Ökonomiegebäude überbaut. Eine kantonale Strassenbaulinie (Delsbergstrasse) verläuft quer durch das Gebäude.

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Die Einsprechenden rügen, dass im Bereich ihres Grundstückes der Gewässerraum nicht asymmetrisch ausgeschieden wurde. Für die grundsätzliche Zulässigkeit und Bedingungen einer asymmetrischen Gewässerraumausscheidung wird auf die Ausführungen unter der Ziffer 4.6.1 verwiesen. Für diesen Abschnitt ist insbesondere zu erwähnen, dass die Birs in einer sehr engen, stellenweise nur rund 85 Meter breiten Tallage liegt. Rechtsufrig reicht der Gewässerraum bereits bis zur unteren Hangkante. Durch eine Verschiebung des Gewässerraums in Richtung des rechten Ufers würde der Gewässerraum den Steilhang überlagern. Der effektiv für das Gewässer verfügbare und gesicherte Raum wird dadurch reduziert. Eine derartige Verschiebung ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Reduktion der Gewässerraumbreite nach Artikel 41a Absatz4 GSchV nur in dicht überbauten Gebieten oder bei speziellen topografischen Verhältnissen möglich. Beide Voraussetzungen für eine Reduktion sind hier nicht gegeben. Die Gemeinde hat, im Sinne der Gewässerschutzverordnung bzw. gemäss den kantonalen Vorgaben für grosse Fliessgewässer den Gewässerraum korrekt mit 60 Metern Breite, symmetrisch ab Gewässerachse festgelegt. Zur Rüge der Wertverminderung der Liegenschaft durch die Planungsmassnahmen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4.4 verwiesen. Ob die nun «definitive» Gewässerraumfestlegung tatsächlich zu einer Wertverminderung führt, ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens kommunaler Zonenvorschriften, sondern kann erst im Anschluss geltend gemacht werden (mit Verweis auf Ziffer 4.3 dieses Beschlusses). Der Regierungsrat erachtet, gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, die Planungsmassnahmen der Gemeinde als recht- und zweckmässig. Die Einsprache muss aufgrund der dargelegten Begründung, soweit darauf eingetreten werden kann, in allen Punkten als unbegründet abgewiesen werden. 4.11. Einsprache des

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Der ist nicht Eigentümer der Grundstücke Nr. , er stellt keine kantonale Vereinigung in Form einer juristischen Person dar, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, noch ist er von den Planungsmassnahmen in besonderem Masse berührt, weshalb dieser gemäss § 31 des Raumplanungs- und Baugesetztes nicht einspracheberechtigt ist. Auf die Einsprache ist somit nicht einzutreten. 4.12. Einsprache der Die Einsprecherin ist gemäss § 31 Absatz 2 Buchstabe b RBG und § 20 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (NLG, SGS 790) in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einspracheberechtigt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen Teilbereiche der Mutation «Gewässerraum». Die Einsprecherin fordert konkret, folgende Teilbereiche nicht zu genehmigen: – Mülibach, im Bereich der Parzellen Nrn. (Mülimatten) – Mülibach, im Bereich der Parzellen Nrn. (Uf der Platten) – Birs, im Bereich der Parzellen Nr. (Abschnitt IV) Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Mülibach, Bereich Mülimatten (Liesberg Dorf) und Bereich Uf der Platten (Liesberg Station) Der Verzicht zur Ausscheidung eines Gewässerraumes verstosse in beiden Abschnitten gegen übergeordnetes Recht. Die Gewässerraumplanung habe eine langfristige Strategie zu verfolgen. Der Verzicht zur Raumsicherung für eine künftige Ausdolung könne nicht allein mit bestehenden Verhältnissen und auch nicht mit möglichen Entwicklungen begründet werden. Damit auf die Gewässerraumfestlegung bei eingedolten Gewässern verzichtet werden könne, dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Artikel 41a Absatz 5 GSchV). Die Interessenabwägung im Planungsbericht sei unvollständig. Insbesondere seien die ökologischen Interessen (Biodiversität und Vernetzung) zu wenig und eine mögliche Siedlungsentwicklung zu stark berücksichtigt worden. Das Potenzial und der Raum für eine Ausdolung sei vorhanden, die Überbauung der Grundstücke werde dadurch nicht verunmöglicht.

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Birs, Abschnitt IV Die Reduktion der Gewässerraumbreite wegen einer vorhandenen bzw. einer möglichen künftigen Bebauung stelle eine unzulässige Ermessensausübung dar. Die Interessenabwägung sei ungenügend. Die Gewässerraumplanung habe eine langfristige Strategie zu verfolgen. Die Erweiterung im Bereich des nicht mehr genutzten Bahnhofareals sei zwar zu begrüssen, dies entbinde jedoch nicht davon, die Mindestbreite auch auf der anderen Seite einzuhalten. Der von der Gemeinde definierte Gewässerraum liege deutlich unter der gemäss kantonaler Arbeitshilfe vorgesehenen Breite von 15 Metern ab Uferlinie für grössere Gewässer. Die Vorgaben der Arbeitshilfe seien einzuhalten. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Mülibach, Bereich Mülimatten (Liesberg Dorf, Parzellen Nr.

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Die Dole des Mülibachs liegt auf einer Strecke von rund 110 Metern zwischen dem Seemättliweg und der bestehenden Bebauung der Wohnzone W2. Die Gemeinde verzichtet in diesem Abschnitt auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes. Gemäss Gewässerschutzverordnung kann entlang von eingedolten Gewässern auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Artikel 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen, die eine Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern anzeigen, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, der Schutz vor Überbauungen zugunsten einer Offenlegung bzw. Revitalisierung oder die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Die Einsprecherin rügt, dass die Interessensabwägung der Gemeinde unvollständig sei. Insbesondere seien die ökologischen Aspekte (Biodiversität, Vernetzung) in der Beurteilung bzw. Abwägung ungenügend berücksichtigt worden. Im Planungsbericht (S. 41 bis 43) begründet die Gemeinden den Verzicht unter Berücksichtigung verschiedener Interessen. Zum einen erlaube die Nutzung der Grundstücke und die dafür benötigte Erschliessung eine Offenlegung entlang des heutigen Verlaufs nicht. Zum anderen sei ohnehin aufgrund der bestehenden Strassenquerungen nur eine punktuelle Offenlegung – zwischen den Einfahrten – möglich. Eine komplette Öffnung des Mülibachs bis zur Birs sei aufgrund bestehender Gebäude (Feuerwehrmagazin, Restaurant «Bahnhof») nicht möglich, wodurch die ökologische Verbindung zur Birs eingeschränkt bliebe. Der gesamte Bachlauf müsste Verlegt werden, damit hier die Ausdolung einen ökologischen wie auch hydrologischen Mehrwert erbringen könnte. Eine Verlegung des Mülibachs an die nördliche Parzellengrenze sei jedoch aufgrund der Topografie (starke Hanglage) ebenfalls nicht möglich. Im Rahmen ihrer Interessensabwägung respektive der Berichterstattung im Planungsbericht hat sich die Gemeinde mit den monierten Themen auseinandergesetzt und in der Schlussfolgerung draus ihren planerischen Entscheid begründet. Der Regierungsrat kann diesen Ausführungen folgen: Sollen die bebauten Grundstücke nach wie vor nutzbar bleiben, wären mehrere Querungen bzw. Überdeckungen für die Zufahrten notwendig. Das heisst, eine Öffnung wäre nur über wenige, sehr kurze Strecken (punktuell) möglich. Da die Dole rund 3 Meter unter dem Terrain liegt, würde das Gerinne zudem eher tief liegen. Eine Öffnung scheint hier jedoch insbesondere aufgrund der Länge des Abschnitts und der vorgegebenen Tiefe der Dole, was der Unterquerung der beiden Strassen geschuldet ist, nicht möglich (Ausgleich Höhenunterschied Terrain-Dole). Wie oben bereits erläutert, ist eine komplette Öffnung des Mülibachs bis zur Birs ohnehin aufgrund bereits bestehender Gebäude (Feuerwehrmagazin, Restaurant «Bahnhof») nicht möglich, wodurch die Verbindung zur Birs so oder so eingeschränkt bleibt. Das heisst, der ökologische Wert einer Ausdolung (insbesondere auch für die Vernetzung) wäre durch eine allfällige punktuelle Öffnung stark begrenzt. Zudem ist festzustellen, dass aufgrund der sehr steilen Topografie weder der Mülibach noch die Erschliessung der bestehenden Gebäude und Nutzungen nach Norden verschoben werden können. Im Süden liegt zudem die bestehende Erschliessungsstrasse, direkt anschliessend an das ebenfalls steil ansteigende Waldareal, welche eine Verlegung/Öffnung des Gewässers verhindern.

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Wie bereits dargelegt, erlaubt die Gewässerschutzverordnung einen Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung bei, wie hier vorliegend, eingedolten Gewässern, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen werden weder von der Gemeinde für diesen Teilabschnitt dargelegt, noch vermag die Einsprecherin solche, auf die Situation bzw. den Gewässerabschnitt bezogenen Interessen zu begründen, die ein falsches Auslegen oder Anwenden des Ermessensspielraum oder des Abwägungsprozesses der Gemeinde aufzeigen würde. Der planerische Entscheid der Gemeinde ist nachvollziehbar, womit die Planungsmassnahme (der Verzicht auf einen Gewässerraum im Bereich Mülimatten) als recht- und zweckmässig anzusehen ist. Die Einsprache muss in diesem Punkt, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. Mülibach, Bereich Uf der Platten (Liesberg Station, Parzellen Nrn.

)

Der Mülibach fliesst im besagten Bereich innerhalb der Wohn- und Geschäftszone (WG2) auf einer Länge von rund 180 Metern unterhalb von bestehenden Bauten und Anlagen, bis er in die Birs mündet. Hier sieht die Gemeinde einen Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung vor. Sie begründet die Planungsmassnahme damit, dass die bestehende Überbauung langfristig eine Ausdolung in diesem Bereich verhindere und die Situation (Bebauung, Kantonsstrasse und Topografie) zudem eine Verlegung des Bachlaufs nicht erlaube (Planungsbericht S. 44 bis 46). Die Einsprecherin rügt, dass die Interessensabwägung der Gemeinde unvollständig sei. Insbesondere wurden die ökologischen Aspekte (Biodiversität, Vernetzung) in der Beurteilung ungenügend berücksichtigt. Die Gemeinde geht in ihrer Erläuterung im Planungsbericht auf die einzelnen Interessen (Hochwasserschutzes, Revitalisierung, Natur- und Landschaftsschutz, Interesse im Sinne baulicher Nutzung, Ortsbild- und Denkmalschutz) ein und kommt zum Schluss, dass eine punktuelle Ausdolung beim Weiterbestehen diverser Dolenabschnitten unter den Häusern, Strasse und im Oberlauf des Mülibachs den positiven ökologischen Effekt einer Ausdolung stark einschränken würde und eine Verlegung des Bachslaufs aufgrund der bestehenden Bebauung, Strassenführung und Topografie nicht möglich sei. Aus diesem Grund könne auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden. Ergänzend zum Planungsbericht kann festgehalten werden, dass aufgrund der topografischen Situation eine Ausdolung nur im Bereich der bestehenden Dole möglich wäre bzw. das Gewässer nicht verlegt werden kann. Würde das Gewässer an der heutigen Lage offen geführt, würden sämtliche Zufahrten zu den Gebäuden zwangsmässig den Mülibach queren, mehrere Vor- und Parkplätze würden im Gewässerraum liegen. Dazu stehen einige im Bestand geschützte Gebäude sehr nahe (weniger als 2 Meter) an der Dole. Solange sich also die Bebauung und Nutzung der Parzellen nicht wesentlich ändert, steht auch langfristig kein Raum für eine offene, natürliche Wasserführung zur Verfügung. Unter diesen Gesichtspunkten würde auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit den ökologischen Aspekten, kaum zu einem anderen Ergebnis führen. Insofern kann der Regierungsrat feststellen, dass sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Interessenabwägung respektive der Berichterstattung im Planungsbericht mit den monierten Themen auseinandergesetzt, diese Beurteilt und in der Schlussfolgerung daraus ihren planerischen Entscheid begründet hat. Wie bereits dargelegt, erlaubt die Gewässerschutzverordnung einen Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung bei, wie hier vorliegend, eingedolten oder künstlich angelegten Gewässern, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen werden weder von der Gemeinde für diesen Teilabschnitt dargelegt, noch vermag die Einsprecherin solche, auf die Situation bzw. den Gewässerabschnitt bezogenen Interessen zu begründen, die ein falsches Auslegen oder Anwenden des Ermessensspielraum oder des Abwägungsprozesses der Gemeinde aufzeigen würde. Damit ist die Planungsmassnahme (der Verzicht auf einen Gewässerraum im Bereich Uf der Platte) als recht- und zweckmässig anzusehen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. Birs, Abschnitt IV (Parzellen Nrn.

)

Die Gemeinde Liesberg scheidet den Gewässerraum in diesem Teilabschnitt der Birs leicht asymmetrisch aus (Verschiebung von weniger als 9 Meter) Richtung rechte Uferseite. Dadurch überlagert der Gewässerraum vermehrt das nicht mehr in Betrieb stehende Areal beim Bahnhof Liesberg

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Station. Begründet wird dies unteranderem damit, dass dadurch dem Gewässer auf der rechten Uferseite mehr Raum für allfällige Renaturierungen zur Verfügung stehen als auf der linken, bereits stark mit (teilweise geschützten) Gebäuden und Strassen verbauten Uferseiten. Die Einsprecherin begrüsse eine Erweiterung des Gewässerraums aufgrund des Renaturierungs-Gedankens, allerdings rüge sie die damit einhergehende asymmetrische Legung des Gewässerraums respektive die Reduktion der minimale Gewässerraumbreite auf der linken Uferseite. Gemäss Einsprache seien die Mindestbreiten beidseitig der Birs gemäss Arbeitshilfe einzuhalten. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die minimale Gewässerraumbreite von 60 Metern entlang der Birs nicht unterschritten wird. Der Gewässerraum wird lediglich, mit entsprechender Begründung im Planungsbericht (S. 30 bis 33), asymmetrisch gelegt. Dieser Ermessensspielraum sieht das Bundesgericht sowie das BAFU explizit vor (vgl. Ziffer 4.6.1). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gemeinde Liesberg ihren planerischen Entscheid begründet, die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die kantonale Arbeitshilfe zu den erforderlichen Mindestbreiten berücksichtigt hat. Eine falsche Auslegung oder Anwendung des Ermessensspielraum durch die Gemeinde ist nicht erkennbar. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 4.13. Einsprache von Aufgrund der identischen Einsprachepunkte werden die Einsprachen der nachfolgend gemeinsam behandelt. Die Einsprechenden sind gemäss

Art. 32

des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes des Kanton Basel-Landschaft sowie gestützt auf

Art. 12

des Bundesgesetztes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) einspracheberechtigt. Auf die Einsprachen ist somit einzutreten. Sie richten sich gegen die Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» der Gemeinde Liesberg. Explizit wird gefordert, die nachfolgend aufgeführten Teilbereiche der Mutation «Gewässerraum» der Gemeinde Liesberg nicht zu genehmigen: – die asymmetrische Legung des Gewässerraumes entlang der Birs, Abschnitt I – die asymmetrische Legung sowie die fehlende Verbreiterung des Gewässerraums entlang der Birs, Abschnitt IV – den Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums entlang des Rohrbergbachs – den Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums entlang des Mülibachs, Abschnitt I und II Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Birs, Abschnitt I Die asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums widerspreche den Bundesvorgaben. Durch die asymmetrische Anordnung im Bereich des Rohrbergbaches komme der Gewässerraum auf die SBB-Gleise zu liegen. Im Bereich der Brücke führe die asymmetrische Festlegung dazu, dass wesentlich höher gelegene Flächen auf der rechtsufrigen Seite zum Gewässerraum hinzukommen als auf der linksufrigen Seite wegfallen. Im Hinblick auf eine spätere Revitalisierung sei die vorgesehene asymmetrische Legung nicht gleichwertig zu beurteilen. Wenn schon, sei eine asymmetrische Ausscheidung aus Gründen des Revitalisierungspotenzials und der Gewässerdynamik auf der entgegengesetzten Seite vorzunehmen. Hier entstehe der Eindruck, dass die asymmetrische Anordnung lediglich der Umfahrung der bestehenden Bauten und Anlagen diene, was den Bundesvorgaben widerspreche. Der Gewässerraum sei deshalb symmetrisch mit Normbreite auszuscheiden.

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Birs, Abschnitt IV Die Begründung für die asymmetrische Ausscheidung des Gewässerraums sei nicht nachvollziehbar. Es werde nicht dargelegt, inwiefern dadurch eine bessere Lösung entsprechend den Zielen des Gewässerraumes ermöglicht werden. Entgegen den Angaben im Bericht eigne sich das höher gelegene rechtsufrige Bahnhofsareal schlechter für eine Revitalisierung als die Flächen auf der gegenüberliegenden Seite. Zudem liege das Gebiet direkt an den Gleisanlagen, die beim Ausbau der Strecke in den nächsten Jahren sicher eine wichtige Funktion haben würden. Zudem werde nicht schlüssig aufgezeigt, wieso der Gewässerraum im Bereich der Parzelle Nr. ) nicht ausgeweitet werden müsse, um den Hochwasserschutz zu gewährleisten. Die Parzelle Nr. weise eine erhebliche Hochwassergefährdung ausserhalb des Gerinnes auf. Sie sei noch unüberbaut, weshalb eine Erweiterung des Gewässerraumes durchaus möglich sei. Weiter erwähne die Gemeinde im Planungsbericht in einem eigenen Kapitel, welche baulichen Erweiterungen auf den Parzellen Nr. und Nr. geplant seien und, dass diese «keinerlei negativen Einfluss auf die Ziele des Gewässerraums oder auf die Birs» hätten. Diese Aussage erwecke den Eindruck, dass im Rahmen der Planung eine Ausnahme für die vorgesehenen Erweiterungen verbindlich geregelt werde. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben könne jedoch erst abschliessend im Baugesuchsverfahren beurteilt werden, die Aussage sei deshalb klar als orientierend zu kennzeichnen. Rohrbergbach Die Interessenabwägung für den Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung berücksichtige die Längsvernetzung sowie die Interessen des Hochwasserschutzes ungenügend. Angaben zum Hochwasserschutz würden in den Unterlagen vollständig fehlen. Die Kapazität der Dole sei mit 6,7 m3/s ungenügend für ein HQ100 mit 8,0 m3/s. Der eingedolte Teilabschnitt stelle somit eine Schwachstelle dar, der einen grossen Einfluss auf die Hochwassersituation habe. Eine Ausdolung könne die Hochwasserproblematik im Ortsteil Niederriederwald lösen. In diesem Gebiet gebe es zudem keine technischen Gründe (z. B. tiefe Dolenlage), welche eine Ausdolung erschweren oder verunmöglichen würden. Im Mündungsbereich sei die ökologische Längsvernetzung ausserordentlich wichtig für die ökologische Funktion. Dafür brauche es einen durchgehenden Gewässerraumkorridor, ohne Unterbrüche. Es sei ein Gewässerraum von 11 Metern Breite auszuscheiden. Mülibach, Abschnitt I Die Interessenabwägung für den Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung sei ungenügend. Sie berücksichtige die Bedeutung des Gewässerabschnitts für die Längsvernetzung des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung «Andil» (Wanderkorridor) sowie die Interessen des Hochwasserschutzes zu wenig. Angaben zum Hochwasserschutz würden in den Unterlagen vollständig fehlen. Die Dole weise eine ungenügende Kapazität (0,3 m 3/s) auf, um ein 100-jähriges Hochwasser (2,7 m3/s) abführen zu können. Es gebe in diesem Gebiet zudem keine baulichen oder technischen Gründe (z. B. tiefe Dolenlage), welche eine Ausdolung erschweren oder verunmöglichen würden. Es sei ein durchgehender Gewässerraum von 11 Metern Breite ohne Unterbrüche auszuscheiden. Mülibach, Abschnitt II Für die Begründung wird auf den vorhergehenden Abschnitt I, Mülibach verwiesen (Vernetzung, Wanderkorridor). Zudem sei zu beachten, dass es sich hier um einen besonders sensiblen Mündungsbereich handelt. Weiter könne die Hochwasserschutzproblematik mit den dokumentierten Angaben nicht abschliessend geklärt werden. Wegen dem Interesse des Hochwasserschutzes und dem Interesse an der Verbindungsachse (Vernetzung, Wanderkorridor) sei kein Verzicht möglich. Es sei ein Gewässerraum von 11 Metern Breite auszuscheiden. Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:

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Birs, Abschnitt I Bei der Einmündung des Rohbergbaches in die Birs und im Bereich der Gewerbezone Bebrunnematte scheidet die Gemeinde Liesberg den Gewässerraum leicht asymmetrisch in Richtung des rechten Ufers aus. Die Einsprechenden monieren hier insbesondere, dass im Hinblick auf eine spätere Revitalisierung die vorgesehene asymmetrische Legung nicht gleichwertig zu beurteilen sei wie eine symmetrische Gewässerraumausscheidung. Wenn schon, sei eine asymmetrische Ausscheidung aus Gründen des Revitalisierungspotenzials und der Gewässerdynamik auf der entgegengesetzten Seite (nach Norden) vorzunehmen. Die Gemeinde begründet die asymmetrische Gewässerraumfestlegung in ihrem Planungsbericht (S. 20 bis 22) damit, dass sich der Gewässerraum an der Kante der bestehenden Uferschutzzone orientiert, sowie auf den im oberliegenden Abschnitt vom Kanton ausgeschiedenen Gewässerraum abgestimmt sei. Im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes Liesberg-Soyhières hat der Kanton den Gewässerraum auf der rechten Uferseite (Innenkurve) breiter ausgeschieden als auf der linken Uferseite (Aussenkurve). Dies habe zur Folge, dass der Gewässerraum leicht nach Süden verschoben werden muss. Weiter zeigt die Gemeinde im Planungsbericht unter Einbezug der berührten Interessen (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Natur- und Landschaftsschutz, Interessen im Sinne der baulichen Nutzung) ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb der Gewässerraum asymmetrisch gelegt wurde. Insbesondere wird festgehalten, dass die im Regionalen Entwässerungsplan Birs (REP) geforderte Biodiversitätsbreite von 15 m ab Uferlinie mit dem Gewässerraum eingehalten werden bzw. der Gewässerraum die Uferböschungen grosszügig miteinbeziehe. Demnach sollte somit, entsprechend nach dem Leitbild Fliessgewässer Schweiz und dem REP Birs, genügend Raum für eine Revitalisierung im Sinne der Biodiversitätssteigerung mit dem ausgewiesenen Gewässerraum gesichert sein. Zudem ist festzustellen, dass der für eine Revitalisierung effektiv verfügbare Raum beidseitig der Birs durch die bestehenden Bauten und Anlagen begrenzt ist. Auf der rechten Uferseite begrenzt die Industriestrasse mit den dahinterliegenden SBB-Gleisen den Raum, auf der linken Uferseite insbesondere der Hochwasserschutzdamm mit den dahinterliegenden Sportanlagen (OeWA – Sport, Freizeit, Pumpstation, Wasserversordnung) sowie weiter östlich die weitestgehend bebaute Gewerbezone. Demnach ist in diesem Abschnitt der Birs das Revitalisierungspotenzial auf beiden Uferseiten eingeschränkt, unabhängig einer symmetrischen Gewässerraumfestlegung. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Raum für eine Revitalisierung mit dem vorgesehen Gewässerraum gesichert ist, unabhängig der situationsgerechten, punktuellen asymmetrischen Festlegung. Die Festlegung entspricht den kantonalen Vorgaben (für die grundsätzliche Zulässigkeit und Bedingungen einer asymmetrischen Gewässerraumausscheidung wird zusätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer 4.6.1 verwiesen). Insofern kann der Regierungsrat feststellen, dass sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Berichterstattung im Planungsbericht mit den monierten Themen auseinandergesetzt und in der Schlussfolgerung daraus ihren planerischen Entscheid begründet hat. Eine Verletzung der zulässigen Ermessensausübung durch die Gemeinde ist nicht erkennbar. Die leicht asymmetrische Festlegung in besagten Abschnitt damit rechts- und zweckmässig. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen werden. Birs, Abschnitt IV Die Gemeinde Liesberg scheidet den Gewässerraum in diesem Teilabschnitt der Birs rechtsufrig leicht asymmetrisch aus. Dadurch überlagert der Gewässerraum vermehrt das nicht mehr in Betrieb stehende Areal beim Bahnhof Liesberg Station. Im Planungsbericht (S. 30 bis 33) begründet die Gemeinde den Entscheid der asymmetrischen Legung unter anderem damit, dass das nun stärker betroffene Bahnhofsareal nicht mehr in Betrieb sei und hier für allfällige künftige Renaturierungs- und Hochwasserschutzmassnahmen mehr Raumpotenzial zur Verfügung stünde. Es sei wahrscheinlicher, dass auf dem nicht mehr genutzten Bahnhofareal mit nur einem Gebäude eher Freiraum geschaffen werden könne als auf der linken, stärker genutzten Uferseite. Linksseitig stünden mehrere Gebäude mit Bestandesgarantie, welche teilweise auch geschützt seien (Zonenplan Siedlung vom 30. Mai 2017). Zudem wird argumentiert, dass aufgrund der Verschiebung auf

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die aus hydraulischer Sicht sinnvolle Gleithangseite, tatsächlich mehr Platz für eine Renaturierung entstehe. Weiter werde der Gewässerraum so linksufrig, soweit möglich, mit der bestehenden Uferschutzzone abgestimmt, womit in jedem Fall, auch auf der schmäleren Seite, ein Gewässerraum von gut 11 Metern ab Uferlinien erhalten bleibe. Die Einsprechenden rügen jedoch, dass das auf der rechten Uferseite befindliche Bahnhofsareal höher liege als die linke Uferseite und dieses deshalb schlechter für eine Revitalisierung geeignet sei. Hier ist, ergänzend zu den Erläuterungen der Gemeinde anzumerken, dass die Einsprache korrekt festhält, dass die rechte Uferseite stellenweise etwas höher liegt als die linke Uferseite. Gemäss geologischem Atlas fanden auf der rechten Uferseite im besagten Uferbereich auf einer Länge von rund 770 Metern künstliche Aufschüttungen statt. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass insbesondere im Bereich des ehemaligen Bahnhofsareals die Erhöhungen auf diese künstliche Aufschüttung zurückzuführen sind und das Terrain deshalb nicht den ursprünglich, gewachsenen Zustand darstellt. Bei einer Renaturierung könnte diese Uferseite, zumindest teilweise, wieder dem natürlichen Terrain entsprechend angepasst werden. Die leichte Höhendifferenz zwischen den beiden Uferseiten ist für die Machbarkeit einer Revitalisierung nicht entscheidend. Zum anderen wird von den Einsprechenden moniert, dass das Gebiet direkt an den Gleisanlagen liege, die beim Ausbau der Strecke in den nächsten Jahren eine wichtige Funktion haben würden. Zu diesem Punkt kann hier festgehalten werden, dass die Gemeinde Liesberg zwar an der wichtigen SBB-Bahnlinie Biel/Bienne–Delémont–Basel liegt. Allerdings ist der Streckenabschnitt in der Gemeinde Liesberg nicht vom Doppelspurausbau betroffen. Der Ausbau beschränkt sich auf die Gemeinden Duggingen und Grellingen (vgl. Kantonaler Richtplan, Objektblatt V 2.1). Die Gemeinde weisst demnach korrekt in der Verständigungsverhandlung darauf hin, dass ein allfälliger Zweispurausbau laut Planungsstand der SBB nicht mit dieser Fläche konkurriere und mit der Verschiebung tatsächlich mehr Platz für eine Renaturierung entstehe. Weiter wird von den Einsprechenden gefordert, dass im Bereich der Parzelle Nr. die Gewässerraumbreite Erweitert werden solle zur Behebung des Hochwasserschutzdefizits. Der Planungsbericht hält dazu fest, dass durch das Zusammenwirken von Grundwasseraufstoss und Hangwasser die Parzelle Nr. und grösstenteils in einer Gefahrenzone mittlerer Gefährdung stehe. Die erhebliche Gefährdung beschränke sich auf eine Geländevertiefung, welche bei einer allfälligen, zukünftigen Bebauung der Gewerbezone ohne grossen Mehraufwand aufgefüllt werden könne. Eine Erweiterung des Gewässerraums auf die erheblich gefährdete Fläche ausserhalb des Gerinnes bringe kein Mehrwert für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes entlang der Birs respektive für die Ziele des Gewässerraums. Die Gemeinde zeigt im Planungsbericht (S. 30 bis 33), unter Einbezug der berührten Aspekte (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Natur- und Landschaftsschutz, bauliche Nutzung), ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb der Gewässerraum asymmetrisch gelegt wurde. Insofern kann der Regierungsrat feststellen, dass sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Berichterstattung im Planungsbericht mit den monierten Themen auseinandergesetzt, diese Beurteilt und in der Schlussfolgerung daraus ihren planerischen Entscheid begründet hat. Die Zulässigkeit und Bedingungen einer asymmetrischen Gewässerraumfestlegung wurden dargelegt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gemeinde ihren Ermessensspielraum mit der asymmetrischen Gewässerraumfestlegung nicht verletzt. Auch ist eine Erweiterung im Bereich der Parzellen Nrn. und für den Hochwasserschutz entlang der Birs nicht notwendig. Die Planungsmassnahmen (asymmetrische Festlegung, keine Erweiterung Gewässerraumbreite) sind als recht- und zweckmässig anzusehen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen werden. Rohrbergbach Der Rohrbergbach verläuft innerhalb des Siedlungsgebietes Niederriederwald über eine Länge von 60 Metern in einer Dole unterhalb der Riederwalderstrasse. Auf beiden Strassenseiten ist die Kernzone weitestgehend überbaut. Eine Ausdolung ist mit der heutigen Situation aufgrund der bestehenden Nutzung und Bebauung nicht möglich. Die Gemeinde verzichtet deshalb auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes. Die Einsprechenden monieren insbesondere, dass die Interes-

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sen der Längsvernetzung und des Hochwasserschutzes zu wenig berücksichtigt wurden bzw. Angaben dazu in den Unterlagen vollständig fehlen. Die Kapazität der Dole sei für ein HQ100 ungenügend wobei eine Ausdolung die Hochwasserproblematik hier lösen könne. Die Gemeinde hat jedoch den Verzicht im Planungsbericht (S. 36 bis 38) erläutert und die relevanten Interessen (insbes. Hochwasserschutz, Raumbedarf Revitalisierung, Natur- und Landschaftsschutz und Siedlungsentwicklung) aufgezeigt. Der Vorwurf, dass der Hochwasserschutz bei der Abwägung von der Gemeinde nicht beachtete wurde, trifft nicht zu (vgl. S. 37 Planungsbericht). Sie hält dazu insbesondere fest, dass nur eine mittlere Gefährdung (blau) durch Hochwasser innerhalb der Kernzone bestehe und die ausgewiesenen Überschwemmungen durch das Übertreten des Bachs ausserhalb des Siedlungsgebiets (offener Teilabschnitt, punktuelle Schwachstelle) verursacht werden. Der eingedolte Teilabschnitt habe auf die Hochwassergefahr deshalb einen geringen Einfluss. Die Gemeinde kommt daher zum Schluss, dass weder Hochwasserschutzmassnahmen eine besondere Raumsicherung benötigen, noch eine Revitalisierung absehbar oder aufgrund der Situation verhältnismässig wäre. Demnach überwiege das Interesse an einer Weiternutzung der Kernzone und einem Verzicht auf den Gewässerraum stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Ergänzend zum Planungsbericht kann festgehalten werden, dass aufgrund der topografischen Situation eine Ausdolung nur im Bereich der bestehenden Dole möglich wäre bzw. das Gewässer nicht verlegt werden kann («Tallage», bestehende Dole am tiefsten Punkt). Würde das Gewässer an der heutigen Lage offen geführt, würden sämtliche Zufahrten zu den Gebäuden zwangsmässig den Rohrbergbach queren, mehrere Vor- und Parkplätze würden im Gewässerraum liegen. Dazu stehen einige erhaltenswerte Vorgärten sowie Gebäude sehr nahe (weniger als 2 Meter) an der Dole. Solange sich also die Bebauung und Nutzung der Parzellen nicht wesentlich ändert, steht auch langfristig kein Raum für eine offene, natürliche Wasserführung zur Verfügung. Es ist demnach festzustellen, dass sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Interessenabwägung respektive der Berichterstattung im Planungsbericht mit den monierten Themen auseinandergesetzt, diese Gewichtet und in der Schlussfolgerung daraus ihren planerischen Entscheid begründet hat. Wie bereits dargelegt, erlaubt die Gewässerschutzverordnung einen Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung bei, wie hier vorliegend, eingedolten Gewässern, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen werden weder von der Gemeinde für diesen Teilabschnitt ermittelt, noch vermögen die Einsprechenden solche, auf die Situation bzw. den Gewässerabschnitt bezogenen Interessen zu begründen, die ein falsches Auslegen oder Anwenden des Ermessensspielraum oder des Abwägungsprozesses der Gemeinde aufzeigen würde. Damit ist die Planungsmassnahme (der Verzicht auf einen Gewässerraum) als rechtund zweckmässig anzusehen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen werden. Mülibach, Abschnitt I Die Dole des Mülibachs liegt auf einer Strecke von rund 110 Metern zwischen dem Seemättliweg und der bestehenden Bebauung der Wohnzone W2. Die Gemeinde verzichtet in diesem Abschnitt auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes. Gemäss Gewässerschutzverordnung kann entlang von eingedolten Gewässern auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Artikel 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen, die eine Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern anzeigen, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, der Schutz vor Überbauungen zugunsten einer Offenlegung bzw. Revitalisierung oder die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Die Einsprechenden rügen, dass die Interessensabwägung der Gemeinde unvollständig sei. Insbesondere seien die ökologischen Aspekte (Längsvernetzung) in der Beurteilung bzw. Abwägung ungenügend berücksichtigt worden. Angaben zum Hochwasserschutz würden in den Unteralgen vollständig fehlen. Im Planungsbericht (S. 41 bis 43) begründet die Gemeinden den Verzicht unter Berücksichtigung verschiedener Interessen. Zum einen erlaube die Nutzung der Grundstücke und die dafür benötigte Erschliessung eine Offenlegung entlang des heutigen Verlaufs nicht. Zum anderen sei ohnehin aufgrund der bestehenden Strassenquerungen nur eine punktuelle Offenlegung – zwischen den Einfahrten – möglich. Eine komplette Öffnung des Mülibachs bis zur Birs sei aufgrund bestehender Gebäude (Feuerwehrmagazin, Restaurant «Bahnhof») nicht möglich, wodurch

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die ökologische Verbindung zur Birs eingeschränkt bliebe. Der gesamte Bachlauf müsste Verlegt werden, damit hier die Ausdolung einen ökologischen wie auch hydrologischen Mehrwert erbringen könnte. Eine Verlegung des Mülibachs an die nördliche Parzellengrenze sei jedoch aufgrund der Topografie (starke Hanglage) ebenfalls nicht möglich. Unter diesen Gesichtspunkten würde auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit den ökologischen Aspekten, kaum zu einem anderen Ergebnis führen. Insofern kann der Regierungsrat feststellen, dass sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Interessenabwägung respektive der Berichterstattung im Planungsbericht mit den monierten Themen auseinandergesetzt, diese Beurteilt und in der Schlussfolgerung daraus ihren planerischen Entscheid begründet hat. Denn sollen die bebauten Grundstücke nach wie vor nutzbar bleiben, wären mehrere Querungen bzw. Überdeckungen für die Zufahrten notwendig. Das heisst, eine Öffnung wäre nur über wenige, sehr kurze Strecken (punktuell) möglich. Da die Dole rund 3 Meter unter dem Terrain liegt, würde das Gerinne zudem eher tief liegen. Eine Öffnung scheint hier jedoch insbesondere aufgrund der Länge des Abschnitts und der vorgegebenen Tiefe der Dole, was der Unterquerung der beiden Strassen geschuldet ist, nicht möglich (Ausgleich Höhenunterschied Terrain-Dole). Wie oben bereits erläutert, ist eine komplette Öffnung des Mülibachs bis zur Birs ohnehin aufgrund bereits bestehender Gebäude (Feuerwehrmagazin, Restaurant «Bahnhof») nicht möglich, wodurch die Verbindung zur Birs so oder so eingeschränkt bleibt. Das heisst, der ökologische Wert einer Ausdolung (insbesondere auch für die Vernetzung) wäre durch eine allfällige punktuelle Öffnung stark begrenzt. Zudem ist festzustellen, dass aufgrund der sehr steilen Topografie weder der Mülibach noch die Erschliessung der bestehenden Gebäude und Nutzungen nach Norden verschoben werden können. Im Süden liegt zudem die bestehende Erschliessungsstrasse, direkt anschliessend an das ebenfalls steil ansteigende Waldareal, welche eine Verlegung/Öffnung des Gewässers verhindern. Wie bereits dargelegt, erlaubt die Gewässerschutzverordnung einen Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung bei, wie hier vorliegend, eingedolten Gewässern, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen werden weder von der Gemeinde für diesen Teilabschnitt dargelegt, noch vermögen die Einsprechenden solche, auf die Situation bzw. den Gewässerabschnitt bezogenen Interessen zu begründen, die ein falsches Auslegen oder Anwenden des Ermessensspielraum oder des Abwägungsprozesses der Gemeinde aufzeigen würde. Der planerische Entscheid der Gemeinde ist gerechtfertigt, womit die Planungsmassnahme (der Verzicht auf einen Gewässerraum im Bereich Mülimatten) als rechtund zweckmässig anzusehen ist. Die Einsprache muss in diesem Punkt, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. Mülibach, Abschnitt II Der Mülibach fliesst im besagten Bereich innerhalb der Wohn- und Geschäftszone (WG2) auf einer Länge von rund 180 Metern unterhalb von bestehenden Bauten und Anlagen, bis er in die Birs mündet. Hier sieht die Gemeinde einen Verzicht auf die Gewässerraumausscheidung vor. Sie begründet die Planungsmassnahme damit, dass die bestehende Überbauung langfristig eine Ausdolung in diesem Bereich verhindere und die Situation (Bebauung, Kantonsstrasse und Topografie) zudem eine Verlegung des Bachlaufs nicht erlaube (Planungsbericht S. 44 bis 46). Die Einsprechenden rügen, dass die Interessensabwägung der Gemeinde unvollständig sei. Insbesondere wurden die ökologischen Aspekte (Vernetzung, Wanderkorridor Amphibienlaichgebiet «Andil») in der Beurteilung ungenügend berücksichtigt, wobei zu beachten sei, dass es sich hier um einen besonders sensiblen Mündungsbereich handle. Weiter könne auch hier die Hochwasserschutzproblematik mit den dokumentierten Angaben nicht abschliessend geklärt werden. Die Gemeinde geht in ihrer Erläuterung im Planungsbericht auf die einzelnen Interessen (Hochwasserschutzes, Revitalisierung, Natur- und Landschaftsschutz, Interesse im Sinne baulicher Nutzung und Ortsbild- und Denkmalschutz) ein und kommt zum Schluss, dass eine punktuelle Ausdolung beim Weiterbestehen diverser Dolenabschnitte unter den Häusern, Strasse und im Oberlauf des Mülibachs den positiven ökologischen Effekt einer Ausdolung stark einschränken würde und eine Verlegung des Bachslaufs aufgrund der bestehenden Bebauung, Strassenführung und Topografie nicht möglich sei. Aus diesem Grund könne auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten würde auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit

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den ökologischen Aspekten, kaum zu einem anderen Ergebnis führen. Ergänzend zum Planungsbericht kann festgehalten werden, dass aufgrund der topografischen Situation eine Ausdolung nur im Bereich der bestehenden Dole möglich wäre bzw. das Gewässer nicht verlegt werden kann. Würde das Gewässer an der heutigen Lage offen geführt, würden sämtliche Zufahrten zu den Gebäuden zwangsmässig den Mülibach queren, mehrere Vor- und Parkplätze würden im Gewässerraum liegen. Dazu stehen einige im Bestand geschützte Gebäude sehr nahe (weniger als 2 Meter) an der Dole, wodurch die Längsvernetzung bzw. der Wanderkorridor nach wie vor eingeschränkt bliebe. Solange sich also die Bebauung und Nutzung der Parzellen nicht wesentlich ändert, steht auch langfristig kein Raum für eine offene, natürliche Wasserführung zur Verfügung. Insofern kann der Regierungsrat feststellen, dass sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Interessenabwägung respektive der Berichterstattung im Planungsbericht mit den monierten Themen auseinandergesetzt, diese Beurteilt und in der Schlussfolgerung daraus ihren planerischen Entscheid begründet hat. Wie bereits dargelegt, erlaubt die Gewässerschutzverordnung einen Verzicht auf die Gewässerraumfestlegung bei, wie hier vorliegend, eingedolten oder künstlich angelegten Gewässern, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 41a Absatz 5 GSchV). Überwiegende Interessen werden weder von der Gemeinde für diesen Teilabschnitt dargelegt, noch vermögen die Einsprechenden solche, auf die Situation bzw. den Gewässerabschnitt bezogenen Interessen zu begründen, die ein falsches Auslegen oder Anwenden des Ermessensspielraum oder des Abwägungsprozesses der Gemeinde aufzeigen würde. Damit ist die Planungsmassnahme (der Verzicht auf einen Gewässerraum) als recht- und zweckmässig anzusehen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. 5.

Kommunikation und Bulletintext

Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐

Medienkonferenz

☐

Medienmitteilung

☒

Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)

☐

Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)

☐

keine Kommun kation gemäss IDG (mit Begründung)

Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: 13 /BUD

Genehmigung Gemeindebeschluss Der Regierungsrat hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 7. Juni 2021 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» genehmigt.

6.

Beschluss

://:

1. Folgende Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos oder erledigt sind, als unbegründet abgewiesen: – – – und – –

und ,

– –

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Auf die Einsprache des , wird nicht eingetreten.

),

2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 7. Juni 2021 beschlossene Mutation «Gewässerraum» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Teilzonenplan Dorfkern und zur Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung «Steinbruch Bohlberg» wird gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit verbindlich erklärt. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 82/ZPS/3/1 (Zonenplan Siedlung), 82/ZPL/1/1 (Zonenplan Landschaft), 82/TZPS/2/1 (Teilzonenplan Siedlung Dorfkern) und 82/ÜO/6/1 (Überbauungsordnung Nr. 342 mit Zonenänderung Steinbruch Bohlberg) versehenen Exemplare der Pläne. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

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