GEWR 73B 86/ZPL/1/1 Mutation Gewässerraum
Water space · Wahlen
Document
- Number
- 156
- Kind
- Water space
- Subkind
- Water space
- Commune
- Wahlen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 7, 2023
- In force since
- Feb 7, 2023
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RRB_0156_20230207_anonym.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2023-156
vom 7. Februar 2023
Gemeinde Wahlen, Zonenplan Siedlung, Zonenplan Landschaft und Teilzonenplan Dorfkern, Mutation «Gewässerraum und Uferschutzzone» 1.
Erläuterungen
1.1. Die Einwohnergemeindeversammlung Wahlen hat am 29. November 2021 die Mutation «Gewässerraum und Uferschutzzone» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft und zum Teilzonenplan Dorfkern beschlossen. Es handelt sich dabei um die Grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume nach § 12a des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400). 1.2. Die öffentliche Planauflage fand vom 24. Februar 2022 bis 25. März 2022 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 8 vom 24. Februar 2022 und im Wochenblatt Wahlen Info vom Februar bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 7. Februar 2022) benachrichtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache , vertreten durch den Rechtsanwalt unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf geringfügige Änderung angenommen wird. 1.3. Mit Schreiben vom 31. August 2022 unterbreitet der Gemeinderat Wahlen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Gleichzeitig beantragt der Gemeinderat Wahlen gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), folgende geringfügige Änderung: Korrektur der Gewässerachse und infolge dessen die Anpassung des Gewässerraums in Abstimmung mit der Uferschutzzone. Der Regierungsrat kann der vorgenannten Änderung zustimmen. Sie ist in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen bereits enthalten. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 2.
Kommunikation und Bulletintext
Angabe der Kommunikationsmassnahmen: ☐
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Medienkonferenz
☐
Medienmitteilung
☒
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Dienstag (RB Di)
☐
Kurzmitteilung Regierungsbulletin Mittwoch (RB Mi)
☐
keine Kommunikation gemäss IDG (mit Begründung)
Angabe des Textes für das Regierungsbulletin/Begründung keine Kommunikation gemäss IDG: 7 /BUD
Genehmigung Gemeindebeschluss Der Regierungsrat hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Wahlen am 29. November 2021 beschlossene Mutation «Gewässerraum und Uferschutzzone» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft und zum Teilzonenplan Dorfkern genehmigt.
3.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Wahlen am 29. November 2021 beschlossene Mutation «Gewässerraum und Uferschutzzone» zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft und zum Teilzonenplan Dorfkern wird, inkl. der geringfügigen Änderung, gestützt auf § 2 Raumplanungs- und Baugesetz genehmigt und damit verbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 86/ZPS/1/4 (Zonenplan Siedlung), 86/ZPL/1/1 (Zonenplan Landschaft) und 86/TZPS/1/4 (Teilzonenplan Dorfkern) zur «Mutation Gewässerraum» sowie 86/ZPS/1/5 (Zonenplan Siedlung) und 86/LES/1/3 (Lärmempfindlichkeitsstufenplan) zur «Mutation Uferschutzzone» versehenen Exemplare der Pläne. 3. Die Ziffer 1. dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler per Einschreiben: – (2 Exemplare für sich und Klientel) Verteiler: – Gemeinderat Wahlen, Laufenstrasse 2, 4246 Wahlen – Jermann Ingenieure + Geometer AG ([email protected]) – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – Bau- und Umweltschutzdirektion, Tiefbauamt ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion, Bauinspektorat ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion, Amt für Raumplanung ([email protected]) – Bau- und Umweltschutzdirektion Die Landschreiberin:
RRB Nr. 2023-156 vom 7. Februar 2023
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