57/eBS/1/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Obere Etzmatten
Building lines · Rothenfluh
Document
- Number
- 2502
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Rothenfluh
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 21, 1986
- In force since
- Oct 21, 1986
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Rothenfluh with its building zones.Open the full map
Files
RRB_2502_19861021.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
£
18 9.77 100’000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2502 vom 21. Oktober 1986
Gemeinde Rothenfluh, Bau- und Strassenlinienplanänderung "Obe= re Etzmatten", Mutation zum Strassennetz- und zum Zonenplan
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh hat am 19. Dezember 1985 eine Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "obere Etzmatten" beschlossen. Gleichzeitig wurden die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes
gutgeheissen.
B. Die öffentliche Auflage der Bau- und Strassenlinienplanund der Zonenplanmutation fand vom 19. Juni bis 18. Juli 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 24 von 19. Juni 1986 und mittels Rundschreiben an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Es sind
Show the full text
keine Einsprachen eingegangen.
cC. Mit Schreiben vom 16. September 1986 unterbreitet der Gemeinderat Rothenfluh die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen- und Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderun-
gen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne sant deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf
eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-
schränkt. III.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat das zuständige Amt für Orts- und Regionalplanung zu den Plänen am 4. Oktober 1985 Stellung genommen und diesen grundsätzlich zugestimnt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Rothenfluh vom 19. Dezember 1985 betreffend Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Obere Etzmatten" sowie der dazugehörenden Mutationen zum Strassennetz- und zum Zonenplan genehmigt
und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 57/eBS/ 1/1 [Bau- und Strassenlinienplan], 57/SP/0/9 [Strassennetzplan] sowie 57/ZP/0/10 [Zonenplan] versehenen
Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Rothenfluh, 4467 Rothenfluh
Ingenierbüro Dettwiler AG, Birkenweg 3, 4460 Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsanmt
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [9] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber.:
u