70/eBS/3/0_Bau- und Strassenlinienplan Matten

Building lines · Wintersingen · Repealed Jun 20, 2023

Document

Number
819
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Wintersingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 7, 1981
In force since
Apr 7, 1981
Repealed
Jun 20, 2023

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18 3.80 140000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 819 vom 7. April 1981

Gemeinde Wintersingen, Bau- und Strassenlinienplan "Matten", Aenderung des Teilstrassennetz- und des Teilzonenplanes

sowie der Zonenvorschriften.

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am 22. Dezember 1980 den Bau- und Strassenlinienplan "Matten" und die damit verbundene Teilstrassennetzplanänderung beschlossen. Gleichzeitig wurden die Aenderung des Teilzonenplanes und der Zonenvorschriften betreffend Dachformen und Gebäudehöhen beschlossen.

B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan sowie die Aenderung des Teilzonenplanes und der Zonenvorschriften fand vom 12. Januar bis 11. Februar 1981 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1 vom 8. Januar 1981 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Gegen die Beschlüsse sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 10. März 1981 ersucht der Gemeinderat Wintersingen um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetzsowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften

die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

IIl.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.

Infolge der geänderten Linienführung der Erschliessungsstrasse war auch eine Anpassung des Baugebietsperimeters erforderlich. Gesamthaft ergibt sich daraus eine Reduktion des Baugebietes von ca. 230m2.

://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Wintersingen hat am 22. Dezember 1980 dem Bau- und Strassenlinienplan "Matten" und der damit verbundenen Teilstrassennetzplanänderung zugestimmt. Gleichzeitig wurden die Aenderungen des Teilzonenplanes und der Zonenvorschriften betreffend Dachformen und Gebäudehöhen beschlossen. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die entsprechenden Beschlüsse genehmigt

und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 70/eBs/3/0, TO/TSP/0/ß, 70/TZP/O/L und 7O/TZR/O/® versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Wintersingen, 4451 Wintersingen (3)

Ingenieurbüro Itin + Kipfer AG, Schwieriweg 12, 4410 Liestal

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt

Bodenamt

Baupolizeiamt (2) Planungsamt (8) Baudirektion (2)

bar Landschreiber: