26/LES/1/1_Mutation LES
Noise sensitivity levels · Giebenach
Document
- Number
- 2705
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Giebenach
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 2, 1993
- In force since
- Nov 2, 1993
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Giebenach with its building zones.Open the full map
Files
RRB_2705_19931102.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 2705 vom 2. November 1993
Gemeinde Giebenach, Mutation Teilzonenvorschriften Ortskern, Mutationen zum Zonenplan Siedlung und Lärm- Empfindlichkeitsstufenplan
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Giebenach hat am 4. Juni 1993 die Mutationen obgenannter Planungsteile be-
schlossen. B. Einsprachen sind keine eingegangen. C. Das auf Antrag des Gemeinderates Giebenach vom 23.
August 1993 durchgeführte Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:
Erwägungen 1. Die Mutationen sind die Folge der im RRB Nr. 3239 vom
Show the full text
13. Oktober 1992 enthaltenen Erwägungen des Regierungsrates sowie einzelner Begehren von Grundeigentümern bzw. Einsprechern im Rahmen des ersten Auflageverfahrens zur Ortskernplanung.
2. Die vom Gemeinderat beantragte Reduktion der maximal zulässigen Lichtfläche pro Dachflächenfenster im Ortskern wurde von der Gemeindeversammlung abgelehnt und erneut auf 0.50 m2 festgesetzt. Der Regierungsrat ist aus den bekannten Gründen nicht in der Lage, die Bestimmung in dieser Form zu genehmigen. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen gemäss obgenanntem RRB, Abschnitt II, Ziffer 1.2.2, lit.a) verwiesen.
Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass im Sinne der bisherigen Praxis im Rahmen des Baugesuchsverfahrens kleine liegende Dachfenster bis max. 0.30
m2 Lichtfläche im Einzelfall realisiert werden dür-
fen.
3. Die Voraussetzung für die Genehmigung der übrigen Bestandteile der Plan- und Reglementsmutationen ist erfüllt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf S 3 Absatz 2 BauG beschliesst der Regierungsrat folgendes:
://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Giebenach am 4. Juni 1993 beschlossenen Mutationen der Teilzonenvorschriften Ortskern, des Zonenplanes Siedlung sowie des Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Planes werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme
Von der Genehmigung ausgenommen im Sinne der Erwägungen wird:
Bestimmung des Zonenreglementes Ortskern betreffs maximal zulässiger Lichtfläche von 0.50 m2 pro Dachflächenfenster (Ziffer 1.4)
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 26/TZP/1/1, 26/TZR/1/1 und 26/2PS/1/1l (Mutationen Ortskern) sowie 26/LES/1/1l versehenen Plan- bzw. Reglements-Exemplare.
3. Der Gemeinderat wird gebeten, diesen Beschluss den von der Nichtgenehmigung negativ betroffenen Grundeigentümern mittels eingeschriebenem Brief innert 10 Tagen nach Erhalt der vollständigen Ak-
ten zur Kenntnis zu bringen. Eine Kopie des Schreibens ist dem Amt für Orts- und Regionalplanung zuzustellen.
4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Giebenach, 4304 Giebenach - Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - Kant. Denkmalpflege - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Amt für Orts- und Regionalplanung (12) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: