48/ZPL/1/1_Mutation 1980
Land-use plan · Oberwil (BL) · Repealed Jun 5, 2018
Document
- Number
- 3000
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Oberwil (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 28, 1980
- In force since
- Oct 28, 1980
- Repealed
- Jun 5, 2018
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Oberwil (BL) with its building zones.Open the full map
Files
RRB_3000_19801028.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
3000 28. Oktober 1980
Nr. vom
Gemeinde Oberwil, Aenderung des Zonenplanes Landschaft
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberwil hat am 20. März 1980 eine Aenderung des Zonenplanes Landschaft beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 28. April bis 30. Mai 1980 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 17 vom 24. April 1980 sowie im Birsigtalboten vom
25. April 1980 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden ausserdem mit eingeschriebenem Brief vom 21. April 1980 (Postquittung) auf die Planauflage auf-
merksam gemacht. Einsprachen sind nicht eingegangen.
Show the full text
C. Mit Schreiben vom 10. September 1980 unterbreitet der Gemeinderat Oberwil den Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten
und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $$ 3 und 4 ff des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Zonenpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333), Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die
gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
18 9.77 100000
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Zonenpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 formell-rechtliche Prüfung
keine Bemerkungen
1.2 materiell-rechtliche Prüfung Wie der Gemeinderat in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1980 erwähnt, wurde der Plantitel irrtümlich falsch gewählt, indem es sich bei der Mutation der Parzelle 1358 nicht um eine Umwandlung der Landschaftsschutzzone in eine OeW-Zone, sondern um eine Umwandlung des Landwirtschaftsgebietes in die OeW-Zone handelt. Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird der Plantitel deshalb richtiggestellt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
keine Bemerkungen
://: 1. Die von der Einwohnergemeinde Oberwil am 20. März 1980 beschlossene Aenderung des Zonenplanes Landschaft wird gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 48/ZPL/1/1
versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil
Ingenieurbüro E. Böhringer AG, Bottmingerstrasse 62, 4104 Oberwil
Landeskanzlei (Amtsblatt) Planungsamt (4) Baudirektion (2)
der Landschreiber;
Wr