BP 033 St. Alban-Vorstadt

Development plan · Basel

Document

Kind
Development plan
Commune
Basel
Canton
Basel-Stadt
Level
Communal
Approved by
GRB
Adopted
Nov 20, 1947

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Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

33 Basel St. Alban-Vorstadt / St. Alban-Graben / Dufourstrasse GRB vom 20. November 1947 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: 1. 2. 3. 4. Der Grosse Rat erlässt ferner aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften: a) Die im Plan 5686 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h bezeichneten Flächen dürfen nur eingeschossig überbaut werden. b) Die Seitenwände des Hauptgebäudes auf Parzelle 1360 sind als Fassaden auszubilden. c) Die Traufhöhe eines Neubaues auf Parzelle 1219 darf diejenige des Nachbargebäudes Dufourstrasse 25 nicht übersteigen, und es ist die nördliche Giebelseite als Fassade auszubilden. 1) d) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

1)

Ziff. 4 lit. d in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).

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