BP 178 Zwingerstrasse 25
Development plan · Basel
Document
- Number
- 07/03/18G
- Kind
- Development plan
- Commune
- Basel
- Canton
- Basel-Stadt
- Level
- Communal
- Authority
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approved by
- GRB
- Adopted
- Jan 17, 2007
- In force since
- Mar 4, 2007
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Text
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
178 Basel Zwingerstrasse 25 GRB vom 17. Januar 2007 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 97, 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 06.1493.01 vom 19. September 2006 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 17. Januar 2007, beschliesst: I. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’189 des Hochbau- und Planungsamts vom 3. Mai 2006 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: 2.1 Bestandteil des Überbauungsplans bilden namentlich die dargestellten Mantellinien der Baubereiche A, B, und C und D sowie die Höhenkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF). 2.2 In den Baubereichen A, B, C und D sind zwei Gebäude mit höchstens 8’500 m2 BGF für Wohnnutzungen zulässig, wovon maximal 2’200 m2 BGF für Dienstleistungsnutzungen. 2.3 Die Baubereiche A und B bezeichnen die bestehenden Gebäudehüllen. Der Baubereich C dient der Erschliessung und als privater Aussenraum (Balkone). Der Baubereich D hat eine maximale Gebäudehöhe von 286,85 m ü. M. und muss extensiv begrünt werden. 2.4 Die Dachaufbauten entlang der Zwingerstrasse dürfen, sofern sie den übrigen baurechtlichen Vorgaben entsprechen, den erforderlichen Lichteinfallswinkel überschreiten. 2.5 Die Dicke der durchwurzelbaren Erdschicht muss im Bereich der Baumpflanzungen mindestens 1,0 m betragen.
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SG 730.100.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von seinen Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. II. Publikation Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2)
2) Wirksam seit 4. 3. 2007.
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