BP 179
Development plan · Riehen
Document
- Kind
- Development plan
- Commune
- Riehen
- Canton
- Basel-Stadt
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde Riehen
- Approved by
- GdRB
- Adopted
- Apr 17, 2007
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179_BP_Loerracherstrasse_153-163_GdRB_20070417.pdfOpen in a new tab
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www.riehen.ch
BP 179
Gemeinde Riehen
Bebauungsplanvorschriften Liegenschaften Lörracherstrasse, Nr. 153 - 163
Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf 88 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 :
1.
2.1
2.2
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2.3
2.4
2.5
2.6.
Der Bebauungsplan Nr. 111.01.001 vom 13. Februar 2007 betreffend das Areal zwischen der Lörracherstrasse in Riehen wird festgesetzt.
Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
Auf den Parzellen sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen, die nur mässig stören, zulässig.
Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird auf den einzelnen Parzellen gemäss Vergleichsprojekt der Zone 3 bestimmt. Im Übrigen gelten im Baubereich A die Bauvorschriften der Zone 4.
Im Bereich B sind eingeschossige Bauten mit Flachdach bis zu einer Höhe von 3.5 m auf der ganzen Fläche zulässig. Soweit deren Dachflächen eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als begehbare Grünflächen zu gestalten. Der unüberbaute Bereich B ist als Garten oder Grünfläche anzulegen.
Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.
Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
Der Gemeinderat kann ausnahmsweise Abweichungen von den Bauvorschriften zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siediungsbild nicht beeinträchtigt werden.
Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das Baudepartement.
Seite2 _Beschlossen durch den Gemeinderat am 17. April 2007
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Willi Fischer J a
Der Gemeindeverwalter: +. V
Andreas Schuppli
Vom Baudepartement genehmigt am: 3o R:, Ge]
BAUDEPARTEMENT BASEL-STADT
Die Departementsvorsteherin: