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Building, road and path lines · Basel

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Kind
Building, road and path lines
Commune
Basel
Canton
Basel-Stadt
Level
Communal
Approved by
GRB
Adopted
Jun 28, 2017

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Text

Grosser Rat Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung des Wohnanteilsplans, Änderung der Baulinie sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Scherkesselweg, Neusatzsteg, Neusatzweglein, Hardrain (Bethesda-Areal) Vom 28. Juni 2017 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bauund Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 19991), nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 17.0184.01 vom 14. Februar 2017 sowie in den Bericht der Bau-und Raumplanungskommission Nr. 17.0184.02 vom 11. Mai 2017, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13'929 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 wird verbindlich erklärt. II. Festsetzung eines Bebauungsplans 1. Der Bebauungsplan Nr. 13'927 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 wird verbindlich erklärt. 2. Bauvorschriften 2.1 Innerhalb der Baufelder A, B und C sind für Wohnnutzungen je fünf Vollgeschosse bei einer jeweiligen Bruttogeschossfläche von 3'300 m2 pro Baufeld zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 16 m ab gewachsenem Terrain. Dachaufbauten sind nicht zulässig; ausgenommen sind technisch notwendige Anlagen, die über dem Dach liegen müssen. 2.2 Das Baufeld D ist öffentlichen Nutzungen vorbehalten. Auf zwei Vollgeschossen sind maximal 660 m2 Bruttogeschossfläche zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 6,5 m ab gewachsenem Terrain. Dachaufbauten sind nicht zulässig; ausgenommen sind technisch notwendige Anlagen, die über dem Dachliegen müssen. 2.3 Innerhalb des Planungsperimeters ist ein unterirdisches Parkhaus mit maximal 63 Autoabstellplätzen zulässig. Die Erschliessung des Parkhauses erfolgt über die Gellertstrasse. 2.4 Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten, insbesondere unter Berücksichtigung des Biotopverbundes und des Baumbestandes sowie der vorhandenen Naturinventarobjekte, soll der Aussenraum nach einem übergeordneten Grün- und Freiraumkonzept hochwertig und naturnah gestaltet werden. 3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. Änderung des Wohnanteils Die Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13'931 vom 20. Mai 2016 wird verbindlich erklärt. IV. Baulinienplan Der Baulinienplan Nr. 13'932 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 im Bereich Scherkesselweg und Neusatzsteg wird verbindlich erklärt. V. Abweisung von Einsprachen Die im Ratschlag Nr. 17.0184.01 im Kapitel 7 aufgeführten Einsprachen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VI. Publikation Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Den Einsprecherinnen und Einsprechern ist dieser Beschluss zusammen mit dem zugrunde liegenden Ratschlag und dem ergangenen Bericht der Bau-und Raumplanungskommission als Einspracheentscheid persönlich zuzustellen. Die Zustellung

erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, nach der Annahme dieses Beschlusses in der Volksabstimmung. Wird der Beschluss in der Volksabstimmung abgelehnt, so ist den Eisprecherinnen und Einsprechern eine persönliche Mitteilung zuzustellen, dass ihre Einsprache obsolet geworden ist. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweises-Hebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: www.grosserrat.bs.ch/?gnr=17.0184 Basel, 28. Juni 2017 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Joël Thüring Der I. Sekretär: Thomas Dähler Ablauf der Referendumsfrist: 12. August 2017 1) SG 730.100.