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Building, road and path lines · Basel

Document

Number
P190922
Kind
Building, road and path lines
Commune
Basel
Canton
Basel-Stadt
Level
Communal
Approved by
RRB
Adopted
Jul 2, 2019

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss

vom 02. Juli 2019

Thiersteinerallee, Abschnitt Gundeldingerstrasse bis Liegenschaft Thiersteinerallee Nr. 80; Gundeldingerstrasse, Abschnitt Thiersteinerallee bis Reinacherstrasse; Reinacherstrasse, Abschnitt Liegenschaften Nr. 106 bis 158; Leimgrubenweg, Abschnitt Reinacherstrasse bis Brüsselstrasse Änderung der Linien- und Erschliessungspläne, Planfestsetzungsbeschluss

1.

Gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes werden die Nutzungspläne/ Linien- und Erschliessungspläne Nr. 58145820 des Tiefbauamts betreffend die Änderung der Strassenlinie sowie die Umgestaltung der Thiersteinerallee, Abschnitt Gundeldingerstrasse bis Liegenschaft Thiersteinerallee Nr. 80, Gundeldingerstrasse, Abschnitt Thiersteinerallee bis Reinacherstrasse, Reinacherstrasse, Abschnitt Liegenschaften Nr. 106 bis 158, Leimgrubenweg, Abschnitt Reinacherstrasse bis Brüsselstrasse, inklusive der Baumfällungen, der neuen generellen Strassenquerprofile und der Höhenkoten der Strassenlinien, genehmigt.

2.

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Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen und der an das Projekt anstossenden Liegenschaften sowie allfälligen Einsprechenden zuzustellen.

3.

Der Bauentscheid der Allmendverwaltung Gesuchsteller eröffnet.

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vom 7. Juni 2019 wird dem

lr:r, N~,:ne~ des Regierungsrates Ote Präsidentin:

Die Staatsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses resp. ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftli-

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Regierungsrat

des Kantons Basel-Stadt

che Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin resp. dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Nutzungspläne / Linien- und Erschliessungspläne Nr. 5814-5820 des Tiefbauamts können beim Empfang des Bau- und Verkehrsdepartements, Dufourstrasse 40, 4001 Basel eingesehen werden. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.15-17.00 Uhr, Telefon 06126768 68. Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 1 O. Juli 2019.

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