Entenweiher

Inventory of protected nature objects · Basel-Stadt

Document

Number
P220384
Kind
Inventory of protected nature objects
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
RRB
Adopted
Jun 20, 2023
In force since
Jul 4, 2023

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RegierungsratsbeschlussOpen in a new tab

Text

Beschluss des Regierungsrates betreffend Unterschutzstellung des Naturobjekts Entenweiher (Riehen) und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte Vom 20.Juni 2023 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutzschutz (NhIG) vom 1. Juli 19661 sowie § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 19952, beschliesst:

I. 1.

Das Naturobjekt Entenweiher (Riehen; Parzellen Nr. 0295 und 0303, Sektion RB) wird in der Umgrenzung gemäss vorgelegtem Objektblatt vom 19.12.2022 und Plan Nr. 580-09 vom 14.12.2022 unter Naturschutz gestellt und in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen.

2. Für das Naturobjekt Entenweiher gelten folgende Schutzziele: a) Erhaltung und Förderung der Steh- und der Fliessgewässer in naturnahem Zustand; b) Erhaltung und Förderung der Vielfalt an Lebensraumtypen mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften; c) Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldbeständen mit standortheimischen Arten, viel Unterholz sowie offenen Waldlichtungen und lichten Gehölzflächen; d) Erhaltung und Förderung der Eichenbestände und des Alt- und Totholzanteils; e) Erhaltung und Förderung von breiten, strukturreichen Übergangs- und Saumbereichen (Uferzonen, Waldränder); f) Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen; g) Erhaltung und Förderung der Hecken und Kleinstrukturen; h) Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds; i) Erhaltung und Förderung der seltenen und geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Vögel, Fledermäuse, Fische, Amphibien, Reptilien, Libellen, Mollusken sowie der Gefässpflanzen; j) Verhinderung der Ausbreitung von gebietsfremden und weiteren Problemarten; k) Förderung eines verantwortlichen Miteinanders von Naturschutz und Erholung durch Besuchendeninformation und -lenkung.

3. Für das Naturobjekt Entenweiher gelten folgende Schutzmassnahmen: 3.1 Es ist verboten, das Schutzobjekt in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.

1SR451 2 SG 789.100

3.2 Unter Vorbehalt der Ziffern 3.3 bis 3.12 sind insbesondere verboten:

a) Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht zur Erreichung der Schutzziele notwendig sind; b) Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung; c) Freizeitaktivitäten, welche die objektspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Schutzobjekt wie Lärm, Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten; d) Veranstaltungen jeder Art in der Weiheranlage sowie Veranstaltungen abseits der Wege im übrigen Gebiet; e) Entfachen von Feuer oder Grillieren ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie Campieren;

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f) Befliegen mit Modellflugzeugen und Drohnen; g) Verlassen der Wege im ganzen Schutzobjekt sowie unberechtigtes Betreten der eingezäunten Bereiche (Weiher, Wald und Grundwasserfassungs- und anreicherungszone); h) Betreten des Gebiets mit Hunden ausser auf den befestigten Wegen sowie Laufenlassen von Hunden abseits der Wege; i) Radfahren, Biken und Reiten abseits der erlaubten Wege; j) Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; k) Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von chemischen Schädlings- und Pflanzenbehandlungsmitteln jeder Art; l) Pflücken, Ausgraben, Schädigen oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Fangen, Verletzen, Schädigen (der Eier, Larven, Puppen und Nester), Töten oder unbewilligtes Aussetzen von Tieren; m) Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege; n) Füttern von Wildtieren; o) Jagd. 3.3 Zulässig sind unter Beachtung des Grundwasserschutzes sämtliche Massnahmen zu Pflege, Unterhalt und Aufwertung des Schutzobjekts, zur Besuchendenlenkung und infor-mation (insbesondere naturkundliche Führungen, Informationstafeln) zur wissenschaftlichen Überwachung und Erfolgskontrolle sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten.

3.4 Bau, Betrieb und Unterhalt der Energie- und Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen sowie weitere erforderliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz und der Trinkwasserversorgung sind unter Beachtung der Schutzziele zulässig.

3.5 Bei Aufwertungsmassnahmen für das Schutzobjekt gemäss Ziffer 3.3 sind im Bereich von Fruchtfolgeflächen (FFF) deren qualitativen und quantitativen Anforderungen zu beachten.

3.6 Der Unterhalt bestehender Wege ist unter Beachtung der Schutzziele zulässig. 3.7 Die Zufahrt zur Bewirtschaftung der Ackerflächen ist nur bei natur- und umweltverträglichen Bodenverhältnissen unter grösstmöglicher Schonung der Magerwiesenflächen zulässig.

3.8 Die Angel-Fischerei ist in der Pachtstrecke Neuer Teich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Schutzziele zulässig. In den übrigen Gewässerbereichen ist sie untersagt. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann in Absprache mit den betroffenen Stellen weitere räumliche und zeitliche Einschränkungen für die Angel-Fischerei festlegen. 3.9

Jagdliche Massnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt (z.B. Regulation von Neozoen, Lenkung Uberpopulationen, Überwachung Gesundheitszustand von Wildtieren) durch die kantonalen Jagdbehörden sind im Rahmen der Wildtier- und Jagdgesetzgebung zulässig. 3.10

Veränderungen im Schutzobjekt, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der

kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und der Eigentümerschaft vorgenommen werden. Veränderungen im Waldareal und im Gewässerraum bedürfen zusätzlich der Bewilligung des Amtes für Wald beider Basel bzw. des Amtes für Umwelt und Energie. 3.11 Begehungen und Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in AbSprache mit der kantonalen Fachstelte für Natur- und Landschaftsschutz zulässig. 3.12 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschütz in Absprache mit den betroffenen Stellen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. 4. Die Eigentümerschaft wird verpflichtet, ihre Grundstücke im Bereich des Schutzobjekts in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz so zu pflegen und zu unterhalten, dass deren Bestand und die Schutzziele gemäss Ziffer 2 gewahrt werden.

Pflege- und Unterhaltsarbeiten dürfen nur bei natur- und umweltverträglichen Bodenverhältnissen durchgeführt werden. 5.

Der Kanton unterstützt die Grundeigentümerschaft und/oder die Besitzerschaft (Bewirtschafter bzw. Pächter) bei der Umsetzung von Pflege und Unterhalt gemäss Ziffer 4 im Rahmen von Beiträgen und Abgeltungen gemäss § 11 f. des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar19953. 6.

Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz berät die Eigentümerschaft und erarbeitet nach Bedarf unter Einbezug der betroffenen Stellen verbindliche Gestaltungs-, Pflege- und Unterhaltskonzepte. Sie sorgt für die Aufsicht, die wissenschaftliche Überwachung und die Erfolgskontrolle in Bezug auf das Schutzobjekt.

3 SGS 790.100

7.

Das Bau- und Verkehrsdepartement wird beauftragt, die Flächen gemäss Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses als geschütztes Naturobjekt in den Kataster der öffentlich-

rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) aufzunehmen. 8.

Das Bau- und Verkehrsdepartement wird beauftragt, für das Naturobjekt Entenweiher vor Ort die geeigneten Besuchendeninformations- und Lenkungsmassnahmen zu treffen. II. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt zu publizieren und den gemäss Anhang IV der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September 1998 beschwerdeberechtigten Organisationen zuzustellen. Im Namen des Regierungsrates

Der Regierungspräsident: Beat Jans

»»»l.^^^„,«., Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 20. Juni 2023

Naturobjekt Entenweiher, Gemeinde Riehen; Unterschutzstellung und Aufnähme in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-

Stadt (IGNO)

P220384

1. Der vorgelegte unmotivierte Beschlussentwurf betreffend UnterschutzStellung des Naturobjekts Entenweiher (Riehen) und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte wird genehmigt. Er ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den gemäss Anhang IV zur NLV beschwerdeberechtigten Organisationen zuzustellen.

Begründung Das Naturobjekt Entenweiher in Riehen zeichnet sich durch seine Lebensräum- und Artenvielfalt mit zahlreichen seltenen, geschützten und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten aus sowie durch seine zentrale Funktion in der

Landschaftsvernetzung der Wieseebene, was das Gebiet zu einem Naturobjekt von regionaler Bedeutung macht. Um dieses langfristig zu erhalten, nimmt es der Regierungsrat in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf und erlässt die zum langfristigen Schutz notwendigen Schutzbestimmungen. Gleichzeitig wird die Eigentümerschaft verpflichtet, Pflege und Unterhalt des Inventarobjekts so zu gewährleisten, dass sein Bestand und die Schutzziele gewahrt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat. •>.

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