10217 - BSW-Linienplan Hackbergstrasse

Building, road and path lines · Riehen

Document

Kind
Building, road and path lines
Commune
Riehen
Canton
Basel-Stadt
Level
Communal
Approved by
GdRB
Adopted
Oct 22, 2020

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Text

Beschluss

Gemeinde Riehen Gemeinderat

Hackbergstrasse Abschnitt Rudolf Wackernagel-Strasse bis Dörnliweg; Änderung des Linien- und Erschliessungsplans und Festlegen der Strassenkategorie; Planfestsetzungsbeschluss

Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 Der Gemeinderat setzt, gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsge­ setzes vom 17. November 1999 den Linien- und Erschliessungsplan Inventar Nr. 10'217-1 und 10'217-2 vom 9. April 2019 für die Hackbergstrasse fest. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c des Strassen- und Kanalisationsreglements vom 17. Feb­ ruar 2009 wird festgelegt, dass der Abschnitt Rudolf Wackernagel-Strasse bis Dörnli­ weg entsprechend seiner Funktion für die quartierinterne, parzellenweise Erschlies­ sung der Kategorie „Erschliessungsstrasse" zugeteilt wird. Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen werden oder an­ ders nutzbar werden sollen, wird durch schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung aufmerksam gemacht. Die Pläne können nach vorheriger Vereinbarung bei der Ge­ meindeverwaltung Riehen eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vor­ gebracht werden können (§ 113 Abs. 3 BPG). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieser Beschlüsse im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumel­ den. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbe­ gründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus ei­ ner Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhe­ bung und andere besondere Vorkehren der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Namen des Gemeinderats

Die Generalsekretärin:

Sandra Tessarini

Genehmigung

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Riehen, Hackbergstrasse Genehmigung der Linien- und Erschliessungspläne Beschluss vom 22. Januar 2020 ://: 1. Es wird festgestellt, dass die vom Gemeinderat Riehen am 22. Oktober 2019 genehmigten Linien- und Erschliessungspläne, Inventar Nr. 10'217-1 und 10'217-2, rechtmässig und im Sinne des Raumplanungsrechts zweckmässig sind. 2. Gestützt auf §114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 werden die Pläne Inventar Nr. 10'217-1 und 10*217-2 der Gemeinde Riehen genehmigt. 3. Dieser Beschluss ist der Gemeinde Riehen mitzuteilen.

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