Schutzzonenüberprüfung Lange Erlen

Groundwater protection zones · Basel-Stadt

Document

Number
253213
Kind
Groundwater protection zones
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
RRB
Adopted
Oct 28, 2025
In force since
Nov 1, 2025

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Regierungsratsbeschluss

A Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 28. Oktober 2025

N r. 25/32/13

Überprüfung und Anpassung der Grundwasserschutzzonen Lange Erlen

P250188

BERWSU vom 15.10.2025 Regierungsratsbeschluss - P

Geht an:

1.

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Der Regierungsrat stimmt den Anpassungen am Geobasisdatensatz «Grundwasserschutzzonen» zu, erklärt diese einschliesslich des

wsu

Schutzzonenreglements für verbindlich und weist die Einsprache der Gemeinde Riehen ab.

2.

Der Regierungsrat beauftragt das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, die Pläne der angepassten Grundwasserschutzzonen in der kantonalen Geodateninfrastruktur zu publizieren.

3.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt nach der Publikation im Kantonsblatt in Kraft.

Entscheid an Riehen

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Begründung

Der Kanton Basel-Stadt muss gemäss Gewässerschutzgesetzgebung die Grundwasserschutzzonen in der gesamten Lange Erlen periodisch überprüfen und die seit 1. Januar 1999 nicht mehr bundesrechtskonformen Schutz-

zonen S2a und S2b aufheben. In einem ersten Schritt waren die angepassten Grundwasserschutzzonen und das Schutzzonenreglement öffentlich aufgelegt worden. Der Regierungsrat erlässt nun im zweiten Schritt die definitiven Grundwasserschutzzonen zusammen mit dem Reglement und entscheidet im Einspracheverfahren. Kern der Anpassung der Schutzzonen ist die Trinkwasserversorgung für rund 210'OOQ Menschen. Mit der Verabschiedung der finalen Anpassungen am Geobasisdatensatz «Grundwasserschutzzonen» wird die nun bundesrechtskonforme Grundwasserschutzzone ein-

schliesslich des Schutzzonenreglements rechtlich wirksam. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen ab Publikation im Kantonsblatt schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden; innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die Einreichung des Rekurses hemmt den Vollzug des angefochtenen

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Beschlusses nicht, es sei denn, dass die Verwaltungsgerichtspräsidentin resp. der Verwaltungsgerichtspräsident dies ausdrücklich anordnet. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, dem Rekurrenten oder der Rekurrentin ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Publikation erfolgt im Kantonsblatt vom 1. November 2025.

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Schutzzonenreglement

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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Reglement für die Grundwasserschutzzonen Lange Erlen DerRegierungsraterlässt, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer

vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz [GSchG] SR 814.20) und Art. 29 der eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) und § 4 der kantonalen Verordnung überGrundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche vom 19. Juni 1984 (Grundwasserverordnung, SG 783.410) das nachfolgende Reglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassungen erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen fest.

Art. 2 Geltungsbereich und hydrogeologische Grundlage

Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan „Grundwasserschutzzonen Lange Erlen" 1:5'000 (Pian-Nr. 23/106) ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen für die Grundwasser-fassungen und Anreicherungsanlagen Lange Erlen, welche der Trinkwasserversorgung des Kantons BaselStadt dienen. Grundlage für die Ausscheidung dieser Schutzzonen (Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement) ist der hydrogeologische Bericht «Überprüfung der Schutzzonen. Grundlagen, Szenarien der Modellierung, Schutzzonen» vom 07. Juli 2023. Zudem wurden mit dem Bericht vom 08. November 2024 «Überprüfung der Schutzzonen. Erfassung und Erstbewertung Nutzungskonflikte» ein Konfliktplan und Gefahrenkataster erarbeitet.

Art. 3 Grundwasserschutzzonen

Grundwasserschutzzonen werden gegliedert in die Zone S1 (Anreicherungs- und Fassungsbe-

reich), die Zone S2 (Engere Schutzzone) und die Zone S3 (Weitere Schutzzone)1, die im Schutzzonenplan dargestellt sind.

Art. 4 Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen

11nnerhalb der Grundwasserschutzzonen gelten zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Reglements die Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen, die in derWegleitung Grundwasserschutz (Kapitel 3: Schutzmassnahmen. BAFU, 2004), in den kantonalen Richtlinien und Merkblättern und im Anhang 1 des Reglements festgelegt sind. Vorbehalten bleibt Art.7. 2 Die Erstellung und der Betrieb von Anlagen, Bauten oder Leitungen welche der Trinkwasserversorgung dienen, sind in den Schutzzonen S2 und S3 unabhängig von den Nutzungseinschränkungen und Massnahmen zulässig. Dies gilt auch für die Schutzzone 81, sofern die Anlagen, Bauten oder Leitungen zwingend auf den Standort angewiesen sind.

1 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201); Anh.4 Ziff. 12

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Art. 5 Bestehende Bauten, Anlagen und Tätigkeiten in der Grundwasserschutzzone

Art. 5 1 Gefahrenkataster

1 Der Gefahrenkataster beinhaltet sämtliche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Reglements bestehenden Bauten, Anlagen und Tätigkeiten, welche nicht konform mit den Schutzzonenbestimmungen gemäss Art. 3 und Art. 4 bzw. derWegleitung Grundwasserschutz (Kapitel 3: Schutzmas-

snahmen. BAFU, 2004), in den kantonalen Richtlinien und Merkblättern und dem Anhang 1 des Reglements sind (sog. „Nutzungskonflikte"). Der Gefahrenkataster basiert auf dem vom Trinkwasserversorger erstellten und jeweils aktualisierten Konfliktplan "Grundwasserfassungen Lange Erlen".

2 Der Gefahrenkataster enthält alle nutzungs- und objektspezifischen Schutzmassnahmen, welche für den geregelten Fortbestand der bestehenden Bauten, Anlagen oder Tätigkeiten zum Schutz des genutzten Grundwassers erforderlich sind. Im Weiteren hält der Gefahrenkatasterfest, welche bestehenden Bauten, Anlagen oder Tätigkeiten entfernt bzw. aufgegeben werden müssen, weil deren Fortbestand oder Weiterführung infolge ihres Gefährdungspotentials und der Schutzzonen-

bestimmungen auch mit baulichen oder betrieblichen Schutzmassnahmen nicht zulässig ist (vgl.

Art. 31

Abs. 2 GSchV). 3 Sind die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 5.1 Abs. 2 bei der Genehmigung des vorliegenden Reglements noch nicht bekannt, sind die notwendigen Erhebungen und Gefährdungsabschätzungen innert der im Gefahrenkataster festgehaltenen Fristen vom Trinkwasserversorger nach Anhörung der Eigentümer und der Grundeigentümer vorzunehmen.

Art. 5 2 Massnahmenkatalog

1 Der Trinkwassen/ersorger führt gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GSchV einen Massnahmenkatalog für die Behebung oder Überwachung der Nutzungskonflikte in der Grundwasserschutzzone. Die Grundlage dazu bildet der Gefahrenkataster gemäss Art. 5.1. Ferner enthält der Massnahmenkatalog die Umsetzung, Kontrolle der Massnahmen und die entsprechenden Unterhaltsarbeiten gemäss Art. 5. Sollten Massnahmen zur Behebung oder Überwachung von Nutzungskonflikten oder Unterhaltsarbeiten ergriffen werden, ist der Grundeigentümer der betroffenen Parzelle, auf welcher die Massnahmen durchgeführt werden sollen, umgehend zu informieren. 2 Der Massnahmenkatalog ist nach Vorgabe derVollzugshilfe Grundwasserschutz: „Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" (Kap. 9) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sowie des Regelwerks W2: „Richtlinie für Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) aufzubauen und zu führen. 3 Der Massnahmenkatalog als dynamisches Instrument wird durch den Trinkwasserversorger ak-

tualisiert. Bei Änderungen wird das Amt für Umwelt und Energie Basel-Stadt (AUE BS) informiert.

Art. 5 3 Gefährdungsspezifische Grundwasserüberwachung

1 Zusätzlich zur allgemeinen Routineüberwachung ist die Grundwasserqualität in den Fassungen aufgrund des spezifischen Gefährdungspotenzials im Einzugsgebiet und den Eigenheiten der Fassungen durch den Trinkwasserversorger zu überwachen. Grundlage für dieses gefährdungsspezifische Uberwachungsprogramm ist der Gefahrenkataster nach Art. 5.1. Das Uberwachungsprogramm muss die speziellen hydrogeologischen Eigenschaften des Einzugsgebiets, wie Herkunft und Art des Wassers sowie Art und Menge von möglichen Schad- und Fremdstoffen, berücksichtigen. Je nach Gefährdungspotenzial (z.B. Verschmutzungsherde, Uferfiltrat) sind zusätzliche Probennahmestellen im Zustrom der Fassungen ins Uberwachungsprogramm aufzunehmen und zu überwachen.

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2 Die Erarbeitung des gefährdungsspezifischen Überwachungsprogramms durch den Trinkwasser-

versorger hat gemäss dem Regelwerk W1: „Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) in RückSprache mit dem AUE BS zu erfolgen. Das Uberwachungsprogramm ist im QM-System des Trinkwasserversorgers und somit im eigenen Laborinformationssystem in Form von Prüfplänen und Parameterlisten hinterlegt. Die Prüfpläne definieren, wo, wie häufig und mit welchem Parameter-

umfang die Überwachung erfolgt und sind im Anhang 2 gelistet. 3 Bei Abweichungen vom normalen bzw. erwarteten Wertebereich gemäss Anhang 2 oder bei (drohenden) Uberschreitungen von Indikator-, Anforderungs-, oder Höchstwerten gemäss GSchV oder der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und

Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV; SR 817.022.11) ist das kantonale Laboratorium umgehend zu informieren. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen im Roh-/Grundwasser kann die zuständige Behörde (Rohwasser: kantonales Labor, Grundwasser: AUE BS) die notwendigen Schutzmassnahmen in der Grundwasserschutzzone bzw. die Sanierung, Aufhebung oder Entfernung von Bauten, Anlagen oder Tätigkeiten oder aber Einschränkungen und Auflagen bezüglich der weiteren Nutzung des Rohwassers (z.B. Aufbereitung, Verwurf) verfügen. 4 Das gefährdungsspezifische Überwachungsprogramm ist bei Bedarf (z.B. nach Umsetzung von Massnahmen gemäss Art. 5.1 und Art. 5.2), mindestens aber alle 3 Jahre auf seine Zweckmässigkeit und Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anpassungen bedürfen der Genehmigung durch das AUE BS.

Art. 5 4 Schnittstelle zum Selbstkontrollkonzept

Der Gefahrenkataster (Art. 5.1), derMassnahmenkatalog (Art. 5.2) und die gefährdungsspezifische Grundwasserüberwachung (Art. 5.3) bilden die Grundlage für die Selbstkontrolle nach dem 4. Kapitel der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.20) sowie die Gefahrenanalyse der Wasserressource (HACCP) nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des EDI über

Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11). Sie sind in das Selbstkontrollkonzept des Trinkwasserversorgers zu integrieren.

Art. 6 Einzäunung und Markierung der Schutzzone

1 Die von der Zone 81 (Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen) betroffenen Parzellen stehen im Eigentum des Trinkwasserversorgers. Ausserhalb des Waldes ist die Zone 81 einzuzäunen. Im Wald ist eine Abgrenzung mittels Hecke oder Zaun zu realisieren. 2 Bei Strassen, Kantons- und Gemeindestrassen, welche durch die Grundwasserschutzzone S2 führen oder entlang dieser verlaufen, ist jeweils am äusseren Rand der Grundwasserschutzzone das Hinweissignal „Wasserschutzgebiet" (Art. 46 und Anhang 2 Ziff. 4.10 Signalisationsverordnung/

SSV; SR 741.21) mit Zusatztafel Streckenlänge (Art. 46 und Anhang 2 Ziff. 5.03 SSV) anzubringen. Vorbehalten bleiben weitere Signalisationsmassnahmen (wie Z.B. Verbotssignale) gemäss Art 4.1 (Gefahrenkataster). 3 Die Markierungen sind vom Trinkwasserversorger bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen.

Art. 7 Ausnahmen

1 Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements können nur mit einer Güterabwägung nach Vorgabe des BAFU nach Anhörung des Trinkwasserversorgers vom AUE BS bewilligt werden, sofern kumulativ:

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1) die Anwendung dieser Vorschriften für den Betroffenen zu einer offensichtlichen, unzumutbaren

Härte führt oder bei der Neuerrichtung einer Anlage ein öffentliches Interesse an der Ausnahme vorliegt und deren Standortgebundenheit nachgewiesen ist; 2) der Nachweis erbracht ist, dass dadurch keine unmittelbare oder spätere Gefährdung der Grundwasserfassung erfolgt und 3) alle Schutzmassnahmen getroffen werden, um eine Trinkwassergefährdung auszuschliessen.

2 Vorbehalten bleibt die Notwendigkeit von Bewilligungen anderer Behörden.

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Art. 8 Übergeordnetes Recht

Es gelten übergeordnet zu diesem Reglement jeweils die aktuellen Bestimmungen der eidgenössischen und basel-städtischen Gesetzgebung, insbesondere dereidgenössischen und basel-städtischen Gewässerschutzgesetzgebung, dereidgenössischen und basel-städtischen Gesetzgebung für umweltgefährdende Stoffe und dereidgenössischen und basel-städtischen Lebensmittelgesetzgebung. Die wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse und Publikationen im Zusammenhang mit Grundwasserschutzzonen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 9 Zuständigkeiten

1 Die Umsetzung der in Art. 4 und im Anhang 1 des Reglements genannten Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen obliegt den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern auf ihren Parzellen.

2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer machen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (insbesondere Land- und Forstwirtschaft, sowie Familiengärten) ihrer Parzellen in geeigneter Form mit den Nutzungsbeschränkungen vertraut und teilen ihnen Änderungen und Ergänzungen (z.B. neue Verbote für Pflanzenschutzmittel) mit. 3 Der Trinkwasserversorger kontrolliert periodisch, ob allenfalls bestehende potentielle Gefahrenherde (vgl. Art. 5.1 Gefahrenkataster, beispielsweise Miststöcke, Güllegruben, Grünfuttersilos, Mineralöltankanlagen, Abwasseranlagen, Entwässerungen, Lager- und Umschlagsplätzefürwassergefährdende Stoffe, belastete Standorte), welche auf Parzellen in seinem Eigentum liegen, so unterhalten und betrieben werden, dass sie das Grundwasser nicht gefährden. Der Trinkwasserversorger überprüft ferner, ob auf den genannten Parzellen die Vorschriften betreffend Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln (Zeitpunkt und Menge) eingeholten werden. Auf den weiteren Parzellen innerhalb der Schutzzone erfolgt die periodische Kontrolle durch das AUE BS. Das AUE kann die Kontrolle auf Gemeinde eigenen Parzellen den Gemeinden übertragen. 4 Verstösse gegen dieses Reglement sind dem AUE BS zu melden.

5 Die Verfügungskompetenz im Rahmen des Vollzugs des Gewässerschutzrechts liegt beim AUE BS. Im Übrigen liegt die Verfügungskompetenz bei der jeweils zuständigen Behörde.

Art. 10 Inkrafttreten

Das Schutzzonenreglement tritt nach Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Kantonsblatt Basel-Stadt in Kraft.

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Anhänge Anhang 1: Verzeichnis der erlaubten Pflanzenschutzmittel Anhang 2: Gefährdungsspezifisches Uberwachungsprogramm nach Art. 5.3 Anhang 3*: Gesetze, Richtlinien, Auskunftsstellen (* hier informativ aufgeführt, da andernorts gesetzgeberisch geregelt)

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

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Dr. Conradin Gramer Regierungspräsident

Marcfci Gl^iner VizesSjtgatsschreiber

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Anhang 1: Verzeichnis der erlaubten Pflanzenschutzmittel

Erlaubte Pflanzenschutzmittel Unkräuter dürfen ausschliesslich mit mechanischen oder thermischen Methoden bekämpft werden.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Unkräutern (Herbizide), Pilz-

Krankheiten (Fungizide), Insekten (Insektizide), Schnecken (Molluskizide), Spinnen (Akarizide) sowie Holzschutzmittel dürfen nicht verwendet werden.

Anwendungsverbot in der Zone S1 In der Zone 81 ist jegliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit.fChemRRV).

Liste der in der Zone S2 und S3 erlaubten Pflanzenschutzmittel Es dürfen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und behandlungsmittel verwendet werden.

Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in der Hilfsstoffliste des Forschungsin-

stituts für biologischen Landbau in Frick (FIBL) aufgeführt sind. Das FIBL aktualisiert diese Liste mit den zugelassenen Hilfsstoffen für den biologischen Landbau regelmässig.

Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmittel im Wald Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald nicht angewendet werden (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. d

ChemRRV). Allfällige Ausnahmen in den Schranken der ChemRRV (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 ChemRRV) benötigen eine Bewilligung nach Art. 4-6 ChemRRV.

Anhang 1: Verzeichnis der erlaubten Pflanzenschutzmittel Seite 1

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Anhang 2: Gefährdungsspezifisches Uberwachungsprogramm nach

Art. 5 3

Die Überwachung der Grundwasserqualität basiert auf dem Selbstkontrollkonzept des Trinkwasserversorgers und dem risikobasierten Ansatz gemäss der Lebensmittelgesetzgebung (HACCP). Sämtliche Messprogramme (Roh- und Grundwasseranalysen) wie auch die regelmässig durchgeführten Inspektionen in den Grundwasserschutzzonen sind im Laborinformationssystem des Trinkwasserversorgers hinterlegt und einsehbar. Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgt in monatlichen Berichten und einem Jahresbericht,

Anhang 2: Gefährdungsspezifisches Uberwachungsprogramm nach Art. 5.3 Seite 1

Anhang 3: Gesetze, Richtlinien, Auskunftsstellen 3.1 Gesetze und Verordnungen Bund • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz/GSchG) vom 24. Januar 1991; SR 814.20.

• Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz/WBG) vom 21. Juni 1991 (Stand am 1.Januar 2022)

• Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz/ LMG) vom 20. Juni 2014; SR 817.0. • Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (RLG) vom 4. Oktober 1963, SR 746.1. • Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998; SR 814.201. • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016; SR 817.02. • Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937; SR 311.0. • Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel-

verordnung/PSMV) vom 12. Mai 2010; SR 916.161. • Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979; SR 714.21. • Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember

2015; SR 814.600. • Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) vom 16. Dezember 2016; SR817.022.11.

• Verordnung über den Wald (Waldverordnung/WaV) vom 30. November 1992; SR 921.01 • Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risiko-reduktions-Verord-

nung/ChemRRV) vom 18. Mai 2005; SR 814.81. • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Weisung 2020/4: Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer und physikalischer Parameter in Lebensmitteln vom 10.11.2020 Die eidg. Erlasse sind im Internet verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch

Kanton

• Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 (730.100) • Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 (783.200) • Gesetz über Grundwasserschutzzonen vom 15. Dezember 1983 (783.400) • Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasser-

Verordnung) vom 19. Juni 1984 (783.410) • Gesetz über die Industriellen Werke Basel vom 11 . Februar 2009 (772.300) • Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz) vom 15. Dezember 1983, (771.500) • Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser

(Wassernutzungsverordnung) vom 24. Juni 2003 (771.510) Die kantonalen Erlasse sind im Internet verfügbar unter: https://www.aesetzessammluna.bs.ch

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3.2 Richtlinien, Wegleitungen, Normen, Merkblätter Bund • Kartieren und Beurteilen von Landwirtschaftsböden, Schriftenreihen der FAL 24. Eidge-

nössische ForschungsanstaltfürAgrarökologie und Landbau, Zürich-Reckenholz (FAL) • Praxishilfe zur Bemessung des Zuströmbereichs Zu, 2005, BAFU. * Vollzugshilfe Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien, 2023, BAFU. • Vollzugshilfe Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial; 2021, BAFU. • Vollzugshilfe Grundwasserschutz: Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, 2012, BAFU. • Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, 2016, BAFU. • Vollzugshilfe Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, 2009, BAFU.

• Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, BUWAL (heute BAFU), • Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub), 2001, BU-

WAL (heute BAFU). • Merkblatt Vorgehen bei Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone S2, 2014 BAFU

• Merkblatt Konfliktbewältigung: bestehende Anlage in Zone 82, 2017 BAFU Die Wegleitungen und Vollzugshilfen des Bundesamts für Umwelt sind im Internet verfügbar unter: https://www.bafu. admin. ch > Themen > Thema Wasser > Vollzugshilfen

Kanton • Merkblatt Fassadenreinigung, AUE BS • Merkblatt Gewässerschutz auf der Baustelle, AUE BS vom Januar 2009 • Merkblatt Auflagen für Bauarbeiten in der Grundwasserschutzzone S, AUE BS vom Januar

2016

• Merkblatt Bauen im Grundwasser, AUE BS vom 29. Oktober 2013 • Merkblatt temporäre Grundwasserabsenkung, AUE BS vom 29. Oktober 2013 • Richtlinie zur Regenwasserentsorgung im Kanton Basel-Stadt (Teil 1: Versickerung), inkl. Entscheidungsmatrix Auswahl derVersickerungsanlage, AUE BS, Version 2007 • Merkblatt Transportbeschränkung von gefährlichen Gütern inklusive Baustellentanks in der Grundwasserschutzzone S2 vom Januar 2018

• Richtlinie für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Grünflächen in den Grundwasserschutzzonen des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2017 D/e kantonalen Publikationen sind im Internet verfügbar unter: https://www.aue.bs.ch

Verbände • Empfehlung des VSE über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrisehen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen. • Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter. Verband Schweizer Abwasser- und

Gewässerschutzfachleute (VSA) • Regelwerk W1 - Richtlinien für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, 2005, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) • Regelwerk W2 - Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, 2005, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) • Regelwerk W12 - Leitlinie für gute Verfahrenspraxis in Trinkwasserversorgungen, 2017, Seite 2

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Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) • Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasser- und

Gewässerschutzfachleute (VSA). • SIA-Norm 190, SN 522190, Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-

verband (SIA). • SIA-Norm 431, SN 509431, Entwässerung von Baustellen, Schweizerischer Ingenieur- und

Architektenverband (SIA). • SN 592000, Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Planung und Ausführung, suissetec/VSA. D/'ese Publikationen sind direkt bei den entsprechenden Verbänden zu beziehen.

3.3 Auskunftsstelle Ihre zentrale Auskunftsstelle für alle Belange von Grundwasserschutzzonen: Kanton Basel-Stadt

Amt für Umwelt und Energie (AUE) Spiegelgasse 15 4001 Basel

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