St. Peter, Quartierplan Bofel

Neighbourhood plan procedure · Arosa

Document

Number
88.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Arosa
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 22, 1988

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Arosa with its building zones.Open the full map

Files

3930_B_QP_Bofel_Beschluss.pdfOpen in a new tab

Text

3930_B_QP_Bofel_Beschluss.pdf

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GEMEINDE 7099 ST. PETER . ı ı

Protokollauszug der der Vorstandssitzung Vorstandssitzung vom vom 22.11.1988. 22.11.1988. Protokollauszug

Quartierplan Bovel. Bovel. Nachdem Nachdem die die eingegangenen eingegangenen Einsprachen Einsprachen Quar bereinigt worden worden sind sind und und keine keine weiteren weiteren Begehren Begehren gestellt gestellt worden bereinigt worden sind, kann kann der der Quar Quartierplan genehmigt genehmigt werden. werden. sind,

Der Präsident Der H. W. Plath

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Der Aktuar Der Aktuar

M. Michael;. m. a

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800. 00

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FLAECHE m2

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KOSTEN ERSCHIESSUNGSANLAGEN STRASSE 1

RESTBETRAG

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16.3 2.4

3888

KANALISATION KANALISATION WASSER STRANG 1 STRANG 2 BEL.FLAECHE FLAECHE FLAECHE 30% 100% Fred % m2 % m2 m2 m2

FUSSWEGE FLAECHE

m2

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1 742

1 2

3785

.24.3

2320

12.6

1098

14.0

1:

14

3595 1 0984 1 2062

52.6

32.2

275

Total

4000.00

31 070

100

Parzellen C+D

[1600.001

8958

128.81

1 4944

100

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I

15761

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31 070

1 00

12433

100

7203

1 00

8958

I 56.801

8958

128.81

3310

126.61

3418

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6781

3888

3888

455

538

3390

15.2 1680

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6771

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3894

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44.0

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128.61

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Die jeweiligen Beizugsgebiete für die Verteilung der Verfahrens- und ErschliesSungskosten entsprechen den Bauzonenflächen, resp. Anteile davon. In den Beilagen 1 3 werden die Beizugsgebiete festgelegt und die GruNdsätze erläutert.

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-In

Kanalisations- und Wasserleitung, sowie die Betriebs gebühren bleiben Anschlussbebühren an öffentliche Erschliessungswerke, insbesondere ı vorbehalten;Vorbehalten bleiben ferner die Beiträge der Grundeigentümer an die Mehrkosten der GeMeindeleitungen im Bereiche des. Quartier. plangebietes "Bofel" (Mehrlänge infolge abgeänderter Lienienfuhrung). u

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Bei den Flächen handelt es Sich uM c a . - Masse.

Chur, den 1 5 . Juli 1 9 8 8 / s a

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Gemeinde S t . Peter Q U A R T I E R R L A N ı

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Besitzstandstabelle PARZ • EIGENTUEMER NR.

BAUZONEN ANTEIL FLAECI-IE STRASSENFLAECHE 1`)

1 B

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14579

721 3 )

5.298

13858

3888

235

6.015

3653

6803

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730

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m2 8

UEBERBAUBARE FREIHALTE FREIHALTE FLAECHE FLAECHE FLAECHE 2 ) ANTBIL IN m2 % m2

13858

8381

5477

39.5

351 o

2230

1 280

36.5

390

301

43.5

41 35

691

2002

40.8

38.5

11319

18043

31070

143

143

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35.3

2259

2907

4909

1708

29362

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6394

143

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m2 6

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MINDER-' ZUGETEILTE MEHR-~ ZUTEILUNG FLAECHE

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ZUTEILUNGS ANSPRUCH

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1 ) Ausnützungsberechtigte Grundstückfläche . 2 ) Reine Freihaltefläche . (ohne Strassenflåcheí 3 ) Beizugsfläche für Strassenabzug gemäß Beilage_ 0

Bei den Flächen handelt es sich um ca.- Masse. I

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Beilage o Beilage zur Besitzstandstábelle *

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Abzuq Strassenflächen

Gebiet Parz.

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Strassenfläche:

760 m2

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Beizugsflächen: Total'F red.

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13614 m2 730 m2

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14579 m2 730 m2

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x 100 = 5.298 .

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Gebiet Parz. Nr. B , C"+ D:

948 m2

StraSsenfläche: Beizugsflächen:

6803 m2 3888 m2 5070 m2

B C D

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15761 m2 .

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Konafisafion

Beflcıge 2 L E G E N D E Kanalisation

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Beizugsgebiet Strang 1

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Beizugsgebiet Strang 2

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Die Grundeigentümer im jeweiligen Einzugsgebiet eines Strangs werden entsprechend ihres Flächenanteils belastet. Der östliche Teil der Parzelle D wird direkt an die Gemeindekanalisation angeschlossen (Grenze verläuft ca. 10 m westlich der pro.

Kanalisationsleitung)-

Südlicher Teil der Parz, A und die Parzelle F schliessen ebenfalls direkt an die Gemeindeleitung an.

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1

Wosserlei†ung

Beilage 3 L E ~G E N D E

Wasserleitung

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3 0 % Bel.

Beizugsgebiet

Beizugsgebiet l00% Bel 1

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Die neuen Wasserleitungen erschliessen das ganze~Quartierplan+ gebiet "Bofel". Flächen, die nur eine.Erhöhung.der Betriebs 4 Sicherheit (Ringschluss und Löschreserve) erhalten, werden nur mit 3 0 % belastet (bis ca; 20 m von der Gemeindeleitung entfernt)

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3930_V_QP_Bofel_QPV.pdf

GEMEINDE 7099 ST. PETER

In Beachtung des Beschlusses

den vom 4 . / 5 . November

der Regierung des Kantons Graubün-

1985, Protokoll Nr. 2674,

auf die Art. 56 ff . des Baugesetzes

der Gemeinde St. Peter sowie

nach öffentlicher Auflage vom 16. April bis 15. der Gemeindevorstand St. Peter nachfolgenden

Mai 1988 erlässt

Qual tíerplan Il

und gestützt

BOFEL

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mit Gestalhmgsvorschriften

A . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Quartier plangeblet

Das Quartierplangebiet "Bofel" erstreckt sich über die gesamte Wohnzone W2 Bofel und umfasst das eingezonte Baugebiet der II. Etappe. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ergibt sich aus dem Ersehlie ssungsplan 1 : 500, 71 123, Januar 1988.

Art. 2 Etappierung

Das Quartierplangebiet ist in zwei Etappen gegliedert. In der zweiten Etappe werden Baubewilligungen erst dann erteilt, wenn die Grundstücke in der ersten Etappe mindestens zu 70 *is überbaut sind. Die Nutzungsetappen werden im Quartierplan festgehalten.

Zweck

Der Quartierplan mit Gestaltungsvorschriften bezweckt die Erschliessung und die Gestaltung des Quartierplangebietes . D1e Quartiergestaltung in "Bofel" hat sich hinsichtlich der Gliederung der Bauten im Gelände und bezüglich der Gestaltung der einzelnen Baukörper - unter Berüeksíchtigung neuer Baumaterialien - an der alten und über Jahrhunderte gewachsenen Bausubstanz von S t . Peter und Fatschel zu orien-

.

tieren

Art. 4 Bestandteile

Der Quartiergestaltungsplan "Bofel" umfasst folgende Bestandteile:

Plan alter Bestand

Plan neuer Bestand

qm

Erschliessungsplan 1 : 500, 71 123 Gestaltungsplan

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Gestaltungsrichtplan

"Bofel" 1 : 500

Besitzstandtabelle 11. November 1987

Beitragssatztabelle

Hlerseitige Erschliessungs- und Gestaltungsvorschriften Der Erschljessungsplan zeigt u . a . die Grob- und Feinerschliessung des Quartierplangebietes auf. Die Fusswege sind mit einem öffentlichen Durchgangsrecht zulasten der entsprechenden Grundstücke zu sichern.

Der Gestaltungsplan hält die Etappíerung der Ueberbauung fest. Im Gestaltungsplan werden die überbaubaren Flächen und die mit Hochbauverbot belegten Flächen ausgeschieden. Er weist auf bestehende Baum- und zu pflanzende Baumgruppen hin.

- 2

Der Gestaltungsplan zeigt die gewünschte Art und Gliederung, Situation und Stellung der Bauten auf .

B . ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES

Verkehrserschließung

Art. 5 Die Groberschlíessung zum Quartierplangebiet erfolgt über

die Strasse St. Peter - Fatsehel. Im Quartierplangebiet wird der für den lies senden Verkehr im Quartier notwendige Boden entschädigungslos der Gemeinde St. Peter übertragen und zugeteilt. Die Ausnützungsziffer dieser Flächen verbleibt jedoch den Stammparzellen. Die Wegparzellen werden mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Grundstükke im Quartierplangebiet belastet. Die Errichtung der Verkehrsanlagen, der Unterhalt und die Schneeräumung ist Sache der Quartierplaneinwohner .

Art. 6 Versorgung/

Entsorgung

Die gesamte Ver- und Entsorgung des Quartierplangebietes gehen zulasten der Grundeigentümer. Die Anlagen sind im Trennsystem nach Anordnung der Gemeinde zu erstellen. Die jeweiligen Kostenanteile richten sich nach der Beitragssatztabelle .

Parkíerung

Art. 7

In der Regel sollte der ruhende Verkehr ins Gebäude integriert oder aber unter Terrain plaziert werden.

Pro Haus ist mindestens ein Abstell- oder Einstellplatz vorzusehen. Werden Garagen erstellt, die nicht ins Haus integriert oder mit dem Gebäude verbunden werden, so sind sie bestmöglichst unter Terrain zu halten. Freistehende, nicht überdeckte Garagen sind nicht zulässig.

Erstellung der Erschliessungsanlagen

Art. 8

Die Erstellung und der Unterhalt der Fusswegverbindunist Sache der Quartierplaneinwohner. Diese Fussgängerverbindungen sind durch ein öffentliches Fusswegrecht zulasten der davon betroffenen Parzellen zu sichern

.

In den Erschliessungsanlagen sind Sammelplätze f ü r den Kehr1cht und gemeinsame Bríefkastenanlagen (Post) vorzusehen.

- 3 -

Art. 9 Vorbehalt der

gesetzlichen Abgaben

Dureh den Bau der Quartier- und Groberschliessung werden die Grundeigentümer von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die öffentlichen Erschlíessungswerke nicht befreit .

c . GESTALTUNGSVORS CHRIFTEN

Art. 10 Vorbehalt der

Bauten im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgengeltenden Bau- den Artikel keine besonderen Bestimmungen enthalten, den Vorschriften geltenden Bauvorschriften der Gemeinde zu genügen.

Art • 11

Grenz- /Gebäu- Die öffentlich-rechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände werdeabstände den aufgehoben. Gegenüber der Quartierplangrenze ist der Grenzabstand gemäss EG zum ZGB einzuhalten.

Der minimale Grenzabstand für Hochbauten beträgt 2 , 5 m. Mit Genehmigung der Baubehörde und mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können diese minimalen Grenzabstände

beliebig unterschritten werden, unter Vorbehalt feuerpolizei-

licher Bestimmungen.

Entlang der Strassenparzelle darf bis auf baut werden.

Proportionen der Bauten

die

Baulínie ge-

Art. 12 Die Giebelfront des einzelnen Gebäudes darf dessen Firsthöhe

talseitig nicht übersteigen. Für Díenstleistungsbetríebe wird ein Bonus von 2 , 5 In in der Gebäudehöhe gewährt.

Art. 13 Gestaltung der Die Fassaden sind in der Haupterscheinung in Mischweise

Fassaden (Holz/Mauerwerk) auszuführen. Einzelne vollständig gemauert te Bauten können gestattet werden. Das Mauerwerk ist mit einem einfachen, farblosen Verputz zu versehen. Die Holzkonstruktionen der Aussenwände haben unter Vorbehalt der feuerpolizeilíchen Vorschriften der inneren Raumgliederung des Hauses zu entsprechen oder ganze Bauteile ( z . B . Anbauten und Veranden) zu erfassen. Bljndschalungen auf Mauerwerk sind nur erlaubt, wenn sie funktional berechtigt sind.

Das Holz ist im Naturton zu belassen und darf nicht behandelt werden.

-

Balkone / Verandenden

4 -

Art. 14

Herausragende Balkone von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge sind nlcht gestattet. Sie haben sich konstruktiv und gestalterisch gut in den Bau einzufügen.

Mit dem Hauptdach überdeckte Balkone und Veranden sind auf der gesamten Länge der Traufseite gestattet .

Fenster-

Öffnungen

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Art. 15 Die Fenster sind quadratisch oder rechteckig hochstehend zu

gestalten. Ausgenommen bleiben gekoppelte Fenster mit Setzholz.

Art. 16

Firstrichtung/ Der First ist in der Regel talwärts zu richten, also senkDachgestaltung recht zu den Höhenlinien. Die Dächer sind mit ortsüblichem Material einzudecken. Blechdäeher sind gestattet. Sie sind innert zwei Jahren nach Erstellung mit matter Farbe zu versehen. Welleternit ist nicht erlaubt

.

Die Dachneigun der Hauptbauten hat mindestens 22° a . T . und maximal 35°g a . T . zu betragen.

Art. 17

.

Gestaltung Das Einzäunen der Grundstücke ist grundsätzlich verboten der Umbgebung Entlang

der

Quartíerplangrenze

dürfen Weidezäune

erstellt

werden. Die Errichtung und der Unterhalt gehen zulasten der Quartierplaneinwohner .

Die Bepflanzung hat mit einheimischen Pflanzen und Sträuchern zu erfolgen.

Alternative Heizsysteme

Antennen

Art. 18

Kollektoren aller Art müssen architektonisch in den Bau integriert werden oder, wenn sie außerhalb des Gebäudes angebracht werden, in die Umgebung eingefügt sein.

Art. 19 Freistehende Antennen sind nicht zulässig, ausser wenn sie

durch das Vordach überdeckt und ans Gebäude angelehnt sind.

5

D . BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 20 Vorbehalt der

Vor Erstellen der einzelnen Bauten und Anlagen ist das orBaubewilligung deutliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Neben der im Gestaltungsrichtplan "Bofel" vorgegebenen Siedlungsstruktur kommt der architektonischen Qualität der Einzelbauten ebenfalls entscheidende Bedeutung zu .

Vorentscheid

Modell

Art. 21

Werden grössere Teilflächen des Quartierplangebietes gleichzeitig überbaut (mehr als drei Häuser) , so ist ein Vorentscheid bei der Baubehörde einzuholen. Dieser Vorentscheid

hat sich über die Gliederung der Bauten und die Bauästhetik auszusprechen ı

Bei Projekten über eine Teilfläche von mehr als 3'500 m2 1st ein Modell zu erstellen.

E • SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kosten der Erschliessung

Art. 22

Die Kosten der Quartierplanung und Erschliessung (Grobund Feinerschliessung) gehen zulasten der beteiligten Grundeigentümer und werden proportional nach der Bauzonenfläche aufgeteilt.

Art. 23 Anmerkung

und Eintrag

im Grundbuch

Inkrafttreten

Der vorliegende Quartierplan mit Gestaltungsvorschriften wird nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemein-

de St. Peter angemerkt .

Art. 24 Der vorliegende Quartierplan mit

Gestaltungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand St. Peter in Kraft. Der Genehmigungsbeschluss ist allen Quartierplanbetefllgten und allfälligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen.

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St. Peter, den 20. Dezember 1988

DER GEMEINÎDEVORSTAND ST. PETER

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